Entscheidungsdatum
21.06.2024Norm
AsylG 2005 §13 Abs1Spruch
W238 2290015-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. 1. Satz, IV. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. 1. Satz, römisch IV. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 21.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Nach einer Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 23.06.2023 und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 30.01.2024 gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.10.2023 verloren hat (Spruchpunkt IV.). 2. Nach einer Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 23.06.2023 und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 17.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 30.01.2024 gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.10.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch IV.).
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit näherer Begründung (jeweils) wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 22.11.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3, Z 2 und Z 3 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren gestützt. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wurde von der belangten Behörde mit näherer Begründung (jeweils) wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 22.11.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3,, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren gestützt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohen würde.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde.
3. Gegen die Spruchpunkte I., II. (1. Satz), III. und IV. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen, keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung durchgeführt und sich nur unzureichend mit der Tat und den Strafmilderungsgründen auseinandergesetzt habe. Es liege weder ein besonders schweres Verbrechen noch eine schwere Straftat vor. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers drohe ihm in Folge seiner Desertion vom Militärdienst, seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch das syrische Regime. 3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. (1. Satz), römisch III. und römisch IV. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen, keine hinreichende Abwägung der Gründe der Strafzumessung durchgeführt und sich nur unzureichend mit der Tat und den Strafmilderungsgründen auseinandergesetzt habe. Es liege weder ein besonders schweres Verbrechen noch eine schwere Straftat vor. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers drohe ihm in Folge seiner Desertion vom Militärdienst, seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch das syrische Regime.
4. Die Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes durch die belangte Behörde erfolgte am 10.04.2024.
5. Am 03.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wurde vom Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zur derzeitigen Situation in Österreich einschließlich seiner Verurteilung sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden vom Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage in Syrien in das Verfahren eingebracht, zu denen keine Stellungnahme erstattet wurde. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde im Anschluss vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Namen und weist das darin genannte Geburtsdatum auf. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Er wurde in Syrien, Gouvernement Aleppo, Ort XXXX geboren, wo er bis 2019 lebte. Anschließend war er für ca. zwei Monate in Afrin aufhältig und begab sich danach in die Türkei, wo er von 2020 bis 2023 lebte. Er wurde in Syrien, Gouvernement Aleppo, Ort römisch 40 geboren, wo er bis 2019 lebte. Anschließend war er für ca. zwei Monate in Afrin aufhältig und begab sich danach in die Türkei, wo er von 2020 bis 2023 lebte.
Der Beschwerdeführer besuchte die Schule bis zur sechsten Klasse. Er unterstützte seinen Vater in Syrien im Immobilien- und Autohandel; in der Türkei arbeitete er im Autohandel.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er ist geschieden und hat zwei Kinder. Seine geschiedene Ehefrau und seine Kinder sowie seine Mutter, fünf Schwestern und drei Brüder leben in Syrien (Afrin). Ein Bruder lebt in der Türkei. Der Aufenthaltsort des Vaters ist unbekannt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2023 – etwa drei Monate nach seiner Asylantragstellung – im Zuge von Ermittlungen von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX aufgrund des dringenden Tatverdachts der Schlepperei vorläufig festgenommen und im Anschluss in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In der Folge wurde über ihn am 07.10.2023 die Untersuchungshaft verhängt. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2023 – etwa drei Monate nach seiner Asylantragstellung – im Zuge von Ermittlungen von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 aufgrund des dringenden Tatverdachts der Schlepperei vorläufig festgenommen und im Anschluss in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. In der Folge wurde über ihn am 07.10.2023 die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX vom 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3, Z 2 und Z 3 sowie Abs. 4 erster Fall FPG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zahl römisch 40 vom 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3,, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 4, erster Fall FPG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2023 in XXXX und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit uT als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rund um uT die rechtswidrige Einreise oder Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt von € 2.500 unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er über Auftrag einer näher bezeichneten Person 33 Fremde, welche von Fußschleppern der Organisation von Serbien nach Ungarn gebracht worden waren, in einem von der Organisation zur Verfügung gestellten Fahrzeug von Ungarn nach XXXX unter Beteiligung eines Vorausfahrzeuges brachte, wobei er die Schleppung auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, weil sie rund fünf Stunden weder essen noch trinken konnten, ihre Notdurft nicht verrichten konnten und auf engstem Raum mit wenig Luftzufuhr (0,51 m ³ Luft pro Person) zusammengedrängt waren. Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2023 in römisch 40 und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit uT als Mitglied einer kriminellen Vereinigung rund um uT die rechtswidrige Einreise oder Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt von € 2.500 unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er über Auftrag einer näher bezeichneten Person 33 Fremde, welche von Fußschleppern der Organisation von Serbien nach Ungarn gebracht worden waren, in einem von der Organisation zur Verfügung gestellten Fahrzeug von Ungarn nach römisch 40 unter Beteiligung eines Vorausfahrzeuges brachte, wobei er die Schleppung auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, weil sie rund fünf Stunden weder essen noch trinken konnten, ihre Notdurft nicht verrichten konnten und auf engstem Raum mit wenig Luftzufuhr (0,51 m ³ Luft pro Person) zusammengedrängt waren.
Mildernd wurden vom Strafgericht das Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung gewertet; erschwerend wurden die mehrfache Tatqualifikation und die Vielzahl der geschleppten Fremden gewertet.
Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft.
Während der Haft meldete sich der Beschwerdeführer für einen Deutschkurs und eine Beschäftigung an; er wartet diesbezüglich noch auf eine Rückmeldung. Zwischenzeitlich versucht er, sich selbst Deutsch beizubringen.
Seit dem 07.10.2023 kommt dem Beschwerdeführer nur ein faktischer Abschiebeschutz zu.
1.3. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vor dem Hintergrund der dort nach wie vor herrschenden Bürgerkriegssituation als Zivilperson der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
1.4. Betreffend die Lage in Syrien werden der Entscheidung insbesondere die in den folgenden Berichten enthaltenen Informationen zugrunde gelegt:
- EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11
- The Danish Immigration Service, Country of Origin Information Report, Syria Military Service, January 2024
- ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16.01.2024
- Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1
- EUAA, Syria Country Focus, October 2023
- EUAA, Syria Security Situation, October 2023
- EUAA, Syria: Security Situation, Country of Origin Information Report, September 2022;
- EUAA, Syria: Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, September 2022
- Country of Origin Information (COI), Brief Report, Syria, Treatment upon Return, May 2022
- UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021
Anhand des – zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen – Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11, ergibt sich (auszugsweise) folgendes Bild:
„Sicherheitslage (LIB S. 15 f.)„Sicherheitslage (LIB Sitzung 15 f.)
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugang