Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
AlVG §1 Abs8Spruch
I404 2275697-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, vom 02.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, vom 02.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX vom 01.08.2020 bis 20.09.2020, vom 27.05.2021 bis 30.05.2021, vom 03.07.2021 bis 03.10.2021, vom 15.01.2022 bis 24.09.2022 und vom 02.01.2023 bis 21.04.2023 als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z. 14 iVm Abs. 4 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß § 1 Abs. 8 AlVG der Arbeitslosenversicherung unterliegt. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 vom 01.08.2020 bis 20.09.2020, vom 27.05.2021 bis 30.05.2021, vom 03.07.2021 bis 03.10.2021, vom 15.01.2022 bis 24.09.2022 und vom 02.01.2023 bis 21.04.2023 als freier Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie gemäß Paragraph eins, Absatz 8, AlVG der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 26.04.2021 reichte XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter) eine Versicherungserklärung für Freiberufler bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS) ein. In der Folge wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung eingeleitet und erfolgte am 16.02.2022 die Einvernahme des Mitbeteiligten durch die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde).1. Am 26.04.2021 reichte römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter) eine Versicherungserklärung für Freiberufler bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS) ein. In der Folge wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung eingeleitet und erfolgte am 16.02.2022 die Einvernahme des Mitbeteiligten durch die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde).
2. Mit Schreiben vom 19.05.2023 wurde seitens der SVS der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Akteninhalts sowie der vorliegenden Unterlagen von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen sei, die für eine unselbständige Beschäftigung gemäß § 4 ASVG sprechen würde.2. Mit Schreiben vom 19.05.2023 wurde seitens der SVS der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Akteninhalts sowie der vorliegenden Unterlagen von einem Überwiegen jener Merkmale auszugehen sei, die für eine unselbständige Beschäftigung gemäß Paragraph 4, ASVG sprechen würde.
3. Mit Bescheid vom 02.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX in näher dargelegten Zeiträumen als Dienstnehmer für die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung unterliegt. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 410 Abs. 1 Z. 2, 412d, 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sowie Art 13 Abs. 1 VO (EG) 883/2204 angeführt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mitbeteiligte in den näher dargelegten Zeiträumen zwischen dem 01.08.2020 bis 21.04.2023 als XXXX für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe XXXX sowie XXXX . Zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei seien keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden. Die beschwerdeführende Partei biete mehrtägige XXXX sowie XXXX auf ihrer Internetseite an. Die Routen der jeweiligen Tour sowie der Ablauf seien dort detailliert beschrieben. Auch die XXXX würden in der Regel im Rahmen einer mehrtägigen Pauschalreise stattfinden und würden zuerst die entsprechenden Lerninhalte in theoretischen Einheiten vermittelt werden, um diese dann im Rahmen einer geführten Tour anzuwenden. Auch zu diesen Kursen lasse sich ein detailliertes Reiseprogramm auf der Homepage abrufen. Der Treffpunkt sowie der Zeitpunkt des Beginnes der Tour konnte vom Mitbeteiligten mit Rücksprache der Teilnehmer abweichend der Beschreibung festgelegt werden und verfügte der Mitbeteiligte diesbezüglich über ein gewisses Mitspracherecht. Die Routen der Touren seien von der beschwerdeführenden Partei festgelegt worden und konnte der Mitbeteiligte davon nur bedingt und lediglich geringfügig abweichen. Die Kursinhalte seien von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben gewesen. Während der Touren und Kurse erhalte der Mitbeteiligte keine direkten Weisungen und habe auch keine Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei stattgefunden. Die Teilnehmer würden die Touren und Kurse über die beschwerdeführende Partei buchen und auch die Kosten an diese überweisen. Die Hotels für die Teilnehmer und den Mitbeteiligten seien von der beschwerdeführenden Partei gebucht und auch bezahlt worden. Auch die Kosten für die Beförderung des Mitbeteiligten seien ihm von der beschwerdeführenden Partei ersetzt worden. Auf der Internetseite der beschwerdeführenden Partei sei der Mitbeteiligte als XXXX aufgelistet. Der Mitbeteiligte habe seine Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei stets persönlich ausgeübt und bestehe auch keine Vereinbarung hinsichtlich eines Vertretungsrechtes. Der Mitbeteiligte habe für seine Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei seine eigene Kleidung, ein eigenes Erste-Hilfe- Material sowie seine eigenen Karten verwendet und habe dies auch steuerlich geltend gemacht. Die Ausrüstung der Teilnehmer hätten diese selbst oder die beschwerdeführende Partei zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte hätte angebotene Aufträge ablehnen können, wenn er einen Auftrag angenommen habe, hätte er diesen auch ausführen müssen. Der Mitbeteiligte habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt. Es liege eine Bescheinigung PD A1 vor. Nachdem der Mitbeteiligte einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung im Wohnsitzstaat Österreich ausübe, seien die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte kein Werk, sondern seine Arbeitskraft schulde und habe er dafür ein leistungs- und erfolgsunabhängiges pauschales Honorar erhalten. Die persönliche Abhängigkeit ergebe sich beim Mitbeteiligten durch die stille Autorität des Dienstgebers, zumal die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit gehabt hätte, Kontrolle auszuüben und Weisungen zu erteilen. Bei einer nicht vertragskonformen Erbringung hätten sich die Teilenehmer an die beschwerdeführende Partei gewandt und hätte die Möglichkeit für die beschwerdeführende Partei bestanden, jederzeit Feedback der Teilnehmer einzuholen. Da über eine Vertretung noch nicht einmal gesprochen worden sei und der Mitbeteiligte auch immer persönlich seine Tätigkeiten ausgeübt habe, bestehe kein generelles Vertretungsrecht, auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht gebe es nicht, zumal der Mitbeteiligte nach einer Zusage, den Auftrag auch habe ausführen müssen. Der Mitbeteiligte sei daher persönlich abhängig für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen, die wirtschaftliche Abhängigkeit sei die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. 3. Mit Bescheid vom 02.06.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als römisch 40 in näher dargelegten Zeiträumen als Dienstnehmer für die römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung unterliegt. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 2,, 412d, 4 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sowie Artikel 13, Absatz eins, VO (EG) 883/2204 angeführt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mitbeteiligte in den näher dargelegten Zeiträumen zwischen dem 01.08.2020 bis 21.04.2023 als römisch 40 für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe römisch 40 sowie römisch 40 . Zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei seien keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden. Die beschwerdeführende Partei biete mehrtägige römisch 40 sowie römisch 40 auf ihrer Internetseite an. Die Routen der jeweiligen Tour sowie der Ablauf seien dort detailliert beschrieben. Auch die römisch 40 würden in der Regel im Rahmen einer mehrtägigen Pauschalreise stattfinden und würden zuerst die entsprechenden Lerninhalte in theoretischen Einheiten vermittelt werden, um diese dann im Rahmen einer geführten Tour anzuwenden. Auch zu diesen Kursen lasse sich ein detailliertes Reiseprogramm auf der Homepage abrufen. Der Treffpunkt sowie der Zeitpunkt des Beginnes der Tour konnte vom Mitbeteiligten mit Rücksprache der Teilnehmer abweichend der Beschreibung festgelegt werden und verfügte der Mitbeteiligte diesbezüglich über ein gewisses Mitspracherecht. Die Routen der Touren seien von der beschwerdeführenden Partei festgelegt worden und konnte der Mitbeteiligte davon nur bedingt und lediglich geringfügig abweichen. Die Kursinhalte seien von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben gewesen. Während der Touren und Kurse erhalte der Mitbeteiligte keine direkten Weisungen und habe auch keine Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei stattgefunden. Die Teilnehmer würden die Touren und Kurse über die beschwerdeführende Partei buchen und auch die Kosten an diese überweisen. Die Hotels für die Teilnehmer und den Mitbeteiligten seien von der beschwerdeführenden Partei gebucht und auch bezahlt worden. Auch die Kosten für die Beförderung des Mitbeteiligten seien ihm von der beschwerdeführenden Partei ersetzt worden. Auf der Internetseite der beschwerdeführenden Partei sei der Mitbeteiligte als römisch 40 aufgelistet. Der Mitbeteiligte habe seine Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei stets persönlich ausgeübt und bestehe auch keine Vereinbarung hinsichtlich eines Vertretungsrechtes. Der Mitbeteiligte habe für seine Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei seine eigene Kleidung, ein eigenes Erste-Hilfe- Material sowie seine eigenen Karten verwendet und habe dies auch steuerlich geltend gemacht. Die Ausrüstung der Teilnehmer hätten diese selbst oder die beschwerdeführende Partei zur Verfügung gestellt. Der Mitbeteiligte hätte angebotene Aufträge ablehnen können, wenn er einen Auftrag angenommen habe, hätte er diesen auch ausführen müssen. Der Mitbeteiligte habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübt. Es liege eine Bescheinigung PD A1 vor. Nachdem der Mitbeteiligte einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung im Wohnsitzstaat Österreich ausübe, seien die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte kein Werk, sondern seine Arbeitskraft schulde und habe er dafür ein leistungs- und erfolgsunabhängiges pauschales Honorar erhalten. Die persönliche Abhängigkeit ergebe sich beim Mitbeteiligten durch die stille Autorität des Dienstgebers, zumal die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit gehabt hätte, Kontrolle auszuüben und Weisungen zu erteilen. Bei einer nicht vertragskonformen Erbringung hätten sich die Teilenehmer an die beschwerdeführende Partei gewandt und hätte die Möglichkeit für die beschwerdeführende Partei bestanden, jederzeit Feedback der Teilnehmer einzuholen. Da über eine Vertretung noch nicht einmal gesprochen worden sei und der Mitbeteiligte auch immer persönlich seine Tätigkeiten ausgeübt habe, bestehe kein generelles Vertretungsrecht, auch ein sanktionsloses Ablehnungsrecht gebe es nicht, zumal der Mitbeteiligte nach einer Zusage, den Auftrag auch habe ausführen müssen. Der Mitbeteiligte sei daher persönlich abhängig für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen, die wirtschaftliche Abhängigkeit sei die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
4. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und machte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zunächst wurde ausgeführt, dass die Abhaltung der Kurse und die Beibringung der Lerninhalte in theoretischen Einheiten zweifelsfrei ein Erfolg sei. Ein Entgelt habe nur bei erfolgreicher mängelfreier Erbringung der Leistung gebührt. Dieser Umstand begründe ein Zielschuldverhältnis. Bei Abbruch eines Kurses oder einer Tour habe kein Entgelt gebührt. Der Umstand, dass Touren nicht abgelehnt oder abgebrochen worden seien, könne nicht dazu führen, dass der Mitbeteiligte als Dienstnehmer einzustufen sei. Hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde, wonach ein gewisser Rahmen bei den Kursen durch die beschwerdeführende Partei vorgegeben worden sei, richtig seien. Unrichtig sei jedoch, dass der Mitbeteiligten nur hinsichtlich des Treffpunktes und der Abhaltung der Kurse selbst ein Gestaltungsrecht gehabt habe. Der Mitbeteiligte habe die Routen aus eigenem abändern können. Seitens des Mitbeteiligten sei lediglich – sofern dies möglich gewesen wäre – auf die Wünsche der Teilnehmer Bedacht genommen worden, was wiederum als Serviceorientierung zu verstehen sei. Die Auflistung des Mitbeteiligten auf der Homepage der beschwerdeführenden Partei diene lediglich Marketingzwecken und solle den Mitbeteiligten als handelnde Person in den Vordergrund bringen. Eine Eingliederung des Mitbeteiligten in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei sei damit nicht bezweckt worden und lasse sich aus der Homepage auch nicht entnehmen, dass der Mitbeteiligte angestellter XXXX sei. Die beschwerdeführende Partei habe dem Mitbeteiligten keinerlei Weisungen erteilt und ihm gegenüber auch keine Kontrollbefugnisse gehabt. Der Mitbeteiligte habe keine Feedback-Bögen abliefern müssen oder die Leistung der Teilnehmer bewerten müssen. Der Mitbeteiligte trete selbständig am Markt auf und habe als Selbständiger Zugang zum Vergabeportal der beschwerdeführenden Partei. Sollte der Mitbeteiligte einen Auftrag nicht erhalten, bekomme er im Unterschied zu einem angestellten XXXX auch kein Honorar. Dem Mitbeteiligten stehe es frei, sich für die Durchführung eines angebotenen Auftrages zu bewerben und habe er damit vor einer möglichen Auftragserteilung die alleinige und freie Entscheidungsgewalt über die Wahl seines Arbeitsortes und Arbeitsumfanges. Weiters bestehe selbst nach Bewerbung des Mitbeteiligten für einen Auftrag die Gefahr, gegenüber anderen Interessenten zu unterliegen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die beschwerdeführende Partei durch das Feedback der Teilnehmer Kontrolle über den Mitbeteiligten ausüben könne, zumal ein solches Feedback der Teilnehmer typischerweise erst nach Abschluss des Kurses oder der Tour erfolge. Ein Feedback der Teilnehmer diene leidglich der Qualitätssicherung und um abzuklären, ob auch in Zukunft weitere Werkverträge mit dem jeweiligen XXXX abgeschlossen werden würden. Im Verhinderungsfall könne sich der Mitbeteiligte auch vertreten lassen und weiters sei anzuführen, dass es dem Mitbeteiligten auch möglich gewesen wäre, angenommene Aufträge sanktionslos abzulehnen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Mitbeteiligte in der Vergangenheit witterungsbedingt gewisse Kurse habe absagen müssen. Bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung leuchte es ein, dass jemand, der ständig Aufträge annehme, um sie später wieder abzulehnen, sich nicht lange am Markt halten werde. Eine gewisse Verlässlichkeit sei Grundlage des Wirtschaftslebens. Schließlich spreche auch die kurze Zeit der Beschäftigung gegen die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses und gegen die persönliche Abhängigkeit. Zusammengefasst müsste von klar voneinander abgegrenzten Einzelaufträgen ausgegangen werden, es handle sich nicht nur um sachlich klar voneinander abgegrenzte einzelne Aufträge, sondern auch um zu erreichende Ziele (Berggipfel, Hütten, Lerninhalte), wobei unter dem Weg der Zielerreichung bei richtiger Subsumtion nur sachliche Weisungen verstanden werden könnten, die das Arbeitsverfahren betreffen würden und auch bei Werkverträgen typischerweise vorkommen könnten. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte eigene Betriebsmittel verwendet habe, wie insbesondere Kleidung, Erste-Hilfe Material, Erbringung der Dienstleistung auf eigene Rechnung. Darüber hinaus verfüge er über ein eigenes Büro samt der notwendigen Einrichtung und einen eigenen Pkw. Der Mitbeteiligte mache diese Betriebsmittel auch steuerlich geltend, was wiederum die wirtschaftliche Abhängigkeit ausschließe. 4. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und machte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zunächst wurde ausgeführt, dass die Abhaltung der Kurse und die Beibringung der Lerninhalte in theoretischen Einheiten zweifelsfrei ein Erfolg sei. Ein Entgelt habe nur bei erfolgreicher mängelfreier Erbringung der Leistung gebührt. Dieser Umstand begründe ein Zielschuldverhältnis. Bei Abbruch eines Kurses oder einer Tour habe kein Entgelt gebührt. Der Umstand, dass Touren nicht abgelehnt oder abgebrochen worden seien, könne nicht dazu führen, dass der Mitbeteiligte als Dienstnehmer einzustufen sei. Hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde, wonach ein gewisser Rahmen bei den Kursen durch die beschwerdeführende Partei vorgegeben worden sei, richtig seien. Unrichtig sei jedoch, dass der Mitbeteiligten nur hinsichtlich des Treffpunktes und der Abhaltung der Kurse selbst ein Gestaltungsrecht gehabt habe. Der Mitbeteiligte habe die Routen aus eigenem abändern können. Seitens des Mitbeteiligten sei lediglich – sofern dies möglich gewesen wäre – auf die Wünsche der Teilnehmer Bedacht genommen worden, was wiederum als Serviceorientierung zu verstehen sei. Die Auflistung des Mitbeteiligten auf der Homepage der beschwerdeführenden Partei diene lediglich Marketingzwecken und solle den Mitbeteiligten als handelnde Person in den Vordergrund bringen. Eine Eingliederung des Mitbeteiligten in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei sei damit nicht bezweckt worden und lasse sich aus der Homepage auch nicht entnehmen, dass der Mitbeteiligte angestellter römisch 40 sei. Die beschwerdeführende Partei habe dem Mitbeteiligten keinerlei Weisungen erteilt und ihm gegenüber auch keine Kontrollbefugnisse gehabt. Der Mitbeteiligte habe keine Feedback-Bögen abliefern müssen oder die Leistung der Teilnehmer bewerten müssen. Der Mitbeteiligte trete selbständig am Markt auf und habe als Selbständiger Zugang zum Vergabeportal der beschwerdeführenden Partei. Sollte der Mitbeteiligte einen Auftrag nicht erhalten, bekomme er im Unterschied zu einem angestellten römisch 40 auch kein Honorar. Dem Mitbeteiligten stehe es frei, sich für die Durchführung eines angebotenen Auftrages zu bewerben und habe er damit vor einer möglichen Auftragserteilung die alleinige und freie Entscheidungsgewalt über die Wahl seines Arbeitsortes und Arbeitsumfanges. Weiters bestehe selbst nach Bewerbung des Mitbeteiligten für einen Auftrag die Gefahr, gegenüber anderen Interessenten zu unterliegen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die beschwerdeführende Partei durch das Feedback der Teilnehmer Kontrolle über den Mitbeteiligten ausüben könne, zumal ein solches Feedback der Teilnehmer typischerweise erst nach Abschluss des Kurses oder der Tour erfolge. Ein Feedback der Teilnehmer diene leidglich der Qualitätssicherung und um abzuklären, ob auch in Zukunft weitere Werkverträge mit dem jeweiligen römisch 40 abgeschlossen werden würden. Im Verhinderungsfall könne sich der Mitbeteiligte auch vertreten lassen und weiters sei anzuführen, dass es dem Mitbeteiligten auch möglich gewesen wäre, angenommene Aufträge sanktionslos abzulehnen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Mitbeteiligte in der Vergangenheit witterungsbedingt gewisse Kurse habe absagen müssen. Bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung leuchte es ein, dass jemand, der ständig Aufträge annehme, um sie später wieder abzulehnen, sich nicht lange am Markt halten werde. Eine gewisse Verlässlichkeit sei Grundlage des Wirtschaftslebens. Schließlich spreche auch die kurze Zeit der Beschäftigung gegen die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses und gegen die persönliche Abhängigkeit. Zusammengefasst müsste von klar voneinander abgegrenzten Einzelaufträgen ausgegangen werden, es handle sich nicht nur um sachlich klar voneinander abgegrenzte einzelne Aufträge, sondern auch um zu erreichende Ziele (Berggipfel, Hütten, Lerninhalte), wobei unter dem Weg der Zielerreichung bei richtiger Subsumtion nur sachliche Weisungen verstanden werden könnten, die das Arbeitsverfahren betreffen würden und auch bei Werkverträgen typischerweise vorkommen könnten. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte eigene Betriebsmittel verwendet habe, wie insbesondere Kleidung, Erste-Hilfe Material, Erbringung der Dienstleistung auf eigene Rechnung. Darüber hinaus verfüge er über ein eigenes Büro samt der notwendigen Einrichtung und einen eigenen Pkw. Der Mitbeteiligte mache diese Betriebsmittel auch steuerlich geltend, was wiederum die wirtschaftliche Abhängigkeit ausschließe.
5. Am 19.03.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser V