TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 W247 2285717-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W247 2285717-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien und vertreten durch die XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien und vertreten durch die römisch 40 gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführende Partei (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 07.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 09.10.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 24.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 07.10.2022, unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 09.10.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 24.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.10.2022 vor, in XXXX , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF XXXX Jahre die Grundschule besucht. Berufsausbildung und einen letzten ausgeübten Beruf gab der BF nicht an. In Syrien würden noch seine Mutter und drei Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Ein Bruder würde im Libanon leben und zwei weitere Brüder in der Türkei. Zuletzt habe der BF in XXXX , Syrien gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er kurz vor der Abreise gefasst. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil es ein sicheres Land sei. Im XXXX sei der BF aus Syrien ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist. Er machte keine Angaben darüber, ob er je ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe, er sei aber ohne Reisedokument ausgereist. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er habe die Reise selbst, ohne Schlepper, organisiert. 2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.10.2022 vor, in römisch 40 , in Syrien, geboren zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Der BF sei ledig, gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF römisch 40 Jahre die Grundschule besucht. Berufsausbildung und einen letzten ausgeübten Beruf gab der BF nicht an. In Syrien würden noch seine Mutter und drei Schwestern leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Ein Bruder würde im Libanon leben und zwei weitere Brüder in der Türkei. Zuletzt habe der BF in römisch 40 , Syrien gelebt. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er kurz vor der Abreise gefasst. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil es ein sicheres Land sei. Im römisch 40 sei der BF aus Syrien ausgereist. Der BF sei illegal ausgereist. Er machte keine Angaben darüber, ob er je ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt habe, er sei aber ohne Reisedokument ausgereist. Er sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Ungarn und weiter nach Österreich gereist. Er habe die Reise selbst, ohne Schlepper, organisiert.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er Syrien verlassen habe, weil er einen Einberufungsbefehl für das Militär bekommen habe und er nicht kämpfen und nicht sterben gewollt hätte. Deshalb habe er Syrien verlassen und dies seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst vor dem Sterben. Zur Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm nach Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw. er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, machte der BF keine Angaben.

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Er spreche auch etwas Türkisch und Deutsch. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Sunnit und ledig. Auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden und ob er etwas richtigstellen wolle, gab der BF an: „Ja – ja - ja, nein“ Der BF heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei XXXX aus natürlichen Gründen verstorben. Die Mutter sei XXXX Jahre alt. Der Bruder XXXX , geboren XXXX , sei seit XXXX im Libanon, der Bruder XXXX , geboren XXXX , sei seit XXXX in der Türkei und sein Bruder XXXX , geboren XXXX , sei einen Monat nach ihm nach Österreich gekommen. Seine Mutter lebe in Syrien im Heimatdorf und werde von XXXX und XXXX finanziert. Die Familie habe im Heimatdorf ein Haus und XXXX Landwirtschaft.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.07.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, muttersprachlich Arabisch spreche und gesund sei. Er spreche auch etwas Türkisch und Deutsch. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Sunnit und ledig. Auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert wurden und ob er etwas richtigstellen wolle, gab der BF an: „Ja – ja - ja, nein“ Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater sei römisch 40 aus natürlichen Gründen verstorben. Die Mutter sei römisch 40 Jahre alt. Der Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , sei seit römisch 40 im Libanon, der Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , sei seit römisch 40 in der Türkei und sein Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 , sei einen Monat nach ihm nach Österreich gekommen. Seine Mutter lebe in Syrien im Heimatdorf und werde von römisch 40 und römisch 40 finanziert. Die Familie habe im Heimatdorf ein Haus und römisch 40 Landwirtschaft.

Der BF sei in XXXX geboren, dort XXXX Jahre in die Schule gegangen und dann wäre er dort XXXX Jahre in der eigenen Landwirtschaft gewesen. Im XXXX sei er alleine illegal in die Türkei gereist und im September 2022 nach Österreich. Seit der Ausreise 2022, sei er nicht mehr in Syrien gewesen. Er verfüge weder in einem anderen EU-Land, noch in einem anderen Land als Syrien über ein Aufenthaltsrecht.Der BF sei in römisch 40 geboren, dort römisch 40 Jahre in die Schule gegangen und dann wäre er dort römisch 40 Jahre in der eigenen Landwirtschaft gewesen. Im römisch 40 sei er alleine illegal in die Türkei gereist und im September 2022 nach Österreich. Seit der Ausreise 2022, sei er nicht mehr in Syrien gewesen. Er verfüge weder in einem anderen EU-Land, noch in einem anderen Land als Syrien über ein Aufenthaltsrecht.

Der BF führte aus, dass er nicht vorbestraft sei, in seinem Heimatstaat nicht inhaftiert gewesen sei und keine Probleme mit den Behörden in Syrien gehabt habe. In Syrien würde aktuell wegen dem Militärdienst nach ihm gefahndet werden. Er sei nie politisch aktiv gewesen und nie Mitglied einer einer politischen Partei gewesen. Er habe in Syrien keine Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch gröbere Probleme mit Privatpersonen habe er nicht gehabt. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in Syrien habe er nicht aktiv teilgenommen. Er habe keinen Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass es im Heimatdorf sowohl die Regierung, als auch die Kurden gäbe. Es gäbe einen kurdischen Checkpoint XXXX von ihrem Haus entfernt. Er hätte von den Kurden rekrutiert werden können und von der Regierung werde er auch gesucht, weil er den Dienst noch nicht geleistet habe. Auf die Frage, ob es noch weitere Gründe gäbe, weshalb er Syrien verlassen habe antwortete der BF: „Nein“. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass es im Heimatdorf sowohl die Regierung, als auch die Kurden gäbe. Es gäbe einen kurdischen Checkpoint römisch 40 von ihrem Haus entfernt. Er hätte von den Kurden rekrutiert werden können und von der Regierung werde er auch gesucht, weil er den Dienst noch nicht geleistet habe. Auf die Frage, ob es noch weitere Gründe gäbe, weshalb er Syrien verlassen habe antwortete der BF: „Nein“.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er von der Regierung getötet werden, da er den Dienst verweigert habe. Ein Militärbuch habe er sich nicht ausstellen lassen. Bei ihnen gäbe es keine entsprechende Behörde – im Regierungsgebiet könne er sofort eingezogen werden – er habe das Heimatdorf vorsorglich verlassen. Einen Militärdienst in Syrien habe er nicht geleistet. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, er habe das Gebiet als Minderjähriger verlassen. Angesprochen darauf, dass er in der Erstbefragung sagte, er hätte einen Einberufungsbefehl erhalten, antwortete der BF: „Nein, ich habe so etwas nicht bekommen“ und auf Nachfrage meinte er: „das habe ich so nicht gesagt“.

Befragt, warum konkret er es ablehne für die reguläre syrische Armee den Militärdienst zu leisten, vermeinte der BF, dass er nicht getötet werden wolle, dies könne innerhalb einer Woche passieren. Aus demselben Grund lehne er es auch ab den Militärdienst für die Kurden zu leisten. Seine Mutter habe keine Probleme mit den kurdischen Behörden. Er selbst hätte auch keine Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt, führte jedoch aus, dass er rekrutiert worden wäre, wenn er am Checkpoint erwischt worden wäre. Checkpoints der Regierung in seinem Gebiet gäbe es nicht. Befragt zu den Fluchtgründen seines Bruders, meinte der BF, dieser wolle auch keinen Militärdienst leisten und angesprochen darauf, ob einer seiner Brüder für die Regierung oder die Kurden den Militärdienst geleistet habe, führte der BF aus, dass XXXX für die Regierung den Grundwehrdienst geleistet habe und zur Reserve einberufen worden wäre. Befragt, warum konkret er es ablehne für die reguläre syrische Armee den Militärdienst zu leisten, vermeinte der BF, dass er nicht getötet werden wolle, dies könne innerhalb einer Woche passieren. Aus demselben Grund lehne er es auch ab den Militärdienst für die Kurden zu leisten. Seine Mutter habe keine Probleme mit den kurdischen Behörden. Er selbst hätte auch keine Probleme mit den kurdischen Behörden gehabt, führte jedoch aus, dass er rekrutiert worden wäre, wenn er am Checkpoint erwischt worden wäre. Checkpoints der Regierung in seinem Gebiet gäbe es nicht. Befragt zu den Fluchtgründen seines Bruders, meinte der BF, dieser wolle auch keinen Militärdienst leisten und angesprochen darauf, ob einer seiner Brüder für die Regierung oder die Kurden den Militärdienst geleistet habe, führte der BF aus, dass römisch 40 für die Regierung den Grundwehrdienst geleistet habe und zur Reserve einberufen worden wäre.

In Österreich arbeite er vormittags bei der Gemeinde und nachmittags habe er Deutschkurs und er sei in Österreich noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, von einem Gericht verurteilt worden und habe noch nie Probleme mit der Polizei gehabt.

4. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Syrischen Personalausweis

5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aber es bestünden Gründe für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF, derzeit eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestünde, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

5.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid des BF im Wesentlichen aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Dem BF drohe in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Einberufung durch das syrische Regime. Eine mögliche „Selbstverteidigungspflicht“ im Gebiet der AANES sei nicht asylrelevant.

6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 04.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 04.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 28.12.2023 wurde für den BF durch die XXXX , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 28.12.2023 wurde für den BF durch die römisch 40 , das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 05.12.2023, erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.

7.2. Begründend wurde zusammenfassend der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und sich mangelhaft mit den Länderfeststellungen auseinandergesetzt habe. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft.

Folglich wurde die Rechtslage zu § 3 AsylG dargelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.Folglich wurde die Rechtslage zu Paragraph 3, AsylG dargelegt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.

7.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.

8. Die Beschwerdevorlage vom 27.01.2024 und der Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein.

9. Mit Schriftsatz vom 11.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter die Beweismittelliste zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 11, Datum der Veröffentlichung 27.03.2024; Country Guidance: Syrien der EUAA, Februar 2023; Report on the situation of returnees der EUAA, Juni 2021; Asylbericht Syrien der Österreichische Botschaften, September 2021; report on treatment of returnees by authorities – treatment upon return des Danish Immigration Service, Mai 2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – syrische Wehrdienstgesetze, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Strafregisterbescheinigung und Sicherheitsfreigabe, 03.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Rückkehrer nach Syrien, 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Wehrpflicht in Gebieten, außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung 14.10.2022; Anfragebeantwortung zu Syrien – Einreise über die türkisch-syrische Grenze bzw. Weiterreise in AANES Gebiete, 05.04.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Einberufung von Reservisten der syrischen Armee, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei Einreise eines registrierten Reservisten, 02.06.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Shahil, Gouvernement Deir ez-Zor, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Ort Kasrat Faraj, Stadt Raqqa, Gouvernement Raqqa, 07.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gebietskontrolle Stadt al-Qahtaniya, 08.08.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften, 06.09.2023;); Themenbericht der Staatendokumentation – Syrien Grenzgänge, 25.10.2023; Anfragebeantwortung Syrien – Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper, 03.08.2023; Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien des AA, 02.02.2024; Syria – Security Situation der EUAA, Oktober 2023; Syria Military des Danish Immigration Service, Jänner 2024; Socio – Economic Survey Service der Staatendokumentation, März 2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Yekiti-Partei Al-Qahtaniyya, 23.02.2024; Anfragebeantwortung zu Syrien – Demokratische Partei Kurdistan, 26.02.2024 und Wehrdienst in Syrien, ACCORD, vom 16.01.2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu innerhalb von zehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen, wovon der BF und sein Rechtsvertreter keinen Gebrauch machten.

10. Mit Schriftsatz vom 12.04.2024 wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung für den 26.04.2024 geladen

11. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 brachte der Vertreter des BF eine Vertagungsbitte hinsichtlich der mündlichen Verhandlung ein, da eine Teilnahme aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Zugleich wurde die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung beantragt.

12. Mit Schriftsatz vom 18.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter des BF und der belangten Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien — Zugriff des syrischen Regimes auf Deserteure in der AANES, 17.04.2024 und die Country Guidance Syria EUAA — Common analysis and guidance notes, April 2024 und wurde ihnen Gelegenheit gegeben hierzu spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.04.2024 Stellung zu nehmen.

13. Am 26.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm.

Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX in XXXX (phonetisch), ca. XXXX km von XXXX entfernt; StA Syrien; letzter Wohnort XXXX ; BF: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 (phonetisch), ca. römisch 40 km von römisch 40 entfernt; StA Syrien; letzter Wohnort römisch 40 ;

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Araber.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Mein syrischen Personalausweis.

Der BF legt diesen PA im Original vor.

RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass?

BF: Nein.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Arabisch; Türkisch und ein bisschen Deutsch.

RI: Bitte treten Sie an den Richtertisch und zeigen bitte auf der im Protokoll eingefügten Karte den Herkunftsort im Herkunftsstaat an (der von BF gezeigte Ort wird mit einem roten Pfeil markiert):
[…]

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet?

BF: Ich bin bis zur XXXX Klasse gegangen. Von XXXX war meine Schulzeit. Die Schule war in XXXX . Ich habe dann zuerst in einer XXXX gearbeitet. XXXX bis XXXX Jahre lang. Wir haben auch ein Stück Land gehabt, von der Schule bis zur Ausreise in die Türkei habe ich auf diesem Grundstück gearbeitet. In der Türkei habe ich als XXXX gearbeitet, von XXXX bis ich mich auf dem Weg nach Europa gemacht habe. BF: Ich bin bis zur römisch 40 Klasse gegangen. Von römisch 40 war meine Schulzeit. Die Schule war in römisch 40 . Ich habe dann zuerst in einer römisch 40 gearbeitet. römisch 40 bis römisch 40 Jahre lang. Wir haben auch ein Stück Land gehabt, von der Schule bis zur Ausreise in die Türkei habe ich auf diesem Grundstück gearbeitet. In der Türkei habe ich als römisch 40 gearbeitet, von römisch 40 bis ich mich auf dem Weg nach Europa gemacht habe.

RI: Von wann bis wann haben Sie in der Türkei gelebt?

BF: Von XXXX . BF: Von römisch 40 .

RI: Haben Sie jemals eine Berufsausbildung abgeschlossen?

BF: Nein, so etwas gibt es in Syrien nicht.

RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie als XXXX gearbeitet haben. Haben Sie da jemals eine Berufsausbildung gemacht? RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie als römisch 40 gearbeitet haben. Haben Sie da jemals eine Berufsausbildung gemacht?

BF: Nein, nur durch Erfahrung.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 24.07.2023 auf Seite 3 angegeben, dass sie XXXX Jahre in Syrien in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet haben. Auch heute haben Sie angegeben mit der Familie in der eignen Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Ist das ein Familienbetrieb? Wie groß ist der? Was wird angebaut? Gibt es auch Viehzucht? Und wer kümmert sich heute um die familieneigene Landwirtschaft? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 24.07.2023 auf Seite 3 angegeben, dass sie römisch 40 Jahre in Syrien in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet haben. Auch heute haben Sie angegeben mit der Familie in der eignen Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Ist das ein Familienbetrieb? Wie groß ist der? Was wird angebaut? Gibt es auch Viehzucht? Und wer kümmert sich heute um die familieneigene Landwirtschaft?

BF: Das ist eine Landwirtschaft. Wir haben dort was eingebaut und die Fläche beträgt ungefähr XXXX Dunam und hatten nur eine XXXX . BF: Das ist eine Landwirtschaft. Wir haben dort was eingebaut und die Fläche beträgt ungefähr römisch 40 Dunam und hatten nur eine römisch 40 .

RI: Was haben Sie dort angebaut?

BF: XXXX . BF: römisch 40 .

RI: Und Sie hatten als Vieh nur XXXX ? RI: Und Sie hatten als Vieh nur römisch 40 ?

BF: Ja, nur eine XXXX und ein XXXX . BF: Ja, nur eine römisch 40 und ein römisch 40 .

RI: Wer kümmert sich heute um diese Landwirtschaft?

BF: Meine Mutter und meine Onkeln vs und ms.

RI: Ist bei der Landwirtschaft auch ein Familienhaus dabei?

BF: Ja.

RI: Wie groß ist das?

BF: Ungefähr XXXX Quadratmeter groß. BF: Ungefähr römisch 40 Quadratmeter groß.

RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?

BF: Es ging uns normal, also durchschnittlich.

RI: Haben Sie den Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet? Wenn ja, von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie in Ihrer Militärdienstzeit verrichtet?

BF: Nein, ich habe keinen Wehrdienst abgeleistet.

RI: Verfügen Sie über ein Militärdienstbuch? Wenn ja, legen Sie es bitte vor? Wenn nein, warum nicht?

BF: Ich habe kein Militärdienstbuch. Nachgefragt: Ich habe es gar nicht ausstellen lassen.

RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt. Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort.

BF: Seit meiner Geburt, bis zu meiner Ausreise, immer in der Ortschaft XXXX . BF: Seit meiner Geburt, bis zu meiner Ausreise, immer in der Ortschaft römisch 40 .

RI: Wann sind Sie aus Syrien ausgereist und wo haben Sie nach Ihrer Ausreise aus Syrien bis zu Ihrer Reise nach Europa gelebt. Bitte geben Sie Wohnorte und die Zeiträume an denen Sie dort gelebt haben an.

BF: Im XXXX habe ich Syrien verlassen und dann bin ich in die Türkei nach XXXX gegangen. Ungefähr ein Jahr und sechs Monate blieb ich in XXXX und dann habe ich mich auf dem Weg nach Europa gemacht. BF: Im römisch 40 habe ich Syrien verlassen und dann bin ich in die Türkei nach römisch 40 gegangen. Ungefähr ein Jahr und sechs Monate blieb ich in römisch 40 und dann habe ich mich auf dem Weg nach Europa gemacht.

RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Syrien ausgereist?

BF: Ich war alleine.

RI: Konnten Sie durch Ihre Berufstätigkeiten in der Türkei Ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten?

BF: Nein, das war nicht genug. Das Leben dort war wirklich schwierig.

RI: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie in der Türkei? Hatten Sie eine Kimlik?

BF: Nein, ich wollte eine Kimlik haben, aber es hat nicht funktioniert. Nachgefragt: Ich war mit meinen zwei Brüdern in XXXX und ich hätte in einer anderen Ortschaft leben sollen, um einen Kimlik zu bekommen, aber das wollte ich nicht. Ich wollte meine Brüder nicht verlassen. BF: Nein, ich wollte eine Kimlik haben, aber es hat nicht funktioniert. Nachgefragt: Ich war mit meinen zwei Brüdern in römisch 40 und ich hätte in einer anderen Ortschaft leben sollen, um einen Kimlik zu bekommen, aber das wollte ich nicht. Ich wollte meine Brüder nicht verlassen.

RI: Haben Sie sich in der Türkei sicher gefühlt?

BF: Nein.

RI: Wieso nicht?

BF: Nummer eins, in der Türkei gibt es Rassismus und als Syrer wird man dort schlecht behandelt. In der Arbeit hat mich mein Vorgesetzter bzw. Arbeitgeber auch schlecht behandelt.

RI: Was war Ihr Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa?

BF: Aus diesen Gründen, die ich gerade genannt habe.

RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?

BF: Am XXXX kam ich in das Bundesgebiet hinein und seit dem bin ich durchgehend hier. BF: Am römisch 40 kam ich in das Bundesgebiet hinein und seit dem bin ich durchgehend hier.

RI: Hinsichtlich Ihrer in Syrien lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester XXXX ; Schwester XXXX ; Schwester XXXX ; alle in Syrien in Dorf XXXX . Ihr Vater XXXX ist XXXX verstorben. Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen? RI: Hinsichtlich Ihrer in Syrien lebenden Verwandten haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Schwester römisch 40 ; Schwester römisch 40 ; Schwester römisch 40 ; alle in Syrien in Dorf römisch 40 . Ihr Vater römisch 40 ist römisch 40 verstorben. Sind diese Angaben noch aktuell oder wollen Sie Änderungen oder Ergänzungen dazu vorbringen?

BF: Die anderen Schwestern sind nicht mehr in Syrien, nur noch XXXX und meine Mutter. BF: Die anderen Schwestern sind nicht mehr in Syrien, nur noch römisch 40 und meine Mutter.

RI: Wo sind die Schwestern XXXX und XXXX ? RI: Wo sind die Schwestern römisch 40 und römisch 40 ?

BF: XXXX hat in der Türkei geheiratet und XXXX hat im Libanon geheiratet. BF: römisch 40 hat in der Türkei geheiratet und römisch 40 hat im Libanon geheiratet.

RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Vater namens XXXX bereits XXXX verstorben ist. Was war der Grund seines Ablebens? RI: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Vater namens römisch 40 bereits römisch 40 verstorben ist. Was war der Grund seines Ablebens?

BF: Natürliche Ursache, er hatte einen XXXX . BF: Natürliche Ursache, er hatte einen römisch 40 .

RI: Lebt Ihre Mutter und Ihre Schwester XXXX in einem gemeinsamen Haus oder in unterschiedlichen Häusern der gleichen Ortschaft? RI: Lebt Ihre Mutter und Ihre Schwester römisch 40 in einem gemeinsamen Haus oder in unterschiedlichen Häusern der gleichen Ortschaft?

BF: XXXX ist verheiratet und wohnt nicht mal XXXX von der Mutter entfernt. BF: römisch 40 ist verheiratet und wohnt nicht mal römisch 40 von der Mutter entfernt.

RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese?

BF: Ungefähr insgesamt XXXX Personen, der Rest ist schon ausgereist. BF: Ungefähr insgesamt römisch 40 Personen, der Rest ist schon ausgereist.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft?

BF: Nur zu meiner Mutter und meiner Schwester, beide täglich.

RI: Wovon leben Ihre in Syrien aufhältigen Verwandten?

BF: Von der Arbeit auf dem Land. Sie haben Grundstücke und sie bewirtschaften diese.

RI: Wie geht es Ihren Verwandten in Syrien finanziell?

BF: Ich würde sagen in der Mitte, nicht gut und nicht schlecht.

RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)?

BF: Nein, abgesehen von dem Haus und den XXXX Dunam Landwirtschaft. BF: Nein, abgesehen von dem Haus und den römisch 40 Dunam Landwirtschaft.

RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Syrien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)?

BF: Nein.

RI: Leben Ihre Verwandten in Syrien noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise?

BF: Z.B. Meine Onkel ms waren in XXXX und sind von XXXX weg. Nachgefragt: Aber meine Mutter ist noch zuhause im selben Haus. BF: Z.B. Meine Onkel ms waren in römisch 40 und sind von römisch 40 weg. Nachgefragt: Aber meine Mutter ist noch zuhause im selben Haus.

RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Syrien zu denen Sie noch Kontakt haben?

BF: Nein, da gibt es fast keine, es sind alle ausgereist.

RI: Haben Ihre Brüder in Syrien bereits ihren Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wer hat den Wehrdienst absolviert und wann?

BF: XXXX hat sein Militärdienst bis XXXX verrichtet. Danach ( XXXX ) wurde er als Reservist einberufen. Er ist dieser Einberufung nicht nachgegangen. BF: römisch 40 hat sein Militärdienst bis römisch 40 verrichtet. Danach ( römisch 40 ) wurde er als Reservist einberufen. Er ist dieser Einberufung nicht nachgegangen.

RI: Sind Sie verheiratet oder in einer Partnerschaft?

BF: Nein.

RI: Verfügen Sie über leibliche Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Syriens leben und haben Sie Kontakt zu diesen? Zählen Sie mir bitte alle mit Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsort auf.

BF: Mein Bruder XXXX in der Türkei, geboren XXXX . XXXX , geboren am XXXX ist im Libanon und Schwester XXXX geboren XXXX in der Türkei. XXXX , XXXX geboren, lebt im Libanon. BF: Mein Bruder römisch 40 in der Türkei, geboren römisch 40 . römisch 40 , geboren am römisch 40 ist im Libanon und Schwester römisch 40 geboren römisch 40 in der Türkei. römisch 40 , römisch 40 geboren, lebt im Libanon.

RI: Wie oft haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten und wie treten Sie in Kontakt mit diesen?

BF: Diese kontaktiere ich jeden zweiten oder dritten Tag.

RI: Wann sind diese Verwandten von Ihnen aus Syrien ausgereist und welchen Aufenthaltsstatus haben diese in der Türkei bzw. im Libanon?

BF: XXXX hat Syrien XXXX verlassen und er hat die Kimlik. XXXX auch XXXX , er hat keinen Aufenthaltstitel in Libanon, er hat nichts. XXXX hat Syrien XXXX verlassen und sie besitzt keine Kimlik in der Türkei. XXXX hat Syrien XXXX in Richtung Libanon verlassen und sie hat dort keinen Aufenthaltstitel. BF: römisch 40 hat Syrien römisch 40 verlassen und er hat die Kimlik. römisch 40 auch römisch 40 , er hat keinen Aufenthaltstitel in Libanon, er hat nichts. römisch 40 hat Syrien römisch 40 verlassen und sie besitzt keine Kimlik in der Türkei. römisch 40 hat Syrien römisch 40 in Richtung Libanon verlassen und sie hat dort keinen Aufenthaltstitel.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdaten?

BF: Mein Bruder XXXX , geboren XXXX . BF: Mein Bruder römisch 40 , geboren römisch 40 .

RI: Seit wann ist dieser Bruder in Österreich und welchen Aufenthaltsstatus hat dieser?

BF: XXXX kam nach Österreich einen Monat nach mir und hat, genauso wie ich, ein XXXX . BF: römisch 40 kam nach Österreich einen Monat nach mir und hat, genauso wie ich, ein römisch 40 .

RI: Wie oft haben Sie mit ihm Kontakt?

BF: Wir wohnen zusammen.

RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo?

BF: Nein, nur in Österreich habe ich meinen Antrag gestellt.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien im XXXX wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Syrien im römisch 40 wieder einmal in Syrien gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub.

BF: Nicht einmal war ich in Syrien, seit ich das Land verlassen habe.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Bei uns gibt es das Regime und die Kurden und ich möchte weder mit denen noch mit den anderen dienen. Wenn die Kurden mich nehmen, werden sie mich an die Front schicken und dort gibt es seitens der XXXX oder auch Türken Kämpfe und mit dem Regime werde ich auf keinen Fall dienen. Wer mich nimmt, wird mich zwingen, andere Menschen zu töten. BF: Bei uns gibt es das Regime und die Kurden und ich möchte weder mit denen noch mit den anderen dienen. Wenn die Kurden mich nehmen, werden sie mich an die Front schicken und dort gibt es seitens der römisch 40 oder auch Türken Kämpfe und mit dem Regime werde ich auf keinen Fall dienen. Wer mich nimmt, wird mich zwingen, andere Menschen zu töten.

RI: Mit „nehmen“ meinen Sie „rekrutieren“?

BF: Ja.

RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Wenn ich nicht den Militär diene, erwartet mich Gefängnis oder Tod und ich habe wirklich genug vom Leben dort. Es war so schlecht und ich möchte ein neues Leben anfangen.

RI: Ihr Wohnort stand unter der Herrschaft welcher Gruppierung als Sie Syrien verlassen haben und wer hat heut dort das Sagen?

BF: Als ich Syrien verlassen habe, war es unter der Kontrolle der XXXX und heute haben beide, die XXXX und XXXX , dort die Kontrolle. BF: Als ich Syrien verlassen habe, war es unter der Kontrolle der römisch 40 und heute haben beide, die römisch 40 und römisch 40 , dort die Kontrolle.

RI: Sind Sie jemals konkret und persönlich aufgefordert worden für eine bestimmte bewaffnete Gruppierung zu kämpfen? Wenn ja, wann und wo war das und von wem sind Sie dazu aufgefordert worden?

BF: Ich habe Syrien verlassen, drei Monate bevor ich von einen der beiden Seiten rekrutiert werde.

RI wiederholt die Frage.

BF: Nein.

RI: Hat es jemals eine Situation gegeben, wo Sie und/oder Ihre Familie im Herkunftsstaat durch staatliche Behörden oder private Dritte verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt worden sind? Wenn ja, wann und was ist passiert?

BF: Nur das, was mit meinem Bruder passiert ist und er ist dann in den Libanon geflohen.

RI: Was ist mit Ihrem Bruder passiert?

BF: Diese Einberufung als Reservist, nachdem er seinen Militärdienst geleistet hat.

RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 09.10.2022 auf Seite 6 des EE-Protokolls angegeben einen Einberufungsbefehl (EB) zum Militärdienst erhalten zu haben. Wann haben Sie diesen EB erhalten, von welcher bewaffneten Gruppierung sind Sie mit diesem EB aufgefordert worden Ihren Militärdienst abzuleisten und wann wäre Ihr Einrückungstermin gewesen? Legen Sie den EB bitte nun vor.

BF: Das habe ich aber nicht gesagt.

RI: Was haben Sie nicht gesagt?

BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich einen Einberufungsbefehl bekommen habe.

RI: Wurde Ihnen das EE-Protokoll vom 09.10.2022 rückübersetzt?

BF: Bei der Rückübersetzung wurde mir aber nicht gesagt, dass etwas steht über einen Einberufungsbefehl.

RI: Sie haben auf Seite 7 des EE-Protokolls vom 09.10.2022 durch Unterschrift bestätigt, dass Ihnen die Niederschrift in eine von Ihnen verständige Sprache rückübersetzt worden ist.

BF: Ja, aber ich habe aber wirklich nicht gesagt, dass ich einen Einberufungsbefehl erhalten habe und das wurde mir bei der Rückübersetzung auch nicht übersetzt.

RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats erhalten mit dem Sie aufgefordert wurden, als Grundwehrdiener Dienst an der Waffe zu verrichten?

BF: Nein.

RI: Wurden Sie sonst wegen Ihrer behaupteten Wehrdienstverweigerung jemals im Herkunftsstaat persönlich verfolgt, persönlich bedroht oder misshandelt?

BF: Nein, wie gesagt, ich bin vorher weggegangen, bevor mir etwas passiert ist.

RI: ‚Sind jemals Vertreter von bewaffneten Gruppierungen zu Ihrer Mutter nachhause gekommen und haben nach Ihnen gesucht, zum Zwecke der Rekrutierung?

BF: Nein.

RI: Warum wollen Sie nicht den Grundwehrdienst in der syrischen Armee absolvieren?

BF: Ich möchte niemanden töten, die Leute sind unschuldig. Ich bin ein Mensch und die anderen sind auch Menschen, warum soll ich sie töten?

RI: Warum wollen Sie nicht in der kurdischen Miliz Ihren Wehrdienst absolvieren?

BF: Die Kurden würden mich auch zwingen andere Menschen zu töten.

RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis?

BF: Ich war lebensmüde und ich hatte keine andere Aussicht als zu kämpfen und Menschen zu töten. Entweder Menschen töten oder getötet werden.

RI: VORHALTUNG: Laut Länderinformationen gibt es

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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