Entscheidungsdatum
05.07.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G306 2294480-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 27.05.2024 gegen die Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 27.05.2024 gegen die Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise der BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Aufgrund des bisherigen strafbaren Verhaltens der BF solle ihr die Möglichkeit genommen werden, wieder straffällig zu werden. Eine sofortige Ausreise solle dies vermeiden. Der letzte Aufenthalt der BF in Österreich beeinträchtigte das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Der weitere Aufenthalt der BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Verhalten der BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits zu Spruchpunkt römisch II. dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise der BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Aufgrund des bisherigen strafbaren Verhaltens der BF solle ihr die Möglichkeit genommen werden, wieder straffällig zu werden. Eine sofortige Ausreise solle dies vermeiden. Der letzte Aufenthalt der BF in Österreich beeinträchtigte das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Der weitere Aufenthalt der BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Verhalten der BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre.
Die BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der sie die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften und Stattgabe der Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes maßgeblich zu reduzieren sowie die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 29.05.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 28.06.2024).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die arbeitsfähige, ledige BF, welche drei mj Kinder in Ungarn hat, weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
17.07.2010 – 20.07.2010 Polizeianhaltezentrum XXXX 17.07.2010 – 20.07.2010 Polizeianhaltezentrum römisch 40
15.06.2013 – 05.07.2013 JA XXXX 15.06.2013 – 05.07.2013 JA römisch 40
19.03.2018 – 18.05.2018 JA XXXX 19.03.2018 – 18.05.2018 JA römisch 40
XXXX - JA XXXX römisch 40 - JA römisch 40
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten der BF.
Die BF weist im Bundesgebiet vier strafrechtliche Verurteilungen auf, LG für Strafsachen XXXX , vom XXXX .2018, XXXX , Freiheitsstrafe von 8 Monaten davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre; XXXX vom 30.03.2022, 217 U 126/2021y, Geldstrafe; LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2022, XXXX , 3 Monate unbedingt; LG für Strafsachen XXXX , vom XXXX .2024, 011 XXXX , 6 Jahre unbedingt. Bei sämtlichen Verurteilungen handelt es sich um Diebstähle, gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle usw. Die BF weist auch in ihrem Heimatsstaat Ungarn unzählige strafrechtliche Verurteilungen auf. Die BF weist im Bundesgebiet vier strafrechtliche Verurteilungen auf, LG für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 .2018, römisch 40 , Freiheitsstrafe von 8 Monaten davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre; römisch 40 vom 30.03.2022, 217 U 126/2021y, Geldstrafe; LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , 3 Monate unbedingt; LG für Strafsachen römisch 40 , vom römisch 40 .2024, 011 römisch 40 , 6 Jahre unbedingt. Bei sämtlichen Verurteilungen handelt es sich um Diebstähle, gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle usw. Die BF weist auch in ihrem Heimatsstaat Ungarn unzählige strafrechtliche Verurteilungen auf.
Im Bundesgebiet leben zwei Brüder der BF.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Die BF hielt sich zu keiner Zeit rechtmäßig für längere Zeit im Bundesgebiet auf. Die vier Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet waren bzw. sind ausschließlich in Polizeianhaltezentren und Justizanstalten. Es leben laut eigenen Angaben der BF, zwei Brüder in Österreich, das Gewicht der Beziehung zu diesen wird jedoch dadurch gravierend relativiert, dass die BF über einen längeren Zeitraum strafrechtliches Verhalten setzte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wurde und auch die Beziehung zu ihren Brüdern sie nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten konnte. Der Kontakt zu ihren Brüdern ist schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder eventuellen Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste der BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass sie dadurch ihren Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Die BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. Sie wurde von einem österreichischen Gericht wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung der BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen der BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der von der BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung der BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen der BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der Schwere der von der BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise der BF nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und OrdnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2294480.1.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024