RS Lvwg 2024/3/21 LVwG 20.32-3333/2023

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Veröffentlicht am 21.03.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39a
  1. VStG § 39a heute
  2. VStG § 39a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Rechtssatz

Vor der Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des § 39a VStG in Form einer mittels zwangsweiser Durchsuchung durchgeführten Identitätsfeststellung, ist die Nachfrage nach dem Verbleib eines Ausweises oder die Nachfrage, ob sonst jemand über die Identität der amtszubehandelnden Person Auskunft geben könnte, jedenfalls erforderlich.Vor der Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des Paragraph 39 a, VStG in Form einer mittels zwangsweiser Durchsuchung durchgeführten Identitätsfeststellung, ist die Nachfrage nach dem Verbleib eines Ausweises oder die Nachfrage, ob sonst jemand über die Identität der amtszubehandelnden Person Auskunft geben könnte, jedenfalls erforderlich.

Schlagworte

Zwangsmittel, Zwang, Durchsuchung, Identitätsfeststellung, Ausweis, Identität, Auskunft, Verwaltungsstrafgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.32.3333.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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