TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 94/11/0258

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juli 1994, Zl. 171 654/6-IV/10/94, betreffend Befreiung von der Zivildienstpflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 1993 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis Oktober 1995 gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 ab.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 Zivildienstgesetz 1986 hat der Bundesminister für Inneres den Zivildienstpflichtigen auf Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Der Beschwerdeführer begründete sein Befreiungsbegehren damit, daß sein Vater, ein selbständiger Malermeister, schwer zuckerkrank sei und an Herzrhythmusstörungen leide. Eine weitere Tätigkeit in seinem Beruf bedeute für ihn eine gesundheitliche Gefährdung. Daher werde der Betrieb tatsächlich vom Beschwerdeführer geführt, dieser sei davon unabkömmlich.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes erkennen. Als Betriebseigentümer obliege es dem Vater des Beschwerdeführers, für die Betriebsfortführung im Falle der zivildienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers vorzusorgen. Daß dies dem Vater aufgrund bestimmter Umstände nicht möglich wäre, sei nicht hervorgekommen. Mangels Ausführungen in der ärztlichen Bescheinigung über die prozentuelle "Arbeitsminderung" des Vaters des Beschwerdeführers und mangels Vorlage von aktuellen Belegen zur Unternehmenslage sei auch eine Gefährdung der Existenzgrundlage der Eltern des Beschwerdeführers infolge (allfälliger) Betriebsschließung im Falle der Leistung des Zivildienstes nicht ersichtlich.

Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob wirtschaftliche oder familiäre Interessen im Sinne des Gesetzes vorliegen, läge dennoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses Begründungsmangels zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Das (oben wiedergegebene) Vorbringen des Beschwerdeführers läßt ausschließlich ein familiäres Interesse im Sinne des Gesetzes an seiner Befreiung erkennen. Ein solches Interesse liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Zivildienstes nicht gewähren könnte (vgl. das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zlen. 94/11/0140, 0277, mit weiterem Judikaturhinweis). Nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren geht es darum, daß der Vater des Beschwerdeführers in seinem Unternehmen auf die Mithilfe des Beschwerdeführers angewiesen ist. Als Betriebsinhaber obliegt es dem Vater des Beschwerdeführers, die für den Fall dessen zivildienstbedingter Abwesenheit notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, soweit sie eine gleiche Verpflichtung des Beschwerdeführers anzunehmen scheinen, sind verfehlt und gehen - so wie das diesbezügliche Beschwerdevorbringen - ins Leere.

An der dargelegten Qualifikation des geltendgemachten Interesses vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, die mit einer zivildienstbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers erwachsenden Nachteile für den Betrieb beträfen auch den Beschwerdeführer, weil das Unternehmen "in Bälde an mich übergeben werden soll". Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen eine unbeachtliche Neuerung darstellt, handelt es sich hier um ein in der Zukunft gelegenes ungewisses Ereignis, das als solches ein wirtschaftliches Interesse an der Befreiung des Beschwerdeführers nicht zu begründen vermag (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sein Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0270, mit weiterem Judikaturhinweis).

Gleichfalls um eine unbeachtliche Neuerung handelt es sich bei dem Vorbringen, der vorübergehende Einsatz fremder Fachkräfte im Betrieb für einen begrenzten Zeitraum sei nicht zumutbar und auch nicht möglich.

Auf dem Boden ihrer - mit der Aktenlage übereinstimmenden - Begründung, die vorgelegte ärztliche Bescheinigung enthalte keine Ausführungen über die prozentuelle "Arbeitsminderung" des Vaters des Beschwerdeführers, und es seien auch keine aktuellen Belege zur Unternehmenslage vorgelegt worden, und angesichts des Fehlens sonstigen konkreten Vorbringens im Verwaltungsverfahren zur behaupteten Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers im väterlichen Betrieb trifft die Feststellung der belangten Behörde, das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse keine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinn des Gesetzes erkennen, zu.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110258.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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