TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/21 W276 2281469-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W276 2281469-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, dass er am XXXX in XXXX , Syrien geboren worden sei und im Gouvernement Damaskus, in XXXX , in Syrien gewohnt habe. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei verheiratet, habe fünf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schichtarbeiter gearbeitet. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab er an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Syrien geboren worden sei und im Gouvernement Damaskus, in römisch 40 , in Syrien gewohnt habe. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei verheiratet, habe fünf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schichtarbeiter gearbeitet.

Er sei wegen des Krieges geflohen. Er sei wegen der einmaligen Teilnahme an Demonstrationen verhaftet und im Gefängnis geschlagen worden. Er habe einige Verletzungen vom Krieg. Außerdem sei er auch als Reservist einberufen worden. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass ihn die Regierung verhaften könnte.

Am XXXX wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der Bf von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: belangte Behörde) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Bf an, dass ihn in seinem Heimatland der Tod erwartet und die ganze Zeit verfolgt habe. Sie hätten keine Regierung, sondern nur Milizen, die machen würden, was sie wollen. Auch die Milizen würden die Regierung nicht kontrollieren können. Er habe Österreich ausgewählt, weil es schön und sicher sei. Die Gesellschaft halte zusammen und seine Kinder seien in Sicherheit.

Nach Hinweis des Einvernahmeleiters der belangten Behörde, dass es sich um vage Angaben handle und der Aufforderung an den Bf, ein konkretes, ihn betreffendes, detailliertes Ereignis zu schildern, führte der Bf an, dass, wenn er ganz ehrlich sei, er das Land bereits 2013 verlassen habe wollen, als sein Bruder verhaftet worden sei. Sein Bezirk sei vom Regime belagert worden. Sie hätten nichts zu essen und zu trinken gehabt. Sie hätten Blätter essen müssen. Sie seien zwei Jahre belagert gewesen, bevor die UN ihnen geholfen habe. Es seien auch viele Menschen gestorben. Man müsse sich vorstellen, wie es sei nichts zu essen zu haben und gleichzeitig bombardiert zu werden. Im Jahr 2008 sei es ihnen ermöglicht worden, dass sie nach Idlib umziehen oder weiterhin in ihrem Bezirk belagert werden würden. Sie hätten das Angebot angenommen und seien umgezogen. In weiterer Folge seien sie in Idlib in einem Flüchtlingslager aufgenommen worden und hätten in Zelten gelebt, die unbrauchbar gewesen seien und wo man nicht leben könne. Die Lage sei dieselbe wie in Damaskus. Es würde auch die Milizen herrschen und es würde Streit herrschen. Deshalb habe er mit seiner Familie beschlossen, das Land zu verlassen.

Erst auf mehrmalige Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde führte der Bf aus, dass er am 01.03.2003, zwei Jahre lang den Militärdienst geleistet habe und dabei als Fahrer tätig gewesen sei. Auf genaue Nachfrage gab der Bf auch an, dass er im Jahr 2012 einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten habe. Daraufhin habe er sich in XXXX versteckt gehalten, bis der Bezirk von der Opposition erobert worden sei.Erst auf mehrmalige Nachfrage des Einvernahmeleiters der belangten Behörde führte der Bf aus, dass er am 01.03.2003, zwei Jahre lang den Militärdienst geleistet habe und dabei als Fahrer tätig gewesen sei. Auf genaue Nachfrage gab der Bf auch an, dass er im Jahr 2012 einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten habe. Daraufhin habe er sich in römisch 40 versteckt gehalten, bis der Bezirk von der Opposition erobert worden sei.

Abschließend führte der Bf aus, dass er im Jahr 2012 ein Mal an einer Demonstration teilgenommen habe. Das syrische Regime sei am selben Tag gekommen und habe alle verhaftet, die es erwischen habe können. Auch er selbst sei für 8 Tage inhaftiert worden, da er damals „Freiheit“ gerufen habe. Nachgefragt, sei er nach der Unterfertigung einer Verpflichtungserklärung, die weitere Demonstrationsteilnahmen untersagt habe, freigelassen worden. Er habe sich daran gehalten, da er damals heftig geschlagen worden sei.

Zudem gab der Bf an, dass sein Bruder verhaftet worden sei, da er aus einem bestimmten Bezirk, nämlich XXXX , komme. Auch sein Schwager, der selbst Beamter sei, sei aus demselben Grund verhaftet worden.Zudem gab der Bf an, dass sein Bruder verhaftet worden sei, da er aus einem bestimmten Bezirk, nämlich römisch 40 , komme. Auch sein Schwager, der selbst Beamter sei, sei aus demselben Grund verhaftet worden.

Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Der Bf erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er aus Damaskus-Land (Rif-Damaskus) stamme und sich die Herkunftsprovinz unter Kontrolle des syrischen Regimes befinde. Er habe den Militärdienst zwischen den Jahren 2007 und 2009 als Fahrer abgeleistet. Im Jahr 2013 sei der Bruder des Bf festgenommen und inhaftiert worden. Bis heute wisse er nichts über dessen Wohlbefinden und den genauen Grund für dessen Festnahme. Er vermutet als Grund die Herkunft des Bruders, da dieser aus einem Bezirk stamme, der früher in oppositioneller Hand gewesen sei. Zudem wies der Bf darauf hin, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, in Folge verhaftet und acht Tage inhaftiert worden sei. Im Jahr 2018 habe er Syrien illegal verlassen und sei in die Türkei geflüchtet. Einige Monate vor seiner Flucht in die Türkei sei der Bf Teil jener Gruppe an Menschen gewesen, die in Begleitung des Schutzes der Vereinten Nationen in ein Flüchtlingslager in Idlib umgesiedelt seien. Im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe dem Bf asylrechtlich relevante Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich im wehrpflichtigen Alter befinde und zum Reservedienst einberufen worden sei. Darüber hinaus wies der Bf darauf hin, dass auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums, nach Eingabe seiner Daten, eine Einberufung zum Reservedienst aufscheine. Er sei somit zum syrischen Reservedienst einberufen. Schließlich drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie seiner Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich, da ihm dadurch erst Recht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Er entspreche zudem zwei Risikoprofilen des UNHCR (Antragstellung im Ausland und Rückkehrer) und hätte ihm die belangte Behörde daher internationalen Schutz gewähren müssen. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.Der Bf erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er aus Damaskus-Land (Rif-Damaskus) stamme und sich die Herkunftsprovinz unter Kontrolle des syrischen Regimes befinde. Er habe den Militärdienst zwischen den Jahren 2007 und 2009 als Fahrer abgeleistet. Im Jahr 2013 sei der Bruder des Bf festgenommen und inhaftiert worden. Bis heute wisse er nichts über dessen Wohlbefinden und den genauen Grund für dessen Festnahme. Er vermutet als Grund die Herkunft des Bruders, da dieser aus einem Bezirk stamme, der früher in oppositioneller Hand gewesen sei. Zudem wies der Bf darauf hin, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, in Folge verhaftet und acht Tage inhaftiert worden sei. Im Jahr 2018 habe er Syrien illegal verlassen und sei in die Türkei geflüchtet. Einige Monate vor seiner Flucht in die Türkei sei der Bf Teil jener Gruppe an Menschen gewesen, die in Begleitung des Schutzes der Vereinten Nationen in ein Flüchtlingslager in Idlib umgesiedelt seien. Im Falle der Rückkehr nach Syrien drohe dem Bf asylrechtlich relevante Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich im wehrpflichtigen Alter befinde und zum Reservedienst einberufen worden sei. Darüber hinaus wies der Bf darauf hin, dass auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums, nach Eingabe seiner Daten, eine Einberufung zum Reservedienst aufscheine. Er sei somit zum syrischen Reservedienst einberufen. Schließlich drohe ihm Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie seiner Lebensführung und Asylantragstellung in Österreich, da ihm dadurch erst Recht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Er entspreche zudem zwei Risikoprofilen des UNHCR (Antragstellung im Ausland und Rückkehrer) und hätte ihm die belangte Behörde daher internationalen Schutz gewähren müssen. Der Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG.

Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch.

Der belangten Behörde wurde die Verhandlungsschrift am XXXX übermittelt.Der belangten Behörde wurde die Verhandlungsschrift am römisch 40 übermittelt.

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Fassung vom 14.03.2024 (Version 10) zum Parteiengehör übermittelt. Sie wurden aufgefordert binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Bf und der belangten Behörde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien in der Fassung vom 14.03.2024 (Version 10) zum Parteiengehör übermittelt. Sie wurden aufgefordert binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom XXXX brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er aus XXXX , nahe Damaskus, einem ehemaligem Oppositionsgebiet stamme. Nach den Länderinformationen würden Wehrdienstverweigerer, die aus Gebieten stammen, die von der Opposition kontrolliert worden seien mit großem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiertet werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Bf nicht über die erforderlichen Mittel für einen (wenn auch nur theoretisch möglichen) Freikauf verfügen würde und ihm aufgrund der illegalen Ausreise die für die Statusbereinigung erforderlichen Dokumente fehlen würden. Zudem könne selbst bei erfolgter Zahlung aufgrund der herrschenden Willkür nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Befreiungsgebühr tatsächlich zu einer Befreiung vom Wehrdienst führen würde. Der Bf stamme aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet und sei daher besonders gefährdet, im Falle einer Rückkehr bei einem Checkpoint aus Rache festgenommen zu werden. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass sich der Bf im reservepflichtigen Alter befinde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr deutlich gemacht habe, dass er den Wehrdienst aus politischer Überzeugung verweigere. Deshalb würde ihm aufgrund der aktuellen Länderinformationen im Falle der Rückkehr zumindest schwere Bestrafung, Verschwindenlassen und Folter drohen. Erschwerend komme hinzu, dass der Bf aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet komme und daher noch größere Gefahr laufe, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Dem Bf drohe folglich im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime im Sinne der GFK aufgrund seiner politischen Überzeugung.In der Stellungnahme vom römisch 40 brachte der Bf im Wesentlichen vor, dass er aus römisch 40 , nahe Damaskus, einem ehemaligem Oppositionsgebiet stamme. Nach den Länderinformationen würden Wehrdienstverweigerer, die aus Gebieten stammen, die von der Opposition kontrolliert worden seien mit großem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiertet werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Bf nicht über die erforderlichen Mittel für einen (wenn auch nur theoretisch möglichen) Freikauf verfügen würde und ihm aufgrund der illegalen Ausreise die für die Statusbereinigung erforderlichen Dokumente fehlen würden. Zudem könne selbst bei erfolgter Zahlung aufgrund der herrschenden Willkür nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Befreiungsgebühr tatsächlich zu einer Befreiung vom Wehrdienst führen würde. Der Bf stamme aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet und sei daher besonders gefährdet, im Falle einer Rückkehr bei einem Checkpoint aus Rache festgenommen zu werden. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass sich der Bf im reservepflichtigen Alter befinde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sehr deutlich gemacht habe, dass er den Wehrdienst aus politischer Überzeugung verweigere. Deshalb würde ihm aufgrund der aktuellen Länderinformationen im Falle der Rückkehr zumindest schwere Bestrafung, Verschwindenlassen und Folter drohen. Erschwerend komme hinzu, dass der Bf aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet komme und daher noch größere Gefahr laufe, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Dem Bf drohe folglich im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime im Sinne der GFK aufgrund seiner politischen Überzeugung.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Bf führt die im Spruch genannten Personalien. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er spricht zudem mittelmäßig Türkisch. Er ist verheiratet und Vater von vier Kindern.

Der Bf wurde im Gouvernement Rif Damaskus, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Der Bf besuchte sechs Jahre lang die Schule. Der Bf arbeitete als Schweißer und in einem Geschäft für Haushaltsware in Syrien.Der Bf wurde im Gouvernement Rif Damaskus, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auf. Der Bf besuchte sechs Jahre lang die Schule. Der Bf arbeitete als Schweißer und in einem Geschäft für Haushaltsware in Syrien.

Der Vater des Bf, XXXX , ist an einem Herzstillstand verstorben. Die Mutter des Bf, XXXX , ca. 55 Jahre alt, lebt in XXXX . Der Bruder des Bf, XXXX , ist 1992 geboren, lebt in XXXX . Die Schwester des Bf, XXXX , ist 1986 geboren, lebt in XXXX . Die Schwester des Bf, XXXX , lebt in XXXX . Der Vater des Bf, römisch 40 , ist an einem Herzstillstand verstorben. Die Mutter des Bf, römisch 40 , ca. 55 Jahre alt, lebt in römisch 40 . Der Bruder des Bf, römisch 40 , ist 1992 geboren, lebt in römisch 40 . Die Schwester des Bf, römisch 40 , ist 1986 geboren, lebt in römisch 40 . Die Schwester des Bf, römisch 40 , lebt in römisch 40 .

Die Ehefrau des Bf, XXXX , ist 1988 geboren, lebt in der Türkei. Der Sohn des Bf, XXXX , 12 Jahre alt, lebt bei der Mutter bzw. Ehefrau des Bf. Ein weiterer Sohn des Bf, XXXX , 7 Jahre alt, lebt bei der Mutter bzw. Ehefrau des Bf. Ein weiterer Sohn des Bf, XXXX , 5 Jahre alt, lebt bei der Mutter bzw. Ehefrau des Bf. Die Tochter des Bf, XXXX , 10 Jahre alt, lebt bei der Mutter bzw. Ehefrau des Bf.Die Ehefrau des Bf, römisch 40 , ist 1988 geboren, lebt in der Türkei. Der Sohn des Bf, römisch 40 , 12 Jahre alt, lebt bei der Mutter bzw. Ehefrau des Bf. Ein weiterer Sohn des Bf, römisch 40 , 7 Jahre alt, lebt bei der Mutter bzw. Ehefrau des Bf. Ein weiterer Sohn des Bf, römisch 40 , 5 Jahre alt, lebt bei der Mutter bzw. Ehefrau des Bf. Die Tochter des Bf, römisch 40 , 10 Jahre alt, lebt bei der Mutter bzw. Ehefrau des Bf.

Der Herkunftsort des Bf steht unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Der Bf hat Kontakt zu seiner Familie und seiner Ehefrau.

Der Bf ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Der Bf ist gesund.

Der Bf ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Bf hat seinen Grundwehrdienst für das syrische Regime bereits im Zeitraum von XXXX bis XXXX abgeleistet. Er wurde im Rahmen seines Militärdienstes als Fahrer eingesetzt. Er hat keine Spezialausbildung erhalten. Der Bf nahm im Rahmen seines Wehrdienstes an keinen Kampfhandlungen teil. Er hat bislang keinen Reservemilitärdienst geleistet. Der Bf hat seinen Grundwehrdienst für das syrische Regime bereits im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 abgeleistet. Er wurde im Rahmen seines Militärdienstes als Fahrer eingesetzt. Er hat keine Spezialausbildung erhalten. Der Bf nahm im Rahmen seines Wehrdienstes an keinen Kampfhandlungen teil. Er hat bislang keinen Reservemilitärdienst geleistet.

Der Bf hat keinen Einberufungsbefehl erhalten.

Er wird aktuell nicht als Reservist gesucht.

Im Falle der Rückkehr nach Syrien wird der Bf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst einberufen zu werden.

Der Bruder des Bf, XXXX , ist nicht vom Militärdienst desertiert.Der Bruder des Bf, römisch 40 , ist nicht vom Militärdienst desertiert.

Der Bruder des Bf, XXXX , wurde nicht vom syrischen Regime verhaftet. Auch der Schwager des Bf wurde nicht vom syrischen Regime verhaftet.Der Bruder des Bf, römisch 40 , wurde nicht vom syrischen Regime verhaftet. Auch der Schwager des Bf wurde nicht vom syrischen Regime verhaftet.

Dem Bf droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime. Der Bf hat nicht an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Daher droht ihm keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner politischen Ansichten bzw. einer ihm unterstellten politischen Gesinnung.

Der Bf war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.

Dem Bf droht keine Gefahr, wegen der illegalen Ausreise oder der Lebensführung oder Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 14.03.2024, Version 10:

1.3.1. Sicherheitslage

[…]

Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 19:46

Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vgl. GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vgl. CFR 24.1.2024).Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vgl. SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) (Anm.: siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).Mittlerweile hat das Assad-Regime, unterstützt von Russland und Iran, unterschiedlichen Quellen zu Folge zwischen 60 Prozent (INSS 24.4.2022; vergleiche GIS 23.5.2022) und 70 Prozent des syrischen Territoriums wieder unter seine Kontrolle gebracht (USCIRF 11.2022; EUAA 9.2022; vergleiche CFR 24.1.2024).Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; vergleiche SWP 3.2020, FP 15.3.2021, EUI 13.3.2020) Anmerkung, siehe dazu auch das Überkapitel Sicherheitslage).

[…]

Die zivilen Behörden haben nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbollah, die iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defence Forces - NDF), deren Mitglieder zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Für alle Regionen Syriens gilt dabei, dass eine pauschale ebenso wie eine abschließende Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb der verschiedenen Einflussgebiete unterscheidet sich die Lage teilweise von Region zu Region und von Ort zu Ort (AA 2.2.2024).

Die Sicherheitslage zwischen militärischen Entwicklungen und Menschenrechtslage

Ungeachtet der obigen Ausführungen bleibt Syrien bis hin zur subregionalen Ebene territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zor zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Die Hizbollah und andere von Iran unterstützte schiitische Milizen kontrollieren derzeit rund 20 Prozent der Grenzen des Landes. Obwohl die syrischen Zollbehörden offiziell für die Grenzübergänge zum Irak (Abu Kamal), zu Jordanien (Nasib) und zum Libanon (al-Arida, Jdeidat, al-Jousiyah und al-Dabousiyah) zuständig sind, liegt die tatsächliche Kontrolle bei anderen: Die libanesische Grenze ist von der Hizbollah besetzt, die auf der syrischen Seite Stützpunkte eingerichtet hat (Zabadani, al-Qusayr), von denen aus sie die Bergregion Qalamoun beherrscht. Auch die irakischen schiitischen Milizen verwalten beide Seiten ihrer Grenze von Abu Kamal bis at-Tanf (WI 10.2.2021).

Vor allem Aleppo, die größte Stadt Syriens und ihr ehemaliger wirtschaftlicher Motor, bietet einen Einblick in die derzeitige Lage: Die Truppen des Regimes haben die primäre, aber nicht die ausschließliche Kontrolle über die Stadt, weil die Milizen, auch wenn sie nominell mit dem Regime verbündet sind, sich sporadische Zusammenstöße mit Soldaten und untereinander liefern und die Einwohner schikanieren. Die Rebellen sind vertrieben, kein ausländischer Akteur hat ein Interesse an einer erneuten Intervention, um das Regime herauszufordern, und die Bevölkerung ist durch den jahrelangen Krieg zu erschöpft und verarmt und zu sehr damit beschäftigt, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, um einen weiteren Aufstand zu führen. Außerdem konnten die meisten Einwohner der Stadt, die in von der Opposition gehaltene Gebiete oder ins Ausland vertrieben wurden, nicht zurückkehren, vor allem weil sie entweder die Einberufung oder Repressalien wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung am Aufstand fürchten (ICG 9.5.2022). Gebiete, in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021).

Andere Regionen wie der Westen des Landes, insbesondere die Gouvernements Tartus und Latakia (Kerneinflussgebiete des Assad-Regimes), blieben auch im Berichtszeitraum von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont. Unverändert kam es hier nur vereinzelt zu militärischenAuseinandersetzungen, vorwiegend im Grenzgebiet zwischen Latakia und Idlib (AA 2.2.2024). Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (NMFA 8.2023).

Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vgl. CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).Unabhängig von militärischen Entwicklungen kommt es laut Vereinten Nationen (VN) und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021) [Anm.: Siehe dazu Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Die VN-Untersuchungskommission für Syrien hält es für wahrscheinlich, dass das Regime, seine russischen Verbündeten und andere regimetreue Kräfte Angriffe begangen haben, die durch Kriegsverbrechen gekennzeichnet sind und möglicherweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen. Dem Regime nahestehende paramilitärische Gruppen begehen Berichten zufolge häufige Verstöße und Misshandlungen, darunter Massaker, wahllose Tötungen, Entführungen von Zivilisten, extreme körperliche Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, und rechtswidrige Festnahmen (USDOS 20.3.2023). Die syrische Regierung und andere Konfliktparteien setzen weiterhin Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen als Strategie zur Kontrolle und Einschüchterung der Zivilbevölkerung ein (GlobalR2P 31.5.2023; vergleiche CC 3.11.2022). In Zentral-, West- und Südsyrien kommt es in den von der Regierung kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen (GlobalR2P 1.12.2022) [Anm.: Siehe auch Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Aus den Gouvernements Dara’a, Quneitra und Suweida wurden in der ersten Jahreshälfte 2022 gezielte Tötungen, Sprengstoffanschläge, Schusswechsel, Zusammenstöße und Entführungen gemeldet, an denen Kräfte der syrischen Regierung und regierungsfreundliche Milizen, ehemalige Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, IS-Kämpfer und andere nicht identifizierte Akteure beteiligt waren (EUAA 9.2022). Generell kommt es in Quneitra trotz geringer Opferzahlen zu einer sehr hohen Anzahl an Angriffen, Kriminalfällen und Kampfhandlungen zwischen sich bekriegenden Fraktionen (NMFA 8.2023).

Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vgl. EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vgl. COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).Seit der Rückeroberung der größtenteils landwirtschaftlich geprägten Provinz um Damaskus im Jahr 2018 versucht der syrische Präsident Bashar al-Assad, die Hauptstadt als einen ’Hort der Ruhe’ in einem vom Konflikt zerrissenen Land darzustellen (AN 1.7.2022; vergleiche EUAA 9.2022). Nach mehreren Anschlägen in den Jahren zwischen 2020 bis 2023, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020; vergleiche COAR 25.10.2021) und mehreren Anschlägen im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022, bei denen mehrere Personen mit Regimenähe ins Visier genommen wurden (AN 1.7.2022), ist die Sicherheitslage vertraulichen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge in Damaskus Stadt mit Stand August 2023 relativ stabil. Die Syrische Regierung hat sogar alle Checkpoints aus der Innenstadt entfernt, weil die Sicherheitslage sich insbesondere im Zentrum so stark gebessert hat (NMFA 8.2023). In Gebieten wie Dara?a, der Stadt Deir ez-Zor und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des IS, mit schweren Zerstörungen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert (ICG 13.2.2020).

Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anm.: Siehe dazu auch Abschnitt „Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet“). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).Der Islamischer Staat (IS) verfügt über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021; Anmerkung, Siehe dazu auch Abschnitt „Provinz Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet“). Der IS ist unter anderem im Osten der Provinz Homs aktiv. Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche DIS 5.2022). Von Februar bis April versuchen verarmte Syrer durch die Trüffelsuche Geld zum Überleben zu verdienen - trotz Lebensgefahr (France 24 8.3.2023) aufgrund der Präsenz von IS-Kämpfern und zahlreichen Landminen in der Wüste Zentralsyriens (TAZ 24.3.2023). Im Frühjahr 2023 wurde der IS für zahlreiche Übergriffe auf Trüffelsammler in der Badia-Wüste im Nordosten verantwortlich gemacht (AA 2.2.2024).

Verschiebungen bei der militärischen Präsenz von Russland und Iran

Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vgl. NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023).Die russischen Kriegsanstrengungen in der Ukraine haben begonnen, sich spürbar auf Russlands militärische und diplomatische Haltung in Syrien auszuwirken (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Russland ist seit 2015 eine dominante militärische Kraft in Syrien und trägt dazu bei, das syrische Regime an der Macht zu halten (NYT 19.10.2022). Allerdings versucht Russland nun auch, seine Position in Europa zu stärken, indem es im Stillen seine Präsenz und sein Engagement in Syrien reduziert. Berichten zufolge wurden diese Soldaten teilweise durch russische Militärpolizisten ersetzt (CC 3.11.2022; vergleiche NYT 19.10.2022). Die Bemühungen Russlands, seine Präsenz in Syrien zu verringern, haben auch diplomatische Manöver mit Iran und der Türkei ausgelöst. Iran hat das Vakuum genutzt, um seine Präsenz in Ostsyrien auszubauen (CC 3.11.2022). Obwohl Russland gezwungen war, die militärische Präsenz in Syrien aufgrund des Ukraine-Krieges zu reduzieren und Teile der territorialen Kontrollen an iranische Milizen abzutreten, wird diese von Russland noch immer als wichtig angesehen (ISPI 11.9.2023). Seine Präsenz nützte Russland zuletzt, um die US-amerikanischen Truppen unter Druck zu setzen, indem beispielsweise US-amerikanische Drohnen beschädigt werden, mit dem Ziel die USA aus Syrien zu vertreiben (TWI 27.11.2023).

Israelische Luftschläge

Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt (CC 3.11.2022). Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte (Haaretz 18.2.2023).

Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha’aretz 30.1.2023, vgl. AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).Im Jahr 2021 erhöhte sich bereits das Ausmaß der israelischen Luftangriffe mit mindestens 56 Konfliktvorfällen (CC 3.11.2022). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Am 28.12.2021 wurden Hafenanlagen in Latakia durch Luftschläge schwer beschädigt (AA 29.3.2023). Im Jahr 2022 fanden 31 israelische Luftangriffe statt, davon 19 im dritten Quartal 2022 (CC 3.11.2022). Seit Beginn 2022 kam es zudem zu israelischen Angriffen u. a. auf den Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile wie militärische Landebahnen getroffen wurden (JP 11.6.2022), bzw. der Flughafen vorübergehend gesperrt wurde (Ha’aretz 30.1.2023, vergleiche AA 29.3.2023). Auch gab es am 5.7.2022 nahe der Stadt Tartus einen israelischen Angriff auf Luftabwehrsysteme (JP 5.7.2022).

Im Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha’aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha’aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) (Anm.: Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sichIm Jahr 2023 erfolgten weitere Luftangriffe, darunter Angriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus sowie auf den Flughafen Aleppos, bei denen Start- und Landebahnen beschädigt wurden, sodass der Flughafenbetrieb eingestellt werden musste (AA 2.2.2024). Seither gab es auch weitere Angriffsziele in Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah, darunter ein Ort im Stadtteil Kafr Sousa in Damaskus mit je nach Quelle divergierenden Zahlen zu den Todesopfern, welche von fünf bis 15 Personen reichten. Laut syrischer Version wurde in Kafr Sousa eine iranische Schule (Ha’aretz 18.2.2023) getroffen, während andere Quellen von einem militärischen Ziel ausgehen - hauptsächlich mit Iran-Konnex (Ha’aretz 22.2.2022). In der Region Aleppo sind pro-iranische Milizen besonders präsent (ORF 2.5.2023) Anmerkung, Zu iranischen Waffenlieferungen über die Flughäfen Lattakia, Damaskus und Aleppo unter dem Deckmantel humanitärer Hilfe nach den Erdbeben siehe Unterkapitel Gouvernment Lattakia). Mittlerweile soll die Beunruhigung der Bevölkerung wachsen, weil sie immer mehr bei diesen Angriffen in Mitleidenschaft gezogen wird. Nach Russland sollen zunehmend auch syrische Kräfte sich

weigern, mit iranischen Verbänden gemeinsam zu patrouillieren (Zenith 24.2.2023).

US-Luftschläge in Syrien

Auch die USA gingen immer wieder gezielt mit Luftschlägen gegen Iran-nahe Akteure, aber auch ranghohe Kommandeure des sogenannten IS vor. Zugleich wurden US-Stützpunkte und von US-Kräften gesicherte Anlagen wiederholt Ziel von Drohnen- und Raketenangriffen, die nach Angaben der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte auf Iran-nahe Milizen zurückzuführen sind (AA 2.2.2024).

Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, al-Bukamal sowie al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).

Dem deutschen Auswärtigen Amt zufolge kann daher in keinem Landesteil Syriens von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

1.3.2. Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2024-03-11 06:50

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022).

Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweiger

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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