Entscheidungsdatum
29.04.2024Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §33 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des A B, geb. am *****, Tstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 01.03.2024, GZ: BHLI/612220033906/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 zu leisten.römisch II. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch III. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. römisch IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 01.03.2024, GZ: BHLI/612220033906/2022, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 15.06.2022, 13:35 Uhr
Ort: A, Forststraße von G
Zufahrt Richtung B
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *****
Funktion: Lenker/in
Sie haben das angeführte Fahrzeug ohne Bewilligung des Besitzers auf der genannten Forststraße abgestellt, obwohl die Benützung von Forststraßen (Wegen) nur mit Erlaubnis des Besitzers (Erhalters) erlaubt ist.
Eine solche Erlaubnis haben Sie nicht besessen.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 174 Abs. 3 lit. A in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 40,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt wurde, dies auf Rechtsgrundlage des § 174 Abs. 3 Schlusssatz Z. 1 ForstG. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung grundsätzlich geständig gewesen sei. Er habe in seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich um eine gesperrte Straße gehandelt habe. Dass ein Schranken angebracht war, habe er erst am Rückweg gesehen. In der Strafbemessung sei erschwerend nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mangels Angaben eingeschätzt, dies mit einem Einkommen in Höhe von € 1.500,00 sowie Schulden von € 10.000,00.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 174, Absatz 3, lit. A in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 40,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt wurde, dies auf Rechtsgrundlage des Paragraph 174, Absatz 3, Schlusssatz Ziffer eins, ForstG. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung grundsätzlich geständig gewesen sei. Er habe in seiner Rechtfertigung ausgeführt, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, dass es sich um eine gesperrte Straße gehandelt habe. Dass ein Schranken angebracht war, habe er erst am Rückweg gesehen. In der Strafbemessung sei erschwerend nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mangels Angaben eingeschätzt, dies mit einem Einkommen in Höhe von € 1.500,00 sowie Schulden von € 10.000,00.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 11.03.2024 führt der Beschwerdeführer aus wie folgt:
„Schönen Abend
Ich möchte zur Straferkenntnis der BH Liezen v 1. März 2024, Zl BHLI/612220033906/22 Beschwerde erheben und begründe dies damit, daß für mich sprechende Milderungsgründe zu wenig berücksichtigt wurden, (Unbescholtenheit, ordentlicher Lebenswandel, Unbesonnenheit, eventueller Rechtsirrtum, kein Schaden eingetreten ist, reumütiges Geständnis,) weiters hat die Tat gem § 19 Abs 1 VSTG keine Schädigung nach sich gezogen hat.Ich möchte zur Straferkenntnis der BH Liezen v 1. März 2024, Zl BHLI/612220033906/22 Beschwerde erheben und begründe dies damit, daß für mich sprechende Milderungsgründe zu wenig berücksichtigt wurden, (Unbescholtenheit, ordentlicher Lebenswandel, Unbesonnenheit, eventueller Rechtsirrtum, kein Schaden eingetreten ist, reumütiges Geständnis,) weiters hat die Tat gem Paragraph 19, Absatz eins, VSTG keine Schädigung nach sich gezogen hat.
Weiters wurde nicht berücksichtigt, daß dortige Forstarbeiter die auf dieser Straße Holzarbeiten verrichteten, mich nicht aufklärten, sondern mir das Weiterfahren sogar erlaubten, mich nicht auf das Fahrverbot hinwiesen. Gleichzeitig haben sie dann den Schranken herunter gelassen.
Mit freundlichen Grüßen
A B“
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 15.06.2022, 13:35 Uhr, in A, Fstraße von G, Zufahrt Richtung B, diese mit dem PKW mit dem Kennzeichen ***** benutzt und den PKW auf der genannten Forststraße abgestellt. Eine Erlaubnis jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, lag nicht vor.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich grundlegend aus dem Akt der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer zum vorangeführten Zeitpunkt und Ort eine näher genannte Forststraße benutzte, ergibt sich aus der geständigen Verantwortung bereits in der Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.08.2022, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere ausführt wie folgt: „Ich benützte am 15. Juni 2022 die angeführte Forststraße, da es für mich nicht ersichtlich war, daß es sich um eine „gesperrte“ Straße handeln könnte. Ich habe erst am Rückweg gesehen, daß dort ein Schranken angebracht ist. […]“ Die Benützung der Forststraße bestätigte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 11.03.2024. Dass eine entsprechende Zustimmung für die Benützung der Forststraße vorgelegen wäre, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst behauptet.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 144/2023 lauten auszugsweise:Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 – ForstG), Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023, lauten auszugsweise:
V. Rechtliche Beurteilung:
Entsprechend § 33 Abs. 3 ForstG ist das Befahren einer Forststraße im Wald an die ausdrückliche Zustimmung des Forststraßenerhalters bzw. des Waldeigentümers gebunden. Fehlt eine solche Zustimmung und ist die Waldeigenschaft erkennbar (bei einer Forststraße etwa in Unterscheidung von einer öffentlichen Straße oder von einem Güterweg durch Beschilderung), steht ein solches Befahren unter der Strafsanktion des § 174 Abs. 3 lit. a ForstG (vgl. Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, 2015, § 33 Anm. 15).Entsprechend Paragraph 33, Absatz 3, ForstG ist das Befahren einer Forststraße im Wald an die ausdrückliche Zustimmung des Forststraßenerhalters bzw. des Waldeigentümers gebunden. Fehlt eine solche Zustimmung und ist die Waldeigenschaft erkennbar (bei einer Forststraße etwa in Unterscheidung von einer öffentlichen Straße oder von einem Güterweg durch Beschilderung), steht ein solches Befahren unter der Strafsanktion des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, ForstG vergleiche Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, 2015, Paragraph 33, Anmerkung 15).
Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer gegenständlich am 15.06.2022, 13:35 Uhr, eine Forststraße benützt, dies jedoch ohne die hierfür erforderliche Zustimmung zur Benützung. Dass es sich bei der betreffenden Forststraße um eine solche im Wald handelte, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu ebendort durchgeführten Holzarbeiten und zur Anwesenheit von Forstarbeitern. Dass es sich erkennbar um eine Forststraße handelte, ergibt sich aus dem aufgestellten Schranken, dies unabhängig davon, ob dieser offen oder geschlossen war. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zutreffend nicht die strengere Strafsanktion (mit einem Strafrahmen bis zu € 730,00) des § 174 Abs. 3 lit. b Z. 1 ForstG für gegen allgemeines Befahren erkennbar gesperrte Forststraßen (etwa durch Beschilderung entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung) zur Last gelegt. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde zutreffend nicht die strengere Strafsanktion (mit einem Strafrahmen bis zu € 730,00) des Paragraph 174, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins, ForstG für gegen allgemeines Befahren erkennbar gesperrte Forststraßen (etwa durch Beschilderung entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung) zur Last gelegt.
Bei dem im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG), weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG jedoch keine berücksichtigungswürdigen Umstände geltend gemacht, die zu einer Exkulpierung führen würden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr bei gebotener gehöriger Aufmerksamkeit und der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er eine Forststraße benützt, dies insbesondere aufgrund des dort installierten Schrankens. Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er Abschrankungen wahrnimmt und, dass er fähig ist, sein Handeln entsprechend anzupassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann überdies die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 22.03.1999, 98/17/0178). Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung der Bedeutung eines (wenn auch geöffneten) Schrankens auf einer Forststraße kann bei Kraftfahrzeuglenkern jedenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. zu vergleichbaren Bestimmungen der StVO 1960 VwGH 28.01.1994, 94/17/0006 m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr versucht, seine Verantwortung als Teilnehmer am Straßenverkehr auf vor Ort tätige Forstarbeiter abzuwälzen, indem er vorbringt, dass diese ihn nicht aufgeklärt hätten, dass eine Weiterfahrt unzulässig ist, lässt sich hierin in keinem Fall eine zulässige Entlastung vom Verschulden erblicken (und konnten aus diesem Grund auch dahingehenden mit Ermittlungen und Feststellungen unterbleiben). Die belangte Behörde ist zutreffend (implizit) vom Vorliegen zumindest leichter Fahrlässigkeit ausgegangen.Bei dem im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG), weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz eins, VStG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, VStG jedoch keine berücksichtigungswürdigen Umstände geltend gemacht, die zu einer Exkulpierung führen würden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr bei gebotener gehöriger Aufmerksamkeit und der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er eine Forststraße benützt, dies insbesondere aufgrund des dort installierten Schrankens. Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er Abschrankungen wahrnimmt und, dass er fähig ist, sein Handeln entsprechend anzupassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann überdies die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 22.03.1999, 98/17/0178). Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung der Bedeutung eines (wenn auch geöffneten) Schrankens auf einer Forststraße kann bei Kraftfahrzeuglenkern jedenfalls nicht als unverschuldet angesehen werden vergleiche zu vergleichbaren Bestimmungen der StVO 1960 VwGH 28.01.1994, 94/17/0006 m.w.N.). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr versucht, seine Verantwortung als Teilnehmer am Straßenverkehr auf vor Ort tätige Forstarbeiter abzuwälzen, indem er vorbringt, dass diese ihn nicht aufgeklärt hätten, dass eine Weiterfahrt unzulässig ist, lässt sich hierin in keinem Fall eine zulässige Entlastung vom Verschulden erblicken (und konnten aus diesem Grund auch dahingehenden mit Ermittlungen und Feststellungen unterbleiben). Die belangte Behörde ist zutreffend (implizit) vom Vorliegen zumindest leichter Fahrlässigkeit ausgegangen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 38, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 38, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretene Bestimmung zielt darauf ab, eine Gefährdung des Waldbestandes zu verhindern (vgl. Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, 2015, § 33 E 1.). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gegen diesen Schutzzweck verstoßen.Die übertretene Bestimmung zielt darauf ab, eine Gefährdung des Waldbestandes zu verhindern vergleiche Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4, 2015, Paragraph 33, E 1.). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten gegen diesen Schutzzweck verstoßen.
Weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Hintanhaltung einer Gefährdung des Waldbestandes noch die Intensität der Beeinträchtigung (zustimmungsloses Benützen einer Forststraße mit einem KFZ) sind als gering zu bewerten. Auch liegt kein geringes Verschulden des Beschwerdeführers vor, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, überdies ist auch die Intensität der Beeinträchtigung hier nicht gering (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118 m.w.N.). Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), jeweils nicht erfüllt sind.Weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Hintanhaltung einer Gefährdung des Waldbestandes noch die Intensität der Beeinträchtigung (zustimmungsloses Benützen einer Forststraße mit einem KFZ) sind als gering zu bewerten. Auch liegt kein geringes Verschulden des Beschwerdeführers vor, weil das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, überdies ist auch die Intensität der Beeinträchtigung hier nicht gering vergleiche VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118 m.w.N.). Das Strafverfahren war daher weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, welche kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), jeweils nicht erfüllt sind.
Die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht hat dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (VwGH 22.04.1992, 92/03/0019; VwGH 21.06.1999, 98/17/0009; 27.04.2000, 98/10/0003). Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde insbesondere schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.08.2022 auf die erforderliche Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hingewiesen; der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung im weiteren Verfahren nicht nachgekommen. Aufgrund dieser unterlassenen Mitwirkung ist auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. VwGH 24.02.1988, 87/03/0253). Somit hat es der Beschwerdeführer seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeschätzt werden und dadurch allenfalls Umstände unberücksichtigt bleiben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gelangen konnten.Die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht hat dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (VwGH 22.04.1992, 92/03/0019; VwGH 21.06.1999, 98/17/0009; 27.04.2000, 98/10/0003). Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde insbesondere schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.08.2022 auf die erforderliche Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hingewiesen; der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung im weiteren Verfahren nicht nachgekommen. Aufgrund dieser unterlassenen Mitwirkung ist auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen vergleiche VwGH 24.02.1988, 87/03/0253). Somit hat es der Beschwerdeführer seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeschätzt werden und dadurch allenfalls Umstände unberücksichtigt bleiben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gelangen konnten.
Allerdings wurden die Einkommensverhältnisse von der belangten Behörde zu Unrecht viel zu gering eingeschätzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123; 27.04.2000, 98/10/0003). Das – durch die Statistik Austria ermittelte – Nettomonatseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) lag im veröffentlichten Jahr 2021 aber nicht bei den im Straferkenntnis bezifferten € 1.500,00, sondern im Mittel bei € 2.224,00.Allerdings wurden die Einkommensverhältnisse von der belangten Behörde zu Unrecht viel zu gering eingeschätzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird vergleiche z.B. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123; 27.04.2000, 98/10/0003). Das – durch die Statistik Austria ermittelte – Nettomonatseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) lag im veröffentlichten Jahr 2021 aber nicht bei den im Straferkenntnis bezifferten € 1.500,00, sondern im Mittel bei € 2.224,00.
Die belangte Behörde hat im Weiteren zu Recht als erschwerend nichts und als mildernd (entgegen den Beschwerdeausführungen) die Unbescholtenheit gewertet.
Auch die in der Beschwerde unsubstantiiert ins Treffen geführten Milderungsgründe des ordentlichen Lebenswandels (wobei auf die von der belangten Behörde berücksichtigte relevante Unbescholtenheit verwiesen wird), der Unbesonnenheit (welche gegenständlich nicht ersichtlich wird; eine Tat geschieht aus Unbesonnenheit, wenn sie aus einer augenblicklichen, an sich charakterfremden Eingebung begangen wird, vgl. RIS-Justiz RS0094548), „eventueller Rechtsirrtum“ (wobei auf obenstehende Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen wird), eines nicht eingetretenen Schadens (wobei erneut auf obenstehende Ausführungen zum Vorliegen eines Ungehorsamsdelikt verwiesen wird) sowie eines reumütigen Geständnisses (wobei ein solches gegenständlich gerade nicht vorliegt, weil in der Beschwerde die subjektive Verantwortung vom Beschwerdeführer nicht angenommen wurde) vermögen eine Herabsetzung der Strafe nicht zu tragen. Auch die in der Beschwerde unsubstantiiert ins Treffen geführten Milderungsgründe des ordentlichen Lebenswandels (wobei auf die von der belangten Behörde berücksichtigte relevante Unbescholtenheit verwiesen wird), der Unbesonnenheit (welche gegenständlich nicht ersichtlich wird; eine Tat geschieht aus Unbesonnenheit, wenn sie aus einer augenblicklichen, an sich charakterfremden Eingebung begangen wird, vergleiche RIS-Justiz RS0094548), „eventueller Rechtsirrtum“ (wobei auf obenstehende Ausführungen zur subjektiven Tatseite verwiesen wird), eines nicht eingetretenen Schadens (wobei erneut auf obenstehende Ausführungen zum Vorliegen eines Ungehorsamsdelikt verwiesen wird) sowie eines reumütigen Geständnisses (wobei ein solches gegenständlich gerade nicht vorliegt, weil in der Beschwerde die subjektive Verantwortung vom Beschwerdeführer nicht angenommen wurde) vermögen eine Herabsetzung der Strafe nicht zu tragen.
Eine Herabsetzung der Strafe wäre vielmehr nicht angemessen, weil wie aufgezeigt die Einkommensverhältnisse im Wege der von der belangten Behörde zulässigerweise vorgenommenen Einschätzung als Ausgangspunkt für die Strafbemessung viel zu gering eingeschätzt wurden und überdies die Strafe wie im Folgenden aufgezeigt bereits im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und eine herabgesetzte Strafe nicht mehr tat- und schuldangemessen wäre.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht insofern entgegengetreten werden, als die verhängte Strafe zu hoch angesetzt worden wäre, liegt diese verhängte Geldstrafe von € 40,00 bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu € 150,00 im unteren Bereich.
Eine Rechtswidrigkeit in der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung wird nicht ersichtlich. Die Verhängung der Strafe erscheint auch unter Beachtung vor allem spezial- aber auch generalpräventiver Aspekte erforderlich.
Zu den Kosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall spruchgemäß festzusetzen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,00 zu bemessen. Der Kostenbeitrag war daher im vorliegenden Fall spruchgemäß festzusetzen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe nicht € 500,00 übersteigt, sodass der Tatbestand des § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG für das Absehen von der mündlichen Verhandlung erfüllt ist.Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe nicht € 500,00 übersteigt, sodass der Tatbestand des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG für das Absehen von der mündlichen Verhandlung erfüllt ist.
VI. Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wald, Forststraße, Ungehorsamskeitsdelikt, Befahren, Unkenntnis, ohne Zustimmung, geöffneter Schranken, Forstgesetz 1975, Verwaltungsstrafgesetz 1991European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.27.986.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024