Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2024Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §33 Abs3Rechtssatz
Eine Übertretung des § 33 Abs 3 ForstG stellt ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden unmöglich gewesen ist. Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung der Bedeutung eines (wenn auch geöffneten) Schrankens auf einer Forststraße kann bei Kraftfahrzeuglenkern jedenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. zu vergleichbaren Bestimmungen der StVO 1960 VwGH 28.01.1994, 94/17/0006 m.w.N.).Eine Übertretung des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG stellt ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden unmöglich gewesen ist. Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung der Bedeutung eines (wenn auch geöffneten) Schrankens auf einer Forststraße kann bei Kraftfahrzeuglenkern jedenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden vergleiche zu vergleichbaren Bestimmungen der StVO 1960 VwGH 28.01.1994, 94/17/0006 m.w.N.).
Schlagworte
Wald, Forststraße, Ungehorsamkeitsdelikt, Befahren, Unkenntnis, ohne Zustimmung, geöffneter Schranken, Forstgesetz 1975, Verwaltungsstrafgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.27.986.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024