Entscheidungsdatum
24.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G308 2288506-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., II., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch II., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG auf zehn (10) Jahre herabgesetzt wird.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG auf zehn (10) Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2023 in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .2023, wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels, festgenommen wurde. Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am gleichen Tag gab der BF an, dass er keine Aussage machen möge, er sei nach Österreich gekommen um Urlaub zu machen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2023 in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 .2023, wegen des dringenden Verdachtes des Suchtgifthandels, festgenommen wurde. Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am gleichen Tag gab der BF an, dass er keine Aussage machen möge, er sei nach Österreich gekommen um Urlaub zu machen.
2. Am XXXX .2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eröffnet. Das BFA räumte dem BF mit Schreiben vom XXXX .2023, von diesem am selben Tag persönlich übernommen, die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, abzugeben.2. Am römisch 40 .2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eröffnet. Das BFA räumte dem BF mit Schreiben vom römisch 40 .2023, von diesem am selben Tag persönlich übernommen, die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, abzugeben.
Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab.
3. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2023, rechtskräftig seit XXXX .2024, zu GZ: XXXX , wurde der BF gem. §§ 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG und §§ 28 Abs. 1 2. und 3. Fall, 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, verurteilt.3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023, rechtskräftig seit römisch 40 .2024, zu GZ: römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. Fall, 28a Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraphen 28, Absatz eins, 2. und 3. Fall, 28 Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, verurteilt.
Der BF erhob gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung. Mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX , wurde dieser nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des LG XXXX in Rechtskraft.Der BF erhob gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung. Mit Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , wurde dieser nicht Folge gegeben und erwuchs das Urteil des LG römisch 40 in Rechtskraft.
4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, wurde dem BF gem. § 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch III.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Im Wesentlichen führte die belangte Behörde hierzu aus, dass das Verhalten des BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Dritter darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar sei. Im Bundesgebiet verfüge der BF über kein aufrechtes Privat- und Familienleben. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, zumal keiner der Voraussetzungen hierfür vorliege. Eine Abschiebung nach Albanien sei zulässig und sei eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen gewesen, zumal dieser im Bundesgebiet keinerlei Bindungen habe und er rechtskräftig im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden wäre. Das Verhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und liege, mangels Bindungen zu Österreich, keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal der BF sich aktuell noch in Strafhaft befinde. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Wesentlichen führte die belangte Behörde hierzu aus, dass das Verhalten des BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Dritter darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar sei. Im Bundesgebiet verfüge der BF über kein aufrechtes Privat- und Familienleben. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen gewesen, zumal keiner der Voraussetzungen hierfür vorliege. Eine Abschiebung nach Albanien sei zulässig und sei eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen gewesen, zumal dieser im Bundesgebiet keinerlei Bindungen habe und er rechtskräftig im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden wäre. Das Verhalten des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und liege, mangels Bindungen zu Österreich, keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal der BF sich aktuell noch in Strafhaft befinde. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde durch den BF am XXXX .2024 in der Strafhaft übernommen.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde durch den BF am römisch 40 .2024 in der Strafhaft übernommen.
5. Mit Schreiben des BF vom XXXX .2024 erhob dieser fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024. 5. Mit Schreiben des BF vom römisch 40 .2024 erhob dieser fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024.
Am XXXX .2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BvwG) ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG. Aus der Beschwerde des BF war nicht erkennbar, ob er den näher bezeichneten Bescheid des BFA aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe. Weiters sei der Beschwerde kein konkretes Begehren zu entnehmen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen erteilt.Am römisch 40 .2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BvwG) ein Verbesserungsauftrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Aus der Beschwerde des BF war nicht erkennbar, ob er den näher bezeichneten Bescheid des BFA aus Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Unzuständigkeit der belangten Behörde und/oder der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpfe. Weiters sei der Beschwerde kein konkretes Begehren zu entnehmen. Dem BF wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen erteilt.
Der Verbesserungsauftrag wurde seitens des BF am XXXX .2024 übernommen.Der Verbesserungsauftrag wurde seitens des BF am römisch 40 .2024 übernommen.
6. Am XXXX .2024 wurde die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom XXXX .2024, samt Vollmacht, nachgereicht. Es wurden die Anträge gestellt eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis IV. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass der BF freiwillig nach Italien ausreisen dürfe und das Einreiseverbot ausschließlich für Österreich gelte und daher nicht in das Schengener Informationssystem eingetragen werde.6. Am römisch 40 .2024 wurde die Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom römisch 40 .2024, samt Vollmacht, nachgereicht. Es wurden die Anträge gestellt eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch IV. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu festzustellen, dass der BF freiwillig nach Italien ausreisen dürfe und das Einreiseverbot ausschließlich für Österreich gelte und daher nicht in das Schengener Informationssystem eingetragen werde.
Zusammenfassend wurde hierzu ausgeführt, dass der BF mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet sei und eine Bestätigung des Verlängerungsantrages für seinen Aufenthaltstitel in Italien vorweisen könne. Der BF sei in Italien aufgewachsen und habe ein großes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Italien und sei bereit, freiwillig nach Italien auszureisen. Die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, zumal diese den BF nicht persönlich einvernommen habe und lediglich eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt habe. Der BF habe nicht gewusst, was damit zu tun sei, zumal er kein Deutsch spreche und habe aus diesem Grund keine Stellungnahme abgeben können, sohin müsse der Bescheid behoben werden. Die Ehefrau des BF lebe in einem vom Einreiseverbot betroffenen Land und stelle dies einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF dar, dieser sei es weiters unzumutbar ihr Leben in Albanien weiterzuführen. Nachdem der BF über einen Aufenthaltstitel in Italien verfüge, hätte die belangte Behörde den BF unverzüglich anweisen müssen, sich in das Hoheitsgebiet seines Mitgliedsstaates zu begeben. Eine strafgerichtliche Verurteilung alleine sei zudem nicht geeignet, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu begründen. Der BF sei ausreisewillig und sei ein Einreiseverbot nur auf das Bundesgebiet zu beschränken. Das Einreiseverbot sei nicht rechtmäßig erlassen worden bzw. mit einer kürzeren Dauer zu bemessen gewesen. Die belangte Behörde habe keine gesetzmäßige Prognoseentscheidung durchgeführt und sei die Erlassung des Einreiseverbotes und dessen Bemessung rechtswidrig erfolgt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei unzulässig und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.
7. Die Beschwerde und der bezughandende Verwaltungsakt wurden dem BVwG, Außenstelle Graz, mit Schreiben vom XXXX .2024 übermittelt, wo diese am XXXX .2024 einlangten.7. Die Beschwerde und der bezughandende Verwaltungsakt wurden dem BVwG, Außenstelle Graz, mit Schreiben vom römisch 40 .2024 übermittelt, wo diese am römisch 40 .2024 einlangten.
Mit der Beschwerdevorlage gab die belangte Behörde gleichzeitig eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wurde hierzu ausgeführt, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei bereits in Italien und in Deutschland wegen Suchtgiftdelikten bzw. Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt worden. Der BF sei nach seiner Haftentlassung in Deutschland nach Albanien abgeschoben worden. Durch die belangte Behörde wurde im angefochtenen Bescheid eine gänzlich negative Einstellung gegen die in Österreich geltenden Rechtsnormen abgeleitet. Der BF habe bereits die gleich