TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 W277 2285808-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W277 2285808-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005

der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Nach § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nach Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in der Republik Österreich. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Republik Österreich.

1.1. Er wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er unter anderem an, ein Staatsangehöriger von Somalia sowie am XXXX in „ XXXX “ in Somalia geboren zu sein. Er bekenne sich XXXX und sei Clanangehöriger der XXXX (AS 17). 1.1. Er wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er unter anderem an, ein Staatsangehöriger von Somalia sowie am römisch 40 in „ römisch 40 “ in Somalia geboren zu sein. Er bekenne sich römisch 40 und sei Clanangehöriger der römisch 40 (AS 17).

Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in XXXX in Somalia wohnhaft gewesen (AS 19). Im Herkunftsstaat sei er als LKW-Fahrer tätig gewesen (AS 17), und habe weder eine Schul- noch Berufsausbildung genossen (AS 17).Vor seiner Ausreise sei er zuletzt in römisch 40 in Somalia wohnhaft gewesen (AS 19). Im Herkunftsstaat sei er als LKW-Fahrer tätig gewesen (AS 17), und habe weder eine Schul- noch Berufsausbildung genossen (AS 17).

Sein Vater namens „ XXXX “ und seine Mutter namens „ XXXX “ seien verstorben. Sein Bruder namens „ XXXX “, welcher im Jahr XXXX geboren sei, lebe in Österreich (AS 15, AS 19).Sein Vater namens „ römisch 40 “ und seine Mutter namens „ römisch 40 “ seien verstorben. Sein Bruder namens „ römisch 40 “, welcher im Jahr römisch 40 geboren sei, lebe in Österreich (AS 15, AS 19).

Der BF sei verheiratet und Vater von sechs Kindern (AS 15, AS 19). Seine Ehefrau namens „ XXXX “, welche im Jahre XXXX geboren sei, sowie die gemeinsamen Kinder, würden in Somalia leben. Der BF sei verheiratet und Vater von sechs Kindern (AS 15, AS 19). Seine Ehefrau namens „ römisch 40 “, welche im Jahre römisch 40 geboren sei, sowie die gemeinsamen Kinder, würden in Somalia leben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, da im XXXX al Shabaab ihn aufgefordert hätte, deren Waffen und Soldaten in das Kriegsgebiet zu fahren sowie tote Soldaten vom Kriegsgebiet wegzubringen. Als er das abgelehnt hätte, sei ihm mit dem Tode gedroht worden. Der BF sei dem Clan XXXX zugehörig, welche in Somalia eine Minderheit darstelle und keine Rechte habe. Er sei verfolgt worden und werde von al Shabaab gesucht. Seine Frau sei erpresst worden, um preiszugeben, wo er sich befinde. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, da im römisch 40 al Shabaab ihn aufgefordert hätte, deren Waffen und Soldaten in das Kriegsgebiet zu fahren sowie tote Soldaten vom Kriegsgebiet wegzubringen. Als er das abgelehnt hätte, sei ihm mit dem Tode gedroht worden. Der BF sei dem Clan römisch 40 zugehörig, welche in Somalia eine Minderheit darstelle und keine Rechte habe. Er sei verfolgt worden und werde von al Shabaab gesucht. Seine Frau sei erpresst worden, um preiszugeben, wo er sich befinde.

Darüber hinaus habe er keine weiteren Fluchtgründe.

Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst. Sein Onkel habe die Reise mithilfe von Schleppern organisiert (AS 25). Der BF sei illegal und ohne Reisedokument im XXXX aus Somalia ausgereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sein Bruder in Österreich leben würde. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, über XXXX durchgereist zu sein, sich ca. zwei Monate in XXXX und danach vom XXXX bis zum XXXX aufgehalten zu haben. In XXXX habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch sei der Verfahrensausgang negativ gewesen. Er habe die Unterlagen zum Verfahren in XXXX auf seinem Smartphone gespeichert. Anschließend sei er über XXXX ins Bundesgebiet eingereist (AS 22, AS 23).Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im römisch 40 gefasst. Sein Onkel habe die Reise mithilfe von Schleppern organisiert (AS 25). Der BF sei illegal und ohne Reisedokument im römisch 40 aus Somalia ausgereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sein Bruder in Österreich leben würde. Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, über römisch 40 durchgereist zu sein, sich ca. zwei Monate in römisch 40 und danach vom römisch 40 bis zum römisch 40 aufgehalten zu haben. In römisch 40 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, jedoch sei der Verfahrensausgang negativ gewesen. Er habe die Unterlagen zum Verfahren in römisch 40 auf seinem Smartphone gespeichert. Anschließend sei er über römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist (AS 22, AS 23).

Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat werde er getötet. Konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht (AS 25).

Der BF verfüge zum Befragungszeitpunkt über keine Barmittel (AS 21).

Weiters führte er aus, in XXXX gelitten zu haben und ebendort keine gute medizinische Versorgung erhalten zu haben.Weiters führte er aus, in römisch 40 gelitten zu haben und ebendort keine gute medizinische Versorgung erhalten zu haben.

1.2. Einem EURODAC-Datenauszug ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX und am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 23).1.2. Einem EURODAC-Datenauszug ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 und am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 23).

2. Am XXXX wurde das Smartphone des BF gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt sowie die Daten am Mobiltelefon ausgewertet (AS 35 ff).2. Am römisch 40 wurde das Smartphone des BF gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG sichergestellt sowie die Daten am Mobiltelefon ausgewertet (AS 35 ff).

3. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 81 ff).3. Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 81 ff).

Hierbei gab er an „ XXXX “ zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger, bekenne sich dem sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre dem Clan der XXXX , dem Sub-Clan der XXXX sowie dem Sub-Sub-Clan XXXX an (AS 82, AS 83). Hierbei gab er an „ römisch 40 “ zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er sei somalischer Staatsangehöriger, bekenne sich dem sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre dem Clan der römisch 40 , dem Sub-Clan der römisch 40 sowie dem Sub-Sub-Clan römisch 40 an (AS 82, AS 83).

Der BF leide seit dem Jahre XXXX an XXXX (AS 83).Der BF leide seit dem Jahre römisch 40 an römisch 40 (AS 83).

Im Herkunftsstaat habe er circa vier Jahre lang eine Koranschule besucht (AS 82).

Der BF habe im Jahre XXXX “ geheiratet, welche er im Jahre XXXX in XXXX kennenlernt habe. Mit seiner Ehefrau habe er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (AS 84). Seine sechs Kinder, „ XXXX “, welcher im Jahre XXXX geboren sei, „ XXXX “, welche XXXX geboren sei, „ XXXX “, welcher XXXX geboren sei, „ XXXX “, welche XXXX geboren sei und „ XXXX “ und „ XXXX “, welche im Jahr XXXX geboren seien, würden gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Flüchtlingslager in XXXX in Somalia leben. Seit XXXX bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und Kindern auch in diesem Flüchtlingslager gelebt (AS 83 – 86).Der BF habe im Jahre römisch 40 “ geheiratet, welche er im Jahre römisch 40 in römisch 40 kennenlernt habe. Mit seiner Ehefrau habe er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (AS 84). Seine sechs Kinder, „ römisch 40 “, welcher im Jahre römisch 40 geboren sei, „ römisch 40 “, welche römisch 40 geboren sei, „ römisch 40 “, welcher römisch 40 geboren sei, „ römisch 40 “, welche römisch 40 geboren sei und „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, welche im Jahr römisch 40 geboren seien, würden gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Flüchtlingslager in römisch 40 in Somalia leben. Seit römisch 40 bis zu seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und Kindern auch in diesem Flüchtlingslager gelebt (AS 83 – 86).

Er pflege den Kontakt zu seiner Ehefrau, welche ihm berichtet habe, dass es ihr „wirklich nicht gut“ ginge. Weiters gab der BF an: „Mit wirklich nicht gut meine ich, sie haben kaum zu essen, keine medizinische Versorgung, sie bekommen keine Hilfe. Sie leben unter schwersten Bedingungen.“ (AS 87, AS 88). Weiters gab er an, dass sein ältester Sohn mit einem Messer durch einen Jugendlichen eines höheren Clans verletzt worden wäre und sich zum Befragungszeitpunkt in einem Krankenhaus befinde (AS 88).

Der BF habe keine weiteren Familienangehörigen in Somalia (AS 86, AS 88). Sein Vater sei im Jahr XXXX von al Shabaab getötet worden. Seine Mutter sei bei einem Anschlag ums Leben gekommen (AS 86).Der BF habe keine weiteren Familienangehörigen in Somalia (AS 86, AS 88). Sein Vater sei im Jahr römisch 40 von al Shabaab getötet worden. Seine Mutter sei bei einem Anschlag ums Leben gekommen (AS 86).

Seinen Lebensunterhalt habe er durch den Transport von Personen und Waren bestritten (AS 86).

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an (AS 88f.): „Ich war in Somalia Kleinbus-Fahrer. Eines Tages wurde ich von Al Shabaab Mitgliedern bei der Fahrt angehalten. Die Mitglieder haben mir gesagt, dass sie möchten, dass ich ihre Mitglieder und ihre Verletzten sowie Waffen und Munitionen transportiere. Daraufhin gab ich die Antwort und sagte, dass das Auto nicht mir persönlich gehört, ich sei nur ein Mitarbeiter des Besitzers. Dann sagten mir die Männer, dass ich weiterfahren soll, wenn mir das Auto nicht gehört. 10 Tage nach der ersten Anhaltung war ich mit dem Auto in der Stadt XXXX am Viehmarkt, wo ich immer das Auto in einer Garage geparkt habe. Ich wollte Ersatzteile kaufen und war zu Fuß unterwegs. Plötzlich stiegen zwei Al Shabaab Mitglieder, die mit einer Pistole bewaffnet waren, aus einem Fahrzeug und richteten die Pistole auf mich. Dann haben sie mich mit vorgehaltener Pistole zu einem Fahrzeug gebracht. Dort wurden mir die Augen verbunden. Sie fuhren mich zu einem mir unbekannten Ort im Wald außerhalb der Stadt. Im Gebüsch mitten von Bäumen haben sie mir die Augenbinde abgenommen. Die Al Shabaab Männer sagten mir, dass sie jeden töten, der nicht mit ihnen zusammenarbeitet, aber ihre heimlichen Vorhaben erfährt. Nachdem ich gesagt hatte, dass das Auto nicht mir gehört, sagten sie mir nun, daß ich ein Al Shabaab Auto lenken werde, für sie arbeiten werde. Für die Al Shabaab Waffen, Munition, Verletzte transportieren werde. Ich hatte Angst und hatte keine andere Entscheidung und stimmte zu, für sie zu arbeiten. Sie haben mich mit dem hinteren Teil ihrer Waffen geschlagen. Nachdem sie mich zusammengeschlagen hatten, sagten sie mir, dass ich meine Telefonnummer für sie aufschreiben soll, damit sie mich später für die Tätigkeit kontaktieren können. Sie sagten mir, dass sie mich mit verbunden Augen zu einer Straße bringen werden. Nachdem ich die Telefonnummer aufgeschrieben habe, sagten sie mir, sollte ich kontaktiert werden und würde ich ignorieren, soll ich jetzt schon wissen, dass sie wissen, wo ich wohne, wo meine Frau und meine Kinder zuhause sind. Dann sagten sie, dass ich gehen könne. Mit verbundenen Augen haben sie mich wieder in das Auto verbracht, meine Narben von den Verletzungen waren noch sichtbar, die Wunden waren eindeutig erkennbar. Sie brachten mich zu einer Straße und ließen mich aus dem Fahrzeug. Nach drei Tagen erhielt ich von der Al Shabaab einen Anruf. Die Person am Telefon sagte mir, er sei von der Al Shabaab, das Auto sei bereit und ich soll dorthin kommen, um das Auto zu fahren. Sollte ich das nicht tun, werden sie mich töten, weil ich ihre Geheimnisse erfahren habe. Nach dem Telefonat habe ich mein Mobiltelefon ausgeschaltet. Nach zwei Tagen, da war ich bei meinem Onkel, kamen zwei mit Pistolen bewaffnete Al Shabaab Männer zu meiner Frau zuhause. Sie schrien, wo ist XXXX , durchsuchten nicht das Haus meiner Frau und liefen weg. Meine Frau lief zum Haus meines Onkels, nachdem die Männer weg waren, und erzählte mir das. Sie erzählte, dass zwei Al Shabaab Männer, die mit Pistolen bewaffnet waren, unser Haus gestürmt hätten, nach meinem Namen gerufen hätten, sie das Haus durchsucht hätten und dann wieder weggegangen wären.“ Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an (AS 88f.): „Ich war in Somalia Kleinbus-Fahrer. Eines Tages wurde ich von Al Shabaab Mitgliedern bei der Fahrt angehalten. Die Mitglieder haben mir gesagt, dass sie möchten, dass ich ihre Mitglieder und ihre Verletzten sowie Waffen und Munitionen transportiere. Daraufhin gab ich die Antwort und sagte, dass das Auto nicht mir persönlich gehört, ich sei nur ein Mitarbeiter des Besitzers. Dann sagten mir die Männer, dass ich weiterfahren soll, wenn mir das Auto nicht gehört. 10 Tage nach der ersten Anhaltung war ich mit dem Auto in der Stadt römisch 40 am Viehmarkt, wo ich immer das Auto in einer Garage geparkt habe. Ich wollte Ersatzteile kaufen und war zu Fuß unterwegs. Plötzlich stiegen zwei Al Shabaab Mitglieder, die mit einer Pistole bewaffnet waren, aus einem Fahrzeug und richteten die Pistole auf mich. Dann haben sie mich mit vorgehaltener Pistole zu einem Fahrzeug gebracht. Dort wurden mir die Augen verbunden. Sie fuhren mich zu einem mir unbekannten Ort im Wald außerhalb der Stadt. Im Gebüsch mitten von Bäumen haben sie mir die Augenbinde abgenommen. Die Al Shabaab Männer sagten mir, dass sie jeden töten, der nicht mit ihnen zusammenarbeitet, aber ihre heimlichen Vorhaben erfährt. Nachdem ich gesagt hatte, dass das Auto nicht mir gehört, sagten sie mir nun, daß ich ein Al Shabaab Auto lenken werde, für sie arbeiten werde. Für die Al Shabaab Waffen, Munition, Verletzte transportieren werde. Ich hatte Angst und hatte keine andere Entscheidung und stimmte zu, für sie zu arbeiten. Sie haben mich mit dem hinteren Teil ihrer Waffen geschlagen. Nachdem sie mich zusammengeschlagen hatten, sagten sie mir, dass ich meine Telefonnummer für sie aufschreiben soll, damit sie mich später für die Tätigkeit kontaktieren können. Sie sagten mir, dass sie mich mit verbunden Augen zu einer Straße bringen werden. Nachdem ich die Telefonnummer aufgeschrieben habe, sagten sie mir, sollte ich kontaktiert werden und würde ich ignorieren, soll ich jetzt schon wissen, dass sie wissen, wo ich wohne, wo meine Frau und meine Kinder zuhause sind. Dann sagten sie, dass ich gehen könne. Mit verbundenen Augen haben sie mich wieder in das Auto verbracht, meine Narben von den Verletzungen waren noch sichtbar, die Wunden waren eindeutig erkennbar. Sie brachten mich zu einer Straße und ließen mich aus dem Fahrzeug. Nach drei Tagen erhielt ich von der Al Shabaab einen Anruf. Die Person am Telefon sagte mir, er sei von der Al Shabaab, das Auto sei bereit und ich soll dorthin kommen, um das Auto zu fahren. Sollte ich das nicht tun, werden sie mich töten, weil ich ihre Geheimnisse erfahren habe. Nach dem Telefonat habe ich mein Mobiltelefon ausgeschaltet. Nach zwei Tagen, da war ich bei meinem Onkel, kamen zwei mit Pistolen bewaffnete Al Shabaab Männer zu meiner Frau zuhause. Sie schrien, wo ist römisch 40 , durchsuchten nicht das Haus meiner Frau und liefen weg. Meine Frau lief zum Haus meines Onkels, nachdem die Männer weg waren, und erzählte mir das. Sie erzählte, dass zwei Al Shabaab Männer, die mit Pistolen bewaffnet waren, unser Haus gestürmt hätten, nach meinem Namen gerufen hätten, sie das Haus durchsucht hätten und dann wieder weggegangen wären.“

Am XXXX sei der BF das erste Mal von den al Shabaab Mitgliedern angehalten worden (AS 90). Am römisch 40 sei der BF das erste Mal von den al Shabaab Mitgliedern angehalten worden (AS 90).

Zum detaillierten Ablauf des Vorfalles befragt gab der BF an (AS 91): „Ich war auf dem Weg, um Ersatzteile zu kaufen. Plötzlich kamen zwei bewaffnete junge Männer in meine Richtung. Das Auto parkte neben mir. Einer der Männer hielt die Pistole auf mich gerichtet und zog mich ins Auto. Dann wurde ich in das Auto gebracht. Als ich am Sitzplatz war, hatte er ein Tuch genommen und mir die Augen verbunden.“

Bevor die bewaffneten Männer seine Augen verbunden hätten, habe der BF einzelne Personen gesehen sowie auch ein Fahrzeug, welches angehalten hätte. In diesem Fahrzeug habe der BF einen Lenker und zwei junge Männer auf der hinteren Sitzbank gesehen (AS 91). Während der Fahrt habe niemand gesprochen (AS 91).

Wie lange die Fahrt andauerte, könne der BF nicht genau einschätzen, da er XXXX sei und es ihm zu diesem Zeitpunkt schlecht gegangen wäre (AS 92).Wie lange die Fahrt andauerte, könne der BF nicht genau einschätzen, da er römisch 40 sei und es ihm zu diesem Zeitpunkt schlecht gegangen wäre (AS 92).

Weiters gab der BF, dass er für mehrere Stunden angehalten worden sei. Während der Anhaltung habe der BF Schläge mit dem hinteren Teil der Waffe oder Fußtritte bekommen. Seine Ohren seien durch die Augenbinde zugebunden gewesen, sodass der BF schlechter gehört habe. Er könne aber sagen, dass mehrere „al Shabaab Männer“ dort gewesen seien. Die Augenbinde sei erst abgenommen worden, damit er seine Telefonnummer aufschreibe (AS 92, S 93).

In weiterer Folge hätten ihn die bewaffneten Männer „auf der Straße zurückgelassen“ und schilderte hierzu (AS 93): „Als sie mich dort zurückgelassen haben, haben sie mir gesagt, bevor sie die Augenbinde abgenommen haben, dass ich nicht in ihre Richtung schauen soll. Erst als sie wegfuhren, habe ich mich umgedreht, um trotzdem in ihre Richtung zu schauen und ich habe gesehen, wie das Auto in den Wald fuhr.“

Er habe nach dem geschilderten Vorfall einen Anruf von den al Shabaab Mitgliedern erhalten (AS 94). Zum Telefongespräch führte der BF Folgendes an (AS 94): „Die Al Shabaab hat mich angerufen und mir gesagt, dass das Auto jetzt bereit ist. Sie sagten mir, dass ich abgeholt werde und ich dann zum Auto gebracht werde. Weil es mir nicht so gut ging, habe ich zum Anrufer gesagt, dass ich bereit bin und abgeholt werden kann. Ich hatte Angst. Sie sagten mir, dass sie mich abholen kommen und ich stimmte zu, dass sie mich abholen. Später haben sie mich angerufen und mit dem Tod bedroht. Sie haben gesagt, wenn jemand Al Shabaab Kenntnisse erlangt und er arbeitet nicht mit den Al Shabaab zusammen, wird derjenige mit dem Tode bestraft.“

Seine Ehefrau und die Kinder habe der BF aus finanziellen Gründen in Somalia zurückgelassen. Sie hätten in Somalia keine Unterstützung und bräuchten Hilfe (AS 95).

Sein Bruder namens XXXX , welcher in Österreich seit XXXX oder XXXX lebe, sei in XXXX aufhältig (AS 95).Sein Bruder namens römisch 40 , welcher in Österreich seit römisch 40 oder römisch 40 lebe, sei in römisch 40 aufhältig (AS 95).

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftstaat befürchte der BF, getötet zu werden (AS 95).

4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1“ Jahr erteilt (AS 99 ff).4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1“ Jahr erteilt (AS 99 ff).

Den Feststellungen des Bescheides ist Folgendes zu entnehmen: Der BF führe den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Der BF gehöre dem Clan der XXXX an und stamme aus der Stadt XXXX in der Region XXXX . Er sei Diabetiker. Im Bundesgebiet sei er unbescholten (AS 111).Den Feststellungen des Bescheides ist Folgendes zu entnehmen: Der BF führe den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF sei ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Der BF gehöre dem Clan der römisch 40 an und stamme aus der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 . Er sei Diabetiker. Im Bundesgebiet sei er unbescholten (AS 111).

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland Somalia aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen habe. Seine Ausführungen in Bezug auf eine Gefährdung seiner Person durch die al Shabaab Miliz hätten nicht glaubhaft festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia sei jedoch aufgrund der allgemeinen Lage, insbesondere der akuten Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit und dem Nicht-Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, eine Gefährdung für seine Person anzunehmen. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm derzeit nicht zumutbar (AS 111).

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben und nicht plausiblen Ausführungen eine Furcht vor Verfolgung des BF nicht glaubhaft sei. Er habe vielmehr versucht, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren und sei er somit als Person unglaubwürdig (AS 193, AS 194, AS 195, AS 196).

Das Fluchtvorbringen des BF bezüglich einer Bedrohungssituation durch al Shabaab aufgrund eines Interesses an der Person des BF sei nicht glaubhaft (AS 193). Entgegen seinen Ausführungen könne dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen werden, dass die al Shabaab Milizen eine „einfache Person“, welche sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen habe, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt werde (AS 196).

In seiner Einvernahme vor dem BFA habe der BF geschildert, dass er über keine weiteren Angehörigen außer Ehefrau und Kindern verfüge. Dies widerspreche den Angaben, er verfüge über einen Onkel in Somalia, der ihm die Ausreise finanziert habe und bei diesem sich der BF vor den al Shabaab Mitgliedern versteckt habe (AS 193).

Der BF habe im Zuge seiner Einvernahme das Vorbringen, wonach die al Shabaab Miliz ein Interesse an seiner Person hätte, ungenügend substantiiert und widersprüchlich geschildert (AS 193).

Widersprüchlich sei auch die Angabe gewesen, dass die al Shabaab Mitglieder sein Haus gestürmt hätten. Einerseits habe der BF zunächst angegeben, die al Shabaab habe nach ihm gefragt, jedoch nicht das Haus durchsucht, an einer anderen Stelle habe er jedoch geschildert, die al Shabaab Mitglieder hätten das Haus gestürmt (AS 194).

Nicht nachvollziehbar und widersprüchlich seien auch seine Schilderungen bezüglich des Vorfalls der Entführung durch die al Shabaab Männer gewesen, da der BF einerseits keinerlei Angaben zum Geschehen während der Fahrt gemacht habe und andererseits, habe der BF keinerlei Angaben hinsichtlich der Dauer der Fahrt machen können. Zudem habe der BF keine Wahrnehmungen im Zeitpunkt der Abnahme der Augenbinde schildern können (AS 195).

Auch widersprüchlich seien die Angaben gewesen, wie oft der BF die Anrufe der al Shabaab Mitglieder erhalten habe. Zunächst habe der BF vorgebracht, er habe einen weiteren Anruf erhalten, auf Nachfrage jedoch auch angegeben, es habe nur einen Anruf der al Shabaab Mitglieder gegeben (AS 196).

Dem Bescheid ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe (AS 192).

4.1. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (AS 203).

5. Mit Schriftsatz datiert mit XXXX erhob der BF, vertreten durch die XXXX nach Vorlage einer mit XXXX datierten Vollmacht, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (OZ 1).5. Mit Schriftsatz datiert mit römisch 40 erhob der BF, vertreten durch die römisch 40 nach Vorlage einer mit römisch 40 datierten Vollmacht, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (OZ 1).

Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Verfolgung und Rekrutierung des BF durch al Shabaab durchgeführt habe. Die Behörde habe sich nicht mit der drohenden Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan auseinandergesetzt. Es sei notorisch, dass Angehörige des Minderheiten-Clans der XXXX besonders diskriminiert werden (S. 5 der Beschwerdeschrift).Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nur unzureichende Ermittlungen hinsichtlich der Verfolgung und Rekrutierung des BF durch al Shabaab durchgeführt habe. Die Behörde habe sich nicht mit der drohenden Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan auseinandergesetzt. Es sei notorisch, dass Angehörige des Minderheiten-Clans der römisch 40 besonders diskriminiert werden Sitzung 5 der Beschwerdeschrift).

Zudem wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, konkrete, auf das Vorbringen des BF bezogene, aktuelle, Länderberichte einzuholen (S. 5 der Beschwerde).Zudem wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, konkrete, auf das Vorbringen des BF bezogene, aktuelle, Länderberichte einzuholen Sitzung 5 der Beschwerde).

Die Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den Länderberichten hinsichtlich der Zwangsrekrutierung von jungen Männern auseinanderzusetzen. Es werde auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX Bezug genommen. Diesen zufolge seien die meisten Fußsoldaten, die aus XXXX stammen, Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status und könne eine Rekrutierung unterschiedliche Aspekte wie Geld, Clan, Ideologie und Interessen, aber auch Drohungen und Gewalt umfassen (S. 6 der Beschwerdeschrift).Die Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den Länderberichten hinsichtlich der Zwangsrekrutierung von jungen Männern auseinanderzusetzen. Es werde auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 Bezug genommen. Diesen zufolge seien die meisten Fußsoldaten, die aus römisch 40 stammen, Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status und könne eine Rekrutierung unterschiedliche Aspekte wie Geld, Clan, Ideologie und Interessen, aber auch Drohungen und Gewalt umfassen Sitzung 6 der Beschwerdeschrift).

Es werde auch auf die aktuellen EUAA-Leitlinien zu Somalia vom XXXX Bezug genommen. Diesen zufolge werde die Zwangsrekrutierung vor allem in Situationen angewandt, in denen die Gruppe ihre Reihen auffüllen muss, wie etwa nach großen Verlusten im Kampf oder an Orten, an denen sie ständig neue Rekruten benötigt. Demnach würden Verweigerungen zu einer Verfolgung führen (S. 7 und 8 der Beschwerdeschrift).Es werde auch auf die aktuellen EUAA-Leitlinien zu Somalia vom römisch 40 Bezug genommen. Diesen zufolge werde die Zwangsrekrutierung vor allem in Situationen angewandt, in denen die Gruppe ihre Reihen auffüllen muss, wie etwa nach großen Verlusten im Kampf oder an Orten, an denen sie ständig neue Rekruten benötigt. Demnach würden Verweigerungen zu einer Verfolgung führen Sitzung 7 und 8 der Beschwerdeschrift).

Der Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom XXXX zufolge, würden Personen, die in den Heimatstaat zurückkehren, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von al Shabaab aufgespürt und bestraft werden (S. 8 der Beschwerdeschrift).Der Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia vom römisch 40 zufolge, würden Personen, die in den Heimatstaat zurückkehren, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von al Shabaab aufgespürt und bestraft werden Sitzung 8 der Beschwerdeschrift).

Bezogen auf die EUAA-Leitlinien zu Somalia vom XXXX bestehe ein aktives Netzwerk der al Shabaab in der ganzen Region Lower Shabelle, wonach sich die militärische Präsenz oft von den ländlichen Gebieten bis zu den Hauptversorgungsrouten der städtischen Zentren und umliegenden Gebieten erstreckt (S. 9 der Beschwerdeschrift). Demzufolge habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch al Shabaab in dieser Region auseinanderzusetzen. Für den BF sei die Gefahr besonders groß, dass der BF als Busfahrer, der zwischen zwei Städten pendle, von al Shabaab entdeckt und angehalten werde. Außerdem falle der BF als junger Mann genau in die Zielgruppe der al Shabaab vorzugsweise zwangsrekrutierten Personen (S. 10 der Beschwerdeschrift).Bezogen auf die EUAA-Leitlinien zu Somalia vom römisch 40 bestehe ein aktives Netzwerk der al Shabaab in der ganzen Region Lower Shabelle, wonach sich die militärische Präsenz oft von den ländlichen Gebieten bis zu den Hauptversorgungsrouten der städtischen Zentren und umliegenden Gebieten erstreckt Sitzung 9 der Beschwerdeschrift). Demzufolge habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch al Shabaab in dieser Region auseinanderzusetzen. Für den BF sei die Gefahr besonders groß, dass der BF als Busfahrer, der zwischen zwei Städten pendle, von al Shabaab entdeckt und angehalten werde. Außerdem falle der BF als junger Mann genau in die Zielgruppe der al Shabaab vorzugsweise zwangsrekrutierten Personen Sitzung 10 der Beschwerdeschrift).

In der Beschwerde wurde außerdem angeführt, dass der BF dem Minderheitenclan der XXXX angehöre (S. 10 der Beschwerdeschrift).In der Beschwerde wurde außerdem angeführt, dass der BF dem Minderheitenclan der römisch 40 angehöre Sitzung 10 der Beschwerdeschrift).

Es werde auch auf die UNHCR Position zu internationalem Schutz in Hinblick auf Menschen, die aus Somalia fliehen vom XXXX Bezug genommen, wonach die berufsständische Kastengruppe XXXX unter Rassismus und Diskriminierung leide und in der somalischen Gesellschaft generell in einer schlechten Position sei. Die Angehörigen dieser Minderheitengruppe seien aufgrund ihres geringen gesellschaftlichen Status und ihres mangelnden Schutzes oder der Unterstützung durch breiteres Clan-Netzwerk anfällig für konfliktbedingte Vertreibungen (S. 10 der Beschwerdeschrift).Es werde auch auf die UNHCR Position zu internationalem Schutz in Hinblick auf Menschen, die aus Somalia fliehen vom römisch 40 Bezug genommen, wonach die berufsständische Kastengruppe römisch 40 unter Rassismus und Diskriminierung leide und in der somalischen Gesellschaft generell in einer schlechten Position sei. Die Angehörigen dieser Minderheitengruppe seien aufgrund ihres geringen gesellschaftlichen Status und ihres mangelnden Schutzes oder der Unterstützung durch breiteres Clan-Netzwerk anfällig für konfliktbedingte Vertreibungen Sitzung 10 der Beschwerdeschrift).

Zudem werde auf die EUAA-Leitlinien zu Somalia vom XXXX hingewiesen, dass der Clan des BF gesellschaftlich als besonders niedrig angesehen bzw. eingeordnet werde. Weiters stehe für die Angehörigen des Clans des BF in Somalia lediglich eingeschränkter Schutz zur Verfügung (S. 10 und 11 der Beschwerdeschrift).Zudem werde auf die EUAA-Leitlinien zu Somalia vom römisch 40 hingewiesen, dass der Clan des BF gesellschaftlich als besonders niedrig angesehen bzw. eingeordnet werde. Weiters stehe für die Angehörigen des Clans des BF in Somalia lediglich eingeschränkter Schutz zur Verfügung Sitzung 10 und 11 der Beschwerdeschrift).

Der BF habe sein Vorbringen vor der Behörde sehr detailliert und lebensnah gestaltet und habe über die drohende Verfolgung durch die al Shabaab ausführlich gesprochen. Weiters habe er bereits in der Einvernahme die fluchtauslösenden Ereignisse von der erlebten Verfolgung erzählt. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des BF nicht entsprechend gewürdigt (S. 14 der Beschwerdeschrift). Der BF habe sein Vorbringen vor der Behörde sehr detailliert und lebensnah gestaltet und habe über die drohende Verfolgung durch die al Shabaab ausführlich gesprochen. Weiters habe er bereits in der Einvernahme die fluchtauslösenden Ereignisse von der erlebten Verfolgung erzählt. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des BF nicht entsprechend gewürdigt Sitzung 14 der Beschwerdeschrift).

Zum Vorhalt der belangten Behörde, der BF habe sich selbst widersprochen, indem er angegeben habe, außer Frau und Kinder über keine weiteren Familienangehörigen in Somalia zu verfügen, später jedoch von einem Onkel in XXXX gesprochen habe, werde entgegengesetzt, dass der BF bereits in seiner Einvernahme diesen Widerspruch entkräftet habe, indem er erklärt habe, er verstehe unter Familienangehörigen nur Ehefrau, Kinder, Geschwister und Eltern (S. 15 der Beschwerdeschrift).Zum Vorhalt der belangten Behörde, der BF habe sich selbst widersprochen, indem er angegeben habe, außer Frau und Kinder über keine weiteren Familienangehörigen in Somalia zu verfügen, später jedoch von einem Onkel in römisch 40 gesprochen habe, werde entgegengesetzt, dass der BF bereits in seiner Einvernahme diesen Widerspruch entkräftet habe, indem er erklärt habe, er verstehe unter Familienangehörigen nur Ehefrau, Kinder, Geschwister und Eltern Sitzung 15 der Beschwerdeschrift).

Weiters habe die Behörde den Umstand, dass der BF XXXX sei, außer Acht gelassen, wonach sich der BF im Zeitpunkt der Entführung durch die al Shabaab Mitglieder im Schock befunden habe und somit keine genauen Zeitangaben gemacht habe (S. 16 der Beschwerdeschrift).Weiters habe die Behörde den Umstand, dass der BF römisch 40 sei, außer Acht gelassen, wonach sich der BF im Zeitpunkt der Entführung durch die al Shabaab Mitglieder im Schock befunden habe und somit keine genauen Zeitangaben gemacht habe Sitzung 16 der Beschwerdeschrift).

Zur vorgebrachten mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, der BF habe nicht angegeben zwei Anrufe von al Shabaab erhalten zu haben, sondern er habe von zwei Bedrohungen gesprochen (S. 16 der Beschwerdeschrift).Zur vorgebrachten mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, der BF habe nicht angegeben zwei Anrufe von al Shabaab erhalten zu haben, sondern er habe von zwei Bedrohungen gesprochen Sitzung 16 der Beschwerdeschrift).

Der somalische Staat sei nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen und könne er den Schutz vor al Shabaab nicht leisten (S. 18 der Beschwerdeschrift).Der somalische Staat sei nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen und könne er den Schutz vor al Shabaab nicht leisten Sitzung 18 der Beschwerdeschrift).

Der BF falle unter mehrere vom UNHCR genannten Risikoprofile. Demnach zähle der BF zu Personen, die gegen die islamische Scharia und die durch die al Shabaab auferlegte Regeln verstoßen bzw. so wahrgenommen werden würden und er sei Angehöriger einer Minderheitengruppe (S. 19 und 20 der Beschwerdeschrift).Der BF falle unter mehrere vom UNHCR genannten Risikoprofile. Demnach zähle der BF zu Personen, die gegen die islamische Scharia und die durch die al Shabaab auferlegte Regeln verstoßen bzw. so wahrgenommen werden würden und er sei Angehöriger einer Minderheitengruppe Sitzung 19 und 20 der Beschwerdeschrift).

Beantragt wurde insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (S. 21 der Beschwerdeschrift).Beantragt wurde insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sitzung 21 der Beschwerdeschrift).

6. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).6. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).

7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 3).7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der römisch 40 abgenommen und der Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 3).

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 5). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 5). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.

Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen.

8.1. Vorgelegt wurden:

- Schriftsatz, unterfertigt von XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass XXXX besteht, sowie Travatan 40mg/Augentropfen zu Behandlung verschrieben wurden (./A),- Schriftsatz, unterfertigt von römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass römisch 40 besteht, sowie Travatan 40mg/Augentropfen zu Behandlung verschrieben wurden (./A),

- Bestätigung einer Terminvereinbarung am XXXX (./B),- Bestätigung einer Terminvereinbarung am römisch 40 (./B),

- Überweisungsschein zur Kardiologie sowie Befundbericht, datiert mit XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF an Diabetes Mellitus leidet. Eine Ergometrie sei durchgeführt worden, jedoch wegen stechender Schmerzen im Brustbereich abgebrochen worden. Dem Befund ist weiters zu entnehmen, dass gegenwärtig keine Erkrankungen im Brustbereich diagnostiziert werden konnten (./C),- Überweisungsschein zur Kardiologie sowie Befundbericht, datiert mit römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass der BF an Diabetes Mellitus leidet. Eine Ergometrie sei durchgeführt worden, jedoch wegen stechender Schmerzen im Brustbereich abgebrochen worden. Dem Befund ist weiters zu entnehmen, dass gegenwärtig keine Erkrankungen im Brustbereich diagnostiziert werden konnten (./C),

- Vorlage von Photos in Kopie, auf welchem eine Frau und Kinder abgebildet sind (./D),

- Ergänzendes Vorbringen (./E), welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den XXXX im Herkunftsstaat diskriminiert, beschimpft und geschlagen wurde. Es sei „schlichtweg Glück, dass der BF die bisherigen Misshandlungen durch andere Clanangehörige überlebt habe“. Aktuellen Länderberichten sei zu entnehmen, dass al Shabaab Clanangehörige der Minderheitsgruppen rekrutiere und clangestützte Rekrutierungen erfolgen könnten. Es sei Fakt, dass über die Rekrutierungsprozesse der al Shabaab nur wenige Informationen vorliegen würde. Der BF sei aufgrund seiner Fahrkenntnisse von wesentlicher Bedeutung für die al Shabaab gewesen, zumal auch der Transport von Lebensmitteln, Verletzten und Waren wesentlich für das Funktionieren der al Shabaab als Organisation sei.- Ergänzendes Vorbringen (./E), welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den römisch 40 im Herkunftsstaat diskriminiert, beschimpft und geschlagen wurde. Es sei „schlichtweg Glück, dass der BF die bisherigen Misshandlungen durch andere Clanangehörige überlebt habe“. Aktuellen Länderberichten sei zu entnehmen, dass al Shabaab Clanangehörige der Minderheitsgruppen rekrutiere und clangestützte Rekrutierungen erfolgen könnten. Es sei Fakt, dass über die Rekrutierungsprozesse der al Shabaab nur wenige Informationen vorliegen würde. Der BF sei aufgrund seiner Fahrkenntnisse von wesentlicher Bedeutung für die al Shabaab gewesen, zumal auch der Transport von Lebensmitteln, Verletzten und Waren wesentlich für das Funktionieren der al Shabaab als Organisation sei.

9. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde folgendes nachgereicht:9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde folgendes nachgereicht:

- Kopie eines Konventionsreisepasses zu XXXX . Hierzu wurde weiters angeführt, dass XXXX der im Bundesgebiet aufhältige Bruder des BF sei.- Kopie eines Konventionsreisepasses zu römisch 40 . Hierzu wurde weiters angeführt, dass römisch 40 der im Bundesgebiet aufhältige Bruder des BF sei.

- Kopie des Erkenntnis vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie den angeführten Personen die Flüchtlingseigenschaft zukomme.- Kopie des Erkenntnis vom römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie den angeführten Personen die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

- Befundkopie, datiert mit 04.07.2023, gezeichnet von XXXX , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass am rechten Auge des BF eine „ XXXX “ vorliegt. Zu „Schmerzfreiheit am rechten Auge“ wurden Travatan 40mg Augentropfen verschrieben. Hinsichtlich der Sehschärfe (Visus) sei keine Therapie möglich. - Befundkopie, datiert mit 04.07.2023, gezeichnet von römisch 40 , welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass am rechten Auge des BF eine „ römisch 40 “ vorliegt. Zu „Schmerzfreiheit am rechten Auge“ wurden Travatan 40mg Augentropfen verschrieben. Hinsichtlich der Sehschärfe (Visus) sei keine Therapie möglich.

-Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde zum Befund vom 04.07.2023 angeführt, dass der BF an einer XXXX leide. Bei der XXXX am rechten Auge handle es sich um „ XXXX “. Die im Befund diagnostizierte „cat trau matica“ deute auf eine verletzungsbedingte Trübung der Augenlinse hin. Aus der Gesamtschau des Befundes ergebe sich, dass der BF am rechten Auge nicht sehen könne und einen operativen Eingriff benötige (OZ 8).-Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde zum Befund vom 04.07.2023 angeführt, dass der BF an einer römisch 40 leide. Bei der römisch 40 am rechten Auge handle es sich um „ römisch 40 “. Die im Befund diagnostizierte „cat trau matica“ deute auf eine verletzungsbedingte Trübung der Augenlinse hin. Aus der Gesamtschau des Befundes ergebe sich, dass der BF am rechten Auge nicht sehen könne und einen operativen Eingriff benötige (OZ 8).

10. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BF

Der volljährige BF ist ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört dem Clan der XXXX an.Der volljährige BF ist ein somalischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört dem Clan der römisch 40 an.

Vor seiner Ausreise aus Somalia war er in XXXX aufhältig.Vor seiner Ausreise aus Somalia war er in römisch 40 aufhältig.

Im Herkunftsstaat hat er vier Jahre lang eine Koranschule besucht und seinen Lebensunterhalt mittels beruflicher Tätigkeit als XXXX bestritten.Im Herkunftsstaat hat er vier Jahre lang eine Koranschule besucht und seinen Lebensunterhalt mittels beruflicher Tätigkeit als römisch 40 bestritten.

Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen pflegt er regelmäßig fernmündlichen Kontakt.

Weiters pflegt der BF zu seinem in Österreich lebenden Bruder XXXX regelmäßigen Kontakt.Weiters pflegt der BF zu seinem in Österreich lebenden Bruder römisch 40 regelmäßigen Kontakt.

XXXX . römisch 40 .

Am rechten Auge des BF besteht eine XXXX . Zur Hintanhaltung von diesbezüglichen Schmerzen wurden ihm zuletzt am XXXX verschrieben. Am r

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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