Entscheidungsdatum
05.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
L521 2294398-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 26.01.2024, Zl. 100002483466-3RF, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 26.01.2024, Zl. 100002483466-3RF, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit am 12.11.2023 auf elektronischem Weg bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingebrachtem Antrag die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen. Ihrem Antrag schloss die Beschwerdeführende Partei eine Meldebestätigung, eine Gehaltsabrechnung sowie den Ausdruck eines Ergebnisses der Befreiungsvorabrechnung an, wonach eine Richtsatzunterschreitung vorliege.
2. Mit Note vom 04.12.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie aktueller Einkommensnachweise aller haushaltszugehörigen Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.11.2023 auf.2. Mit Note vom 04.12.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie aktueller Einkommensnachweise aller haushaltszugehörigen Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.11.2023 auf.
3. Am 13.12.2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine aktuelle Gehaltsabrechnung sowie eine Erledigung des Landes Salzburg vom 06.06.2023 betreffend die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses im Betrag von EUR 600,00.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.01.2024 wies die nunmehr zuständige ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 12.11.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe „zb. Rezeptgebührenbefreiung .. nicht nachgereicht“.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.01.2024 wies die nunmehr zuständige ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag vom 12.11.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurück. Begründend führte die GIS Gebühren Info Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe „zb. Rezeptgebührenbefreiung .. nicht nachgereicht“.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 26.01.2024 richtet sich die am 05.02.2024 auf elektronischem Weg eingebrachte und mittels Schriftsatzes vom 16.02.2024 ergänzte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Zuerkennung der angestrebten Befreiung beantragt wird. In der Sache bringt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, an ihrer Anschrift keine Geräte zu betreiben, die „eine Rundfunkgebührenvorschreibung rechtfertigen würden“. Mit dem gegenständlichen Antrag sei lediglich eine Befreiung vom ORF-Beitrag intendiert worden, sodass ein darüber hinausgehender Anspruch über eine Zahlungspflicht nicht möglich sei. Die von der ORF-Beitrags Service GmbH abgeforderten Urkunden wären außerdem fristgerecht nachgereicht worden, sodass eine Zurückweisung des Antrages verfehlt sei.
6. Die auf den 26.06.2024 datierte Beschwerdevorlage langte am folgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 12.11.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen für den Standort XXXX in XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein. 1.1. Die beschwerdeführende Partei brachte am 12.11.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen für den Standort römisch 40 in römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH ein.
1.2. Mit Note vom 04.12.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Einkommensberechnung sowie zum Nachweis eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.11.2023 auf.1.2. Mit Note vom 04.12.2023 forderte die GIS Gebühren Info Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Einkommensberechnung sowie zum Nachweis eines in Paragraph 47, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages vom 12.11.2023 auf.
1.3. Die beschwerdeführende Partei reichte mit E-Mail vom 13.12.2023 eine Erledigung des Landes Salzburg vom 06.06.2023 betreffend die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses im Betrag von EUR 600,00 und eine aktuelle Gehaltsabrechnung nach.
1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.01.2024 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 17.05.2023 betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.1.4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26.01.2024 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 17.05.2023 betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. 100002483466-3RF der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Rechtslage:
3.1.1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.3.1.1. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat bei den von ihr geführten Verfahren das AVG anzuwenden.
3.1.2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen § 6 anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist. 3.1.2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, entfielen mit 01.01.2024 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die daran anknüpfenden Gebühren und Entgelte. Das Rundfunkgebührengesetz wurde aus dem Rechtsbestand beseitigt. Anstelle der entfallenen Gebühren wird nunmehr der ORF- Beitrag nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024) eingehoben. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind jedoch die Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes auf jene Befreiungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens weiter anzuwenden, die – wie im gegenständlichen Fall – zum 01.01.2024 bereits anhängig waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Beschwerdeverfahren weiterhin das RGG und insbesondere dessen Paragraph 6, anzuwenden, der hinsichtlich der maßgeblichen Verfahrensvorschriften auf das AVG verweist.
3.1.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mwN). Ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Gesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
3.1.4. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (statt aller VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131).
Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die GIS Gebühren Info Service GmbH eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 12.11.2023 zu Recht verweigert hat oder ob die beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihren Antrag verletzt wurde. Ob die beantragten Befreiungen zu gewähren sind, kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der auf die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eingeschränkten Kognitionsbefungnis des Verwaltungsgerichtes nicht abschließend geklärt werden.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die §§ 47 bis 49 FMGebO, auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.3.2.1. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge regeln die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO, auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre.
Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in § 47 FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst für den Fall des unterbliebenen Nachweises des Vorliegens eines in Paragraph 47, FMGebO angeführten Befreiungstatbestandes (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
3.2.2. Folglich bezieht sich die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.12.2023, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie über das Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 12.11.2023 war die belangte Behörde somit nicht berechtigt. Dem Verbesserungsauftrag vom 04.12.2023 kann darüber hinaus auch nicht hinreichend konkret entnommen werden, welche näheren Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage die beschwerdeführende Partei hätte vorliegen müssen. Ein Verbesserungsauftrag muss der Rechtsprechung zufolge konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031). Der vorliegende Verbesserungsauftrag genügt diesen Anforderungen nicht, er stellt demnach keine taugliche Grundlage für eine spätere Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages dar.3.2.2. Folglich bezieht sich die Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.12.2023, Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie über das Haushaltseinkommen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des gegenständlichen Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt, anstatt eine Sachentscheidung zu verweigern. Zu einer Zurückweisung des Antrags vom 12.11.2023 war die belangte Behörde somit nicht berechtigt. Dem Verbesserungsauftrag vom 04.12.2023 kann darüber hinaus auch nicht hinreichend konkret entnommen werden, welche näheren Nachweise über das Vorliegen einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage die beschwerdeführende Partei hätte vorliegen müssen. Ein Verbesserungsauftrag muss der Rechtsprechung zufolge konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 23.05.2023, Ra 2022/06/0031). Der vorliegende Verbesserungsauftrag genügt diesen Anforderungen nicht, er stellt demnach keine taugliche Grundlage für eine spätere Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages dar.
Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Partei sehr wohl auf den Verbesserungsauftrag vom 04.12.2023 reagiert und einen aktuellen Einkommensnachweis sowie eine Erledigung des Landes Salzburg vom 06.06.2023 betreffend die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses im Betrag von EUR 600,00 in Vorlage gebracht hat. Mit dieser Vorlage intendierte die beschwerdeführende Partei offenbar den Nachweis eines Anspruches gemäß § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO. Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass der vorgelegte Nachweis aus rechtlichen Erwägungen nicht hinreicht (etwa, weil auf die Gewährung eines Heizkostenzuschusses kein Rechtsanspruch besteht), wäre darüber jedenfalls eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Partei sehr wohl auf den Verbesserungsauftrag vom 04.12.2023 reagiert und einen aktuellen Einkommensnachweis sowie eine Erledigung des Landes Salzburg vom 06.06.2023 betreffend die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses im Betrag von EUR 600,00 in Vorlage gebracht hat. Mit dieser Vorlage intendierte die beschwerdeführende Partei offenbar den Nachweis eines Anspruches gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO. Sollte die belangte Behörde die Rechtsansicht vertreten, dass der vorgelegte Nachweis aus rechtlichen Erwägungen nicht hinreicht (etwa, weil auf die Gewährung eines Heizkostenzuschusses kein Rechtsanspruch besteht), wäre darüber jedenfalls eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gewesen.
Die Annahme des angefochtenen Bescheides, die „benötigten Unterlagen und Angaben“ wären nicht fristgerecht nachgereicht worden, teilt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Überlegungen nicht. Eine Erledigung des betreffend die Gewährung eines Heizkostenzuschusses kann jedenfalls nicht von vornherein als untaugliches, der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Anbringens überhaupt entgegensetzendes Beweismittel im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Z. 7 FMGebO angesehen werden.Die Annahme des angefochtenen Bescheides, die „benötigten Unterlagen und Angaben“ wären nicht fristgerecht nachgereicht worden, teilt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Überlegungen nicht. Eine Erledigung des betreffend die Gewährung eines Heizkostenzuschusses kann jedenfalls nicht von vornherein als untaugliches, der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Anbringens überhaupt entgegensetzendes Beweismittel im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 7, FMGebO angesehen werden.
3.2.3. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 47 FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.3.2.3. Der angefochtene Bescheid verletzt die beschwerdeführende Partei somit in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache (VwGH 19.07.2023, Ra 2023/05/0003). Der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und Paragraph 47, FMGebO Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und es ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.
Die ORF-Beitrags Service GmbH hat das Verfahren unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund weiterzuführen und zu prüfen, ob in Ansehung der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen bzw. nunmehr die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem ORF-Beitragsgesetz vorliegen. In weiterer Folge wird über den Antrag neuerlich – in der Sache – zu entscheiden sein.
Zum Vorbringen in der Beschwerde wird abschließend bemerkt, dass in diesem Verfahren als Vorfrage zu klären wäre, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bzw. nunmehr des ORF-Beitrages besteht. Sollte gar keine Zahlungspflicht bestehen, kann auch keine Befreiung von der Zahlungspflicht wirksam angesprochen werden.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen darüber hinaus wie hier klar und eindeutig, liegt jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung Bindungswirkung Einkommensnachweis Erfolgsaussichten ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L521.2294398.1.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024