TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 W158 2266457-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

AIFMG §1 Abs5 Z1
AIFMG §4 Abs1
AIFMG §60 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §44 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs2
  1. AIFMG § 1 heute
  2. AIFMG § 1 gültig von 01.01.9000 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  3. AIFMG § 1 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
  4. AIFMG § 1 gültig von 29.05.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AIFMG § 1 gültig von 21.08.2018 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  6. AIFMG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 20.08.2018
  1. AIFMG § 4 heute
  2. AIFMG § 4 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. AIFMG § 4 gültig von 11.12.2021 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
  4. AIFMG § 4 gültig von 03.01.2018 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. AIFMG § 4 gültig von 29.12.2015 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015
  6. AIFMG § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  7. AIFMG § 4 gültig von 12.08.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  8. AIFMG § 4 gültig von 22.07.2013 bis 11.08.2014
  1. AIFMG § 60 heute
  2. AIFMG § 60 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  3. AIFMG § 60 gültig von 09.04.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  4. AIFMG § 60 gültig von 21.08.2018 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  5. AIFMG § 60 gültig von 03.01.2018 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  6. AIFMG § 60 gültig von 13.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  7. AIFMG § 60 gültig von 13.07.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  8. AIFMG § 60 gültig von 13.01.2017 bis 12.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  9. AIFMG § 60 gültig von 13.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  10. AIFMG § 60 gültig von 01.01.2017 bis 12.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  11. AIFMG § 60 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015
  12. AIFMG § 60 gültig von 12.08.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014
  13. AIFMG § 60 gültig von 30.07.2013 bis 11.08.2014
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch


W158 2266457-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.12.2022, GZ: XXXX , in einer Angelegenheit des AIFMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch ALIANT Helml Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20.12.2022, GZ: römisch 40 , in einer Angelegenheit des AIFMG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2023 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat:

„I. Sehr geehrter Herr XXXX ,„I. Sehr geehrter Herr römisch 40 ,

Sie waren vom 13.04.2017 bis 16.07.2021 Geschäftsführer der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN XXXX eingetragenen XXXX GmbH mit Sitz in XXXX . Sie haben gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008 zu verantworten, dass die XXXX GmbH jedenfalls im Zeitraum von 15.07.2019 bis 16.07.2021 ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gem. § 4 Abs 1 AIFMG, BGBl Nr. 135/2013, oder die erforderliche Registrierung bei der FMA für den Zeitraum vom 15.07.2019 bis zum 28.05.2019 gem. § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 106/2017, für den Zeitraum vom 29.05.2019 bis zum 16.07.2021 gem. § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 46/2019, einen AIF im Volumen von € 2,8 Millionen verwaltet hat.Sie waren vom 13.04.2017 bis 16.07.2021 Geschäftsführer der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN römisch 40 eingetragenen römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 . Sie haben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, zu verantworten, dass die römisch 40 GmbH jedenfalls im Zeitraum von 15.07.2019 bis 16.07.2021 ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gem. Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, oder die erforderliche Registrierung bei der FMA für den Zeitraum vom 15.07.2019 bis zum 28.05.2019 gem. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017,, für den Zeitraum vom 29.05.2019 bis zum 16.07.2021 gem. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, einen AIF im Volumen von € 2,8 Millionen verwaltet hat.

Dies durch die Verwaltung des Genussrechtskapitals, das durch die Emission von unverbrieften und nachrangigen Genussrechten mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2023 laut Kapitalmarktprospekt vom 05.07.2017 über das öffentliche Angebot von Genussrechten eingesammelt wurde (siehe Genussrechtsbedingungen laut Punkt 2.1.3. des Kapitalmarktprospektes vom 05.07.2017, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses darstellen).

Die Genussrechte gewähren eine Beteiligung am Gewinn der XXXX GmbH. Das Genussrechtskapital dient nicht der direkten Unternehmensfinanzierung der XXXX GmbH. Es wird primär in erfolgversprechende Gerichtsverfahren veranlagt, um durch die Übernahme des Prozesskostenrisikos für Kunden bei aussichtsreichen Gerichtsverfahren gegen bonitätsstarke Prozessgegner bei Erfolgsbeteiligung einen Gewinn und folglich eine Gemeinschaftsrendite für die Genussrechtsinhaber zu erzielen. Den Genussrechtsinhabern kommt keine Mitspracherechte zu, sodass die XXXX GmbH den Geschäftsbetrieb gemäß den Genussrechtsbedingungen sowie dem Kapitalmarktprospekt vom 05.07.2017, in welchen das Genussrechtskapital investiert wird, selbst lenkt. Eine gem. § 4 Abs 1 AIFMG, BGBl Nr. 135/2013 erforderliche Konzession wurde seitens der FMA an die XXXX GmbH nicht erteilt. Auch wurde die für den Zeitraum vom 15.07.2019 bis zum 28.05.2019 gem. § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 106/2017 sowie für den Zeitraum vom 29.05.2019 bis zum 16.07.2021 gem. § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 46/2019, erforderliche Registrierung bei der FMA nicht vorgenommen.Die Genussrechte gewähren eine Beteiligung am Gewinn der römisch 40 GmbH. Das Genussrechtskapital dient nicht der direkten Unternehmensfinanzierung der römisch 40 GmbH. Es wird primär in erfolgversprechende Gerichtsverfahren veranlagt, um durch die Übernahme des Prozesskostenrisikos für Kunden bei aussichtsreichen Gerichtsverfahren gegen bonitätsstarke Prozessgegner bei Erfolgsbeteiligung einen Gewinn und folglich eine Gemeinschaftsrendite für die Genussrechtsinhaber zu erzielen. Den Genussrechtsinhabern kommt keine Mitspracherechte zu, sodass die römisch 40 GmbH den Geschäftsbetrieb gemäß den Genussrechtsbedingungen sowie dem Kapitalmarktprospekt vom 05.07.2017, in welchen das Genussrechtskapital investiert wird, selbst lenkt. Eine gem. Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013, erforderliche Konzession wurde seitens der FMA an die römisch 40 GmbH nicht erteilt. Auch wurde die für den Zeitraum vom 15.07.2019 bis zum 28.05.2019 gem. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, sowie für den Zeitraum vom 29.05.2019 bis zum 16.07.2021 gem. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, erforderliche Registrierung bei der FMA nicht vorgenommen.

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG, BGBl. I Nr. 3/2008, für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch II. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 60 Abs 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 150/2015, § 4 Abs 1, BGBl Nr. 135/2013, § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG, für den Zeitraum vom 15.07.2019 bis zum 28.05.2019, BGBl. I Nr. 106/2017 sowie für den Zeitraum vom 29.05.2019 bis zum 16.07.2021, BGBl. I Nr. 46/2019.Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,, Paragraph 4, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG, für den Zeitraum vom 15.07.2019 bis zum 28.05.2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2017, sowie für den Zeitraum vom 29.05.2019 bis zum 16.07.2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 20.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gemäß § 60 Abs. 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 150/2015, iVm §§ 16, 19, 44a VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 194/1999Geldstrafe von 20.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraphen 16,, 19, 44a VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

•        2.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

•        0 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22.000 Euro“

II. Die Strafnorm lautet § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 150/2015. römisch II. Die Strafnorm lautet Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,.

III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG beträgt EUR 4.000, das sind 20% der Strafe. römisch III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG beträgt EUR 4.000, das sind 20% der Strafe.

IV. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des Behördenverfahrens/Kosten des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt EUR 26.000.römisch IV. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des Behördenverfahrens/Kosten des Beschwerdeverfahrens) beträgt daher insgesamt EUR 26.000.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 20.12.2022 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am 28.12.2022, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 20.12.2022 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am 28.12.2022, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„I. Sehr geehrter Herr XXXX ,„I. Sehr geehrter Herr römisch 40 ,

Sie waren vom 13.04.2017 bis 16.07.2021 Geschäftsführer der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN XXXX eingetragenen XXXX GmbH mit Sitz in XXXX Sie haben gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idgF zu verantworten, dass die XXXX GmbH jedenfalls im Zeitraum von 15.07.2019 bis 16.07.2021 ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gem. § 4 Abs 1 AIFMG, BGBl Nr. 135/2013 idgF, oder die erforderliche Registrierung bei der FMA gem. § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG, BGBl Nr. 135/2013 idgF, einen AIF im Volumen von € 2,8 Millionen verwaltet hat.Sie waren vom 13.04.2017 bis 16.07.2021 Geschäftsführer der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN römisch 40 eingetragenen römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 Sie haben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF zu verantworten, dass die römisch 40 GmbH jedenfalls im Zeitraum von 15.07.2019 bis 16.07.2021 ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gem. Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013, idgF, oder die erforderliche Registrierung bei der FMA gem. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013, idgF, einen AIF im Volumen von € 2,8 Millionen verwaltet hat.

Dies durch die Verwaltung des Genussrechtskapitals, das durch die Emission von unverbrieften und nachrangigen Genussrechten mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2023 laut Kapitalmarktprospekt vom 05.07.2017 über das öffentliche Angebot von Genussrechten eingesammelt wurde (siehe Genussrechtsbedingungen laut Punkt 2.1.3. des Kapitalmarktprospektes vom 05.07.2017, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses darstellen).

Die Genussrechte gewähren eine Beteiligung am Gewinn der XXXX GmbH. Das Genussrechtskapital dient der direkten Unternehmensfinanzierung der XXXX GmbH. Den Genussrechtsinhabern kommen keine Mitspracherechte zu, sodass die XXXX GmbH den Geschäftsbetrieb, in welchen das Genussrechtskapital investiert wird, selbst lenkt. Eine gem. § 4 Abs 1 AIFMG, BGBl Nr. 135/2013 idgF erforderliche Konzession wurde seitens der FMA an die XXXX GmbH nicht erteilt. Auch wurde die gem. § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG, BGBl Nr. 135/2013 idgF erforderliche Registrierung bei der FMA nicht vorgenommen.Die Genussrechte gewähren eine Beteiligung am Gewinn der römisch 40 GmbH. Das Genussrechtskapital dient der direkten Unternehmensfinanzierung der römisch 40 GmbH. Den Genussrechtsinhabern kommen keine Mitspracherechte zu, sodass die römisch 40 GmbH den Geschäftsbetrieb, in welchen das Genussrechtskapital investiert wird, selbst lenkt. Eine gem. Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013, idgF erforderliche Konzession wurde seitens der FMA an die römisch 40 GmbH nicht erteilt. Auch wurde die gem. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013, idgF erforderliche Registrierung bei der FMA nicht vorgenommen.

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch II. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 60 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 1, § 1 Abs 5 Z 1 AIFMG, BGBl Nr. 135/2013 idgF.Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, AIFMG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2013, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 20.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gemäß § 60 Abs. 1 AIFMG iVm §§ 16, 19, 44a VStGGeldstrafe von 20.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, AIFMG in Verbindung mit Paragraphen 16,, 19, 44a VStG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

•        2.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

•        0 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22.000 Euro “

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 17.01.2023, in der u.a. beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben.römisch eins.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 17.01.2023, in der u.a. beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid ersatzlos zu beheben.

Begründet wird die Beschwerde auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass die Prozesskostenfinanzierung und die dazu notwendigen Vorarbeiten entgegen der Ansicht der FMA sehr wohl eine operative Tätigkeit der XXXX (in Folge: Gesellschaft) darstellen würden. Außerdem würde keine festgelegte Anlagestrategie verfolgt werden. Darüber hinaus habe die Gesellschaft bereits im Juli 2019 den verfahrensgegenständlichen Vertrieb eingestellt, das öffentliche Angebot zurückgenommen und keine Zeichnungsanträge mehr angenommen.Begründet wird die Beschwerde auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass die Prozesskostenfinanzierung und die dazu notwendigen Vorarbeiten entgegen der Ansicht der FMA sehr wohl eine operative Tätigkeit der römisch 40 (in Folge: Gesellschaft) darstellen würden. Außerdem würde keine festgelegte Anlagestrategie verfolgt werden. Darüber hinaus habe die Gesellschaft bereits im Juli 2019 den verfahrensgegenständlichen Vertrieb eingestellt, das öffentliche Angebot zurückgenommen und keine Zeichnungsanträge mehr angenommen.

I.3. Am 01.02.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.3. Am 01.02.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.4. Am 07.03.2023 hielt der entscheidende Senat eine mündliche Verhandlung ab, in der neben dem gegenständlichen Verfahren 2266457-1 auch die Verfahren 2245399-1, 2252667-1 und 2240383-2 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Die Verfahren 2245399-1, 2252667-1 und 2240383-2 waren der erkennenden Gerichtsabteilung zuvor am 31.10.2022 mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen worden. römisch eins.4. Am 07.03.2023 hielt der entscheidende Senat eine mündliche Verhandlung ab, in der neben dem gegenständlichen Verfahren 2266457-1 auch die Verfahren 2245399-1, 2252667-1 und 2240383-2 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Die Verfahren 2245399-1, 2252667-1 und 2240383-2 waren der erkennenden Gerichtsabteilung zuvor am 31.10.2022 mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses neu zugewiesen worden.

In dieser Verhandlung wurden der BF und die FMA gehört. Ferner wurde der vom BF beantragte Zeuge „ XXXX “ (in Folge: Zeuge; Leiter der Rechtsabteilung der Gesellschaft) einvernommen. Der BF hielt im gegenständlichen Verfahren seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Der BF verzichtete auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.In dieser Verhandlung wurden der BF und die FMA gehört. Ferner wurde der vom BF beantragte Zeuge „ römisch 40 “ (in Folge: Zeuge; Leiter der Rechtsabteilung der Gesellschaft) einvernommen. Der BF hielt im gegenständlichen Verfahren seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht. Der BF verzichtete auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

I.5. Eine Stellungnahme des BF inklusive Urkundenvorlage langte am 14.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurden der FMA zur Kenntnis übermittelt.römisch eins.5. Eine Stellungnahme des BF inklusive Urkundenvorlage langte am 14.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurden der FMA zur Kenntnis übermittelt.

I.6. Am 20.03.2023 legte die belangte Behörde eine Stellungnahme vor, auf die der BF am 30.03.2023 replizierte.römisch eins.6. Am 20.03.2023 legte die belangte Behörde eine Stellungnahme vor, auf die der BF am 30.03.2023 replizierte.

I.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2023 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt. römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2023 wurde der Beschwerde des BF stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

I.8. Infolge einer dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (bei diesem eingelangt am 18.09.2023), hob dieser das angefochtene Erkenntnis am 15.02.2024 zu Ra 2023/02/0177-9, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2024 eingelangt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.römisch eins.8. Infolge einer dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (bei diesem eingelangt am 18.09.2023), hob dieser das angefochtene Erkenntnis am 15.02.2024 zu Ra 2023/02/0177-9, beim Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2024 eingelangt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

I. 9. Am 29.05.2024 erstattete der BF dazu ein ergänzendes Vorbringen, welches der belangten Behörde am darauffolgenden Tag übermittelt wurde.römisch eins. 9. Am 29.05.2024 erstattete der BF dazu ein ergänzendes Vorbringen, welches der belangten Behörde am darauffolgenden Tag übermittelt wurde.

I.10. Am 10.06.2023 langte eine Stellungnahme der FMA beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser replizierte die FMA auf das ergänzende Vorbringen des BF. römisch eins.10. Am 10.06.2023 langte eine Stellungnahme der FMA beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser replizierte die FMA auf das ergänzende Vorbringen des BF.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der FMA und den Gerichtsakt sowie Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.03.2023.

II. Feststellungenrömisch II. Feststellungen

II. 1. Zu BF und der Gesellschaft:römisch II. 1. Zu BF und der Gesellschaft:

Der BF war vom 13.04.2017 bis zum 16.07.2021 Geschäftsführer der XXXX , welche eine im Firmenbuch zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien ist. Sie verfügt über keine Konzession der FMA.Der BF war vom 13.04.2017 bis zum 16.07.2021 Geschäftsführer der römisch 40 , welche eine im Firmenbuch zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien ist. Sie verfügt über keine Konzession der FMA.

Der BF bekleidet seit dem 16.07.2021 die Funktion eines Gesellschaftervertreters bei der Gesellschaft.

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft umfasst gemäß ihrem Gesellschaftsvertrag die nachfolgenden Punkte:

a) die Prozessfinanzierung,

b) die Datenverarbeitung,

c) die Übernahme von Buchhaltungsarbeiten, sofern diese nicht unter WTBG (=Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) fallen,

d) die Veranstaltung von Seminaren,

e) die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere im Bereich der Vertriebskoordination,

f) die Erwerbung von Vermögenschaften aller Art,

g) die Werbung,

h) die Beteiligung an anderen Unternehmen,

i) der Handel mit Waren aller Art,

j) der Erwerb oder die Pachtung von anderen in- oder ausländischen Unternehmen jeder Rechtsform, sowie die Beteiligung an solchen Unternehmen, sowie deren Geschäftsführung und Vertretung.

Die Gesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, wie insbesondere auch die Errichtung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätte im In- und Ausland, Erwerb von anderen Unternehmungen und Kooperationen mit anderen Unternehmungen der gleichen oder ähnlichen Sparte in jeder rechtlich zulässigen Art.

Zum Entscheidungszeitpunkt der FMA unterstützte die Gesellschaft Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Rechte, insbesondere gegen Versicherungsunternehmen.

II. 2. Zum Kapitalmarktprospekt über das öffentliche Angebot von Genussrechten vom 05.07.2017:römisch II. 2. Zum Kapitalmarktprospekt über das öffentliche Angebot von Genussrechten vom 05.07.2017:

Die Gesellschaft veröffentlichte als Emittentin einen Kapitalmarktprospekt, um Genussrechte auszugeben. Die Genussrechte wurden vom 05.07.2017 bis zum 15.07.2019 in Österreich angeboten und im Umfang von insgesamt EUR 2,8 Millionen tatsächlich eingeworben. Seit dem 15.07.2019 vertreibt die Gesellschaft die Genussrechte nicht mehr, was sie auch im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlichte.

Das durch die Emission von Genussrechten eingesammelte Kapital wurde hauptsächlich für die Finanzierung fremder Rechtsstreitigkeiten gegen eine Beteiligung am erstrittenen Streitwert verwendet. Die Nebentätigkeiten der Gesellschaft umfassten u.a. die Schulungen für Mitarbeiter, die Beschaffung von Arbeitsmitteln, IT, Verwaltung und Administration, Marketing und sonstige Aufgaben.

Im Kapitalmarktprospekt vom 05.07.2017 über das öffentliche Angebot von Genussrechten führte die Gesellschaft aus, dass sie insbesondere in folgenden Bereichen tätig ist:

„- Prozesskostenfinanzierung (aktuell wurden/werden zB über 4.000 Anfragen im Bereich Rückabwicklung von Lebensversicherungen bearbeitet und an kooperierende Rechtsanwälte weitergeleitet)

- (eingeschränkte) Vorabprüfung relevanter Unterlagen und Sammlung/Aufbereitung für die jeweiligen kooperierenden Rechtsanwälte

- Zurverfügungstellung von Kontakten zu Rechtsanwälten / Weiterleitung der Aufträge an die jeweiligen kooperierenden Rechtsanwälte

- Marketingaktivitäten für die Bewerbung des Unternehmens (wie zB Onlinemarketing auf sozialen Medien und Suchmaschinen, Roadshows, klassische Werbekampagnen)

- Aufbau und Ausbildung der selbständigen Vertriebspartner (derzeit über 280 österreichweit)“

Auf der von der BF betriebenen Website wurde das Geschäftsmodell der Prozessfinanzierung zum Entscheidungszeitpunkt der FMA wie folgt beschrieben:

„Was ist Prozessfinanzierung?

Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) handelt es sich um eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozessfinanzierer übernimmt im Falle einer positiven internen Vorprüfung die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche auf Basis des Prozessfinanzierungsvertrages. Die XXXX übernimmt im Falle des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages als Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.Bei der Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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