TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W247 2285716-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W247 2285716-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 16.09.2022, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 17.09.2022 vor der Landespolizeidirektion XXXX - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 26.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde. 1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 16.09.2022, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 17.09.2022 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 - im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH - erstbefragt, sowie am 26.05.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , ebenfalls im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache ARABISCH, niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 17.09.2022 vor, in XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement Rif, nahe Damaskus, in Syrien, geboren, sowie ledig zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF 12 Jahre lang die Grundschule besucht und sei sein zuletzt ausgeübter Beruf Maurer gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, seine Schwester und 3 Brüder leben. Die letzte Wohnadresse des BF in Syrien sei in XXXX gewesen. Er habe sich vor etwa einem Jahr zur Ausreise entschlossen und nach Österreich gewollt, weil er im Internet gesehen habe, dass die Landschaft schön und das Volk angenehm sei. Am 09.01.2021 sei der BF mit dem Flugzeug von Damaskus nach Ägypten geflogen. Von Syrien nach Ägypten sei der BF legal gereist, von Syrien in die Türkei sei er illegal gereist. Der BF habe einen Reisepass und einen Personalausweis, ausgestellt von der syrischen Behörde in Damaskus, gehabt. Sein Reisepass sei bei den syrischen Behörden, sein Reisepass sei bei seinen Eltern. Der BF sei nach seinem Flug nach Ägypten neuerlich nach Syrien gereist und von dort über die Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen. Der BF sei nicht geschleppt worden, sondern selbstständig zu Fuß über die grüne Grenze gegangen. 2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 17.09.2022 vor, in römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement Rif, nahe Damaskus, in Syrien, geboren, sowie ledig zu sein und muttersprachlich Arabisch zu sprechen. Er gehöre dem islamischen Glauben und der arabischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe der BF 12 Jahre lang die Grundschule besucht und sei sein zuletzt ausgeübter Beruf Maurer gewesen. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, seine Schwester und 3 Brüder leben. Die letzte Wohnadresse des BF in Syrien sei in römisch 40 gewesen. Er habe sich vor etwa einem Jahr zur Ausreise entschlossen und nach Österreich gewollt, weil er im Internet gesehen habe, dass die Landschaft schön und das Volk angenehm sei. Am 09.01.2021 sei der BF mit dem Flugzeug von Damaskus nach Ägypten geflogen. Von Syrien nach Ägypten sei der BF legal gereist, von Syrien in die Türkei sei er illegal gereist. Der BF habe einen Reisepass und einen Personalausweis, ausgestellt von der syrischen Behörde in Damaskus, gehabt. Sein Reisepass sei bei den syrischen Behörden, sein Reisepass sei bei seinen Eltern. Der BF sei nach seinem Flug nach Ägypten neuerlich nach Syrien gereist und von dort über die Türkei, Griechenland, Albanien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen. Der BF sei nicht geschleppt worden, sondern selbstständig zu Fuß über die grüne Grenze gegangen.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und, weil er seinen Wehrdienst nicht ableisten wolle. Bei seiner Rückkehr fürchte er vom syrischen Regime festgenommen und verhaftet zu werden.

3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.05.2023 korrigierte der BF zunächst seinen Namen und gab dann an, dass er muttersprachlich Arabisch spreche. Er sei gesund, nicht in Therapie und nehme keine Medikamente. Der BF habe keine Kinder, sei nicht verheiratet und würden die Daten seiner Familie mit der Erstbefragung übereinstimmen. Die Familie des BF lebe in Syrien. Seine Brüder seien im wehrfähigen Alter, würden jedoch zu Hause bleiben und nicht hinausgehen. Seine Brüder würden auf der Baustelle arbeiten, für die Arbeit würden sie hinausgehen. Sonst habe seine Familie keine Probleme. Der Vater des BF sei von 2020 bis 2022 inhaftiert worden. Er sei ein Jahr in Haft gewesen, weil er auf einer Baustelle für Straßenreparaturen gearbeitet habe und sei das Dorf unter Kontrolle der freien syrischen Armee gewesen. Als die Regierung das Gebiet erobert habe, habe die Regierung gefragt, wer die Straße repariert habe. Die Bewohner hätten gesagt, dass es der Vater des BF gewesen sei. Der Vater des BF sei entlassen worden, weil die Behörde keine Hinweise darauf gefunden hätte, dass dieser mit der freien syrischen Armee kooperiert habe. Seitdem hätten sie seitens der Regierung keine Probleme mehr bekommen. Der BF habe zuletzt im Dorf XXXX in Damaskus Land gelebt. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Juli 2022 habe der BF in diesem Ort gelebt. Im Jänner 2022 habe der BF Syrien legal verlassen und sei nach Ägypten geflogen. Von Jänner 2022 bis Juli 2022 habe der BF in Ägypten gelebt. Er habe über Libyen legal nach Europa gelangen wollen, das habe jedoch mit dem Schlepper nicht funktioniert, deshalb sei der BF zurück nach Syrien gegangen und sei einen Tag ebendort verblieben. Dann sei er in die Türkei gereist. 3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.05.2023 korrigierte der BF zunächst seinen Namen und gab dann an, dass er muttersprachlich Arabisch spreche. Er sei gesund, nicht in Therapie und nehme keine Medikamente. Der BF habe keine Kinder, sei nicht verheiratet und würden die Daten seiner Familie mit der Erstbefragung übereinstimmen. Die Familie des BF lebe in Syrien. Seine Brüder seien im wehrfähigen Alter, würden jedoch zu Hause bleiben und nicht hinausgehen. Seine Brüder würden auf der Baustelle arbeiten, für die Arbeit würden sie hinausgehen. Sonst habe seine Familie keine Probleme. Der Vater des BF sei von 2020 bis 2022 inhaftiert worden. Er sei ein Jahr in Haft gewesen, weil er auf einer Baustelle für Straßenreparaturen gearbeitet habe und sei das Dorf unter Kontrolle der freien syrischen Armee gewesen. Als die Regierung das Gebiet erobert habe, habe die Regierung gefragt, wer die Straße repariert habe. Die Bewohner hätten gesagt, dass es der Vater des BF gewesen sei. Der Vater des BF sei entlassen worden, weil die Behörde keine Hinweise darauf gefunden hätte, dass dieser mit der freien syrischen Armee kooperiert habe. Seitdem hätten sie seitens der Regierung keine Probleme mehr bekommen. Der BF habe zuletzt im Dorf römisch 40 in Damaskus Land gelebt. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Juli 2022 habe der BF in diesem Ort gelebt. Im Jänner 2022 habe der BF Syrien legal verlassen und sei nach Ägypten geflogen. Von Jänner 2022 bis Juli 2022 habe der BF in Ägypten gelebt. Er habe über Libyen legal nach Europa gelangen wollen, das habe jedoch mit dem Schlepper nicht funktioniert, deshalb sei der BF zurück nach Syrien gegangen und sei einen Tag ebendort verblieben. Dann sei er in die Türkei gereist.

Der Reisepass des BF befinde sich in Syrien bei der Behörde. Als er im Juli 2022 zurück nach Syrien geflogen sei, sei ihm gesagt worden, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe. Darum müsse der Reisepass bei der Stellungskommission bleiben. Einmal pro Woche habe der BF Kontakt zu seiner Familie in Syrien. Die Reise nach Europa habe der BF selbst organisiert und habe diese USD 5.000,- gekostet. Das Geld stamme vom Vater des BF, der sich das Geld von seinen Freunden ausgeliehen habe. Bei seiner Ausreise im Juli 2022 sei der BF mit einem Schlepper bis in die Türkei gefahren. Es habe Checkpoints gegeben, der BF sei jedoch nicht kontrolliert worden und habe er keine Probleme bei seiner Ausreise gehabt. In den vom BF durchgereisten Ländern habe er keinen Asylantrag gestellt. Sein Ziel sei Österreich gewesen, weil ihm die österreichische Kultur und die Schulen sehr gefallen würden. In den 7 Monaten in Ägypten habe der BF auf den Schlepper gewartet, dass dieser ihn weiterreisen lasse. In dieser Zeit habe der BF nicht gearbeitet, sondern sei er von seinem Vater finanziert worden.

Der BF sei Araber, Sunnit und syrischer Staatsangehöriger. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen, wo er auch 12 Jahre lang die Schule besucht habe. Die Schule habe der BF im Jahr 2019 abgeschlossen. Danach habe der BF einen Buchhaltungskurs für einen Monat gemacht und anschließend bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater auf Baustellen gearbeitet. Das Heimatdorf des BF stehe seit 2019 unter Kontrolle des syrischen Regimes.Der BF sei Araber, Sunnit und syrischer Staatsangehöriger. Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen, wo er auch 12 Jahre lang die Schule besucht habe. Die Schule habe der BF im Jahr 2019 abgeschlossen. Danach habe der BF einen Buchhaltungskurs für einen Monat gemacht und anschließend bis zu seiner Ausreise mit seinem Vater auf Baustellen gearbeitet. Das Heimatdorf des BF stehe seit 2019 unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er im Mai 2018 4 Monate lang in Damaskus inhaftiert gewesen sei. Bei einem Checkpoint sei er kontrolliert worden. Die Behörde habe seinen Namen mit einer anderen Person verwechselt. In Haft sei der BF geschlagen worden und seien seine Zähne gebrochen. Es seien keine Beweise gefunden worden, dass der BF die gesuchte Person sei und sei er dann entlassen worden. Von seiner Entlassung im September 2018 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der BF keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr gehabt. Gegen den BF bestehe eine staatliche Fahndungsmaßnahme in Syrien wegen des Militärdienstes. Der BF sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppezugehörigkeit gehabt. Er habe auch nie Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe in seinem Heimatland nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Der BF habe Syrien verlassen, damit er keinen Militärdienst leisten müsse. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Das seien alle seine Fluchtgründe. Sein Militärbuch habe der BF im Jahr 2018 von der Stellungskommission XXXX bekommen. Antreten hätte er den Militärdienst im März 2023 müssen. Nach Sicht auf das vorgelegte Schreiben vom 14.01.2021 (AS 81) korrigiert sich der BF und vermeinte er hätte den Militärdienst im April 2022 antreten müssen. Von 2018 bis 2022 habe der BF einen Aufschub bekommen. Nach der Matura habe der BF ein Jahr ein College für den Handel besucht. Er sei zurückgestellt worden, weil er das erste Jahr nicht geschafft habe. Befragt dazu, wie der BF im Jänner 2022 noch legal ausreisen habe können und bei seiner Einreise im Juli 2022 nicht gleich eingezogen worden sei, vermeinte der BF am Flughafen Bestechungsgeld gezahlt zu haben, weshalb er nicht mitgenommen worden sei. Am Flughafen habe der BF einen Zettel bekommen, wonach er sich innerhalb von 15 Tagen bei der Stellungskommission melden solle. Wenn es keinen Krieg in Syrien geben würde, würde der BF seinen Militärdienst leisten. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er im Mai 2018 4 Monate lang in Damaskus inhaftiert gewesen sei. Bei einem Checkpoint sei er kontrolliert worden. Die Behörde habe seinen Namen mit einer anderen Person verwechselt. In Haft sei der BF geschlagen worden und seien seine Zähne gebrochen. Es seien keine Beweise gefunden worden, dass der BF die gesuchte Person sei und sei er dann entlassen worden. Von seiner Entlassung im September 2018 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe der BF keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr gehabt. Gegen den BF bestehe eine staatliche Fahndungsmaßnahme in Syrien wegen des Militärdienstes. Der BF sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppezugehörigkeit gehabt. Er habe auch nie Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe in seinem Heimatland nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Der BF habe Syrien verlassen, damit er keinen Militärdienst leisten müsse. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden. Das seien alle seine Fluchtgründe. Sein Militärbuch habe der BF im Jahr 2018 von der Stellungskommission römisch 40 bekommen. Antreten hätte er den Militärdienst im März 2023 müssen. Nach Sicht auf das vorgelegte Schreiben vom 14.01.2021 (AS 81) korrigiert sich der BF und vermeinte er hätte den Militärdienst im April 2022 antreten müssen. Von 2018 bis 2022 habe der BF einen Aufschub bekommen. Nach der Matura habe der BF ein Jahr ein College für den Handel besucht. Er sei zurückgestellt worden, weil er das erste Jahr nicht geschafft habe. Befragt dazu, wie der BF im Jänner 2022 noch legal ausreisen habe können und bei seiner Einreise im Juli 2022 nicht gleich eingezogen worden sei, vermeinte der BF am Flughafen Bestechungsgeld gezahlt zu haben, weshalb er nicht mitgenommen worden sei. Am Flughafen habe der BF einen Zettel bekommen, wonach er sich innerhalb von 15 Tagen bei der Stellungskommission melden solle. Wenn es keinen Krieg in Syrien geben würde, würde der BF seinen Militärdienst leisten.

Der BF sei „normaler Moslem“ und „nicht radikal“. Er respektiere alle Religionen und habe mit denen Behörden im Herkunftsstaat – mit Ausnahme des Erzählten – keine Probleme gehabt. Bei einer Rückkehr würde ihn die Regierung als Verräter festnehmen. Der BF würde eine Haftstrafe bekommen.

Mit einer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet wäre der BF nicht einverstanden. In Österreich habe sich der BF für einen Deutschkurs angemeldet. Er wolle die Sprache lernen und arbeiten gehen.

4. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Kopie seines syrischen Personalausweises;

?        Kopien seines syrischen Militärbuchs;

?        Kopie eines Schreibens der Rekrutierungsstelle vom 14.01.2021;

5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 07.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 07.12.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

5.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien, würde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF jedoch eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens darstellen, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

5.3. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass schon die legale Ausreise des BF aus Syrien gegen eine Verfolgung spreche. Der BF habe keine konkreten persönlichen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates vorgebracht. Er habe nicht plausibel erklären können, weshalb er den Militärdienst in Syrien nicht ableisten wolle. Vielmehr habe er sogar angegeben, dass er den Militärdienst grundsätzlich leisten würde. Auch die Brüder des BF, die sich im wehrdienstfähigen Alter befänden, würden weiterhin in Damaskus leben. Nach seiner ersten Ausreise nach Ägypten, sei der BF neuerlich nach Syrien zurückgekehrt. Von einer Person, die tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt sei, wäre zu erwarten, dass sie bereits bei der ersten sich ihr bietenden Möglichkeit versuche, Schutz zu suchen. Bei seiner zweiten Ausreise in die Türkei, hätte der BF auch um Schutz ansuchen können. Es werde daher davon ausgegangen, dass die allgemeine Sicherheitslage für das Verlassen seines Herkunftsstaates ausschlaggebend gewesen sei.

6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 19.12.2023 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Information zur Rechtsberatung vom 19.12.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 11.01.2024 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 22.12.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 11.01.2024 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 22.12.2023, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides blieben von der Beschwerde unberührt.

7.2. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Sachverhalt neuerlich dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass der BF den Wehrdienst in der syrischen Armee aus Gewissensgründen verweigere. Der BF stamme aus dem Regimegebiet in der Nähe von Damaskus. Ein Freikauf vom Wehrdienst komme für den BF nicht in Frage, weil er das syrische Regime nicht unterstützen wolle und nicht über die nötigen Mittel verfüge. Bei einer Rückkehr müsste er über den Flughafen Damaskus einreisen und bestünde das reale Risiko, dass der BF bereits am Flughafen verhaftet würde. Sein Vorbringen verstoße nicht gegen das Neuerungsverbot.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und es verabsäumt sich mit der Wehrdienstverweigerung des BF auseinanderzusetzen. Bei Heranziehung aktueller Länderberichte, bei entsprechender Befragung und mangelfreier Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde die Feststellung treffen müssen, dass der BF während des Wehrdienstes wahrscheinlich gezwungen wäre, sich direkt oder indirekt an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Die zugrunde gelegten Länderberichte seien im Übrigen mangelhaft.

In der Folge wurde auf verschiedene Kapitel des LIB verwiesen und daraus auszugsweise zitiert. Auch auf die UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen wurde Bezug genommen. Diesen sei zu entnehmen, dass Menschen, die in den ehemals oppositionell besetzten Gebieten leben würden, welche vom syrischen Regime zurückerobert seien, der unmittelbaren Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt seien, da ihnen vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.

Die belangte Behörde habe sich einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bedient und nahm die Beschwerde insbesondere auf die Rechtslage zur Wehrdienstverweigerung Bezug. Ausgeführt wurde, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF sich auf den Befreiungstatbestand berufen könnte, selbst wenn er eine Befreiungsgebühr entrichten würde. Der BF könne nicht darauf verwiesen werden, ein international geächtetes und mit Sanktionen belegtes Regime, welches er ablehne, in einem gegen das Völkerrecht verstoßenden Bürgerkrieg finanziell zu unterstützen, um die gegen ihn gerichtete Verfolgung abzuwenden. Eine sichere und legale Einreise für den BF gäbe es nicht. Seine Heimatregion könnte der BF nicht unter Umgehung einer Verfolgung erreichen. Auch als Rückkehrer würde der BF verfolgt.

7.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen; 2.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; 3.) den hier angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu den hier angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt I. ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 7.3. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen; 2.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; 3.) den hier angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu den hier angefochtenen Bescheid im Umfang von Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

8. Die Beschwerdevorlage vom 30.01.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 01.02.2024 ein.

9. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und seinem Rechtsvertreter aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste Syrien; ua. Länderinformationsblatt Syrien (LIB) aus dem COI-CMS, Version 9, Datum der Veröffentlichung 17.07.2023), wobei der entsprechende Internetlink zur Verfügung gestellt wurde bzw. mitgeteilt wurde, dass diese auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Es wurde der Beschwerdeseite Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde der BF für 21.03.2024 geladen.

10. Mit Entschuldigungsersuchen der BBU vom 15.03.2024 gab diese bekannt, den BF in der mündlichen Vertretung am 21.03.2024 nicht vertreten zu können. Der BF sei über sein Recht auf Vertretung aufgeklärt worden und habe sich aufgrund seines Interesses an einer möglichst zeitnahen Entscheidung dazu entschlossen, an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Rechtsvertretung teilzunehmen. Es werde jedoch beantragt im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine 14-tägige Stellungnahmefrist zu gewähren.

11. Am 21.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser – auf eigenen Wunsch ohne seinen Rechtsvertreter – auch teilnahm.

Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Syrien an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF: XXXX , geb. am XXXX . StA. Syrien; letzte Wohnadresse war XXXX , westlicher Bezirk, gegenüber der Garage. Dort gibt es keine Hausnummer. BF: römisch 40 , geb. am römisch 40 . StA. Syrien; letzte Wohnadresse war römisch 40 , westlicher Bezirk, gegenüber der Garage. Dort gibt es keine Hausnummer.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin ein arabischer Syrer, meine Muttersprache ist Arabisch.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Syrien, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?

BF: Ja.

BF legt vor: Einen syrischen Personalausweis im Original und ein Militärdienstbuch im Original.

RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen syrischen Reisepasses?

BF: Ja, habe ich gehabt.

RI: Wo befindet sich dieser? Legen Sie diesen bitte vor?

BF: Es wurde mir in Damaskus, Flughafen weggenommen.

RI: Wann?

BF: Im Juli 2022.

RI: Durch wen?

BF: Durch das Militär.

RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen syrischen Reisepass?

BF: Nein

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Arabisch und ein bisschen Deutsch.

RI an BF: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor. Eingefügt ins Protokoll finden Sie eine Karte Ihrer Heimatregion. Bitte zeigen Sie auf Ihren Herkunftsort. Dieser wird sodann elektronisch mit einem roten Pfeil markiert.
[…]

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in der Türkei als auch im Bundesgebiet?

BF: 12 Jahre bin ich in die Schule gegangen von 2007, ich war 7 Jahre alt, bis 2019. Ich habe mit Matura abgeschlossen, dann war ich ein Jahr in einem Finanzinstitut, bis 2020.

R: Haben Sie sonst eine Berufsausbildung gemacht oder eine Arbeit ausgeübt?

BF: Zwischen 2011 und 2015 habe ich meinem Vater bei der Arbeit im Bauwesen geholfen. Ich habe Sachen getragen und die Wände gemalt. 2015 bis 2017 habe ich in der Mechanikbranche gearbeitet in XXXX als Automechaniker. Zwischen 2017 und 2020 habe ich in der Glasbranche gearbeitet, das war auch in XXXX Ich habe Lichtsysteme installiert. BF: Zwischen 2011 und 2015 habe ich meinem Vater bei der Arbeit im Bauwesen geholfen. Ich habe Sachen getragen und die Wände gemalt. 2015 bis 2017 habe ich in der Mechanikbranche gearbeitet in römisch 40 als Automechaniker. Zwischen 2017 und 2020 habe ich in der Glasbranche gearbeitet, das war auch in römisch 40 Ich habe Lichtsysteme installiert.

R: Bei welchem Betrieb haben Sie da gearbeitet, gibt es einen Namen?

BF: Das war in einem normalen Geschäft in XXXX .BF: Das war in einem normalen Geschäft in römisch 40 .

R: Wie hieß das Geschäft?

BF: Das hieß XXXX (D: Das heißt übersetzt „Das Märchen“). 2020 war die Zeit der Matura, da habe ich nicht gearbeitet. 2022 bin ich nach Ägypten geflogen und ich bin in Ägypten 7 Monate lang geblieben. In Ägypten habe ich nur einen Monat lang auch in der Glasbranche gearbeitet, dann bin ich zurück nach Syrien. In Syrien bin ich drei Tage lang geblieben, dann bin ich in die Türkei gegangen. BF: Das hieß römisch 40 (D: Das heißt übersetzt „Das Märchen“). 2020 war die Zeit der Matura, da habe ich nicht gearbeitet. 2022 bin ich nach Ägypten geflogen und ich bin in Ägypten 7 Monate lang geblieben. In Ägypten habe ich nur einen Monat lang auch in der Glasbranche gearbeitet, dann bin ich zurück nach Syrien. In Syrien bin ich drei Tage lang geblieben, dann bin ich in die Türkei gegangen.

RI: Es geht mir darum, welche Ausbildungen Sie wann abgeschlossen haben und welche Tätigkeiten Sie wann gemacht haben?

BF: In der Türkei und in Österreich habe ich nicht gearbeitet.

RI: Wo sind Sie zur Schule gegangen? Bitte legen Sie das Maturazeugnis vor.

BF: Das habe ich heute nicht dabei. Ich kann es Ihnen nachschicken. Das war in der Handelsschule in XXXX , dort habe ich die Schule mit Matura abgeschlossen. BF: Das habe ich heute nicht dabei. Ich kann es Ihnen nachschicken. Das war in der Handelsschule in römisch 40 , dort habe ich die Schule mit Matura abgeschlossen.

RI an BF: Sie werden aufgefordert, binnen 14 Tagen, hier gerichtlich einlangend, Ihr Maturazeugnis vorzulegen, bestmöglich mit Übersetzung.

RI: Sie haben vorhin angegeben auf Baustellen, beim Automechaniker und in der Glasbranche gearbeitet zu haben. Haben Sie jemals zu diesen Tätigkeiten eine Berufsausbildung begonnen und auch abgeschlossen?

BF: Nein, eine Ausbildung dafür habe ich nicht gemacht, die Tätigkeiten lernt man „learning by doing“.

RI: Haben Sie diese Tätigkeiten Teilzeit- oder Vollzeit ausgeübt?

BF: Das habe ich neben der Schule gemacht, also nur Teilzeit.

RI: Sie haben angegeben, im Jahr 2020 an einem Finanzinstitut gelernt zu haben, was war das für ein Finanzinstitut und wie lange waren Sie dort?

BF: Das ist ein staatliches Institut für Finanz- und Bankwesen, ich war dort ein Jahr.

RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA am 26.05.2023 haben Sie auf Seite 6 des Prot., befragt zur Ihrer Schul- und Berufsbildung, angegeben, nach dem Schulabschluss in 2019 lediglich einen Monat einen Buchhaltungskurs belegt zu haben und danach mit Ihrem Vater auf Baustellen gearbeitet zu haben. Auf Seite 8 des gleichen Protokolls führten Sie - in Abweichung zu Ihren vorherigen dbzgl. - Angaben aus, dass Sie nach der Matura ein Jahr ein College besucht hätten. Sie seien vom Militärdienst zurückgestellt worden, da Sie Ihr erstes Jahr nicht geschafft hätten. Also welche Version Ihrer einander widersprechenden Erzählungen zu Ihren Weiterbildungsversuchen - nach erfolgter Matura im Herkunftsstaat - entspricht nun der Wahrheit?

BF: Richtig ist, wie ich gesagt habe, ein Jahr und das war ein staatliches Institut.

RI: Haben Sie dieses Jahr wiederholen müssen?

BF: Das Studium an diesem Institut dauert normalerweise zwei Jahre, ich habe nur ein Jahr gemacht, am Ende des ersten Jahres habe ich einen Vorfall gehabt an einem Sicherheitskontrollpunkt, wo mir 9 Zähne ausgebrochen worden sind. Dann bin ich nicht mehr in das Institut gegangen.

RI: Wann war dieser Vorfall?

BF: Im Dezember 2020 war dieser Vorfall.

RI: Wo hat dieser Vorfall stattgefunden?

BF: Das war zwischen XXXX . BF: Das war zwischen römisch 40 .

RI: Dh., Sie haben keine zwei Jahre College im Herkunftsstaat bestritten, sondern nur ein Jahr, verstehe ich Sie richtig?

BF: Ja, genauso.

RI: Haben Sie den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat bereits abgeleistet?

BF: Nein.

RI: Wann hatten Sie den Stellungstermin für die Feststellung Ihrer Wehrtauglichkeit?

BF: 2018. Es steht alles im Militärdienstbuch.

RI: Sie haben im Verfahren Ihr Militärdienstbuch vorgelegt. Wie oft sind Ihnen Aufschübe zum Militärdienst erteilt worden und wann ist der letzte Aufschub terminlich ausgelaufen?

BF: Das erste Mal drei Monate, dann ein Jahr, dann noch ein Jahr, dann noch drei Monate.

RI: Sie haben also insgesamt vier Aufschübe erhalten, verstehe ich Sie richtig?

BF: Ja.

RI: VORHALTUNG: Aus den Übersetzungen Ihres Militärdienstbuches geht auf AS 85 in Abweichung zu Ihren vorherigen Angaben vor dem BFA hervor, dass Sie insgesamt 3 Aufschübe zum Militärdienst erhalten haben, nicht nur einen, wie von Ihnen vor dem BFA angegeben. (Heute sprechen Sie von vier Aufschüben). Zudem betraf Ihr erster Aufschub den Besuch des 3. Jahres der Mittelschule und die beiden letzten Aufschübe den Besuch eines technischen Institutes für Wirtschaft in XXXX . Um welches Ausbildung an diesem Institut handelt es sich konkret, wie lange sollte diese gehen, warum haben Sie diese nicht fortgesetzt und wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keinen kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihren Ausbildungen im Herkunftsstaat zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Aus den Übersetzungen Ihres Militärdienstbuches geht auf AS 85 in Abweichung zu Ihren vorherigen Angaben vor dem BFA hervor, dass Sie insgesamt 3 Aufschübe zum Militärdienst erhalten haben, nicht nur einen, wie von Ihnen vor dem BFA angegeben. (Heute sprechen Sie von vier Aufschüben). Zudem betraf Ihr erster Aufschub den Besuch des 3. Jahres der Mittelschule und die beiden letzten Aufschübe den Besuch eines technischen Institutes für Wirtschaft in römisch 40 . Um welches Ausbildung an diesem Institut handelt es sich konkret, wie lange sollte diese gehen, warum haben Sie diese nicht fortgesetzt und wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keinen kohärenten und gleichbleibenden Angaben zu Ihren Ausbildungen im Herkunftsstaat zu tätigen?

BF: Richtig sind viermal, wie ich heute sagte und es steht auch im Wehrdienstbuch.

RI wiederholt die Frage.

BF: Es ist ein Handelsinstitut für Bankwesen. Da lernt man unter anderem Buchhaltung, etc. und Computer.

RI: Ist das genau dieses Institut, das Sie vorhin erwähnt haben?

BF: Ja, es handelt sich um ein- und dasselbe Institut.

RI: Sie haben aber vorhin angegeben, lediglich ein Jahr in diesem Institut studiert zu haben, während aus Ihrem Militärdienstbuch hervorgeht, dass Sie 2 Wehrdienstaufschübe erhalten haben, nämlich für das erste Jahr und dann für die Wiederholung des ersten Jahres, was aber insgesamt zwei Jahre bedeutet.

BF: Ein Studienjahr besteht aus 2 Semestern und ich habe beide Semester nicht bestanden, aus diesem Grund habe ich den nächsten Aufschub bekommen, ich bin aber nicht mehr ins Institut gegangen.

RI: Warum nicht?

BF: Nach diesem erwähnten Vorfall war mein Name an diesem Kontrollpunkt und aus Angst bin ich nicht mehr hingegangen.

RI an D: Aus der Übersetzung des Militärdienstbuches auf den AS 83 bis 87 gehen auf AS 85 die drei Aufschübe des BF wegen des 3. Jahres der Schule und der beiden Jahre am technischen Institut in XXXX . Es existiert jedoch noch ein 4. Eintrag, welcher in der Übersetzung als unverständlich vermerkt ist. Bitte nehmen Sie das Militärbuch im Original und versuchen, den vierten Eintrag zu übersetzen. Vielleicht entdecken Sie etwas was dem Übersetzer verborgen geblieben ist.RI an D: Aus der Übersetzung des Militärdienstbuches auf den AS 83 bis 87 gehen auf AS 85 die drei Aufschübe des BF wegen des 3. Jahres der Schule und der beiden Jahre am technischen Institut in römisch 40 . Es existiert jedoch noch ein 4. Eintrag, welcher in der Übersetzung als unverständlich vermerkt ist. Bitte nehmen Sie das Militärbuch im Original und versuchen, den vierten Eintrag zu übersetzen. Vielleicht entdecken Sie etwas was dem Übersetzer verborgen geblieben ist.

D: Da steht nur: „Die Genehmigungsnummer XXXX vom 13.09.2021. Geldstrafe von 50.000, eine Nummer vom 12.09.2021“.D: Da steht nur: „Die Genehmigungsnummer römisch 40 vom 13.09.2021. Geldstrafe von 50.000, eine Nummer vom 12.09.2021“.

RI an D: Um welche Genehmigung geht es da?

D: Hier steht es nicht, aber es handelt sich um eine Ausreisegenehmigung.

RI: Für die Ausreise wohin?

BF: Nach Ägypten.

RI an D: Bitte schauen Sie sich das Wehrdienstbuch nochmals an, finden Sie einen vierten Aufschub?

D: Nein, es steht Geldstrafe bezahlt am 12.09.2021 und Genehmigung am 13.09.2021.

BF: Diese Ausreisegenehmigung bedeutet drei Monate Aufschub.

RI: Wo kann ich das sehen, dass das dies bedeutet?

BF: Es ist in jeder Rekrutierungseinheit bekannt, dass eine Ausreisegenehmigung drei Monate Aufschub bedeutet. Das bedeutet, man hat drei Monate Zeit, um zu fliegen.

RI: Wann sind Sie ausgereist nach Ägypten?

BF: Am 09.01.2022 bin ich weggeflogen.

RI: Dann haben Sie aber die 3-Monatsmarke verpasst, die wäre nämlich am 13.12.2021 abgelaufen.

BF: In diesen drei Monaten habe ich meinen Reisepass ausstellen lassen und bin aber später geflogen.

RI: Sind Sie unter Zuhilfenahme Ihres Reisepasses am 09.01.2022 über einen Flughafen in Syrien ausgereist?

BF: Vom Flughafen in Damaskus.

RI: Da sind Sie gar nicht aufgehalten worden?

BF: Nein, ich habe kein Problem gehabt.

RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat?

BF: Wenn wir Arbeit hatten, haben wir zu Essen gehabt, wenn nicht, dann nicht.

RI: An welchen Orten in Syrien haben Sie vor Ihrer Ausreise längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Name der Ortschaft, Aufenthaltszeitraum und Grund für die Übersiedlung an einen anderen Ort.

BF: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise waren wir immer in XXXX aufhältig. BF: Seit meiner Geburt bis zu meiner Ausreise waren wir immer in römisch 40 aufhältig.

RI: Wann sind Sie aus erstmalig Syrien ausgereist und wann sind Sie letztmalig aus Syrien ausgereist?

BF: Das erste Mal war am 09.01.2022 nach Ägypten, das letzte Mal war im Juli 2022 in die Türkei.

RI: Wo haben Sie sich nach Ihrer erstmaligen Ausreise, nämlich die nach Ägypten, aus Syrien bis zu Ihrer Einreise nach Österreich aufgehalten. Nennen Sie mir bitte Aufenthaltsorte, Zeitraum des jeweiligen Aufenthalts und Grund für die Übersiedlung.

BF: In Ägypten bin ich von Jänner bis Juli 2022 geblieben. In Ägypten war ich aufhältig in XXXX , bin dann im Juli 2022 zurück nach Syrien. Ich bin in XXXX 3 Tage geblieben, dann nach XXXX gegangen, das ist an der syrisch-türkischen Grenze, auf der syrischen Seite. Dort bin ich eine Woche geblieben, dann in die Türkei, nach XXXX , vier Tage gegangen. Dann habe ich mich auf den Weg gemacht: Griechenland, Albanien, Kosovo und Serbien und bin in Österreich im September eingereist. BF: In Ägypten bin ich von Jänner bis Juli 2022 geblieben. In Ägypten war ich aufhältig in römisch 40 , bin dann im Juli 2022 zurück nach Syrien. Ich bin in römisch 40 3 Tage geblieben, dann nach römisch 40 gegangen, das ist an der syrisch-türkischen Grenze, auf der syrischen Seite. Dort bin ich eine Woche geblieben, dann in die Türkei, nach römisch 40 , vier Tage gegangen. Dann habe ich mich auf den Weg gemacht: Griechenland, Albanien, Kosovo und Serbien und bin in Österreich im September eingereist.

RI: Wie haben Sie Ihre Aufenthalte außerhalb Syriens, d.h. in Ägypten und Türkei, finanziell bestritten, sowie die beiden Ausreisen aus Syrien. Wer kam für die Schleppkosten auf?

BF: Mein Vater hat das Geld von seinen Freunden ausgeborgt, um diese Sache zu finanzieren.

RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA angegeben, bei Ihrer Rückkehr aus Ägypten lediglich einen Tag in Syrien verblieben zu sein, bevor Sie in die Türkei ausgereist sind. Bei der Ersteinvernahme sprachen Sie von 10 Tagen, heute sprechen Sie von drei Tagen. Welche Version stimmt nun?

BF: Ich bin drei Tage in XXXX geblieben und eine Woche an der Grenze.BF: Ich bin drei Tage in römisch 40 geblieben und eine Woche an der Grenze.

RI: Haben Sie sich in der Türkei grundsätzlich sicher gefühlt?

BF: Nein.

RI: Was war der konkrete Grund für die Ausreise aus der Türkei in Richtung Europa?

BF: Wenn der türkische Staat mich gefunden hätte, hätten sie mich abgeschoben.

RI: Zu welchem Datum sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist?

BF: Am 15.09.2022.

RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Verwandtschaft haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , ca. XXXX Jahre; Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre; Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt; alle in Syrien aufhältig; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig?RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in Syrien aufhältigen Verwandtschaft haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; Mutter römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; Schwester römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; alle in Syrien aufhältig; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig?

BF: XXXX ist nicht XXXX , sondern ca. XXXX Jahre alt, ich bin XXXX Jahre alt. Das war, als ich eingereist bin, jetzt sind sie älter, XXXX ist ca. XXXX Jahre alt, XXXX ist jetzt ca. XXXX Jahre alt; alle sind noch in Syrien aufhältig und die Angaben sind vollständig. BF: römisch 40 ist nicht römisch 40 , sondern ca. römisch 40 Jahre alt, ich bin römisch 40 Jahre alt. Das war, als ich eingereist bin, jetzt sind sie älter, römisch 40 ist ca. römisch 40 Jahre alt, römisch 40 ist jetzt ca. römisch 40 Jahre alt; alle sind noch in Syrien aufhältig und die Angaben sind vollständig.

RI: Haben Sie sonstige Verwandte (Halbbrüder, Halbschwestern, Stiefbrüder, Stiefschwestern, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen) in Syrien? Nennen Sie bitte die ungefähre Anzahl aller in Syrien lebenden Verwandten.

BF: Zwischen 30 und 40 Personen.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Syrien lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft und mit wem?

BF: Ich kontaktiere nur meine Familie, nicht die weit entfernten Verwandten und das einmal in der Woche per WhatsApp.

RI: Wovon genau leben Ihre in Syrie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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