Entscheidungsdatum
09.07.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2273813-1/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 07.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt zu Italien ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 24.02.2023 vor.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (07.03.2023) gab der Beschwerdeführer zu seinen familiären Umständen an, er sei ledig. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden im Libanon leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen mit Status. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.
Den Entschluss zur Ausreise habe die Familie im Jahr 2014 gefasst, als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei. Damals sei er legal mit seiner Familie von Syrien in den Libanon ausgereist und habe anschließend dort acht Jahre gelebt. Nunmehr sei er über Libyen, wo er sich vier Monate lang aufgehalten habe, nach Italien gelangt und von dort weiter nach Österreich. Er habe eigentlich nach Deutschland wollen und sei an der Grenze nach Österreich zurückgeschickt worden.
Zu Italien führte der Beschwerdeführer aus, er sei zusammen mit anderen Flüchtlingen mit einem Boot nach Lampedusa gekommen, dort seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie seien in ein Camp in Palermo gebracht worden. Einen Tag später sei der Beschwerdeführer nach Rom weitergereist und dann mit dem Bus weiter nach Österreich gekommen. Er wolle nicht nach Italien zurück. Er wolle gerne nach Deutschland gehen; dort habe er auch versucht, einen Asylantrag zu stellen, sei aber sofort wieder nach Österreich geschickt worden. Sein erstes Ziel sei Deutschland, weil er gehört habe, dass man dort leicht Asyl bekomme. Österreich sei seine Alternative.
Anschließend erstattete der Beschwerdeführer ein Fluchtvorbringen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 17.03.2023 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und informierte Italien über die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 17.03.2023 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und informierte Italien über die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute.
Italien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 19.05.2023 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens seit 18.05.2023 bei Italien liege.Italien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 19.05.2023 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens seit 18.05.2023 bei Italien liege.
4. Am 25.05.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, antwortete er, er sei zu 100 % gesund. Im Rahmen der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt; er wolle nichts korrigieren oder ergänzen.
Nachgefragt, ob er in Österreich Verwandte oder sonstige Angehörige habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen näher bezeichneten Cousin mütterlicherseits. Seine exakte Adresse kenne er nicht. Er habe zwar Kontakt zu ihm, aber kein besonders enges Verhältnis. Getroffen habe er ihn noch nicht.
Befragt, ob er zuvor schon irgendwo um internationalen Schutz gesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Er sei aber in Italien gewesen. Er habe dort keine Fingerabdrücke abgeben wollen, aber die Behörde habe es trotzdem gemacht. Weder habe er für ein anderes Land ein Visum beantragt, noch habe er irgendwo einen EU-Aufenthaltstitel erlangt. Er sei nicht vorbestraft.
Der geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag zurückzuweisen und ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung Italiens dorthin auszuweisen, hielt der Beschwerdeführer entgegen, er wolle nicht nach Italien zurück. Die Behörde habe ihn gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe eigentlich nach Deutschland wollen und sei an der Grenze angehalten worden und man habe ihn zurück nach Österreich gebracht. Italien sei nicht sein Zielland. Er wolle dort nicht bleiben. Zu den aktuellen Länderberichten zu Italien führte der Beschwerdeführer aus, dass die Flüchtlingszahl in Italien sehr hoch sei. Er wolle dort nicht leben und nicht dorthin zurück, sonst wäre er gleich dortgeblieben.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Zur Lage in Italien traf das BFA Feststellungen anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 4, Stand: 01.07.2022); diese liegen mittlerweile in einer aktualisierten Version vor (Version 5, Stand: 27.07.2023).
Begründend führte das BFA aus, Italien sei gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden, weshalb sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben habe. Der Beschwerdeführer leide weder an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten noch an einer Immunschwäche. Er verfüge in Österreich auch über keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen, zu denen eine enge Bindung oder Abhängigkeit bestünde.Begründend führte das BFA aus, Italien sei gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden, weshalb sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben habe. Der Beschwerdeführer leide weder an schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten noch an einer Immunschwäche. Er verfüge in Österreich auch über keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen, zu denen eine enge Bindung oder Abhängigkeit bestünde.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmBH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und regte gleichzeitig an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Inhaltlich wurde eingangs festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Italien gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei bei der erkennungsdienstlichen Behandlung in Lampedusa geschlagen worden. Die Polizisten seien rassistisch gewesen und hätten ihn menschenunwürdig behandelt, weshalb er kurz darauf das Land verlassen habe.
Das BFA habe mangelhafte Länderberichte herangezogen; diese seien sehr allgemein gefasst und teilweise einseitig formuliert. Sie würden nicht die tatsächliche Situation von Asylsuchenden in Italien beschreiben. Der Beschwerdeführer laufe als Dublin-Rückkehrer Gefahr, keine Unterkunft zu finden und in die Obdachlosigkeit zu geraten. Aufgrund der prekären Situation von Asylsuchenden in Italien sei von Überstellungen dorthin generell abzusehen. Außerdem habe das BFA außer Acht gelassen, dass Rückführungen nach Italien seit mehreren Monaten nicht mehr durchgeführt würden. Selbst wenn das BFA davon ausgehe, dass keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorlägen, so hätte es jedenfalls eine Einzelfallprüfung vornehmen und individuelle Umstände stärker prüfen müssen.
7. Im Zuge von Ermittlungen zum möglichen Ablauf bzw. zur möglichen Verlängerung der Überstellungsfrist gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber am 29.11.2023 bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 04.07.2023 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet mehr verfüge. Italien sei über diesen Umstand mit Schreiben vom 01.08.2023 informiert worden, sodass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe und nunmehr erst am 18.11.2024 ende; das entsprechende Schreiben vom 01.08.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Anhang übermittelt (OZ 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 07.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er aus einem Drittstaat kommend (Libyen) illegal nach Italien eingereist und wurde dort am 24.02.2023 erkennungsdienstlich behandelt.
Das BFA richtete am 17.03.2023 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien durch Verfristung zustimmte, sodass die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens seit 18.05.2023 bei Italien liegt.Das BFA richtete am 17.03.2023 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien durch Verfristung zustimmte, sodass die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens seit 18.05.2023 bei Italien liegt.
Der Beschwerdeführer ist seit 05.07.2023 unbekannten Aufenthalts. Die Überstellungsfrist hat sich gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert.Der Beschwerdeführer ist seit 05.07.2023 unbekannten Aufenthalts. Die Überstellungsfrist hat sich gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert.
Es werden anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 5, Stand: 27.07.2023) folgende Feststellungen getroffen:
COVID-19-Pandemie
Im Allgemeinen hatte die COVID-19-Pandemie im Jahr 2022 keinen Einfluss mehr auf die Dauer der Verfahren (AIDA 5.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp- content/uploads/2023/05/AIDA- IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023
Allgemeines zum Asylverfahren
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023): (…) (Quelle: AIDA 5.2023)
2022 sind in Italien 105.129 Migranten auf dem Seeweg (über 55 % Anstieg gegenüber dem Vorjahr) und ca. 13.000 über Slowenien nach Italien gekommen (AIDA 5.2023). 2023 sind bis Mitte Juli 78.182 Migranten auf dem Seeweg nach Italien gekommen, darunter 7.876 unbegleitete Minderjährige. Die drei häufigsten Herkunftsländer der Migranten waren die Elfenbeinküste, Guinea und Ägypten (MdI 17.7.2023). Mehr als 4.500 Neuankömmlinge wurden 2023 bis Mai an der Grenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 5.7.2023).
Im Jahr 2022 wurden in Italien 77.200 Asylanträge gestellt. 14,34 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 13,57 % auf subsidiären Schutz, 10.865 auf speziellen (humanitären) Schutz und 51,61 % wurden abgelehnt (AIDA 5.2023): (…)
Von Jänner bis April 2023 wurden 39.645 Asylanträge gestellt. Von Jänner bis März wurden 14.396 Entscheidungen getroffen (bei 89.080 anhängigen Verfahren im April 2023), von denen 9 % auf internationalen Schutz lauteten, 11 % auf subsidiären Schutz, 22 % speziellen (humanitären) Schutz und 58 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 17.7.2023).
Der humanitäre Schutz war unter Innenminister Salvini 2018 eingeschränkt und 2020 inhaltlich wieder hergestellt worden. Er wird heute als „spezieller Schutz“ an Personen vergeben, die faktisch nicht außer Landes gebracht werden können bzw. denen Refoulement droht. Die damit verbundene Aufenthaltsgenehmigung gilt für zwei Jahre (verlängerbar) (AIDA 5.2023).
Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vgl. AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a).Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat, für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp- content/uploads/2023/05/AIDA- IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023
- MdI – Ministero dell’Interno [Italien] (17.7.2023): Cruscotto statistico giornaliero, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_17-07-2023.pdf, Zugriff 26.7.2023
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (17.7.2023): Italy Weekly Snapshot (10 Jul – 16 Jul 2023), https://reliefweb.int/attachments/bda4ac26-2953-4fa5-9909-c2f604a1af26/2023_07_17_Italy_Weekly_Snapshot.pdf, Zugriff 26.7.2023
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (5.7.2023): Fact Sheet; Italy; May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094480/202305_Fact+Sheet+May.pdf, Zugriff 21.7.2023
- VB des BMI Italien [Österreich] (6.6.2023a): Auskunft des VB, per E-Mail
- VB des BMI Italien [Österreich] (12.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vgl. VQ 11.10.2022).Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist (AIDA 5.2023; vergleiche VQ 11.10.2022).
Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt, und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Fiumicino in Rom war 2022 die NGO Cooperativa ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut, darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (AIDA 5.2023).
Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch, er könnte aber als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (AIDA 5.2023).
2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehr binnen zwölf Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als zwölf Monate vergangen und das Verfahren wurde abgeschossen, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den neue Asylgründe erforderlich sind, damit er zulässig ist (AIDA 5.2023). Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (AIDA 5.2023).
3. In Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit beendet wurde, kann das Verfahren wieder eröffnet werden, wenn der Antragsteller berechtigte Gründe für seine Abwesenheit vorbringt - und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Wegfall dieser Gründe. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen.
4. Hat ein Interview stattgefunden, und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (AIDA 5.2023).
Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (AIDA 5.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp- content/uploads/2023/05/AIDA- IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023
- VQ – Vertrauliche Quelle (11.10.2022): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 26.7.2023
Non-Refoulement
Italien wird von Kritikern vorgeworfen, eine Schlüsselrolle bei indirektem Refoulement nach Libyen zu spielen, indem es die libyschen Behörden weiterhin ausrüstet und ausbildet (AIDA 5.2023). Besonders Gegenstand der Kritik ist dabei, dass aus Libyen immer wieder schwerwiegende Menschenrechtsverstöße seitens Behörden und Milizen berichtet werden. Im Laufe des Jahres 2022 sollen die libyschen Behörden mit logistischer und materieller Unterstützung Italiens mehr als 24.000 Menschen auf See abgefangen und nach Libyen zurückgebracht haben (AI 28.3.2023).
Italien hat im Feber 2023 ein heftig kritisiertes Memorandum of Understanding mit Libyen verlängert, in dessen Rahmen die italienische Seite Libyen mit Geld und Ausrüstung bei seinen Search and Rescue-Aktivitäten auf Seeund in der Wüste und bei der Prävention und Bekämpfung illegaler Migration unterstützt. Dies wird von Kritikern als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. UNHCR betrachtet Libyen angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als „sicheres Land“ (USDOS 20.3.2023).
Ankömmlinge aus Staaten, die als sicher gelten (z.B. Tunesien) sollen bei Ankunft in Italien regelmäßig als Wirtschaftsmigranten eingestuft und vom Zugang zum Asylverfahren ausgeschlossen werden. Diese erhalten Rückführungsentscheidungen (AIDA 5.2023).
Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. In vielen Fällen ist es Migranten gelungen, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, und einen Asylantrag zu stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. 2022 soll es auch zu Zurückweisungen und Refoulement nach Albanien gekommen sein. Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein italienisches Gericht hat diese Praxis in einer Entscheidung vom Jänner 2021 als verfassungswidrig bezeichnet. Im Dezember 2022 wurden informelle Rückschiebungen wiederaufgenommen, die jedoch keine Asylwerber betrafen. Auch nahm die slowenische Seite nicht alle Betroffenen zurück, sodass nur 23 von 190 Rückschiebungen erfolgreich gewesen sein sollen (AIDA 5.2023).
Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vgl. AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a).Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien, der zu einer starken Überfüllung der Erstaufnahmezentren und insbesondere des Hotspots Lampedusa führte, sowie des prognostizierten weiteren Anstiegs der Anlandungen, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen seien, um den Hotspot Lampedusa zu entlasten und neue Einrichtungen zu bauen, die sowohl den Bedürfnissen der Aufnahme als auch der Anerkennung und Rückführung von Migranten gerecht werden. Aus diesen Gründen beschloss der Ministerrat für sechs Monate den Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet auszurufen (VB 12.4.2023; vergleiche AIDA 5.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB 6.6.2023a).
Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Senegal, Serbien und Tunesien umfasst. Am 17.3.2023 wurden die Elfenbeinküste, Gambia, Georgien und Nigeria zur Liste hinzugefügt, aber das Verfahren für sichere Herkunftsstaaten gilt nicht für Anträge, die von Bürgern aus diesen vier Ländern vor dem Inkrafttreten des Dekrets am 9. April 2023 gestellt wurden. Ebenfalls am 17.3.2023 wurde die Ukraine von der Liste genommen. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten können im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden (AIDA 5.2023).
Quellen:
- AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Italien 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089542.html, Zugriff 21.7.2023
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp- content/uploads/2023/05/AIDA- IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089493.html, Zugriff 20.7.2023
- VB des BMI Italien [Österreich] (6.6.2023a): Auskunft des VB, per E-Mai
- VB des BMI Italien [Österreich] (12.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2023).
Es gibt Berichte über Diskriminierung von Migranten durch Arbeitgeber und Ausbeutung, insbesondere in den Sektoren Landwirtschaft und Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023).
Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB 6.6.2023a).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp- content/uploads/2023/05/AIDA- IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089493.html, Zugriff 20.7.2023
- VB des BMI Italien (6.6.2023a): Auskunft des VB, per E-Mail
Unterbringung
Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:
CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Ende 2022 gab es in Italien fünf Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzallo, Pantelleria und Messina) mit zusammen 1.265 Plätzen Kapazität. Es können aber auch andere Einrichtungen gemäß dem Hotspot-Approach genützt werden. Im Jahr 2021 durchliefen 44.242 Personen die Hotspots. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte „so kurz wie möglich“ dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (AIDA 5.2023).
Erstaufnahme
Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen. Bei Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden (AIDA 5.2023).
SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)
Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR genannt, unter Innenminister Salvini umgewandelt in SIPROIMI, später ersetzt durch SAI). Mit Gesetz 50/2023, welches Dekret 20/2023 (Cutro-Dekret) vom 5.5.2023 in ein Gesetz umwandelt, wird der Zugang von Asylwerbern zum SAI-System eingeschränkt. Das SAI-System steht somit neben Schutzberechtigten (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg in Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023).
Stand Feber 2023 umfasste das SAI insgesamt 934 kleinere dezentrale Projekte mit gesamt 43.923 Unterbringungsplätzen, davon 36.821 herkömmliche Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 803 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (AIDA 5.2023).
CAS (Centri di accoglienza straordinaria)
Das sind „temporäre Strukturen“ (Notunterkünfte) der Präfekturen. So eine Notunterbringung weist geringere Leistungen für die Untergebrachten auf als SAI und soll strikt auf die Zeit beschränkt sein, welche notwendig ist um Identifizierung, Registrierung und Vulnerabilitätseinschätzung vorzunehmen. Danach sollten sie verlegt werden. In der Praxis machen CAS jedoch über 66 % der Unterbringungskapazitäten aus. In den landesweit über 4.200 CAS-Unterbringungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich (AIDA 5.2023).
Provisorische Aufnahmestrukturen
Gesetz 50/2023 sieht vor, dass jeder Präfekt, für die unbedingt erforderliche Zeit bis zur Ermittlung verfügbarer Unterbringungsplätze, die Aufnahme von Asylwerbern in provisorischen Strukturen organisieren kann, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (AIDA 5.2023).
Private Unterbringung / NGOs
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2023).
CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)
Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 744 Plätzen angegeben wird) (AIDA 5.2023).
Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einigen Monaten nach der Antragstellung stattfinden kann. Auch nach der Registrierung kann es noch zu einigen Wochen Wartezeit bis zur Unterbringung kommen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen geschätzte 10.000 Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2023). Laut UNHCR, IOM und
NGOs leben Tausende legal und illegal aufhältige Fremde, darunter auch Flüchtlinge, in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge und Asylsuchende, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Sie leben oft in provisorischen Hütten in ländlichen Gebieten oder besetzten Gebäuden unter Substandard-Bedingungen (USDOS 20.3.2023).
Mit Stand 15.7.2023 waren 125.922 Migranten in staatlichen Unterkünften untergebracht, davon 2.787 in Hotspots, 88.060 in Unterbringungszentren und 35.075 in SAI (VB 18.7.2023).
Nach dem Gesetz wird der Antragsteller im Register der Wohnbevölkerung registriert (AIDA 5.2023). Mit Dekret Nr. 130/2020 in Verbindung mit Umwandlungsgesetz Nr. 173 vom 18.12.2020 wurde für Antragsteller wieder die Möglichkeit geschaffen, sich in das Melderegister einzutragen (dies war unter Salvini abgeschafft worden - ein Schritt, der heftig kritisiert und für verfassungswidrig erklärt worden war). Im Zuge der Anmeldung wird dem Schutzsuchenden ein Personalausweis ausgestellt, der nicht zur Ausreise berechtigt und drei Jahre Gültigkeit hat (VB 3.3.2021).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp- content/uploads/2023/05/AIDA- IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089493.html, Zugriff 20.7.2023
- VB des BMI Italien [Österreich] (18.7.2023): Statistik der italienischen Behörden, per E-Mail
- VB des BMI Italien [Österreich] (3.3.2021): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen beim Zugang zum Verfahren und zur Unterbringung wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze (AIDA 5.2023).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 5.2023).
Rückkehrer, die als Antragsteller nach Italien kommen, werden an die zuständige Präfektur verwiesen, die normalerweise einen Platz in einem CAS zur Verfügung stellt. Falls die Kapazitäten der CAS nicht ausreichen, kann auf Unterbringungen der 2. Stufe (SAI) zurückgegriffen werden (VQ 11.10.2022). Das SAI-System steht jedoch aufgrund der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50/2023) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel sind oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind. Gemäß Gesetz dürfen die Präfekturen Asylwerber in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, falls in staatlichen Zentren oder vorübergehenden Einrichtungen (CAS) keine Plätze verfügbar sind (AIDA 5.2023).
Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (AIDA 5.2023).
Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, eine neue Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (AIDA 5.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp- content/uploads/2023/05/AIDA- IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023
- VQ – Vertrauliche Quelle (11.10.2022): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 26.7.2023
Medizinische Versorgung
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2023).
Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (AIDA 5.2023).
Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern (AIDA 5.2023).
In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB 14.12.2022).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung i.V.m. Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB 14.12.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Italy, https://asylumineurope.org/wp- content/uploads/2023/05/AIDA- IT_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023
- EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
- VB des BMI (14.12.2022): Auskunft des Vertrauensarztes der ÖB Rom, per E-Mail
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form eines Cousins mütterlicherseits, zu dem jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es liegen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich vor. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers über Italien ergeben sich aus dem Vorbringen und dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Italien vom 24.02.2023.
Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Italiens gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Italiens gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.
Laut aktueller Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) verfügte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zuletzt von 02.05.2023 bis 04.07.2023 über eine aufrechte Meldeadresse; danach scheinen keine Meldungen mehr auf. Von daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 05.07.2023 unbekannten Aufenthaltes und somit flüchtig iSd Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergibt sich daraus, dass das BFA diesen Umstand den italienischen Behörden mit Schreiben vom 01.08.2023 rechtzeitig - innerhalb der offenen ursprünglich sechsmonatigen Überstellungsfrist - mitgeteilt hat.Laut aktueller Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) verfügte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zuletzt von 02.05.2023 bis 04.07.2023 über eine aufrechte Meldeadresse; danach scheinen keine Meldungen mehr auf. Von daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 05.07