TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W113 2283620-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 9 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch


W113 2283619-1/4E

W113 2283620-1/4E

W113 2283621-1/4E

W113 2283622-1/4E

W113 2283623-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2022, Zln. II/4-DZ/17-18748748010, II/4-DZ/18-18789057010, II/4-DZ/19-18807529010, II/4-DZ/20-18812150010 und II/4-DZ/21-19083984010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2017 bis 2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerden des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen die Bescheide des Vorstandes für den GB römisch II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2022, Zln. II/4-DZ/17-18748748010, II/4-DZ/18-18789057010, II/4-DZ/19-18807529010, II/4-DZ/20-18812150010 und II/4-DZ/21-19083984010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2017 bis 2021 zu Recht:

A)

I.       Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die in den angefochtenen Bescheiden als übernutzt ausgewiesenen Flächen dem Betrieb des Beschwerdeführers zugerechnet werden. römisch eins.       Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass die in den angefochtenen Bescheiden als übernutzt ausgewiesenen Flächen dem Betrieb des Beschwerdeführers zugerechnet werden.

II.     Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. römisch II.     Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte für seinen Heimbetrieb Mehrfachanträge-Flächen (MFA) für die Antragsjahre 2017 bis 2021 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.1. römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte für seinen Heimbetrieb Mehrfachanträge-Flächen (MFA) für die Antragsjahre 2017 bis 2021 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Dabei beantragte er im Antragsjahr 2017 auf dem Feldstück 5 eine Fläche von 0,2045 ha, die auch vom Betrieb XXXX beantragt wurde. In den Antragsjahren 2018 bis 2021 beantragte er am Feldstück 5 eine Fläche von 0,1498 ha, die auch vom genannten Betrieb beantragt wurde.Dabei beantragte er im Antragsjahr 2017 auf dem Feldstück 5 eine Fläche von 0,2045 ha, die auch vom Betrieb römisch 40 beantragt wurde. In den Antragsjahren 2018 bis 2021 beantragte er am Feldstück 5 eine Fläche von 0,1498 ha, die auch vom genannten Betrieb beantragt wurde.

Zusätzlich kam es in manchen Antragsjahren auch zu Flächenabzügen auf Grund von Referenzflächenabgleichen.

2. Mit Bescheid für das Antragsjahr 2017 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.045,66 gewährt. Grundlage dafür waren: 20,8538 vorhandene Zahlungsansprüche und 19,8964 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liegt eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb XXXX (Hauptbetrieb XXXX ; XXXX Feldstück (FS) 6) vor. Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 1,2588 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler und Übernutzung) eine Fläche von 0,3765 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.2. Mit Bescheid für das Antragsjahr 2017 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 6.045,66 gewährt. Grundlage dafür waren: 20,8538 vorhandene Zahlungsansprüche und 19,8964 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liegt eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb römisch 40 (Hauptbetrieb römisch 40 ; römisch 40 Feldstück (FS) 6) vor. Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 1,2588 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler und Übernutzung) eine Fläche von 0,3765 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.

Mit Bescheid für das Antragsjahr 2018 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.624,40 gewährt. Grundlage dafür waren: 20,0000 vorhandene Zahlungsansprüche und 18,3077 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liegt eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb XXXX (Hauptbetrieb XXXX ; XXXX Feldstück (FS) 6) vor. Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 0,5969 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler (PF) und Übernutzung) eine Fläche von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.Mit Bescheid für das Antragsjahr 2018 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.624,40 gewährt. Grundlage dafür waren: 20,0000 vorhandene Zahlungsansprüche und 18,3077 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liegt eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb römisch 40 (Hauptbetrieb römisch 40 ; römisch 40 Feldstück (FS) 6) vor. Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 0,5969 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler (PF) und Übernutzung) eine Fläche von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.

Mit Bescheid für das Antragsjahr 2019 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.737,91 gewährt. Grundlage dafür waren: 19,0000 vorhandene Zahlungsansprüche und 18,1231 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liegt eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb XXXX (Hauptbetrieb XXXX ; XXXX Feldstück (FS) 6) vor. Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 0,4978 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler (PF) und Übernutzung) eine Fläche von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.Mit Bescheid für das Antragsjahr 2019 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.737,91 gewährt. Grundlage dafür waren: 19,0000 vorhandene Zahlungsansprüche und 18,1231 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liegt eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb römisch 40 (Hauptbetrieb römisch 40 ; römisch 40 Feldstück (FS) 6) vor. Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 0,4978 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler (PF) und Übernutzung) eine Fläche von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.

Mit Bescheid für das Antragsjahr 2020 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.999,14 gewährt. Grundlage dafür waren: 19,0000 vorhandene Zahlungsansprüche und 18,1231 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liegt eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb XXXX (Hauptbetrieb XXXX ; XXXX Feldstück (FS) 6) vor. Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 0,4978 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler (PF) und Übernutzung) eine Fläche von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.Mit Bescheid für das Antragsjahr 2020 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.999,14 gewährt. Grundlage dafür waren: 19,0000 vorhandene Zahlungsansprüche und 18,1231 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liegt eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb römisch 40 (Hauptbetrieb römisch 40 ; römisch 40 Feldstück (FS) 6) vor. Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 0,4978 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler (PF) und Übernutzung) eine Fläche von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.

Mit Bescheid für das Antragsjahr 2021 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.164,90 gewährt. Grundlage dafür waren: 19,0000 vorhandene Zahlungsansprüche und 18,3544 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liege eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb XXXX (Hauptbetrieb XXXX ; XXXX Feldstück (FS) 6) vor, daher wurde eine Fläche am FS 5 von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht. Es wurde keine Sanktion vergeben. Die DIZA wurde auf Basis der 18,3544 ha ermittelter beihilfefähiger Fläche ausbezahlt.Mit Bescheid für das Antragsjahr 2021 wurden Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.164,90 gewährt. Grundlage dafür waren: 19,0000 vorhandene Zahlungsansprüche und 18,3544 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Es liege eine Übernutzung mit dem Teilbetrieb römisch 40 (Hauptbetrieb römisch 40 ; römisch 40 Feldstück (FS) 6) vor, daher wurde eine Fläche am FS 5 von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht. Es wurde keine Sanktion vergeben. Die DIZA wurde auf Basis der 18,3544 ha ermittelter beihilfefähiger Fläche ausbezahlt.

3. In seinen gleichlautenden Beschwerden bringt der BF im Wesentlichen vor:

Entsprechend dem Endbeschluss des Bezirksgerichtes Murau (GZ XXXX ) bzw. das Protokoll (GZ: XXXX ) die eine rechtmäßige Nutzung (Hutweide) am FS 5,SL10 der beklagten Partei ( XXXX , BNr: XXXX ) festgestellt hat. Die Nutzung am FS 5, SL10 (am mit gesandten Luftbild eingezeichnet) wurde vom Betrieb XXXX seit jeher genutzt. Daher liegt laut Bezirksgericht keine Übernutzung vor und die betroffene Fläche kann dem Betrieb XXXX zugesprochen, berechnet und ausbezahlt werden.Entsprechend dem Endbeschluss des Bezirksgerichtes Murau (GZ römisch 40 ) bzw. das Protokoll (GZ: römisch 40 ) die eine rechtmäßige Nutzung (Hutweide) am FS 5,SL10 der beklagten Partei ( römisch 40 , BNr: römisch 40 ) festgestellt hat. Die Nutzung am FS 5, SL10 (am mit gesandten Luftbild eingezeichnet) wurde vom Betrieb römisch 40 seit jeher genutzt. Daher liegt laut Bezirksgericht keine Übernutzung vor und die betroffene Fläche kann dem Betrieb römisch 40 zugesprochen, berechnet und ausbezahlt werden.

4. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.01.2024 die Beschwerden und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung. Die AMA bringt zur Übernutzung im Wesentlichen vor:

Im Gerichtsbeschluss vom 23. Dezember 2021, Gz XXXX , wurde eindeutig festgestellt, dass in den Antragsjahren 2020 und 2021 das gegenständliche Feldstück 5 (Schlag 10) vom Herrn XXXX (BF) bewirtschaftet wurde und dieser auch dazu berechtigt war, daher ein gültiges Rechtsverhältnis hatte bzw. hat.Im Gerichtsbeschluss vom 23. Dezember 2021, Gz römisch 40 , wurde eindeutig festgestellt, dass in den Antragsjahren 2020 und 2021 das gegenständliche Feldstück 5 (Schlag 10) vom Herrn römisch 40 (BF) bewirtschaftet wurde und dieser auch dazu berechtigt war, daher ein gültiges Rechtsverhältnis hatte bzw. hat.

Dem folgend beabsichtigte die Behörde ursprünglich die Übernutzung für die Antragsjahre 2020 und 2021 amtswegig zu Gunsten des BF als tatsächlich bewirtschaftendem Antragsteller aufzuheben.

Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. EuGH, Rechtssache C-216/19 vom 17. Dezember 2020, Land Berlin) muss zur tatsächlichen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche beim Förderwerber auch die Berechtigung zur Nutzung dieser Fläche hinzukommen.Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vergleiche EuGH, Rechtssache C-216/19 vom 17. Dezember 2020, Land Berlin) muss zur tatsächlichen Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche beim Förderwerber auch die Berechtigung zur Nutzung dieser Fläche hinzukommen.

Die Behörde kann davon ausgehen, dass der BF die strittige Fläche bewirtschaftet hat. Nachdem das possessorische Verfahren den BF als berechtigt ansieht, stellt sich der Behörde insofern die Frage, ob daraus für die Vergangenheit auch im unionsrechtlichem Sinne eine Berechtigung zur Bewirtschaftung abgeleitet werden kann.

Der BF bezieht sich in seiner ergänzenden Beschwerde vom 30.01.2023 auch auf das Antragsjahr 2017 und in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 09.02.2022 auf den Endbeschluss des Bezirksgerichtes Murau. In den Antragsjahren 2018, 2019, 2020 und 2021 erfolgte keine Korrektur der Übernutzung.

Im Antragsjahr 2022 besteht die Übernutzung nicht mehr. - Nachdem der zivilrechtliche Eigentümer versucht hat sich mit Besitzstörungsverfahren zur Wehr zu setzen, wäre aus Sicht der Behörde für die Zukunft ein Antragsteller ohne klare zivilrechtliche Berechtigung im Sinne der europäischen Rechtsprechung keinesfalls mehr gegenüber dem Eigentümer als berechtigt anzusehen.

[…]

Vom Betrieb XXXX XXXX wurde keine Beschwerde eingebracht. Dieser fungiert als Obmann der Alm XXXX , treibt jedoch selbst keine Tiere auf und bekommt keine anteilige Almfläche angerechnet. Es ergeben sich somit für diesen Betrieb selbst keine Flächenabzüge aufgrund der Übernutzung.Vom Betrieb römisch 40 römisch 40 wurde keine Beschwerde eingebracht. Dieser fungiert als Obmann der Alm römisch 40 , treibt jedoch selbst keine Tiere auf und bekommt keine anteilige Almfläche angerechnet. Es ergeben sich somit für diesen Betrieb selbst keine Flächenabzüge aufgrund der Übernutzung.

[…]

5. In einer weiteren Stellungnahme bringt der BF vor:

Bezugnehmend zum „Mehrfachantrag –Flächen 2017 “ habe ich eine Korrektur eingebracht um daraus entstehende Sanktionen aus der Übernutzung mit BNr. XXXX zu vermeiden. Zum Zeitpunkt der Korrektur am 09.10.2018 war weder eine Besitzstörungsklage noch ein Rechtsanspruch der Eigentumsverhältnisse gegeben. Ein Korrektur stellt nicht den Willen bzw. Ausdruck dar die Bewirtschaftungs- oder Eigentumsfrage in Frage zu stellen. Dies wurde im einen Gerichtsverfahren beurteilt. Eine Bewirtschaftung der Fläche wie in diesem Fall eine Beweidung Fläche muss im Mehrfachantrag angegeben werden. Eine Eigentumsfrage hat sich mich nie in Frage gestellt. Wenn eine Fläche bewirtschaftet wird muss diese im Mehrfachantrag angeben um keine Unterdeklaration von Flächen hervorzuheben, dies würde nämlich auch zu einer Sanktion führen. Wie am Luftbild ersichtlich (Bewirtschaftungszaun) habe ich die betroffene Fläche Jahre zuvor auch beantragt! Ich als Förderwerber muss die tatsächliche Bewirtschaftung wie in den Jahren 2017 bis 2022 im MFA angeben, die Berechtigung zur Nutzung hat sich erst mit dem Gerichtsurteil geändert. Der Betrieb XXXX hat durch die Übernutzung keinen förderungsrelevanten Nachteil und auch keine Sanktionen dadurch. Ein Rechtsanspruch hätte bereits 2017 vom Betrieb XXXX auf betroffene Fläche eingeleitet werden können. Eine Übernutzung stellt kein offenes Verfahren dar. Bezugnehmend zum „Mehrfachantrag –Flächen 2017 “ habe ich eine Korrektur eingebracht um daraus entstehende Sanktionen aus der Übernutzung mit BNr. römisch 40 zu vermeiden. Zum Zeitpunkt der Korrektur am 09.10.2018 war weder eine Besitzstörungsklage noch ein Rechtsanspruch der Eigentumsverhältnisse gegeben. Ein Korrektur stellt nicht den Willen bzw. Ausdruck dar die Bewirtschaftungs- oder Eigentumsfrage in Frage zu stellen. Dies wurde im einen Gerichtsverfahren beurteilt. Eine Bewirtschaftung der Fläche wie in diesem Fall eine Beweidung Fläche muss im Mehrfachantrag angegeben werden. Eine Eigentumsfrage hat sich mich nie in Frage gestellt. Wenn eine Fläche bewirtschaftet wird muss diese im Mehrfachantrag angeben um keine Unterdeklaration von Flächen hervorzuheben, dies würde nämlich auch zu einer Sanktion führen. Wie am Luftbild ersichtlich (Bewirtschaftungszaun) habe ich die betroffene Fläche Jahre zuvor auch beantragt! Ich als Förderwerber muss die tatsächliche Bewirtschaftung wie in den Jahren 2017 bis 2022 im MFA angeben, die Berechtigung zur Nutzung hat sich erst mit dem Gerichtsurteil geändert. Der Betrieb römisch 40 hat durch die Übernutzung keinen förderungsrelevanten Nachteil und auch keine Sanktionen dadurch. Ein Rechtsanspruch hätte bereits 2017 vom Betrieb römisch 40 auf betroffene Fläche eingeleitet werden können. Eine Übernutzung stellt kein offenes Verfahren dar.

Als Beweislage werden die Luftbilder MFA 2015, MFA 2020 die die tatsächliche Bewirtschaftung der betroffen Flächen wiedergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Antragsjahr 2017 kam es am Betrieb des BF zu einer Übernutzung mit dem Teilbetrieb XXXX (Hauptbetrieb XXXX ; XXXX ). Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 1,2588 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler und Übernutzung) eine Fläche von 0,3765 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.Im Antragsjahr 2017 kam es am Betrieb des BF zu einer Übernutzung mit dem Teilbetrieb römisch 40 (Hauptbetrieb römisch 40 ; römisch 40 ). Aufgrund der REFRA wurde eine Fläche von 1,2588 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler und Übernutzung) eine Fläche von 0,3765 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.

In den Antragsjahren 2019 bis 2021 kam es zu dieser Übernutzung:

2018 bis 2020 wurde aufgrund der REFRA eine Fläche von 0,4978 ha und der Verwaltungskontrolle (Referenzplausibilitätsfehler (PF) und Übernutzung) eine Fläche von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht.

2021 wurde eine Fläche am FS 5 von 0,1498 ha sanktionsrelevant in Abzug gebracht, wobei laut Bescheid auch hier zur Übernutzung gleichzeitig die ausgewählte Schlagnutzungsart nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegte Schlagnutzungsart übereinstimmt.

Zur Übernutzung:

Der BF hat die betreffenden Flächen tatsächlich auf eigene Gefahr bewirtschaftet, indem er seine Rinder dort regelmäßig aufgetrieben und fallweise gemäht hat. Er hatte – jedenfalls – in den Antragsjahren 2017 bis 2021 den ruhigen Besitz an der Fläche. Die Eigentümer der Flächen waren in dieser Zeit nicht im Besitz der Flächen.

Die Eigentümer des Grundstücks XXXX , auf dem sich die übernutzten Flächen befinden, XXXX und XXXX , sind in Wien wohnhaft und sind Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der XXXX , die die Hauptbetriebsnummer XXXX hat. Weiters gibt es den Teilbetrieb XXXX , bei dem XXXX als Almobmann fungiert. Vom Betrieb XXXX wurde keine Beschwerde erhoben, ebenso wenig vom Auftreiber auf die Alm, XXXX .Die Eigentümer des Grundstücks römisch 40 , auf dem sich die übernutzten Flächen befinden, römisch 40 und römisch 40 , sind in Wien wohnhaft und sind Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der römisch 40 , die die Hauptbetriebsnummer römisch 40 hat. Weiters gibt es den Teilbetrieb römisch 40 , bei dem römisch 40 als Almobmann fungiert. Vom Betrieb römisch 40 wurde keine Beschwerde erhoben, ebenso wenig vom Auftreiber auf die Alm, römisch 40 .

Die übernutzte Fläche findet sich im umrandeten Bereich, wobei die Beantragung des BF orange ist und die Beantragung vom Betrieb XXXX rosa (nord-östlich):Die übernutzte Fläche findet sich im umrandeten Bereich, wobei die Beantragung des BF orange ist und die Beantragung vom Betrieb römisch 40 rosa (nord-östlich):

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den Stellungnahmen der AMA und des BF und blieben unbestritten.

Die Feststellungen zur Übernutzung und insbesondere dazu, dass der BF Besitzer der fraglichen Fläche in den betreffenden Antragsjahren ist, ergeben sich aus dem Endbeschluss des Bezirksgerichts Murau zu Zl. XXXX , bei dem über eine Besitzstörungsklage der Eigentümer gegen den BF entschieden wurde. Weiters ergibt sich dies aus dem dazugehörigen Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht. Der Endbeschluss bezieht sich auf die Antragsjahre 2020 und 2021.Die Feststellungen zur Übernutzung und insbesondere dazu, dass der BF Besitzer der fraglichen Fläche in den betreffenden Antragsjahren ist, ergeben sich aus dem Endbeschluss des Bezirksgerichts Murau zu Zl. römisch 40 , bei dem über eine Besitzstörungsklage der Eigentümer gegen den BF entschieden wurde. Weiters ergibt sich dies aus dem dazugehörigen Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht. Der Endbeschluss bezieht sich auf die Antragsjahre 2020 und 2021.

Die AMA erkennt auch ausdrücklich an, dass der BF zumindest in den Jahren 2020 und 2021 die Fläche auf Grund eines gültigen Rechtsverhältnisses bewirtschaftete, hinterfragt jedoch, ob daraus für die Vergangenheit auch im unionsrechtlichem Sinne eine Berechtigung zur Bewirtschaftung abgeleitet werden kann.

Für das BVwG steht fest, dass dies der Fall ist und der BF folglich auch für die Antragsjahre davor eine Berechtigung zur Bewirtschaftung hatte. Die ergibt sich ebenso aus den Angaben im genannten Endbeschluss, wonach der BF mit seinem Großvater seine Rinder seit über 20 Jahren auf die Fläche auftrieb. Die untauglichen Versuche der Eigentümer 2020 bzw. 2021, einen 20-25 cm hohen Zaun aufzustellen um die Rinder davon abzuhalten, auf der Fläche zu weiden, ändern nichts daran, dass der BF der Besitzer der Fläche war bzw. ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, in Verbindung mit
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zu A):

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;d) "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang römisch eins der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;
[…].“
„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[…].“

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 iVm § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.Gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307/2013 in Verbindung mit Paragraph 8 d, Absatz 2, MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[…].“

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller dazu berechtigt ist, eine konkrete Fläche in seinen Antrag aufzunehmen. Vgl. zu dieser lange Zeit umstrittenen Frage den Meinungsstand in der Vergangenheit sowie zur nationalen Umsetzung etwa BVwG 27.09.2018, W118 2142673-1 und BVwG 11.01.2019, W118 2172133-1; vgl. aus der deutschen Rechtsprechung ferner in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie das Urteil vom 05.12.2019, BVerwG 3 C 22.17, in dem das Bundesverwaltungsgericht auf die tatsächliche Sachherrschaft abstellte. Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller dazu berechtigt ist, eine konkrete Fläche in seinen Antrag aufzunehmen. Vgl. zu dieser lange Zeit umstrittenen Frage den Meinungsstand in der Vergangenheit sowie zur nationalen Umsetzung etwa BVwG 27.09.2018, W118 2142673-1 und BVwG 11.01.2019, W118 2172133-1; vergleiche aus der deutschen Rechtsprechung ferner in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie das Urteil vom 05.12.2019, BVerwG 3 C 22.17, in dem das Bundesverwaltungsgericht auf die tatsächliche Sachherrschaft abstellte.

Seitens des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde diese Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens behandelt. Dem auch von der AMA ins Treffen geführten Urteil des EuGH vom 17.12.2020 in der Rs. C-216/19 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Für bestimmte Flächen war zum einen vom Eigentümer, zum anderen von einem Dritten ein Antrag gestellt worden. Die Flächen waren ausschließlich vom Dritten bewirtschaftet worden. Dieser verfügte über keinerlei Nutzungsrecht.

Der EuGH entschied, dass in einer solchen Konstellation die Flächen dem Betrieb des Eigentümers zuzurechnen waren (vgl. Rz. 45). In seiner Begründung verwies der EuGH hinsichtlich der Zuordnung von Flächen zu einem Betrieb auf eine ältere Entscheidung vom 14.10.2010, Rs. C 61/09, Landkreis Bad Dürkheim, deren Rz. 50 ff. wie folgt lauten:
50 Mit der dritten Frage soll geklärt werden, unter welchen Umständen eine          landwirtschaftliche Fläche einem Betrieb im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung  Nr. 1782/2003 zugeordnet werden kann.
51 Das vorlegende Gericht möchte zunächst insbesondere wissen, ob die Zuordnung          einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb eines Landwirts voraussetzt, dass sie  diesem aufgrund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen  Überlassungsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung steht. Sodann fragt es, ob eine  Fläche zum Betrieb gehört, die dem Landwirt zur Nutzung in bestimmter Weise und  innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes  überlassen wird. Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine  landwirtschaftliche Fläche dem Betrieb zugeordnet werden kann, wenn der Landwirt  verpflichtet ist, auf dieser Fläche bestimmte Leistungen zu erbringen, und dafür eine  Vergütung erhält.
52 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr.          1782/2003 die landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs beihilfefähig sind. Dieser ist  in Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung definiert als die Gesamtheit der vom  Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines  Mitgliedstaats befinden.
53 Nach Art. 44 Abs. 3 dieser Verordnung müssen die Parzellen, die der          beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen, dem Betriebsinhaber  für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen.
54 Somit ist festzustellen, dass weder Abs. 2 noch Abs. 3 des Art. 44 der Verordnung          Nr. 1782/2003 die Art des Rechtsverhältnisses näher bestimmt, auf dessen Grundlage  die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Demnach kann aus diesen  Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt  aufgrund eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen  müssen.
55 Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung          der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten.  Mangels einer gegenteiligen Bestimmung steht es ihnen auch frei, eine  unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren.
56 Die Parteien dürfen außerdem vorsehen, dass der Landwirt als Gegenleistung für          diese Überlassung die Beiträge zur Berufsgenossenschaft übernimmt.
57 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Fläche als zum Betrieb          gehörend angesehen werden kann, wenn dem Landwirt, wie Frau Niedermair- Schiemann durch den am 12. November 1998 mit dem Land Rheinland-Pfalz  geschlossenen Vertrag, bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Dauer und der  Art der auf dieser Fläche zulässigen Tätigkeit auferlegt werden.
58 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Fläche, wie sich aus          Randnr. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, dann zum Betrieb des Landwirts gehört,  wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen  Tätigkeit zu verwalten.
(…).
61 Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der          Verwaltung entgegen dem Vorbringen der ADD in ihren schriftlichen Erklärungen  nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in  Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht.
62 Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende          Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es  ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des vorliegenden  Falles zu prüfen.
Der EuGH entschied, dass in einer solchen Konstellation die Flächen dem Betrieb des Eigentümers zuzurechnen waren vergleiche Rz. 45). In seiner Begründung verwies der EuGH hinsichtlich der Zuordnung von Flächen zu einem Betrieb auf eine ältere Entscheidung vom 14.10.2010, Rs. C 61/09, Landkreis Bad Dürkheim, deren Rz. 50 ff. wie folgt lauten:
50 Mit der dritten Frage soll geklärt werden, unter welchen Umständen eine          landwirtschaftliche Fläche einem Betrieb im Sinne des Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung  Nr. 1782/2003 zugeordnet werden kann.
51 Das vorlegende Gericht möchte zunächst insbesondere wissen, ob die Zuordnung          einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb eines Landwirts voraussetzt, dass sie  diesem aufgrund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen  Überlassungsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung steht. Sodann fragt es, ob eine  Fläche zum Betrieb gehört, die dem Landwirt zur Nutzung in bestimmter Weise und  innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes  überlassen wird. Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine  landwirtschaftliche Fläche dem Betrieb zugeordnet werden kann, wenn der Landwirt  verpflichtet ist, auf dieser Fläche bestimmte Leistungen zu erbringen, und dafür eine  Vergütung erhält.
52 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung Nr.          1782/2003 die landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs beihilfefähig sind. Dieser ist  in Artikel 2, Buchst. b dieser Verordnung definiert als die Gesamtheit der vom  Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines  Mitgliedstaats befinden.
53 Nach Artikel 44, Absatz 3, dieser Verordnung müssen die Parzellen, die der          beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen, dem Betriebsinhaber  für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen.
54 Somit ist festzustellen, dass weder Absatz 2, noch Absatz 3, des Artikel 44, der Verordnung          Nr. 1782/2003 die Art des Rechtsverhältnisses näher bestimmt, auf dessen Grundlage  die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Demnach kann aus diesen  Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Parzellen dem Landwirt  aufgrund eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen  müssen.
55 Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung          der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten.  Mangels einer gegenteiligen Bestimmung steht es ihnen auch frei, eine  unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren.
56 Die Parteien dürfen außerdem vorsehen, dass der Landwirt als Gegenleistung für          diese Überlassung die Beiträge zur Berufsgenossenschaft übernimmt.
57 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Fläche als zum Betrieb          gehörend angesehen werden kann, wenn dem Landwirt, wie Frau Niedermair- Schiemann durch den am 12. November 1998 mit dem Land Rheinland-Pfalz  geschlossenen Vertrag, bestimmte Beschränkungen hinsichtlich der Dauer und der  Art der auf dieser Fläche zulässigen Tätigkeit auferlegt werden.
58 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Fläche, wie sich aus          Randnr. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, dann zum Betrieb des Landwirts gehört,  wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen  Tätigkeit zu verwalten.
(…).
61 Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der          Verwaltung entgegen dem Vorbringen der ADD in ihren schriftlichen Erklärungen  nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in  Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht.
62 Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende          Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es  ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des vorliegenden  Falles zu prüfen.

Vorweg bedeutet der Umstand, dass die Frage seitens des EuGH für den Fall der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen beantwortet wurde, aus Sicht des Gerichts nicht, dass der angeführte Grundsatz nicht auch für die laufende Antragstellung gilt. Das BVwG schließt aus den Ausführungen des EuGH, dass das Recht zur Antragstellung grundsätzlich dem tatsächlichen Bewirtschafter einer Fläche zukommt. Dieses Recht findet dann ein Ende, wenn wie in der Rs. C-216/19 dem tatsächlichen Bewirtschafter keinerlei Recht zur Bewirtschaftung zukommt, wenn also im Sinn der wohl überwiegenden deutschen unterinstanzlichen Rechtsprechung zu Doppelbeantragungen ein Fall verbotener Eigenmacht vorliegt. Verfügt der tatsächliche Bewirtschafter über ein – wenngleich eingeschränktes – Nutzungsrecht, das es ihm ermöglicht, die relevanten Bewirtschaftungshandlungen in hinreichender Selbständigkeit durchzuführen, steht ihm auch das Recht zur Antragstellung zu.

Dieses Ergebnis entspricht auch der nationalen Regelung des § 9 Abs. 2 Horizontale GAP-VO, wonach es letztendlich auf das Recht zur Bewirtschaftung der Fläche ankommt.Dieses Ergebnis entspricht auch der nationalen Regelung des Paragraph 9, Absatz 2, Horizontale GAP-VO, wonach es letztendlich auf das Recht zur Bewirtschaftung der Fläche ankommt.

Der gegenständlich zu entscheidende Fall unterscheidet sich von dem Fall, den der EuGH zur Rs. C-216/19 zu entscheiden hatte, in dem maßgeblichen Punkt, dass zwar nicht der BF, sondern ein anderer Eigentümer der übernutzten Fläche ist, der BF aber auch nicht in verbotener Eigenmacht handelte. Im Gegenteil ist der BF als Besitzer der Flächen für die hier maßgeblichen Antragsjahre 2017 bis 2021 anzusehen, womit er die Flächen nicht nur faktisch auf eigene Gefahr bewirtschaftete, wie sich aus den Feststellungen ergibt, sondern auch einen Rechtsanspruch zur Bewirtschaftung hatte. Mag man auch das Eigentumsrecht als ein im Vergleich zum Besitz „stärkeres“ Recht ansehen, kann die angeführte Judikatur des EuGH nur iS der obigen Ausführungen interpretiert werden und nur dann der Eigentümer einer Fläche als Antragsberechtigter angesehen werden, wenn im Fall einer Konkurrenz zwischen bewirtschaftendem Nichtberechtigten und nicht bewirtschaftendem Berechtigten der tatsächliche Bewirtschafter über keinerlei Recht verfügt. Abgerundet wird diese Sichtweise durch eine weitere Entscheidung des EuGH vom 16.12.2021, Rs. C-225/20, wo dieser betreffend eine Antragstellung ohne Konkurrenz mit Verweis auf die Rs. Demmer vom 02.07.2015, C-684/13, ausführte, der nationale Richter habe zu prüfen, ob der Antragsteller die Fläche mit hinreichender Selbständigkeit bewirtschaften konnte; wobei der EuGH die Rs. C-216/19 zur Gänze außen vorließ.

Was die Übernutzung betrifft war dem BF daher rechtzugeben und der AMA aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 bescheidmäßig mitzuteilen.Was die Übernutzung betrifft war dem BF daher rechtzugeben und der AMA aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 bescheidmäßig mitzuteilen.

Zum Problemkreis der Abzüge wegen der Referenzflächenabgleiche ist auf die mangelnde Relevierung durch den BF hinzuweisen. Er hat nicht nur im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine überzeugenden Angaben dazu vorgelegt, warum die Ergebnisse der Referenzflächenabgleiche nicht zutreffend sein sollen, er hat das Thema auch nicht als Beschwerdepunkt vorgebracht. Damit ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, darüber abzusprechen, da es vom Beschwerdegegenstand nicht umfasst ist. Gleiches gilt für die Abzüge wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH 17.12.2020, Rs. C-216/19); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere EuGH 17.12.2020, Rs. C-216/19); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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