Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I414 2294339-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX … usw.) geboren am XXXX (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX … usw.), StA. Marokko (alias Algerien, alias Frankreich, alias Belgien, alias Tunesien, alias Staatsangehörigkeit Palästina… usw.), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 … usw.) geboren am römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 … usw.), StA. Marokko (alias Algerien, alias Frankreich, alias Belgien, alias Tunesien, alias Staatsangehörigkeit Palästina… usw.), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt IV. verhängte Einreiseverbot auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das in Spruchpunkt römisch IV. verhängte Einreiseverbot auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 45-jährige Beschwerdeführer ist in XXXX /Marokko geboren und ein Staatsangehöriger Marokkos. Er reiste spätestens am 28. Dezember 2023 per Flugzeug aus Spanien kommend mit weiteren Personen zur Begehung von Diebstählen nach Österreich.Der 45-jährige Beschwerdeführer ist in römisch 40 /Marokko geboren und ein Staatsangehöriger Marokkos. Er reiste spätestens am 28. Dezember 2023 per Flugzeug aus Spanien kommend mit weiteren Personen zur Begehung von Diebstählen nach Österreich.
Der Beschwerdeführer trat im Schengen-Raum unter unterschiedlichen Identitäten auf. So gab er sich aus Staatsangehöriger von Frankreich, Belgien, Tunesien, Algerien und als Palästinenser aus, er trat unter verschiedenen Familien-, Vornamen und Geburtsdaten auf.
Der Beschwerdeführer wurde mit zwei weiteren Personen am 1. Jänner 2024 am Flughafen XXXX festgenommen und am 3. Jänner 2024 die Untersuchungshaft verhängt. Anlässlich der Amtshandlung wies sich der Beschwerdeführer mit einer gefälschten französischen Identitätskarte aus. Der Beschwerdeführer wurde mit zwei weiteren Personen am 1. Jänner 2024 am Flughafen römisch 40 festgenommen und am 3. Jänner 2024 die Untersuchungshaft verhängt. Anlässlich der Amtshandlung wies sich der Beschwerdeführer mit einer gefälschten französischen Identitätskarte aus.
Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahm