TE Bvwg Beschluss 2024/7/3 G314 2294342-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2024
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Entscheidungsdatum

03.07.2024

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §66 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G314 2294342-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und Nebenaussprüchen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und Nebenaussprüchen:

A)       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.B)       Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

C)       Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C)       Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, hielt sich ab 2011 immer wieder im Bundesgebiet auf, ihm wurde jedoch nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2012 wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am XXXX .2013 beantragte er in Österreich internationalen Schutz; das Asylverfahren wurde am XXXX .2013 aufgrund seiner Auslieferung nach Serbien eingestellt.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, hielt sich ab 2011 immer wieder im Bundesgebiet auf, ihm wurde jedoch nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2012 wurden gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am römisch 40 .2013 beantragte er in Österreich internationalen Schutz; das Asylverfahren wurde am römisch 40 .2013 aufgrund seiner Auslieferung nach Serbien eingestellt.

XXXX hielt sich der BF wiederum in Österreich auf. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom XXXX 2016 wurde am XXXX .2017 von der Niederlassungsbehörde abgewiesen. römisch 40 hielt sich der BF wiederum in Österreich auf. Sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom römisch 40 2016 wurde am römisch 40 .2017 von der Niederlassungsbehörde abgewiesen.

Am XXXX .2018 wurde der BF in Österreich festgenommen und von XXXX .2018 bis XXXX .2018 in Übergabehaft angehalten. Am römisch 40 .2018 wurde der BF in Österreich festgenommen und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in Übergabehaft angehalten.

Am XXXX 2019 wurde der BF in XXXX verhaftet und am XXXX .2019 in Untersuchungshaft genommen. Am römisch 40 2019 wurde der BF in römisch 40 verhaftet und am römisch 40 .2019 in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben vom XXXX 2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht.Mit Schreiben vom römisch 40 2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX (Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten bedingt nachgesehen wurde. Es handelt sich um seine einzige (ungetilgte) strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Nach Verbüßung des unbedingten Strafteils und diverser Verwaltungsstrafen wurde er am XXXX 2020 nach Deutschland ausgeliefert, wo er anschließend bis XXXX 2022 in Haft war.Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, 148 zweiter Fall, 15 StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 (Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten bedingt nachgesehen wurde. Es handelt sich um seine einzige (ungetilgte) strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Nach Verbüßung des unbedingten Strafteils und diverser Verwaltungsstrafen wurde er am römisch 40 2020 nach Deutschland ausgeliefert, wo er anschließend bis römisch 40 2022 in Haft war.

Ohne weitere Erhebungen (abgesehen von diversen Registerabfragen) durchzuführen, erteilte das BFA dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2021 keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG sowie ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, versagte gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dies wurde zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF durch das XXXX XXXX sowie mit dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen zu Österreich begründet. Dieser Bescheid wurde dem BF, der damals laut ZMR keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufwies, durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am XXXX 2021 zugestellt.Ohne weitere Erhebungen (abgesehen von diversen Registerabfragen) durchzuführen, erteilte das BFA dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2021 keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest, versagte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Dies wurde zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF durch das römisch 40 römisch 40 sowie mit dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen zu Österreich begründet. Dieser Bescheid wurde dem BF, der damals laut ZMR keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufwies, durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am römisch 40 2021 zugestellt.

Am XXXX .2022 heiratete der BF in Österreich seine langjährige Freundin XXXX , eine kroatische Staatsangehörige, der XXXX eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden war und die mit ihren beiden, XXXX bzw. XXXX geborenen Kindern in XXXX lebt. Der Kontakt zwischen den Eheleuten brach jedoch bereits kurz nach der Hochzeit ab und der BF ging in der Folge eine Beziehung mit der in Wien lebenden Österreicherin XXXX ein.Am römisch 40 .2022 heiratete der BF in Österreich seine langjährige Freundin römisch 40 , eine kroatische Staatsangehörige, der römisch 40 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden war und die mit ihren beiden, römisch 40 bzw. römisch 40 geborenen Kindern in römisch 40 lebt. Der Kontakt zwischen den Eheleuten brach jedoch bereits kurz nach der Hochzeit ab und der BF ging in der Folge eine Beziehung mit der in Wien lebenden Österreicherin römisch 40 ein.

Am XXXX .2023 wurde der BF in XXXX aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland verhaftet und am XXXX .2023 in Übergabehaft genommen, aus der er am XXXX .2023 gegen Kaution entlassen wurde. Anschließend wurde er im Auftrag des BFA festgenommen. Nach seiner Einvernahme am XXXX .2023 wurden über ihn zur Sicherung der Abschiebung gelindere Mittel (Anordnung der Unterkunftnahme bei XXXX , periodische Meldung bei der PI XXXX ) angeordnet; danach wurde er enthaftet. Am römisch 40 .2023 wurde der BF in römisch 40 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland verhaftet und am römisch 40 .2023 in Übergabehaft genommen, aus der er am römisch 40 .2023 gegen Kaution entlassen wurde. Anschließend wurde er im Auftrag des BFA festgenommen. Nach seiner Einvernahme am römisch 40 .2023 wurden über ihn zur Sicherung der Abschiebung gelindere Mittel (Anordnung der Unterkunftnahme bei römisch 40 , periodische Meldung bei der PI römisch 40 ) angeordnet; danach wurde er enthaftet.

Mit Eingabe vom 31.05.2023 beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Zustellung des Bescheids vom 03.03.2021, weil ihm dieser nie wirksam zugestellt worden sei. Die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch sei nicht wirksam, weil dem BFA bekannt gewesen sei, dass er sich damals in Deutschland in Strafhaft befunden habe. Das BFA habe keine Schritte zur Feststellung seines Aufenthaltsorts unternommen, obwohl es diesen ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können. Gleichzeitig beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid, weil er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Beschwerde gehindert gewesen sei und sein Verschulden als gering anzusehen sei. Diesen Antrag verband er mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2021.Mit Eingabe vom 31.05.2023 beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Zustellung des Bescheids vom 03.03.2021, weil ihm dieser nie wirksam zugestellt worden sei. Die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch sei nicht wirksam, weil dem BFA bekannt gewesen sei, dass er sich damals in Deutschland in Strafhaft befunden habe. Das BFA habe keine Schritte zur Feststellung seines Aufenthaltsorts unternommen, obwohl es diesen ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können. Gleichzeitig beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid, weil er durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Beschwerde gehindert gewesen sei und sein Verschulden als gering anzusehen sei. Diesen Antrag verband er mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2021.

Am XXXX .2023 wurde der BF anlässlich einer Meldung bei der PI XXXX aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland verhaftet und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, von wo er am XXXX .2023 nach Deutschland ausgeliefert wurde. Am römisch 40 .2023 wurde der BF anlässlich einer Meldung bei der PI römisch 40 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland verhaftet und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, von wo er am römisch 40 .2023 nach Deutschland ausgeliefert wurde.

Am XXXX .2024 wurde der zunächst bedingt nachgesehene Teil der über den BF durch das Landesgericht XXXX verhängten Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen, weil er in Österreich während der dreijährigen Probezeit nicht mehr straffällig geworden war.Am römisch 40 .2024 wurde der zunächst bedingt nachgesehene Teil der über den BF durch das Landesgericht römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen, weil er in Österreich während der dreijährigen Probezeit nicht mehr straffällig geworden war.

Das BFA trug dem Rechtsvertreter des BF auf, in Ergänzung zu den Anträgen vom XXXX .2023 einen Nachweis über die Haftzeiten des BF in Deutschland vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nach mehreren Urgenzen erst am XXXX 2024 nach. Mit Eingabe vom XXXX .2024 zog er die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde „aus prozessökonomischen Gründen“ zurück.Das BFA trug dem Rechtsvertreter des BF auf, in Ergänzung zu den Anträgen vom römisch 40 .2023 einen Nachweis über die Haftzeiten des BF in Deutschland vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nach mehreren Urgenzen erst am römisch 40 2024 nach. Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 zog er die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde „aus prozessökonomischen Gründen“ zurück.

Mit Bescheid vom XXXX .2024 gab das BFA sowohl dem Wiedereinsetzungsantrag vom XXXX .2023 als auch dem Zustellantrag vom selben Tag statt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF glaubhaft vorgebracht habe, dass der Behörde sein Aufenthaltsort am XXXX 2021 bekannt gewesen sei, sodass die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch rechtsunwirksam sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei stattzugeben, weil kein Verschulden vorliege. Gleichzeitig erfolgte die Zustellung des Bescheids vom XXXX .2021 an den Rechtsvertreter des BF per E-Mail. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 gab das BFA sowohl dem Wiedereinsetzungsantrag vom römisch 40 .2023 als auch dem Zustellantrag vom selben Tag statt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF glaubhaft vorgebracht habe, dass der Behörde sein Aufenthaltsort am römisch 40 2021 bekannt gewesen sei, sodass die Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch rechtsunwirksam sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei stattzugeben, weil kein Verschulden vorliege. Gleichzeitig erfolgte die Zustellung des Bescheids vom römisch 40 .2021 an den Rechtsvertreter des BF per E-Mail.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX .2024 zu Post gegebene Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, diesen aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt er die „Aufhebung“ (gemeint offenbar: Behebung) der Rückkehrentscheidung und des „Aufenthaltsverbots“ (gemeint offenbar: des Einreiseverbots). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein achtjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig sei, weil er in Österreich integriert sei und sein minderjähriges Kind hier lebe. Er stelle derzeit jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das Verfahren vor dem BFA sei mangelhaft; so sei keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt worden. Zur Frage der Gefährlichkeit des BF für die öffentliche Ordnung werde die Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am römisch 40 .2024 zu Post gegebene Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, diesen aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt er die „Aufhebung“ (gemeint offenbar: Behebung) der Rückkehrentscheidung und des „Aufenthaltsverbots“ (gemeint offenbar: des Einreiseverbots). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass ein achtjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig sei, weil er in Österreich integriert sei und sein minderjähriges Kind hier lebe. Er stelle derzeit jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das Verfahren vor dem BFA sei mangelhaft; so sei keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt worden. Zur Frage der Gefährlichkeit des BF für die öffentliche Ordnung werde die Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, im Zentralen Melderegister und im Strafregister).

Der BF schilderte bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2023 die Eheschließung mit XXXX . Diese ist auch im ZMR dokumentiert. Zwar ergibt sich aus dem in der Niederschrift festgehaltenen Telefonat mit XXXX , dass diese die Scheidung eingereicht habe; es liegen jedoch keine Beweisergebnisse vor, aus denen sich ableiten ließe, ob die Ehe mittlerweile geschieden wurde oder nicht.Der BF schilderte bei der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2023 die Eheschließung mit römisch 40 . Diese ist auch im ZMR dokumentiert. Zwar ergibt sich aus dem in der Niederschrift festgehaltenen Telefonat mit römisch 40 , dass diese die Scheidung eingereicht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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