Entscheidungsdatum
27.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2287817-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VIII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 22.04.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VI. zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs. 2 FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt."„Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG wird die Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung mit 14 Tagen festgelegt."
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und das befristete Einreiseverbot wird ersatzlos aufgehoben.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch VIII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und das befristete Einreiseverbot wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 22.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in der Erstbefragung damit begründete, dass sie gar keine Probleme in Marokko habe. Das einzige sei, dass sie einen syrischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Dieser dürfe nicht nach Marokko einreisen und sie würden zusammenleben wollen. Sie hätten sich in der Türkei kennengelernt, könnten dort aber nicht leben, weil er dort illegal aufhältig gewesen und ständig nach Syrien abgeschoben worden sei. Deswegen stelle sie einen Asylantrag.
2. Am 09.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, warum sie einen Asylantrag stellt, erstattete sie folgendes Vorbringen:
„Weil ich meinen Mann in der Türkei kennen gelernt habe. Er lebt aber nicht mehr in der Türkei, sondern hier und er kann nicht zurück nach Syrien. Er will nicht in der Türkei bleiben. Mein Asylgrund ist, dass ich mit meinem Mann zusammenleben wollte.“
3. Mit dem Bescheid vom 12.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige besteht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin ein 2-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.). 3. Mit dem Bescheid vom 12.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Zugleich erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige besteht (Spruchpunkt römisch VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VII.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin ein 2-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch VIII.).
4. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 04.03.2024. 4. Gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VIII. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 04.03.2024.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei, der in Österreich anerkannter Flüchtling und zum Aufenthalt berechtigt sei.
Die Eheschließung habe nach islamischem Ritus am 21.01.2024 stattgefunden, die Registrierung der Ehe in Syrien am XXXX . Das Paar habe einen Termin für die standesamtliche Trauung am XXXX bei einem Standesamt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge eindeutig und zweifellos über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Der Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK sei als unzulässig zu betrachten, und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Die Eheschließung habe nach islamischem Ritus am 21.01.2024 stattgefunden, die Registrierung der Ehe in Syrien am römisch 40 . Das Paar habe einen Termin für die standesamtliche Trauung am römisch 40 bei einem Standesamt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge eindeutig und zweifellos über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Der Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK sei als unzulässig zu betrachten, und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, GZ: I411 2287817-1/3Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2024, GZ: I411 2287817-1/3Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Am 22.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung erschien. Darüber hinaus hat der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin als Zeuge an der Verhandlung teilgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin:
Die volljährige und gesunde Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Marokko. Sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , wo sie aufwuchs und wo nach wie vor ihre Mutter, ihre beiden jüngeren Brüder, ihre Großmutter sowie mehrere Onkel und Tanten von ihr leben. In Marokko absolvierte sie eine Schulausbildung und arbeitete sie in mehreren Hotels sowie in einem Supermarkt. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , wo sie aufwuchs und wo nach wie vor ihre Mutter, ihre beiden jüngeren Brüder, ihre Großmutter sowie mehrere Onkel und Tanten von ihr leben. In Marokko absolvierte sie eine Schulausbildung und arbeitete sie in mehreren Hotels sowie in einem Supermarkt.
Im Jahr 2021 reiste sie in die Türkei und war dort als Textilverkäuferin tätig. Zwischenzeitlich kehrte sie regelmäßig nach Marokko zurück. Im Oktober 2022 lernte sie in der Türkei über eine Freundin ihren Lebensgefährten XXXX , einen Staatsangehörigen von Syrien, kennen. Ihr Lebensgefährte suchte im Jänner 2023 in Österreich um Asyl an und bekam daraufhin den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Im Zeitraum von Jänner 2023 bis zu ihrer Ankunft in Österreich im Jänner 2024 hat sie ihren Lebensgefährten persönlich nicht gesehen. Im Jahr 2021 reiste sie in die Türkei und war dort als Textilverkäuferin tätig. Zwischenzeitlich kehrte sie regelmäßig nach Marokko zurück. Im Oktober 2022 lernte sie in der Türkei über eine Freundin ihren Lebensgefährten römisch 40 , einen Staatsangehörigen von Syrien, kennen. Ihr Lebensgefährte suchte im Jänner 2023 in Österreich um Asyl an und bekam daraufhin den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Im Zeitraum von Jänner 2023 bis zu ihrer Ankunft in Österreich im Jänner 2024 hat sie ihren Lebensgefährten persönlich nicht gesehen.
Von der Türkei aus gelangte sie schlepperunterstützt über Bulgarien und andere Länder nach Österreich. Am 20.01.2024 reiste sie illegal in das Bundesgebiet ein und seitdem hält sie sich in Österreich auf.
Kurz nach ihrer Ankunft hat sie am 21.01.2024 ihren Lebensgefährten XXXX , mit dem sie derzeit zusammenwohnt, traditionell nach islamischen Ritus geheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung ist bisher noch nicht erfolgt, sie beabsichtigen, die Ehe zukünftig in Österreich auch standesamtlich zu schließen. Kurz nach ihrer Ankunft hat sie am 21.01.2024 ihren Lebensgefährten römisch 40 , mit dem sie derzeit zusammenwohnt, traditionell nach islamischen Ritus geheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung ist bisher noch nicht erfolgt, si