RS Lvwg 2024/4/29 LVwG 30.27-986/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2024

Index

80/02 Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ForstG 1975 §33 Abs3
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Eine Übertretung des § 33 Abs 3 ForstG stellt ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden unmöglich gewesen ist. Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung der Bedeutung eines (wenn auch geöffneten) Schrankens auf einer Forststraße kann bei Kraftfahrzeuglenkern jedenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. zu vergleichbaren Bestimmungen der StVO 1960 VwGH 28.01.1994, 94/17/0006 m.w.N.).Eine Übertretung des Paragraph 33, Absatz 3, ForstG stellt ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft zu machen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden unmöglich gewesen ist. Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung der Bedeutung eines (wenn auch geöffneten) Schrankens auf einer Forststraße kann bei Kraftfahrzeuglenkern jedenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden vergleiche zu vergleichbaren Bestimmungen der StVO 1960 VwGH 28.01.1994, 94/17/0006 m.w.N.).

Schlagworte

Wald, Forststraße, Ungehorsamkeitsdelikt, Befahren, Unkenntnis, ohne Zustimmung, geöffneter Schranken, Forstgesetz 1975, Verwaltungsstrafgesetz 1991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.27.986.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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