Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Februar 1995, Zl. MA 65-8/11/95, betreffend Aufhebung der Zulassung zum Verkehr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung eines näher bezeichneten PKW"s mit einem bestimmten Kennzeichen zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 aufgehoben.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 kann bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung bestimmt sind, die Zulassung aufgehoben werden, wenn die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.
Der bekämpften Entscheidung liegt zugrunde, daß dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe rechtskräftig entzogen wurde. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte die Zurücknahme der Zulassung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers zum Verkehr und des zugewiesenen Kennzeichens ("TX") zum Zweck der effizienten Kontrolle zur Hintanhaltung unbefugter Gewerbeausübung.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Annahme, es sei ihm die Berechtigung zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung rechtskräftig entzogen worden. Er rügt, daß ihm kein Parteiengehör gewährt worden sei. Weiters hält er die gegebene Begründung für nicht ausreichend; die getroffene Ermessensentscheidung sei durch das Gesetz, welches keine näheren Determinanten enthalte, nicht gedeckt.
Das Vorbringen läßt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (Erkenntnisse vom 27. Juni 1984, Slg. 11480/A, und vom 12. Juni 1985, Zl. 84/11/0312), macht die Kraftfahrbehörde von dem ihr durch § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 eingeräumten Ermessen dann im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn die Aufhebung der Zulassung nach dieser Gesetzesstelle dem Ziel dient, die unbefugte Gewerbsausübung zu verhindern. Die belangte Behörde hat nach der vorstehend wiedergegebenen Begründung mit dieser Zielsetzung gehandelt und somit von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht. Einer weiteren Begründung bedurfte es ebensowenig wie einer förmlichen Mitteilung des insoweit maßgebenden Sachverhalts (der Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für das Taxigewerbe) durch die belangte Behörde; dieser Sachverhalt war dem Beschwerdeführer bereits aus dem gewerberechtlichen Verfahren und aus dem erstinstanzlichen Bescheid bekannt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110148.X00Im RIS seit
19.03.2001