Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G301 2293383-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:
„Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.05.2024, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 16.05.2024, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.05.2024, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 16.05.2024, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch IV.).
Mit dem am 06.06.2024 beim BFA, RD Niederösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.06.2024 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Sie verfügt über einen am 06.08.2015 ausgestellten und bis 05.08.2025 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass.
Der BF wurde aufgrund des am 08.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eingebrachten Antrags von der zuständigen Aufenthaltsbehörde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte – sonstige Schlüsselkraft“ gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Kartennummer XXXX , für die Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ im Gültigkeitszeitraum von 13.09.2022 bis 13.09.2024 erteilt. Der BF wurde aufgrund des am 08.08.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eingebrachten Antrags von der zuständigen Aufenthaltsbehörde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte – sonstige Schlüsselkraft“ gemäß Paragraph 41, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Kartennummer römisch 40 , für die Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 “ im Gültigkeitszeitraum von 13.09.2022 bis 13.09.2024 erteilt.
Die BF reiste am 26.09.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und ist hier seitdem durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eigenen Angaben zufolge lebte sie davor seit dem Jahr 2019 in Ungarn, wobei sie dort über keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt verfügt.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29.01.2024 wurde der BF der ihr zuvor erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ gemäß § 28 Abs. 6 NAG entzogen. Begründet wurde dies mit der am 04.06.2023 erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Umstand, dass die BF trotz vorheriger Gewährung des Parteiengehörs und auch persönlicher Belehrung über die Sach- und Rechtslage durch die Aufenthaltsbehörde keinen Zweckänderungsantrag eingebracht habe. Dieser Bescheid ist am 04.03.2024 in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge wurde das BFA über die rechtskräftige Entziehung des Aufenthaltstitels verständigt.Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29.01.2024 wurde der BF der ihr zuvor erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte“ gemäß Paragraph 28, Absatz 6, NAG entzogen. Begründet wurde dies mit der am 04.06.2023 erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Umstand, dass die BF trotz vorheriger Gewährung des Parteiengehörs und auch persönlicher Belehrung über die Sach- und Rechtslage durch die Aufenthaltsbehörde keinen Zweckänderungsantrag eingebracht habe. Dieser Bescheid ist am 04.03.2024 in Rechtskraft erwachsen. In weiterer Folge wurde das BFA über die rechtskräftige Entziehung des Aufenthaltstitels verständigt.
Am 15.05.2024 wurde die BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Noch am selben Tag erfolgte eine Einvernahme der BF durch die belangte Behörde zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Am 16.05.2024 wurde die BF aufgrund eines behördlichen Auftrags aus dem PAZ entlassen.Am 15.05.2024 wurde die BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Noch am selben Tag erfolgte eine Einvernahme der BF durch die belangte Behörde zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Am 16.05.2024 wurde die BF aufgrund eines behördlichen Auftrags aus dem PAZ entlassen.
Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Die Eltern der BF sowie ihre Schwester leben in Kolumbien, ihr Bruder in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA).
Die BF verfügt in Österreich über private Bindungen in Form von einzelnen Freundschaften und Bekanntschaften, insbesondere zu Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der „ XXXX “.Die BF verfügt in Österreich über private Bindungen in Form von einzelnen Freundschaften und Bekanntschaften, insbesondere zu Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der „ römisch 40 “.
Die BF war im Zeitraum von 26.09.2022 bis 31.05.2023 bei der Firma „ XXXX “ beschäftigt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezog sie von 23.06.2023 bis 03.03.2024 Arbeitslosengeld. Die BF verfügt über Deutschkenntnisse, die zumindest dem Sprachniveau A2 entsprechen. Sie hat am 04.12.2023 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1 und am 18.04.2024 auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Derzeit besucht die BF einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau B1. Die BF hat am 05.06.2024 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der XXXX ) gestellt, wobei über die Zulassung seitens der Universität noch nicht entschieden wurde. Die BF war im Zeitraum von 26.09.2022 bis 31.05.2023 bei der Firma „ römisch 40 “ beschäftigt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezog sie von 23.06.2023 bis 03.03.2024 Arbeitslosengeld. Die BF verfügt über Deutschkenntnisse, die zumindest dem Sprachniveau A2 entsprechen. Sie hat am 04.12.2023 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1 und am 18.04.2024 auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Derzeit besucht die BF einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau B1. Die BF hat am 05.06.2024 einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der römisch 40 ) gestellt, wobei über die Zulassung seitens der Universität noch nicht entschieden wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, eindeutigen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft.
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung zur Einreise der BF in Österreich am 26.09.2022 stützt sich auf die unbestritten gebliebene Feststellung im angefochtenen Bescheid, die sich wiederum auf die eigenen Angaben der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.05.2024 stützt. Die Feststellung, dass sich die BF zuvor, seit dem Jahr 2019 in Ungarn aufgehalten hat und dass sie dort über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt, stützt sich auf die in der Einvernahme getätigten Angaben der BF, wonach sie vorbrachte, dass ihr Aufenthaltstitel für Ungarn bereits abgelaufen sei. Im kolumbianischen Reisepass der BF befindet sich zudem ein für Ungarn ausgestelltes und für den Zeitraum von 03.07.2019 bis 01.07.2020 gültiges Visum.
Die Feststellungen zur Festnahme der BF am 15.05.2024 in Österreich, zur Anhaltung sowie zur Entlassung aus dem PAZ am 16.05.2024 beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen (Festnahmeauftrag vom 15.05.2024, Entlassungsschein vom 16.05.2024).
Die Feststellung, dass die Eltern der BF sowie ihre Schwester in Kolumbien, und ihr Bruder in den USA leben, stützt sich auf die eigenen Angaben der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 15.05.2024.
Die Feststellung zu den in Österreich bestehenden Freundschaften der BF, insbesondere zu Mitgliedern der XXXX , beruht auf dem Vorbringen der BF in der Beschwerde und auf dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Referenzschreiben. Die Feststellung zu den in Österreich bestehenden Freundschaften der BF, insbesondere zu Mitgliedern der römisch 40 , beruht auf dem Vorbringen der BF in der Beschwerde und auf dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Referenzschreiben.
Die Feststellungen zu den bestandenen Integrationsprüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2 beruhen auf den der Beschwerde beigelegten ÖIF-Zeugnissen vom 04.12.2023 und 18.04.2024. Dass die BF derzeit einen B1-Deutschsprachkurs besucht, beruht auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme und auf dem vorgelegten Schreiben des AMS vom 23.05.2024 („Einladung zur Teilnahme an dem Weiterbildungskurs XXXX , Beginn: 27.05.2024“). Dass die BF einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium XXXX ( XXXX ) gestellt hat, wobei über diesen Antrag noch nicht entscheiden wurde, stützt sich auf die der Beschwerde beigelegte Bestätigung der XXXX vom 05.06.2024. Die Feststellungen zu den bestandenen Integrationsprüfungen auf dem Sprachniveau A1 und A2 beruhen auf den der Beschwerde beigelegten ÖIF-Zeugnissen vom 04.12.2023 und 18.04.2024. Dass die BF derzeit einen B1-Deutschsprachkurs besucht, beruht auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme und auf dem vorgelegten Schreiben des AMS vom 23.05.2024 („Einladung zur Teilnahme an dem Weiterbildungskurs römisch 40 , Beginn: 27.05.2024“). Dass die BF einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium römisch 40 ( römisch 40 ) gestellt hat, wobei über diesen Antrag noch nicht entscheiden wurde, stützt sich auf die der Beschwerde beigelegte Bestätigung der römisch 40 vom 05.06.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
Die belangte Behörde hat mit im Spruch genannten Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt, gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kolumbien festgestellt sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Die belangte Behörde hat mit im Spruch genannten Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, gestützt, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Kolumbien festgestellt sowie einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß § 28 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, sind Aufenthaltstitel gemäß §§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, sind Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41,, 42, 43a Absatz eins, Ziffer eins,, 58 und 58a überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 58, oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß Paragraph 2, Absatz 13, AuslBG zuzustellen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.Gemäß Artikel 11, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Artikel 12, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzung hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Artikel 12, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet am 26.09.2022 verfügte die BF aufgrund des ihr zuvor erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 41 NAG („Rot-Weiß-Rot Karte – sonstige Schlüsselkraft“), gültig für den Zeitraum von 13.09.2022 bis 13.09.2024, über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr jedoch mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (als Aufenthaltsbehörde) vom 29.01.2024 gemäß § 28 Abs. 6 NAG rechtkräftig entzogen, wodurch sie sich ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.Im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet am 26.09.2022 verfügte die BF aufgrund des ihr zuvor erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41, NAG („Rot-Weiß-Rot Karte – sonstige Schlüsselkraft“), gültig für den Zeitraum von 13.09.2022 bis 13.09.2024, über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihr jedoch mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich (als Aufenthaltsbehörde) vom 29.01.2024 gemäß Paragraph 28, Absatz 6, NAG rechtkräftig entzogen, wodurch sie sich ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die BF jedenfalls über keinen sie zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel nach dem NAG oder eine andere Berechtigung zum Aufenthalt. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde nicht bestritten.
Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegang