TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/7 W256 2273757-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W256 2273757-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den Migrantlnnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. 1316205208-222258486, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den Migrantlnnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. 1316205208-222258486, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet.

Am 21. Juli 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Darin führte er zunächst aus, in XXXX geboren worden zu sein und gelebt zu haben sowie die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er bekenne sich zum islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Elektriker gearbeitet. Er sei verheiratet, sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie einer seiner Brüder und seine vier Schwestern würden in Syrien leben. Ein weiterer Bruder lebe in der Türkei und überdies habe er einen Bruder, der sich in Österreich aufhalte. Nach seiner Ausreise aus Syrien habe er drei Jahre lang in der Türkei gelebt, ehe er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer Folgendes an: „Wegen der schlechten Sicherheitslage habe ich meine Heimat verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befragt, gab er Folgendes an: „Ich habe Angst wegen dem Krieg und wegen der schlechten Sicherheitslage.“Am 21. Juli 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Darin führte er zunächst aus, in römisch 40 geboren worden zu sein und gelebt zu haben sowie die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er bekenne sich zum islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und zuletzt als Elektriker gearbeitet. Er sei verheiratet, sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie einer seiner Brüder und seine vier Schwestern würden in Syrien leben. Ein weiterer Bruder lebe in der Türkei und überdies habe er einen Bruder, der sich in Österreich aufhalte. Nach seiner Ausreise aus Syrien habe er drei Jahre lang in der Türkei gelebt, ehe er über Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer Folgendes an: „Wegen der schlechten Sicherheitslage habe ich meine Heimat verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befragt, gab er Folgendes an: „Ich habe Angst wegen dem Krieg und wegen der schlechten Sicherheitslage.“

Am 22. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, bis auf den Namen seiner Ehepartnerin, die aus der Türkei nach Syrien zurückgeschoben worden sei und bei ihren Eltern im XXXX lebe, sei bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie zwei seiner Brüder und seine vier Schwestern würden in XXXX in Syrien leben. Einer seiner Brüder lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Schule besucht, danach innerhalb von vier Jahren an einer Hochschule den Beruf des Elektrikers erlernt und als solcher gearbeitet. Er sei im September 2014 in die Türkei gereist und habe dort bis zum Jahr 2019 gelebt. Dort habe der Beschwerdeführer eine Pizzeria betrieben. Nachdem er im Jahr 2019 nach Syrien zurückgeschoben worden sei, sei er im selben Jahr erneut in die Türkei gereist. Bis zum Jahr 2022 habe er dort als Elektriker gearbeitet. Anschließend sei er mithilfe eines Anwalts nach Griechenland gereist.Am 22. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, bis auf den Namen seiner Ehepartnerin, die aus der Türkei nach Syrien zurückgeschoben worden sei und bei ihren Eltern im römisch 40 lebe, sei bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert worden. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sowie zwei seiner Brüder und seine vier Schwestern würden in römisch 40 in Syrien leben. Einer seiner Brüder lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Schule besucht, danach innerhalb von vier Jahren an einer Hochschule den Beruf des Elektrikers erlernt und als solcher gearbeitet. Er sei im September 2014 in die Türkei gereist und habe dort bis zum Jahr 2019 gelebt. Dort habe der Beschwerdeführer eine Pizzeria betrieben. Nachdem er im Jahr 2019 nach Syrien zurückgeschoben worden sei, sei er im selben Jahr erneut in die Türkei gereist. Bis zum Jahr 2022 habe er dort als Elektriker gearbeitet. Anschließend sei er mithilfe eines Anwalts nach Griechenland gereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er müsse in Syrien wieder mit den Kurden, der syrischen Regierung oder der Freien Syrischen Armee (im Folgenden: FSA) kämpfen, was er nicht wolle. In der Türkei habe er Angst vor Abschiebung nach Syrien gehabt und seine Ehepartnerin sei abgeschoben worden. Er suche Sicherheit und Stabilität in seinem Leben. Er habe im Jahr 2011 den Militärdienst abgeleistet, wobei er als Fahrer tätig gewesen sei und keine spezielle Ausbildung absolviert habe, und sein Onkel habe einen an den Beschwerdeführer als Reservist gerichteten Einberufungsbefehl der Militärstelle der syrischen Armee in XXXX erhalten. Demnach hätte er im Jahr 2015 einrücken müssen, genau wisse er das aber nicht. Sein Onkel habe das Dokument nicht mehr, da der IS das Familienhaus im Jahr 2017 oder 2018 zerstört habe und viele Dokumente verbrannt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht genug Geld, um sich vom Dienst als Reservist freizukaufen, und er vertraue dem syrischen Regime nicht. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien fürchte er sich vor dem Militärdienst, da er nicht mitkämpfen und niemanden töten wolle.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er müsse in Syrien wieder mit den Kurden, der syrischen Regierung oder der Freien Syrischen Armee (im Folgenden: FSA) kämpfen, was er nicht wolle. In der Türkei habe er Angst vor Abschiebung nach Syrien gehabt und seine Ehepartnerin sei abgeschoben worden. Er suche Sicherheit und Stabilität in seinem Leben. Er habe im Jahr 2011 den Militärdienst abgeleistet, wobei er als Fahrer tätig gewesen sei und keine spezielle Ausbildung absolviert habe, und sein Onkel habe einen an den Beschwerdeführer als Reservist gerichteten Einberufungsbefehl der Militärstelle der syrischen Armee in römisch 40 erhalten. Demnach hätte er im Jahr 2015 einrücken müssen, genau wisse er das aber nicht. Sein Onkel habe das Dokument nicht mehr, da der IS das Familienhaus im Jahr 2017 oder 2018 zerstört habe und viele Dokumente verbrannt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht genug Geld, um sich vom Dienst als Reservist freizukaufen, und er vertraue dem syrischen Regime nicht. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien fürchte er sich vor dem Militärdienst, da er nicht mitkämpfen und niemanden töten wolle.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Heiratsregister sowie den Reisepass und den Bescheid über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eines seiner Brüder jeweils in Kopie sowie ein Militärbuch und eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes jeweils im Original und ein militärisches Freigabedokument vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus aktueller wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung habe er nicht glaubhaft machen können. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs verlassen und wolle in Ruhe und Sicherheit in Österreich leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – drohe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nie als Reservist einberufen worden sei. In seinem Alter und ohne spezielle Ausbildung sei eine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zudem hätte er sich freikaufen können. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus aktueller wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung habe er nicht glaubhaft machen können. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs verlassen und wolle in Ruhe und Sicherheit in Österreich leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – drohe. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer nie als Reservist einberufen worden sei. In seinem Alter und ohne spezielle Ausbildung sei eine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zudem hätte er sich freikaufen können.

Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer einerseits die Furcht bestehe, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten. Andererseits drohe ihm Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wegen seiner Herkunft und wegen seiner Weigerung, am Krieg auf Seiten des Regimes teilzunehmen, und der daraus folgenden ihm vorgeworfenen politischen Gegnerschaft. Weshalb die belangte Behörde die Befürchtungen des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant halte, sei nicht nachvollziehbar. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, im Krieg die Waffen für das Regime zu ergreifen, die Todesstrafe bevorstehen. Er müsse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit befürchten, inhaftiert, gefoltert und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zum Tod ausgesetzt zu werden. Die Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes sei von Willkür geprägt. Es sei nicht auszuschließen, dass die syrische Regierung im Herkunftsort des Beschwerdeführers Zugriff auf ihn bekommen könne. Aus den Länderberichten gehe zudem klar hervor, dass der Beschwerdeführer auch in Gefahr wäre, von den kurdischen Milizen zwangsrekrutiert und zum Kriegsdienst verpflichtet zu werden, wobei der syrische Staat weder in der Lage, noch willig sei, den Beschwerdeführer zu schützen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer einerseits die Furcht bestehe, im syrischen Bürgerkrieg zwischen die Fronten zu geraten. Andererseits drohe ihm Verfolgung aus politischen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wegen seiner Herkunft und wegen seiner Weigerung, am Krieg auf Seiten des Regimes teilzunehmen, und der daraus folgenden ihm vorgeworfenen politischen Gegnerschaft. Weshalb die belangte Behörde die Befürchtungen des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant halte, sei nicht nachvollziehbar. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, im Krieg die Waffen für das Regime zu ergreifen, die Todesstrafe bevorstehen. Er müsse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit befürchten, inhaftiert, gefoltert und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zum Tod ausgesetzt zu werden. Die Rekrutierungspraxis des syrischen Regimes sei von Willkür geprägt. Es sei nicht auszuschließen, dass die syrische Regierung im Herkunftsort des Beschwerdeführers Zugriff auf ihn bekommen könne. Aus den Länderberichten gehe zudem klar hervor, dass der Beschwerdeführer auch in Gefahr wäre, von den kurdischen Milizen zwangsrekrutiert und zum Kriegsdienst verpflichtet zu werden, wobei der syrische Staat weder in der Lage, noch willig sei, den Beschwerdeführer zu schützen.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 legte der Beschwerdeführer seine Ladung zur Musterung beim syrischen Militär in Kopie und eine beglaubigte Übersetzung dazu vor.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden den Parteien diverse Länderberichte, darunter u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 (im Folgenden: LIB), sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für die Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1] vom 06.05.2022, zum Parteiengehör übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, binnen drei Tagen die von ihm zuvor in Kopie vorgelegte Ladung zur Musterung beim syrischen Militär im Original vorzulegen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2024 wurde der Beschwerdeführer erneut dazu aufgefordert, binnen drei Tagen die von ihm zuvor in Kopie vorgelegte Ladung zur Musterung beim syrischen Militär im Original vorzulegen. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, innerhalb derselben Frist sein Militärbuch, eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes und einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst im Original vorzulegen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin am 13. Mai 2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei in der Stadt XXXX geboren worden und habe dort auch gelebt. Die Stadt werde teilweise von den Kurden, zentral jedoch von der syrischen Regierung kontrolliert. Erst im Zuge seiner Flucht habe er nach XXXX ausweichen müssen, von dort aus sei er im Oktober 2013 in die Türkei ausgereist. Seine Mutter, einer seiner Brüder und seine vier Schwestern würden weiterhin in XXXX leben, ein Bruder sei in die Türkei ausgereist und seine Ehepartnerin lebe in XXXX . Seine Dokumente könne er nicht im Original vorlegen. Lediglich sein Militärbuch habe er im Original dabei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei grundsätzlich aufgrund eines Vorfalls bei einer regimekritischen Demonstration im Jahr 2012 aus Syrien geflüchtet. Sein Cousin sei damals getötet worden und es seien alle Demonstrierenden inhaftiert und gefoltert worden. Zwischen der Demonstration und seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 habe er sich im Libanon aufgehalten. Vor seiner Ausreise im Oktober 2013 habe er sich zwei Monate in XXXX in der Nähe von XXXX aufgehalten. Nach der Demonstration sei er zuvor nicht gefragt worden. Darüber hinaus sei er aufgrund des Reservedienstes geflüchtet, da er diesen antreten hätte müssen oder inhaftiert worden wäre. Aus der Türkei sei er ausgereist, da man angefangen habe, Syrer nach Syrien abzuschieben. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, in welchem Jahr er zum Reservedienst einberufen worden sei. Sein Onkel habe den Einberufungsbefehl für ihn übernommen, sein Haus in XXXX sei jedoch niedergebrannt wurden und es sei alles verlorengegangen. Den Wehrdienst habe der Beschwerdeführer ungefähr von 2009 bis 2011 abgeleistet und er habe keine Spezialausbildung absolviert. Bei der Erstbefragung sei er nicht nach dem Reservedienst gefragt worden. Sein in XXXX lebender Bruder warte noch auf eine Gelegenheit, zu flüchten. Er könne sich nicht freikaufen, da er dem syrischen Regime nicht trauen könne. In die Kurdengebiete habe er nicht gehen können, da er dort wohl rekrutiert und im Fall seiner Weigerung unter dem Vorwand der IS-Mitgliedschaft inhaftiert worden wäre.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin am 13. Mai 2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei in der Stadt römisch 40 geboren worden und habe dort auch gelebt. Die Stadt werde teilweise von den Kurden, zentral jedoch von der syrischen Regierung kontrolliert. Erst im Zuge seiner Flucht habe er nach römisch 40 ausweichen müssen, von dort aus sei er im Oktober 2013 in die Türkei ausgereist. Seine Mutter, einer seiner Brüder und seine vier Schwestern würden weiterhin in römisch 40 leben, ein Bruder sei in die Türkei ausgereist und seine Ehepartnerin lebe in römisch 40 . Seine Dokumente könne er nicht im Original vorlegen. Lediglich sein Militärbuch habe er im Original dabei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei grundsätzlich aufgrund eines Vorfalls bei einer regimekritischen Demonstration im Jahr 2012 aus Syrien geflüchtet. Sein Cousin sei damals getötet worden und es seien alle Demonstrierenden inhaftiert und gefoltert worden. Zwischen der Demonstration und seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2013 habe er sich im Libanon aufgehalten. Vor seiner Ausreise im Oktober 2013 habe er sich zwei Monate in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 aufgehalten. Nach der Demonstration sei er zuvor nicht gefragt worden. Darüber hinaus sei er aufgrund des Reservedienstes geflüchtet, da er diesen antreten hätte müssen oder inhaftiert worden wäre. Aus der Türkei sei er ausgereist, da man angefangen habe, Syrer nach Syrien abzuschieben. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, in welchem Jahr er zum Reservedienst einberufen worden sei. Sein Onkel habe den Einberufungsbefehl für ihn übernommen, sein Haus in römisch 40 sei jedoch niedergebrannt wurden und es sei alles verlorengegangen. Den Wehrdienst habe der Beschwerdeführer ungefähr von 2009 bis 2011 abgeleistet und er habe keine Spezialausbildung absolviert. Bei der Erstbefragung sei er nicht nach dem Reservedienst gefragt worden. Sein in römisch 40 lebender Bruder warte noch auf eine Gelegenheit, zu flüchten. Er könne sich nicht freikaufen, da er dem syrischen Regime nicht trauen könne. In die Kurdengebiete habe er nicht gehen können, da er dort wohl rekrutiert und im Fall seiner Weigerung unter dem Vorwand der IS-Mitgliedschaft inhaftiert worden wäre.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer besitzt die syrische Staatsangehörigkeit, ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 1 f; Niederschrift des BFA, Seite 4; Verhandlungsschrift vom 13.05.2024, Seite 4).

Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX , in der gleichnamigen Provinz, geboren und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 1 und 3; Niederschrift des BFA, Seite 3 und 6; Verhandlungsschrift vom 13.05.2024, Seite 5). Der Zeitpunkt seiner Ausreise kann nicht festgestellt werden. Er ist jedoch frühestens im Oktober 2013 aus Syrien ausgereist. Er besuchte in Syrien acht Jahre lang die Schule, erlernte vier Jahre lang den Beruf des Elektrikers und arbeitete anschließend als solcher (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 2; Niederschrift des BFA, Seite 6; Verhandlungsschrift vom 13.05.2024, Seite 5).Er wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , in der gleichnamigen Provinz, geboren und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 1 und 3; Niederschrift des BFA, Seite 3 und 6; Verhandlungsschrift vom 13.05.2024, Seite 5). Der Zeitpunkt seiner Ausreise kann nicht festgestellt werden. Er ist jedoch frühestens im Oktober 2013 aus Syrien ausgereist. Er besuchte in Syrien acht Jahre lang die Schule, erlernte vier Jahre lang den Beruf des Elektrikers und arbeitete anschließend als solcher (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 2; Niederschrift des BFA, Seite 6; Verhandlungsschrift vom 13.05.2024, Seite 5).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 1; Niederschrift des BFA, Seite 4 f; Verhandlungsschrift vom 13.05.2024, Seite 6).

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter sowie einer seiner Brüder und seine vier Schwestern leben im Familienhaus in der Stadt XXXX in Syrien. Seine Ehepartnerin wohnt bei ihrer Familie in XXXX in XXXX in Syrien. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt als Asylberechtigter in Österreich und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers hält sich in der Türkei auf (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 3; Niederschrift des BFA, Seite 5 und 7; Verhandlungsschrift vom 13.05.2024, Seite 6). Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter sowie einer seiner Brüder und seine vier Schwestern leben im Familienhaus in der Stadt römisch 40 in Syrien. Seine Ehepartnerin wohnt bei ihrer Familie in römisch 40 in römisch 40 in Syrien. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt als Asylberechtigter in Österreich und ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers hält sich in der Türkei auf (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 3; Niederschrift des BFA, Seite 5 und 7; Verhandlungsschrift vom 13.05.2024, Seite 6).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der Kurden (https://syria.liveuamap.com/).

Mit April 2011 hat der Beschwerdeführer den verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet. Er hat keine militärische Spezialausbildung absolviert (Verhandlungsschrift vom 13.05.2024, Seite 9). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt als Reservist in den aktiven Dienst einberufen wurde oder dass ihm eine Einberufung oder Einziehung im Fall seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort drohen würde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen hat und deshalb von den syrischen Behörden verfolgt wurde oder im Fall seiner Rückkehr werden würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr von den kurdischen Streitkräften zum Militärdienst zwangsrekrutiert werden würde. Eine dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort aus anderen Gründen oder seitens anderer Kriegsparteien konkret und individuell drohende Verfolgung kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es wäre ihm auch möglich, ohne eine solche Verfolgungsgefahr an seinen Herkunftsort zurückzukehren.

zur Lage in Syrien

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (LIB, Seite 3).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (LIB, Seite 3).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (LIB, Seite 16).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB, Seite 4).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (LIB, Seite 12 f).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und 13 Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (LIB, Seite 13 f).

In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (LIB, Seite 91 f).

Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (LIB, Seite 119).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (LIB, Seite 119).

Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (LIB, Seite 121).

Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (LIB, Seite 122).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara’as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB, Seite 122).

Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle

Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (LIB, Seite 123).

Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Dies wird auch von SNHR bestätigt, die ebenfalls angeben, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden ist. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o. Ä.] anerkennt (LIB, Seite 123 f).

Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (LIB, Seite 124 f).Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein. Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. römisch fünf.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (LIB, Seite 124 f).

Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen. Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (LIB, Seite 125).

Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland

Ein Freikauf vom Reservedienst ist gemäß Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (LIB, Seite 132).

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter. Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten Zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und vergleichsweise wenige wurden nach diesem Zeitpunkt deswegen verhaftet (LIB, Seite 143).

In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (LIB, Seite 143).

Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern

In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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