TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/19 W276 2269204-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2024
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Entscheidungsdatum

19.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W276 2269204-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, 1160 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, 1160 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, dass er am XXXX in XXXX , Syrien geboren worden sei. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei verheiratet, habe zwölf Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine berufsbildende höhere Schule besucht. Zuletzt hat er als Schweißer gearbeitet. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Syrien geboren worden sei. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei verheiratet, habe zwölf Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine berufsbildende höhere Schule besucht. Zuletzt hat er als Schweißer gearbeitet.

Er gab zu seinen Fluchtgründen an, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und er damals aus Angst um sein Leben geflohen sei. Er sei dann aus der Türkei weitergereist, weil die Türken rassistisch gegenüber Flüchtlingen gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat, fürchte er um sein Leben.

Am XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.

Als Grund, warum er seine Heimat verlassen hat, gab der Bf an, dass er am Anfang weg von seiner Stadt gegangen sei, weil er zum Militärdienst einberufen worden sei. Er habe nicht an diesem Krieg teilnehmen wollen. Er sei in ein anderes Gebiet geflohen, wo die freie Armee regiert habe. Dort habe er ca. drei Jahre gelebt. Er habe dort normal gelebt. Als ISIS gekommen sei, habe er sich entschieden Syrien zu verlassen. Er habe nicht mehr normal leben können, da sich ISIS in das Privatleben eingemischt habe.

Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Der Bf erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er sich im Alter von 17 Jahren sein Militärbuch ausstellen habe lassen und ihm aufgrund des regulären Schulbesuchs jährlich Aufschub gewährt worden sei. Den letzten Eintragungen zufolge habe sich der Bf am XXXX beim Militär stellen müssen. Dies sei der Grund, warum der Bf ab diesem Datum ständig seinen Wohnsitz geändert habe, bis er Syrien im Jahr 2015 endgültig verlassen habe. Er befinde sich im wehrpflichtigen Alter und habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung. Er lehne eine Unterstützung des bewaffneten Kampfes auf Seiten jeder Konfliktpartei aus Gewissensgründen ab. Er befürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst eingezogen werde.Der Bf erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er sich im Alter von 17 Jahren sein Militärbuch ausstellen habe lassen und ihm aufgrund des regulären Schulbesuchs jährlich Aufschub gewährt worden sei. Den letzten Eintragungen zufolge habe sich der Bf am römisch 40 beim Militär stellen müssen. Dies sei der Grund, warum der Bf ab diesem Datum ständig seinen Wohnsitz geändert habe, bis er Syrien im Jahr 2015 endgültig verlassen habe. Er befinde sich im wehrpflichtigen Alter und habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung. Er lehne eine Unterstützung des bewaffneten Kampfes auf Seiten jeder Konfliktpartei aus Gewissensgründen ab. Er befürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst eingezogen werde.

Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde einen Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom XXXX (Verdacht auf Schlepperei – kriminelle Vereinigung) nachgereicht.Mit Schreiben vom römisch 40 hat die belangte Behörde einen Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom römisch 40 (Verdacht auf Schlepperei – kriminelle Vereinigung) nachgereicht.

Mit Schreiben vom XXXX teilte die BBU GmbH mit, dass sie die Vollmacht vom XXXX zurückgelegt hat.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die BBU GmbH mit, dass sie die Vollmacht vom römisch 40 zurückgelegt hat.

Mit Schreiben vom XXXX brachte der anwaltlich vertretene BF einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er brachte vor, dass die Entscheidungsfrist verstrichen sei. Er beantragte, dass der Verwaltungsgerichtshof dem säumigen Verwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzen solle und dem Antragsteller zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zusprechen solle.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der anwaltlich vertretene BF einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er brachte vor, dass die Entscheidungsfrist verstrichen sei. Er beantragte, dass der Verwaltungsgerichtshof dem säumigen Verwaltungsgericht eine Frist zur Entscheidung setzen solle und dem Antragsteller zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß zusprechen solle.

Mit Beschluss vom XXXX setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde bis zum Abschluss des von der StA Steyr gegen den Bf zu Zl: XXXX geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens aus.Mit Beschluss vom römisch 40 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde bis zum Abschluss des von der StA Steyr gegen den Bf zu Zl: römisch 40 geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens aus.

Mit Beschluss vom XXXX stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend den Fristsetzungsantrag ein.Mit Beschluss vom römisch 40 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend den Fristsetzungsantrag ein.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Bf wegen der Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG und der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Bf wegen der Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG und der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass zu nachstehenden Zeiten an nachangeführten Orten jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken bzw. als Mittäter (§ 12 StGB) die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von aus der Türkei und anderen Nicht-EU-Staaten des asiatischen Kontinents stammenden Fremden, die durch Organisation und Unterstützung durch diese kriminelle Vereinigung insb. über die Republik Serbien aus der Republik Ungarn an konkret nicht festzustellenden Orten (allenfalls Nickeldsorf und Deutschkreuz) im Bundesland Burgenland in die Republik Österreich eingereist waren, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten nach Abs. 1 — mit Ausnahme von B. Y. und A. A. — gewerbsmäßig (§ 70) begingen und zwarDer Verurteilung lag zugrunde, dass zu nachstehenden Zeiten an nachangeführten Orten jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken bzw. als Mittäter (Paragraph 12, StGB) die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von aus der Türkei und anderen Nicht-EU-Staaten des asiatischen Kontinents stammenden Fremden, die durch Organisation und Unterstützung durch diese kriminelle Vereinigung insb. über die Republik Serbien aus der Republik Ungarn an konkret nicht festzustellenden Orten (allenfalls Nickeldsorf und Deutschkreuz) im Bundesland Burgenland in die Republik Österreich eingereist waren, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten nach Absatz eins, — mit Ausnahme von B. Y. und A. A. — gewerbsmäßig (Paragraph 70,) begingen und zwar

I.) B. Y., F. D. und XXXX (Anm. der gegenständliche Bf), wobei sie die Tat nach Abs. 1 zudem in Bezug auf mindestens drei Fremde begingen, konkretrömisch eins.) B. Y., F. D. und römisch 40 Anmerkung der gegenständliche Bf), wobei sie die Tat nach Absatz eins, zudem in Bezug auf mindestens drei Fremde begingen, konkret

1. am XXXX die Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien A. K. K., geboren am XXXX in XXXX und A. A. A., geboren am XXXX in XXXX sowie den Staatsangehörigen der Republik Türkei M. K., geboren am XXXX in der Türkei, indem B. Y. und F. D. diese im Auftrag des XXXX mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX von Wien nach Haid mit der Destination Bundesrepublik Deutschland transportierten1. am römisch 40 die Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien A. K. K., geboren am römisch 40 in römisch 40 und A. A. A., geboren am römisch 40 in römisch 40 sowie den Staatsangehörigen der Republik Türkei M. K., geboren am römisch 40 in der Türkei, indem B. Y. und F. D. diese im Auftrag des römisch 40 mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 von Wien nach Haid mit der Destination Bundesrepublik Deutschland transportierten

2. im Zeitraum XXXX bis XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter die Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien M. M. M., geboren am XXXX in XXXX und B. A., geboren am XXXX in XXXX sowie den Staatsangehörigen der Republik Türkei A. Y., geboren am XXXX in der Türkei und einen weiteren unbekannten Fremden, indem B. Y. den Auftrag zur Schleppung von XXXX entgegennahm und an F. D. und C. C. A., die die Fremden mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX von Wen nach München transportierten, weitergab,2. im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter die Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien M. M. M., geboren am römisch 40 in römisch 40 und B. A., geboren am römisch 40 in römisch 40 sowie den Staatsangehörigen der Republik Türkei A. Y., geboren am römisch 40 in der Türkei und einen weiteren unbekannten Fremden, indem B. Y. den Auftrag zur Schleppung von römisch 40 entgegennahm und an F. D. und C. C. A., die die Fremden mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 von Wen nach München transportierten, weitergab,

II.) F. D. und XXXX am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person zumindest zwei Fremde, indem sie diese im Auftrag des XXXX mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX von Salzburg nach Deutschland transportierten,römisch II.) F. D. und römisch 40 am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person zumindest zwei Fremde, indem sie diese im Auftrag des römisch 40 mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 von Salzburg nach Deutschland transportierten,

III.) F. D., A. A. und XXXX römisch III.) F. D., A. A. und römisch 40

am XXXX die Staatsangehörigen der Republik Türkei C. T., geboren am XXXX in XXXX und V. K., geboren am XXXX in XXXX , indem XXXX deren Schleppung durch unbekannte Täter organisierte und F. D. nach Ungarn fuhr, um sich nach beiden zu erkundigen, wobei ihm die Schlepperroute von A. A.-K. mitgeteilt wurde,am römisch 40 die Staatsangehörigen der Republik Türkei C. T., geboren am römisch 40 in römisch 40 und römisch fünf. K., geboren am römisch 40 in römisch 40 , indem römisch 40 deren Schleppung durch unbekannte Täter organisierte und F. D. nach Ungarn fuhr, um sich nach beiden zu erkundigen, wobei ihm die Schlepperroute von A. A.-K. mitgeteilt wurde,

IV.) F. D.römisch IV.) F. D.

1. am XXXX von Wien bis Salzburg zwei unbekannte Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, indem F. D. diese mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX transportierte,1. am römisch 40 von Wien bis Salzburg zwei unbekannte Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, indem F. D. diese mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 transportierte,

2. im Zeitraum XXXX bis XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter den Staatsangehörigen der Republik Türkei Ö. A., geboren am XXXX in XXXX sowie zumindest einen weiteren Fremden, indem sie diese mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX PKW von Salzburg nach München transportierten.2. im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter den Staatsangehörigen der Republik Türkei Ö. A., geboren am römisch 40 in römisch 40 sowie zumindest einen weiteren Fremden, indem sie diese mit dem im Eigentum des F. D. stehenden PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 PKW von Salzburg nach München transportierten.

Bei der Strafbemessung wurden den Bf betreffend erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei Verbrechen und mildernd das teilweise Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet.

Mit Schreiben vom XXXX verständigte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht von einer rechtskräftigen Verurteilung betreffend den Bf und übermittelte die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht von einer rechtskräftigen Verurteilung betreffend den Bf und übermittelte die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde einen weiteren Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom XXXX (wegen Verdacht auf Schlepperei – kriminelle Vereinigung – Leben des Fremden).Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde einen weiteren Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom römisch 40 (wegen Verdacht auf Schlepperei – kriminelle Vereinigung – Leben des Fremden).

Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich ist.Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich ist.

Eine Vertagungsbitte des Rechtsvertreters des Bf vom XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag abgewiesen.Eine Vertagungsbitte des Rechtsvertreters des Bf vom römisch 40 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch.

Der belangten Behörde wurde die Verhandlungsschrift am XXXX übermittelt.Der belangten Behörde wurde die Verhandlungsschrift am römisch 40 übermittelt.

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Fassung vom 14.03.2024 (Version 10) zum Parteiengehör übermittelt. Sie wurden aufgefordert binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Es langten jedoch keine Stellungnahmen ein.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Fassung vom 14.03.2024 (Version 10) zum Parteiengehör übermittelt. Sie wurden aufgefordert binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Es langten jedoch keine Stellungnahmen ein.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Bf führt die im Spruch genannten Personalien. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter.

Der Bf wurde im Gouvernement XXXX , im Dorf XXXX geboren. Im Alter von zwei Jahren ist der Bf mit seiner Familie in die Stadt XXXX gezogen. Im Jahr 2012 ging der Bf in das Dorf XXXX zurück und lebte dort bis Juli 2015. Anschließend ging er in die Türkei und lebte ca. sechs Jahre dort. Im Juli 2021 verließ er die Türkei und flüchtete nach Europa. Der Bf besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Der Bf absolvierte danach eine Ausbildung in Metallkonstruktion und erlernte den Beruf des Schweißers und des Eisenschmieds. Der Bf arbeitete zuletzt als Schweißer in der Türkei.Der Bf wurde im Gouvernement römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Im Alter von zwei Jahren ist der Bf mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 gezogen. Im Jahr 2012 ging der Bf in das Dorf römisch 40 zurück und lebte dort bis Juli 2015. Anschließend ging er in die Türkei und lebte ca. sechs Jahre dort. Im Juli 2021 verließ er die Türkei und flüchtete nach Europa. Der Bf besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Der Bf absolvierte danach eine Ausbildung in Metallkonstruktion und erlernte den Beruf des Schweißers und des Eisenschmieds. Der Bf arbeitete zuletzt als Schweißer in der Türkei.

Der Vater des Bf, XXXX , geboren 1961, lebt in der Stadt XXXX . Die Mutter des Bf, XXXX , geboren 1966 oder 1967, lebt mit dem Vater zusammen. Der Bruder des Bf, XXXX , geboren 2001, lebt in der Türkei. Der Bruder des Bf, XXXX , geboren 1998, studiert an der Universität XXXX , arabische Literatur. Der Bruder des Bf, XXXX , ist ungefähr 15 Jahre alt und der jüngste Bruder des Bf. Der Bruder des Bf, XXXX , er ist ca. 17 Jahre alt, lebt in der Stadt XXXX . Die Schwester des Bf, XXXX , ist 1989 geboren, lebt in der Stadt XXXX und ist verheiratet. Die Schwester des Bf, XXXX , geboren 1993, lebt in der Stadt XXXX . Die Schwester, XXXX , geboren 1995/96, lebt in der Türkei und ist verheiratet. Die Schwester des, XXXX , geboren 1998, lebt in der Stadt XXXX . Die Schwester, XXXX , ca. 16 Jahre alt, lebt in der Stadt XXXX . Die Ehefrau des Bf, XXXX , geboren 2001, lebt in der Türkei. Die Tochter des Bf, XXXX , 3 Jahre alt, lebt mit der Mutter in der Türkei.Der Vater des Bf, römisch 40 , geboren 1961, lebt in der Stadt römisch 40 . Die Mutter des Bf, römisch 40 , geboren 1966 oder 1967, lebt mit dem Vater zusammen. Der Bruder des Bf, römisch 40 , geboren 2001, lebt in der Türkei. Der Bruder des Bf, römisch 40 , geboren 1998, studiert an der Universität römisch 40 , arabische Literatur. Der Bruder des Bf, römisch 40 , ist ungefähr 15 Jahre alt und der jüngste Bruder des Bf. Der Bruder des Bf, römisch 40 , er ist ca. 17 Jahre alt, lebt in der Stadt römisch 40 . Die Schwester des Bf, römisch 40 , ist 1989 geboren, lebt in der Stadt römisch 40 und ist verheiratet. Die Schwester des Bf, römisch 40 , geboren 1993, lebt in der Stadt römisch 40 . Die Schwester, römisch 40 , geboren 1995/96, lebt in der Türkei und ist verheiratet. Die Schwester des, römisch 40 , geboren 1998, lebt in der Stadt römisch 40 . Die Schwester, römisch 40 , ca. 16 Jahre alt, lebt in der Stadt römisch 40 . Die Ehefrau des Bf, römisch 40 , geboren 2001, lebt in der Türkei. Die Tochter des Bf, römisch 40 , 3 Jahre alt, lebt mit der Mutter in der Türkei.

Die Herkunftsregion des Bf, das Gouvernement XXXX ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Die Gebiete westlich des Euphrat - werden von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert.Die Herkunftsregion des Bf, das Gouvernement römisch 40 ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Die Gebiete westlich des Euphrat - werden von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert.

Die Stadt XXXX befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch das Dorf XXXX befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.Die Stadt römisch 40 befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch das Dorf römisch 40 befindet sich unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Der Bf hat Kontakt zu seiner Familie.

Der Bf ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Der Bf ist gesund.

Der Bf wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Bf wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wobei ein Teil des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.

Der Bf befindet sich – mit aktuell 32 Jahren - im wehrpflichtigen Alter. Der Bf hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Der Bf verfügt über ein Militärbuch. Ihm wurden Aufschübe des Militärdienstes gewährt. Er erhielt keinen Einberufungsbefehl.

Die syrischen Behörden unterstellen nicht sämtlichen Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung und haben sich auch im Fall des Bf keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Bf keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

Dem Bf droht in seinem Herkunftsort auch keine Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien.

Der Bf war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.

Dem Bf droht keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Der Bf kann nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind, wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus, sicher und legal nach Syrien zurückkehren.

1.3.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 14.03.2024, Version 10:

1.3.1. Sicherheitslage

[…]

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 19:46

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024).Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024).Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).

[…]

Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).

Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage

Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).

Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).

Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischenAuseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).

Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).

Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).

Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt „Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet“). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt „Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet“). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).

Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran

Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023).Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023).

Israelische Luftschläge

Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023).

Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha’aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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