TE Bvwg Beschluss 2024/6/24 W241 2293823-1

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Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art18 Abs1 litc
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W241 2293823-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zahl 1384415802-240200753, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zahl 1384415802-240200753, beschlossen:

A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF im Rahmen einer Asylantragsstellung am 06.12.2023 in Bulgarien.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 05.02.2024 gab der BF an, dass XXXX heiße und am XXXX geboren sei.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 05.02.2024 gab der BF an, dass römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei.

Anfang Oktober 2023 sei er von Syrien in die Türkei gegangen, von dort wäre er nach Bulgarien gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Asylantrag hätte er dort keinen gestellt. Danach wäre er über Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gefahren. Er verfüge über eine Geburtsurkunde, die er sich zuschicken lassen könne.

3. Am 12.02.2024 wurde von der BBU eine Kopie aus dem syrischen Personenstandregister betreffend den BF übermittelt.

4. Am 15.02.2024 ergaben sich im Zuge eines 4-Augen-Prinzipes Zweifel an der Minderjährigkeit des BF und es wurde dies in einem Aktenvermerk (Indikatoren für Altersfeststellung) schriftlich festgehalten.

Eine am 28.02.2024 durchgeführte Röntgenuntersuchung der linken Hand zwecks Bestimmung des Knochenalters ergab ein Stadium 31 nach Greulich & Pyle sowie ein Stadium 4 nach Schmeling.

Aufgrund des Ergebnisses der Röntgenuntersuchung wurde eine ärztliche Untersuchung zwecks einer Altersfeststellung durchgeführt.

5. Das BFA richtete sodann unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Bulgarien am 28.03.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.5. Das BFA richtete sodann unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Bulgarien am 28.03.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Am 03.04.2024 langte von der bulgarischen Asylbehörde die Ablehnung bezüglich des Wiederaufnahmegesuches vom 28.03.2024 ein. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der BF in Bulgarien unter der Alias-Identität XXXX geb. XXXX registriert sei. Als Grund für die Ablehnung wurde die noch nicht zweifelsfreie Altersfeststellung angeführt.Am 03.04.2024 langte von der bulgarischen Asylbehörde die Ablehnung bezüglich des Wiederaufnahmegesuches vom 28.03.2024 ein. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der BF in Bulgarien unter der Alias-Identität römisch 40 geb. römisch 40 registriert sei. Als Grund für die Ablehnung wurde die noch nicht zweifelsfreie Altersfeststellung angeführt.

6. Am 04.04.2024 langte das Sachverständigengutachten betreffend die Untersuchung am 28.03.2024 über die Feststellung der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich ein (Mindestalter von 18,85 Jahren zum Zeitpunkt des Asylantrages). Als spätmöglichstes fiktive Geburtsdatum wurde der XXXX festgelegt.6. Am 04.04.2024 langte das Sachverständigengutachten betreffend die Untersuchung am 28.03.2024 über die Feststellung der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich ein (Mindestalter von 18,85 Jahren zum Zeitpunkt des Asylantrages). Als spätmöglichstes fiktive Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgelegt.

7. Am 15.04.2024 erfolgte von der Behörde das Remonstrationsschreiben gemäß Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 an Bulgarien. In dieser Mitteilung wird auf Basis des in Österreich durchgeführten medizinischen Sachverständigengutachten auf die Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich hingewiesen.7. Am 15.04.2024 erfolgte von der Behörde das Remonstrationsschreiben gemäß Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 an Bulgarien. In dieser Mitteilung wird auf Basis des in Österreich durchgeführten medizinischen Sachverständigengutachten auf die Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich hingewiesen.

8. Am 17.04.2024 langten Kopien des Reisepasses und des Personalausweises des BF ein.

9. Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.9. Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.

10. Am 27.05.2024 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, dass er minderjährig sei. Die Originale des Passes und des Personalausweises seien in Syrien, sein Onkel habe veranlasst, dass diese ihm geschickt werden. In Österreich lebe ein Bruder von ihm. In der Folge machte der BF Angaben zu seinem Aufenthalt in Bulgarien und den dortigen Verhältnissen.

11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 27.05.2024 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 27.05.2024 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

In dem angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des EURODAC-Treffers seine Asylantragstellung am 06.12.2023 in Bulgarien feststehe. Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz, zur Einleitung und zum Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Identität des BF stehe nicht fest, er sei volljährig, was durch das im Zuge der Altersfeststellung erstellte Gutachten belegt werde.

Der BF selbst habe weder dem Untersuchungsergebnis entgegenstehende Befunde, Gutachten, sonstige Arztbriefe oder identitätsbezeugende Original-Dokumente in Vorlage gebracht, aus welchen sich ein vom Untersuchungsergebnis abweichendes Lebensalter ergeben würde.

12. In der Folge brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid in vollem Umfang angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.

Darin wurde ausgeführt, dass der BF nunmehr nach Erhalt des Bescheides Anfang Juni seinen originalen syrischen Personalausweis per Post von seinem Onkel aus Syrien erhalten habe. Es werde beantragt, das BFA möge der Rechtsvertretung einen Termin für die persönliche Abgabe des Originals bekannt geben. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund des unschlüssig begründeten Altersfeststellungsgutachten, aufgrund der unbedenklichen Originalurkunde und aufgrund des widerspruchsfreien Vorbringens des BF von einer Minderjährigkeit des BF auszugehen.

7. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 17.06.2024.7. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 17.06.2024.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch II. Das BVwG hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 04.02.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des BF wurde eine ärztliche Untersuchung zwecks einer Altersfeststellung durchgeführt.

Das BFA richtete unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Bulgarien am 28.03.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.Das BFA richtete unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Bulgarien am 28.03.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.

Am 03.04.2024 langte von der bulgarischen Asylbehörde die Ablehnung bezüglich des Wiederaufnahmegesuches vom 28.03.2024 ein. Als Grund für die Ablehnung wurde die noch nicht zweifelsfreie Altersfeststellung angeführt.

Am 04.04.2024 langte das Sachverständigengutachten betreffend die Untersuchung am 28.03.2024 über die Feststellung der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich ein (Mindestalter von 18,85 Jahren zum Zeitpunkt des Asylantrages). Als spätmöglichstes fiktive Geburtsdatum wurde der XXXX festgelegt.Am 04.04.2024 langte das Sachverständigengutachten betreffend die Untersuchung am 28.03.2024 über die Feststellung der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich ein (Mindestalter von 18,85 Jahren zum Zeitpunkt des Asylantrages). Als spätmöglichstes fiktive Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgelegt.

Am 15.04.2024 erfolgte von der Behörde das Remonstrationsschreiben gemäß Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 an Bulgarien. Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.Am 15.04.2024 erfolgte von der Behörde das Remonstrationsschreiben gemäß Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 an Bulgarien. Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte Bulgarien seine Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO für das Asylverfahren mit.

Der BF gab im Verfahren an, dass er am XXXX geboren und minderjährig sei. In der Folge legte er am 17.04.2024 Kopien seines Reisepasses und seines Personalausweises vor, die dies bestätigen würden. Der BF sagte in der Einvernahme aus, dass sein Onkel die Übersendung der Originale veranlasst habe.Der BF gab im Verfahren an, dass er am römisch 40 geboren und minderjährig sei. In der Folge legte er am 17.04.2024 Kopien seines Reisepasses und seines Personalausweises vor, die dies bestätigen würden. Der BF sagte in der Einvernahme aus, dass sein Onkel die Übersendung der Originale veranlasst habe.

In der Beschwerde führte die Rechtsvertretung aus, dass das Original des Personalausweises nunmehr in Österreich eingelangt sei und dem BFA vorgelegt werden könne.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Dokumentation des Verfahrens im vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

[ … ]

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[ … ]

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

[ … ]

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Die in casu maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten wie folgt:

„KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3Artikel 3,

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7Artikel 7,

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 8Artikel 8,

Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 13Artikel 13,

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 18Artikel 18,

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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