Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §39aRechtssatz
Vor der Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des § 39a VStG in Form einer mittels zwangsweiser Durchsuchung durchgeführten Identitätsfeststellung, ist die Nachfrage nach dem Verbleib eines Ausweises oder die Nachfrage, ob sonst jemand über die Identität der amtszubehandelnden Person Auskunft geben könnte, jedenfalls erforderlich.Vor der Anwendung von Zwangsmitteln im Sinne des Paragraph 39 a, VStG in Form einer mittels zwangsweiser Durchsuchung durchgeführten Identitätsfeststellung, ist die Nachfrage nach dem Verbleib eines Ausweises oder die Nachfrage, ob sonst jemand über die Identität der amtszubehandelnden Person Auskunft geben könnte, jedenfalls erforderlich.
Schlagworte
Zwangsmittel, Zwang, Durchsuchung, Identitätsfeststellung, Ausweis, Identität, Auskunft, VerwaltungsstrafgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.32.3333.2023Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024