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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art19 Abs1, Art69 Abs1, Art131Leitsatz
Keine Beschwerdelegitimation der Bundesministerin für Inneres gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission; keine Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts bei einem Organ eines RechtsträgersSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Datenschutzkommission hat mit Bescheid vom 31. Mai 2006 festgestellt, dass das Bundesministerium für Inneres
"durch die Ermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers [im Verfahren vor der Datenschutzkommission] im Zuge der Einvernahme von M T am 24. November 2003 sowie durch deren nachfolgende Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Wien, das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie an die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres den Beschwerdeführer [...] im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat."
Mit einem weiteren Bescheid vom 31. Mai 2006 hat die Datenschutzkommission festgestellt, dass das Bundesministerium für Inneres
"durch die Ermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme des K M am 18. November 2003 sowie durch deren nachfolgende Weiterleitung an die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogene[r] Daten verletzt hat."
2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministeriums bzw. der Bundesministerin für Inneres, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.
3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner zuletzt in den Entscheidungen VfGH 7.6.2006, B373/06 - mit näherer Begründung und unter Hinweis auf die Vorjudikatur - und 11.10.2006, B1466/06 vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, der zu Folge die Bundesministerin für Inneres in ihrer Eigenschaft als Organ des Bundes zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist. Im Hinblick darauf ist auch die vorliegende Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Organ Organwalter, Oberste Organe der Vollziehung, Datenschutz, Parteistellung, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1322.2006Dokumentnummer
JFT_09929686_06B01322_00