Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W252 2264572-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz vom 05.12.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 05.12.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 15.12.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) vom 14.11.2022 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) vom 14.11.2022 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.).
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
4. Am 05.12.2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte vor, er habe nun neue Dokumente erhalten, die seine Aussage unterstützen würden. Die belangte Behörde führte diesbezüglich am 07.03.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2024 wurde der Antrag des BF „abgewiesen“ (richtig: zurückgewiesen).
6. Der BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der Bescheid der belangten Behörde nicht auf den BF Bezug nehme, sondern sich auf ein gänzlich anderes Asylverfahren beziehe. Aufgrund der mangelhaften Begründung des Bescheides, bestehen gravierende Ermittlungslücken, weshalb der Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei.
Beweis wurden aufgenommen durch: Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF, sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF hinsichtlich seinem ersten Asylantrag (GZ XXXX ).Beweis wurden aufgenommen durch: Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF, sowie den Verwaltungs- und Gerichtsakt des BF hinsichtlich seinem ersten Asylantrag (GZ römisch 40 ).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der BF stellte in Österreich am 15.12.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2022 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.Der BF stellte in Österreich am 15.12.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.11.2022 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die gegen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
Der BF genießt nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am 05.12.2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der BF an, dass sein Heimatort nunmehr unter Kontrolle des Regimes stehe, er Journalismus studiert habe und das Regime zu seinem Onkel gekommen sei und nach ihm gefragt habe.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach wie vor unter Kontrolle des syrischen Regimes. Es gab diesbezüglich keine Änderungen.
Der BF studierte acht Jahre lang Publizistik an der Universität Damaskus. Es gab diesbezüglich keine Änderungen.
Der BF wird vom syrischen Regime nicht gesucht und ihm droht keine persönliche Verfolgung in Syrien. Es gab diesbezüglich keine Änderungen.
Der BF stützt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat. Er macht keine neuen Gründe geltend.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zum Namen des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des BF im gesamten bisherigen Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im bisherigen Verfahrensverlauf (vgl insbesondere das Erkenntnis BVwG XXXX , S 3).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Muttersprache des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im bisherigen Verfahrensverlauf vergleiche insbesondere das Erkenntnis BVwG römisch 40 , S 3).
Die Angaben zur ersten Asylantragstellung des BF und der Gewährung von subsidiärem Schutz sind aus dem unbedenklichen Akteninhalt ersichtlich, dem insbesondere die Erstbefragung vom das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beiliegen, aus dem auch das Datum der Erstantragstellung und Gewährung von subsidiärem Schutz klar hervorgehen (vgl XXXX ).Die Angaben zur ersten Asylantragstellung des BF und der Gewährung von subsidiärem Schutz sind aus dem unbedenklichen Akteninhalt ersichtlich, dem insbesondere die Erstbefragung vom das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts beiliegen, aus dem auch das Datum der Erstantragstellung und Gewährung von subsidiärem Schutz klar hervorgehen vergleiche römisch 40 ).
2.2. Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren:
Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF ergeben sich eindeutig aus dem vorliegenden, unbedenklichen Verwaltungsakt, dem die Erstbefragung des BF vom 05.12.2023 sowie die niederschriftliche Einvernahme der belangten Behörde vom 07.03.2024 beiliegen. Insbesondere in der niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF ausführlich und unter Vorlage eines „Bachelor Degree“ der Universität Damaskus, seine „neuen“ Fluchtgründe.
Die Feststellung, dass der Herkunftsort des BF nach wie vor unter Kontrolle des syrischen Regimes steht, ergibt sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde („Meine neuen Fluchtgründe sind nun, dass mein Heimatort unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht.“), sowie einer amtswegigen Einschau in die SyriaLiveMap zum Entscheidungszeitpunkt. Wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom XXXX festgestellt, befand sich der Herkunftsort auch damals schon unter Regimekontrolle. Es war daher festzustellen, dass es diesbezüglich keine Änderungen gab.Die Feststellung, dass der Herkunftsort des BF nach wie vor unter Kontrolle des syrischen Regimes steht, ergibt sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde („Meine neuen Fluchtgründe sind nun, dass mein Heimatort unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht.“), sowie einer amtswegigen Einschau in die SyriaLiveMap zum Entscheidungszeitpunkt. Wie bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom römisch 40 festgestellt, befand sich der Herkunftsort auch damals schon unter Regimekontrolle. Es war daher festzustellen, dass es diesbezüglich keine Änderungen gab.
Die Feststellung, dass der BF acht Jahre lang Publizistik an der Universität Damaskus studierte findet sich ebenfalls bereits im rechtskräftigen Erkenntnis zum Erstantrag des BF. Die Angabe des BF vor der belangten Behörde am 07.03.2024, wonach sein Universitätsabschluss in „Journalismus […] damals leider nicht zum Akt genommen“ wurde, stimmt somit nicht mit den eindeutigen Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX überein. Sein Universitätsabschluss in dem von ihm nunmehr als „Journalismus“ bezeichneten Studium (auf dem vorgelegten Dokument als „Information/Open learning system“ bezeichnet) wurde somit bereits berücksichtigt. Es gab demnach keine Änderungen in dieser Hinsicht.Die Feststellung, dass der BF acht Jahre lang Publizistik an der Universität Damaskus studierte findet sich ebenfalls bereits im rechtskräftigen Erkenntnis zum Erstantrag des BF. Die Angabe des BF vor der belangten Behörde am 07.03.2024, wonach sein Universitätsabschluss in „Journalismus […] damals leider nicht zum Akt genommen“ wurde, stimmt somit nicht mit den eindeutigen Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 überein. Sein Universitätsabschluss in dem von ihm nunmehr als „Journalismus“ bezeichneten Studium (auf dem vorgelegten Dokument als „Information/Open learning system“ bezeichnet) wurde somit bereits berücksichtigt. Es gab demnach keine Änderungen in dieser Hinsicht.
Zur Verfolgung des BF:
Vor der belangten Behörde gab der BF am 04.07.2024 an, dass Ende November 2023 sechs Personen des syrischen Geheimdienstes zu seinem Onkel gekommen seien und sich bei diesem nach dem BF erkundigt haben. Diese haben ihn mitnehmen wollen, da er seit 2014 nicht mehr in Syrien sei und sie wollen, dass er für das Regime arbeite.
Dieser Angabe des BF ist kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Im gesamten bisherigen Verfahren (nicht einmal in der Ersteinvernahme zu seinem Folgeantrag) machte der BF jemals Angaben zu seinem Onkel. Dies ist gerade deshalb bemerkenswert, da der BF selbst angab, dass sich dieser (vorgebliche) Besuch des Geheimdienstes nur zwei Wochen vor seiner Folgeantragstellung zugetragen habe. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der BF eine konkrete Suche nach ihm in Syrien in seiner Erstbefragung (zum Folgeantrag) verschweigen sollte und stattdessen nur neue Dokumente, die er der belangten Behörde vorlegen wolle, erwähnt. Darüber hinaus stellte der BF in seiner Erstbefragung noch die Vorlage eines Einberufungsbefehls in Aussicht, legte dann vor der belangten Behörde allerdings „nur“ ein (im Ergebnis bereits berücksichtigtes) Universitätszeugnis vor. Es setzt sich daher der bereits im bisherigen Verfahren bestehende Eindruck (vgl dazu XXXX S 7) fort, dass der BF seine Fluchtgründe nach Belieben abändert und steigert, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen, wobei sein Vorbringen frei erfunden ist.Dieser Angabe des BF ist kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Im gesamten bisherigen Verfahren (nicht einmal in der Ersteinvernahme zu seinem Folgeantrag) machte der BF jemals Angaben zu seinem Onkel. Dies ist gerade deshalb bemerkenswert, da der BF selbst angab, dass sich dieser (vorgebliche) Besuch des Geheimdienstes nur zwei Wochen vor seiner Folgeantragstellung zugetragen habe. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der BF eine konkrete Suche nach ihm in Syrien in seiner Erstbefragung (zum Folgeantrag) verschweigen sollte und stattdessen nur neue Dokumente, die er der belangten Behörde vorlegen wolle, erwähnt. Darüber hinaus stellte der BF in seiner Erstbefragung noch die Vorlage eines Einberufungsbefehls in Aussicht, legte dann vor der belangten Behörde allerdings „nur“ ein (im Ergebnis bereits berücksichtigtes) Universitätszeugnis vor. Es setzt sich daher der bereits im bisherigen Verfahren bestehende Eindruck vergleiche dazu römisch 40 S 7) fort, dass der BF seine Fluchtgründe nach Belieben abändert und steigert, um seine Chancen auf Asyl zu erhöhen, wobei sein Vorbringen frei erfunden ist.
Des Weiteren erwähnte der BF seinen (vorgeblichen) Onkel im gesamten bisherigen Verfahren kein einziges Mal, obwohl er mehrfach nach Familienangehörigen in Syrien gefragt wurde (vgl ua XXXX , OZ 1, S 36; XXXX , OZ 10, S 7). Es gibt keine plausible Erklärung, weshalb der BF eine Person, die ihm (vorgeblich) so nahesteht, dass das syrische Regime nach zehn Jahren der Abwesenheit noch eine Verbindung vermutet bzw davon ausgeht den BF dort anzutreffen, verschweigen sollte.Des Weiteren erwähnte der BF seinen (vorgeblichen) Onkel im gesamten bisherigen Verfahren kein einziges Mal, obwohl er mehrfach nach Familienangehörigen in Syrien gefragt wurde vergleiche ua römisch 40 , OZ 1, S 36; römisch 40 , OZ 10, S 7). Es gibt keine plausible Erklärung, weshalb der BF eine Person, die ihm (vorgeblich) so nahesteht, dass das syrische Regime nach zehn Jahren der Abwesenheit noch eine Verbindung vermutet bzw davon ausgeht den BF dort anzutreffen, verschweigen sollte.
Im Ergebnis ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF mit dem Besuch des Geheimdienstes bei seinem Onkel frei erfunden ist. Es gibt keinen Grund, weshalb das syrischen Regime zehn Jahre nach der Ausreise des BF und vor dem Hintergrund, dass dessen Elternhaus zerstört ist (siehe das Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2023, S 5 in XXXX ), nunmehr nach ihm dort suchen sollte. Im Übrigen führte bereits das BVwG in seinem Erkenntnis aus, dass es davon ausgehe, dass der BF das Land legal verlassen habe, was eine Suche nach dem BF ebenfalls ausschließt (vgl die Angabe des BF vor der belangten Behörde, OZ 1, S 35: „ich habe damals das Land mit einem Personalausweis verlassen, der wurde von der Regierung überprüft.“). Würde der BF auf einer Fahndungsliste stehen, hätte ihn das Regime bei der Kontrolle seines Personalausweises bei seiner Ausreise bereits inhaftiert und wäre nicht erst zehn Jahre nach seiner Ausreise erstmalig zu seinem Onkel gekommen.Im Ergebnis ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF mit dem Besuch des Geheimdienstes bei seinem Onkel frei erfunden ist. Es gibt keinen Grund, weshalb das syrischen Regime zehn Jahre nach der Ausreise des BF und vor dem Hintergrund, dass dessen Elternhaus zerstört ist (siehe das Verhandlungsprotokoll vom 23.03.2023, S 5 in römisch 40 ), nunmehr nach ihm dort suchen sollte. Im Übrigen führte bereits das BVwG in seinem Erkenntnis aus, dass es davon ausgehe, dass der BF das Land legal verlassen habe, was eine Suche nach dem BF ebenfalls ausschließt vergleiche die Angabe des BF vor der belangten Behörde, OZ 1, S 35: „ich habe damals das Land mit einem Personalausweis verlassen, der wurde von der Regierung überprüft.“). Würde der BF auf einer Fahndungsliste stehen, hätte ihn das Regime bei der Kontrolle seines Personalausweises bei seiner Ausreise bereits inhaftiert und wäre nicht erst zehn Jahre nach seiner Ausreise erstmalig zu seinem Onkel gekommen.
Er wird somit nach wie vor vom syrischen Regime weder gesucht noch verfolgt. Es gab daher auch hinsichtlich der (vorgeblichen) Verfolgung durch das Regime keine Änderung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Bescheid der belangten Behörde:
Der vorliegende Bescheid der belangten Behörde wies in Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab.Der vorliegende Bescheid der belangten Behörde wies in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab.
Allerdings geht aus dem Inhalt des Bescheides zweifelsfrei hervor, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat. Die an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgte Abweisung stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis dar, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl dazu VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012).Allerdings geht aus dem Inhalt des Bescheides zweifelsfrei hervor, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat. Die an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgte Abweisung stellt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis dar, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde vergleiche dazu VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012).
Unabhängig davon, dass die Begründung des vorliegenden Bescheides grundsätzlich nicht auf den BF bzw dessen individuelles Vorbringen Bezug nimmt sondern sich auf einen näher bezeichneten Dritten bezieht, ist dennoch eindeutig, dass die belangte Behörde ein „Bescheid-Muster“ herangezogen hat, welches in der rechtlichen Beurteilung ausführt, dass der Antrag mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage, wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen war. Die belangte Behörde hat es somit zwar verabsäumt ihr „Bescheid-Muster“ auf den BF anzupassen, dennoch bestehen keine Zweifel daran, dass die Behörde von einer Unzulässigkeit einer meritorischen Entscheidung ausgegangen ist.Unabhängig davon, dass die Begründung des vorliegenden Bescheides grundsätzlich nicht auf den BF bzw dessen individuelles Vorbringen Bezug nimmt sondern sich auf einen näher bezeichneten Dritten bezieht, ist dennoch eindeutig, dass die belangte Behörde ein „Bescheid-Muster“ herangezogen hat, welches in der rechtlichen Beurteilung ausführt, dass der Antrag mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage, wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen war. Die belangte Behörde hat es somit zwar verabsäumt ihr „Bescheid-Muster“ auf den BF anzupassen, dennoch bestehen keine Zweifel daran, dass die Behörde von einer Unzulässigkeit einer meritorischen Entscheidung ausgegangen ist.
Dem Vorbringen des BF in seiner Bescheidbeschwerde, wonach die Angelegenheit, auf Grund der äußerst mangelhaften Begründung des Bescheides, an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei, kann allerdings nicht gefolgt werden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine solche zu treffen. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl VwGH 30.11.2022, Ra 2021/22/0104, Rz 9).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG besteht ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine solche zu treffen. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 30.11.2022, Ra 2021/22/0104, Rz 9).
Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hätte. Vielmehr befindet sich im Verwaltungsakt die ausführliche niederschriftliche Einvernahme des BF, die das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen heranziehen konnte. Dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid unzureichende Feststellungen gemacht hat, ändert nichts am Vorhandensein der Ermittlungsergebnisse zum maßgeblichen Sachverhalt. Schon deshalb ist die Annahme, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG lägen vor, verfehlt (vgl zu diesem Vorgehen VwGH 30.11.2022, Ra 2021/22/0104, Rz 10).Im vorliegenden Fall kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hätte. Vielmehr befindet sich im Verwaltungsakt die ausführliche niederschriftliche Einvernahme des BF, die das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen heranziehen konnte. Dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid unzureichende Feststellungen gemacht hat, ändert nichts am Vorhandensein der Ermittlungsergebnisse zum maßgeblichen Sachverhalt. Schon deshalb ist die Annahme, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG lägen vor, verfehlt vergleiche zu diesem Vorgehen VwGH 30.11.2022, Ra 2021/22/0104, Rz 10).
Das vom BF vorgebrachte Argument, wonach das Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren mit einem – nicht näher spezifizierten und im vorliegenden Fall nicht auf der Hand liegenden – erhöhten Aufwand verbunden sei, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH bereits verworfen und als untauglich angesehen, eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu rechtfertigen (vgl dazu VwGH 05.09.2023, Ra 2022/11/0204).Das vom BF vorgebrachte Argument, wonach das Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren mit einem – nicht näher spezifizierten und im vorliegenden Fall nicht auf der Hand liegenden – erhöhten Aufwand verbunden sei, wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH bereits verworfen und als untauglich angesehen, eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu rechtfertigen vergleiche dazu VwGH 05.09.2023, Ra 2022/11/0204).
Im Ergebnis ist dem BF zwar durchaus zuzustimmen, dass der Bescheid grob mangelhaft ist, allerdings ändert dies nichts am grundsätzlichen Vorhandensein ausführlicher und eindeutiger Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde (siehe die niederschriftliche Einvernahme des BF vom 07.03.2024). Die Angelegenheit war daher nicht zurückzuverweisen, sondern meritorisch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – „Abweisung“ des Folgeantrags auf internationalen Schutz:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – „Abweisung“ des Folgeantrags auf internationalen Schutz:
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.
Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl diesbezüglich VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche diesbezüglich VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).
Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Wie festgestellt, hat sich die Sachlage bzw insbesondere das Fluchtvorbringen des BF im Vergleich zum bisherigen Vorbringen nicht verändert. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe (insbesondere die Kontrolle seines Herkunftsortes durch das Regime und sein Studienabschluss) wurden bereits vollständig und ausführlich in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, XXXX berücksichtigt.Wie festgestellt, hat sich die Sachlage bzw insbesondere das Fluchtvorbringen des BF im Vergleich zum bisherigen Vorbringen nicht verändert. Die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe (insbesondere die Kontrolle seines Herkunftsortes durch das Regime und sein Studienabschluss) wurden bereits vollständig und ausführlich in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, römisch 40 berücksichtigt.
Darüber hinaus stützte der BF bereits seinen Erstantrag auf eine Verfolgung durch das Regime, dieses habe ihn aufgesucht bzw ihn angerufen (vgl XXXX , OZ 10, S 9). Aus den Angaben des BF zum Onkel ergibt sich ebenfalls kein geänderter Sachverhalt, der zu einem anderen Ergebnis, als im ersten Verfahren führen könnte. Dieses Vorbringen steht im engen Zusammenhang mit dem selben Fluchtgrund, den er bereits in seinem ersten Verfahren vorbrachte und stellt daher nur einen weiteren Aspekt der behaupteten – aber schon damals nicht glaubhaften – Verfolgungsgefahr durch das Regime dar. Der (vorgebliche) Besuch von Regimekräften beim Onkel ist daher allenfalls als eine Fortsetzung der bisherigen – nicht glaubhaften – Verfolgungshandlungen zu sehen.Darüber hinaus stützte der BF bereits seinen Erstantrag auf eine Verfolgung durch das Regime, dieses habe ihn aufgesucht bzw ihn angerufen vergleiche römisch 40 , OZ 10, S 9). Aus den Angaben des BF zum Onkel ergibt sich ebenfalls kein geänderter Sachverhalt, der zu einem anderen Ergebnis, als im ersten Verfahren führen könnte. Dieses Vorbringen steht im engen Zusammenhang mit dem selben Fluchtgrund, den er bereits in seinem ersten Verfahren vorbrachte und stellt daher nur einen weiteren Aspekt der behaupteten – aber schon damals nicht glaubhaften – Verfolgungsgefahr durch das Regime dar. Der (vorgebliche) Besuch von Regimekräften beim Onkel ist daher allenfalls als eine Fortsetzung der bisherigen – nicht glaubhaften – Verfolgungshandlungen zu sehen.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war das Vorbringen des BF hinsichtlich seines Onkels nicht einmal ansatzweise glaubhaft. Der BF konnte keinen plausiblen Grund nennen, weshalb er von diesem Onkel im bisherigen Verfahrensverlauf (trotz mehrfacher Einvernahmen, auch zu Verwandten in seinem Herkunftsstaat) niemals erwähnt hat. Es war daher auch nicht glaubhaft, dass das Regime nach zehn Jahren der Abwesenheit des BF nunmehr – nur wenige Monate nach Erhalt der negativen Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz – nach diesem fragt und dafür den Onkel des BF aufsucht.
Mangels einer Änderung des Sachverhalts bzw mangels „glaubhaften Kerns“ des Vorbringens des BF in seinem Folgeantrag, liegen keine neuen Tatsachen vor, die zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten.
Der Folgeantrag des BF war daher von der belangten Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen.Der Folgeantrag des BF war daher von der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Der Spruch des bekämpften Bescheides war in diesem Sinne zu korrigieren.
3.3. Da der BF weiterhin subsidiären Schutz genießt, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit § 8 AsylG unterbleiben.3.3. Da der BF weiterhin subsidiären Schutz genießt, konnte eine weitere Auseinandersetzung mit Paragraph 8, AsylG unterbleiben.
3.4. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen.
Darüber hinaus war schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde erkennbar, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung war nicht zu erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen (insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfanges bei einer entschiedenen Sache) auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen (insbesondere hinsichtlich des Prüfungsumfanges bei einer entschiedenen Sache) auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W252.2264572.2.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024