Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G306 2288023-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die RAe Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch die RAe Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX .2022 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: NAG Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Sonstige). Mit Bescheid der NAG Behörde vom XXXX .2023 wurde der Antrag des BF zurückgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2022 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: NAG Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung (Sonstige). Mit Bescheid der NAG Behörde vom römisch 40 .2023 wurde der Antrag des BF zurückgewiesen.
2. Mit Schreiben der NAG Behörde vom 06.07.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF befasst. Darin wurde ausgeführt, dass der BF die Nachweise für eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 2 NAG nicht erbracht habe. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sei aufgrund fehlender Unterlagen (Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz) nach zwei Verbesserungsaufträgen zurückgewiesen worden. 2. Mit Schreiben der NAG Behörde vom 06.07.2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung des BF befasst. Darin wurde ausgeführt, dass der BF die Nachweise für eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, NAG nicht erbracht habe. Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sei aufgrund fehlender Unterlagen (Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz) nach zwei Verbesserungsaufträgen zurückgewiesen worden.
3. Mit Schreiben des BFA vom 05.04.2023, wurde der BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die in Aussicht genommene Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG darüber verständigt worden sei, dass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht vorliegen würden.3. Mit Schreiben des BFA vom 05.04.2023, wurde der BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die in Aussicht genommene Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG darüber verständigt worden sei, dass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht vorliegen würden.
4. Mit Schriftsatz vom 18.09.2023, eingelangt beim BFA am 20.09.2023, brachte der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme unter Vorlage diverser Unterlagen ein.4. Mit Schriftsatz vom 18.09.2023, eingelangt beim BFA am 20.09.2023, brachte der BF durch die im Spruch genannte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme unter Vorlage diverser Unterlagen ein.
5. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 05.02.2024, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).5. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 05.02.2024, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
6. Mit per Mail am 04.03.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).6. Mit per Mail am 04.03.2024 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde beantragt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 05.03.2024 vorgelegt und langten am 08.03.2024 ein.
8. Mit Schreiben vom 27.05.2024, eingelangt beim BVwG am 28.05.2024, brachte der BF ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in Vorlage.
9. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BVwG vom 04.06.2024 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, näher angeführte Unterlagen in Vorlage zu bringen.
10. Am 19.06.2024 langte die Stellungnahme des BF beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutscher Staatsangehöriger.
Er ist im Besitz eines am XXXX 2022 ausgestellten und gültigen deutschen Personalausweises.Er ist im Besitz eines am römisch 40 2022 ausgestellten und gültigen deutschen Personalausweises.
1.2. Der BF weist seit dem 12.07.2022 eine Nebenwohnsitzmeldung in seinem Eigentumshaus in Österreich auf. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von 01.03.2024 bis 06.03.2024 sowie seit 01.08.2023 eine laufende Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
1.3. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Deutschland, wo seine Ehefrau lebt, er seinen Hauptwohnsitz hat, über Immobilien verfügt, Einzelunternehmen betreibt und Gesellschafter in zwei GmbHs ist.
Er pendelt derzeit zwischen seinem Hauptwohnsitz in Deutschland und seinem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet, etwa zum Zwecke der Renovierungsarbeiten an seinem Haus im Bundesgebiet. Er plant in Zukunft, in seinem Eigentumshaus im Bundesgebiet Kunstmalereitätigkeiten auszuüben.
Der BF ist bisher nie länger als drei Monate in Österreich geblieben. Dennoch stellte die BF am XXXX 2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welcher von der NAG Behörde am XXXX .2023 zurückgewiesen wurde.Der BF ist bisher nie länger als drei Monate in Österreich geblieben. Dennoch stellte die BF am römisch 40 2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welcher von der NAG Behörde am römisch 40 .2023 zurückgewiesen wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der BF im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises ist, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Zentrale Fremdenregister.
2.2.2. Die Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des ZMR; die Erwerbstätigkeiten fußen auf dem Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.3. Der BF brachte wiederholt vor, dass sein Lebensmittelpunkt in Deutschland liege und er sich wiederholt kurzzeitig im Bundesgebiet aufhalte. So führte er in seiner Stellungnahme vom 18.09.2023 aus, er beabsichtige seine berufliche Tätigkeit in Deutschland einzuschränken, werde sich jedoch auch weiterhin an ca. 10 Tagen im Monat in Deutschland aufhalten und weiter in seinen Firmen tätig sei. Die Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit erfolge mit dem Ziel, künftig in seinem Eigentumshaus im Bundesgebiet als Kunstmaler zu arbeiten. Im Eigentumshaus würden sich drei getrennte Wohnungen befinden. Zwei davon seien bereits vermietet. Die dritte Wohnung wolle der BF als Arbeitswohnsitz und Atelier für seine Tätigkeit als Kunstmaler nutzen. Der BF habe sich bisher überwiegend in Deutschland aufgehalten, da das Haus im Bundesgebiet noch nicht fertig saniert sei. Er sei des Öfteren an einem Tag zwischen seinen Wohnsitzen gependelt, um Baubesprechungen durchzuführen oder selbst Arbeiten zu verrichten (AS 20f).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF bisher immer nur kurzfristig als Tourist in Österreich gewesen sei und seinen Lebensmittelpunkt nie im Bundesgebiet gehabt habe. Er sei unzählige Male zu privaten und beruflichen Zwecken nach Österreich ein- und wieder ausgereist. Sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt sei immer in Deutschland gewesen. Im Bundesgebiet habe er noch keinen Hauptwohnsitz begründet und sich nicht länger als drei Monate aufgehalten (AS 183f).
In seiner Stellungnahme von Juni 2024 gab der BF an, er pendle derzeit zwischen seinem Hauptwohnsitz in Deutschland und seinem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet. Bisher sei er nie länger als eine Woche in Österreich geblieben; er habe aber in Zukunft vor, als Kunstmaler länger im Bundesgebiet zu verbleiben (OZ 5).
Der BF brachte ein Konvolut an Unterlagen betreffend seine Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland, seine Mieteinnahmen, seine Einkünfte aus seiner Kunstmalereitätigkeit, seinem Anlagevermögen sowie Nachweise über den Besitz diversere Immobilien in Deutschland sowie in Österreich in Vorlage.
Im Ergebnis kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Deutschland liegt, er dort lebt und seine Aufenthalte in Österreich jeweils kürzer als drei Monate ausgefallen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Deutschland, wo er aktuell auch wohnt. Er verfügt seit dem 12.07.2022 zwar über einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet und hielt sich regelmäßig in Österreich auf, jedoch erreichten diese Aufenthalte zu keinem Zeitpunkt drei aufeinander folgende Monate.
Eine Ausweisung eines EWR-Bürgers ist gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn diesem aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. § 55 Abs. 3 NAG wiederum erweist sich laut eigenem Wortlaut einzig im Hinblick auf Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern gemäß §§ 51, 52 und 54 NAG einschlägig, wobei besagte Normen einzig Regelungen für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt von EWR-Bürgern und deren Angehörigen enthalten. Eine Ausweisung eines EWR-Bürgers ist gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn diesem aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Paragraph 55, Absatz 3, NAG wiederum erweist sich laut eigenem Wortlaut einzig im Hinblick auf Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 NAG einschlägig, wobei besagte Normen einzig Regelungen für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt von EWR-Bürgern und deren Angehörigen enthalten.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
§ 15a FPG normiert, dass EWR-Bürger Visumfreiheit genießen und das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten haben und sie darüber hinaus ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teils des NAG- und Aufenthaltsgesetzes hätten.Paragraph 15 a, FPG normiert, dass EWR-Bürger Visumfreiheit genießen und das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten haben und sie darüber hinaus ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teils des NAG- und Aufenthaltsgesetzes hätten.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Da der BF im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises ist und seine wiederholten Verbleibe in Österreich weder jeweils noch insgesamt drei Monate überstiegen haben, wodurch sich der BF immer rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, erweist sich der Ausspruch einer Ausweisungsentscheidung gegen den BF per se als nicht zulässig.
Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen den BF sohin als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde sohin stattzugeben und in Konsequenz der Behebung der für den Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG Grundlage bildenden Ausweisungsentscheidung der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen den BF sohin als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde sohin stattzugeben und in Konsequenz der Behebung der für den Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG Grundlage bildenden Ausweisungsentscheidung der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2288023.1.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024