Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
G313 2291715-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024 nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH und im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX .2024, wies die belangte Behörde - nachdem diese der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am XXXX .2023 einen Verbesserungsauftrag erteilte – den Antrag der BF zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH und im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 .2024, wies die belangte Behörde - nachdem diese der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am römisch 40 .2023 einen Verbesserungsauftrag erteilte – den Antrag der BF zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.
2. Mit E-Mail vom XXXX .2024 brachte Frau XXXX , XXXX , Sozialarbeitern der XXXX , ein mit „Ansuchen um Befreiung der GIS Gebühren“ tituliertes E-Mail bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) ein.2. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 brachte Frau römisch 40 , römisch 40 , Sozialarbeitern der römisch 40 , ein mit „Ansuchen um Befreiung der GIS Gebühren“ tituliertes E-Mail bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) ein.
3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 wurde die BF dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG bekannt zu geben, ob das Schreiben vom XXXX .2024 als Beschwerde zu qualifizieren ist. Weiters wurde die BF aufgefordert, im Falle der Beschwerdeerhebung, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben darüber zu machen, welche erforderlichen sind, um beurteilen zu können, in welchem Ausmaß der Bescheid angefochten wird und ein konkretisiertes Vorbringen zu erstatten. Auch wurde die BF dazu aufgefordert, die Beschwerde persönlich zu unterfertigen oder eine Bevollmächtigung gegenüber ihrer Sozialarbeiterin, vorzulegen.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 wurde die BF dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG bekannt zu geben, ob das Schreiben vom römisch 40 .2024 als Beschwerde zu qualifizieren ist. Weiters wurde die BF aufgefordert, im Falle der Beschwerdeerhebung, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben darüber zu machen, welche erforderlichen sind, um beurteilen zu können, in welchem Ausmaß der Bescheid angefochten wird und ein konkretisiertes Vorbringen zu erstatten. Auch wurde die BF dazu aufgefordert, die Beschwerde persönlich zu unterfertigen oder eine Bevollmächtigung gegenüber ihrer Sozialarbeiterin, vorzulegen.
4. Der Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 wurde der BF im Wege der Hinterlegung am XXXX 2024 zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.4. Der Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 wurde der BF im Wege der Hinterlegung am römisch 40 2024 zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A):
1.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenden Unterlagen beruht.
1.2. Da der Mängelbehebungsauftrag der BF ordnungsgemäß am XXXX .2024 zugestellt wurde und die BF, die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gem. § 31 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.1.2. Da der Mängelbehebungsauftrag der BF ordnungsgemäß am römisch 40 .2024 zugestellt wurde und die BF, die zweiwöchige Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gem. Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
1.3. Bei diesem Ergebnis konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.1.3. Bei diesem Ergebnis konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
angemessene Frist belangte Behörde Bescheidbezeichnung Beschwerdeantrag Beschwerdemängel Konkretisierung Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Unterfertigung Unterschrift Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G313.2291715.1.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024