Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.02.2024Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Die Erklärung eines Rechtsstreits gegen die belangte Behörde in Form einer Amtshaftungsklage im Antwortschreiben auf einem Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG begründet keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da dieses gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden zuständig ist, nicht jedoch für Amtshaftungsklagen. Für eine derartige Klage wäre gemäß § 9 Abs 1 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen in erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde.Die Erklärung eines Rechtsstreits gegen die belangte Behörde in Form einer Amtshaftungsklage im Antwortschreiben auf einem Mängelbehebungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da dieses gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit von Bescheiden zuständig ist, nicht jedoch für Amtshaftungsklagen. Für eine derartige Klage wäre gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen in erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die behauptete Rechtsverletzung begangen wurde.
Schlagworte
Antwortschreiben, Mängelbehebungsauftrag, Rechtsstreit, Amtshaftungsklage, Zuständigkeit, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundes-Verfassungsgesetz, AmtshaftungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.4.85.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024