TE Bvwg Beschluss 2024/5/2 I412 2131407-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2024
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Entscheidungsdatum

02.05.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
FPG §94 Abs5
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


I412 2131407-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) vom 30.11.2023, Zl. 1068282107-231864890, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten (BFA-K) vom 30.11.2023, Zl. 1068282107-231864890, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2022, Zl. 1068282107/200566295 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W105 2121407-2/7E als unbegründet abgewiesen sowie eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 24.10.2023, Ra 2023/20/0451-7 zurückgewiesen.1.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2022, Zl. 1068282107/200566295 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2023, W105 2121407-2/7E als unbegründet abgewiesen sowie eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 24.10.2023, Ra 2023/20/0451-7 zurückgewiesen.

2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1068282107/231864890, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Abs. 5 iVm §93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz der Konventionalreisepass, Nr. K 1270015 entzogen und diesem gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgetragen, das Dokument unverzüglich vorzulegen.2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1068282107/231864890, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit §93 Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz der Konventionalreisepass, Nr. K 1270015 entzogen und diesem gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgetragen, das Dokument unverzüglich vorzulegen.

3.       Mit Schreiben vom 15.12.2023 brachte der unvertretene Beschwerdeführer unter Bezug auf die Verfahrenszahl 1068282107/231864890 des Bescheides vom 30.11.2023 eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde ein, in der er zusammengefasst ausführt, eine Rückkehr sei mit großer Gefahr für ihn verbunden, weshalb er bitte, nochmals wegen einer Berechtigung für Asyl bzw. des Konventionalreisepasses angehört zu werden.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Gründe nachzureichen, auf welche die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides gestützt werde und auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen, wonach bei Nichtentsprechung des Mängelbehebungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde. 4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Gründe nachzureichen, auf welche die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides gestützt werde und auf die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen, wonach bei Nichtentsprechung des Mängelbehebungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde.

5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2024 persönlich ausgefolgt.

6. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Verbesserung seiner Beschwerde nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,).

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).

Dem Anbringen vom 15.12.2023 sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen.Dem Anbringen vom 15.12.2023 sind die Inhalte der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht zu entnehmen.

Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Nachdem der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

angemessene Frist Beschwerdegründe Beschwerdemängel Fristablauf Konventionsreisepass Mangelhaftigkeit Reisedokument Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I412.2131407.3.00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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