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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §178 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Klaus M in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1994, Zl. 2 - 2.33/10-93/4 (mitbeteiligte Partei:
mj. Catarina Maria M, vertreten durch die Mutter Claudia C in G), betreffend Änderung des Familiennamens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Über Antrag der Claudia C als Mutter und gesetzlicher Vertreterin der am 3. Oktober 1987 geborenen Catarina Maria M wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 22. September 1993 die Änderung des Familiennamens der mj. mitbeteiligten Partei auf C abgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1994 der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 Z. 6 und § 7 des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, "behoben" und der Antrag auf Änderung des Familiennamens von "M" in "C" bewilligt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Vaters der mitbeteiligten Partei, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (zuletzt mit Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zlen. 94/01/0117, 0118) ausgesprochen hat, reichen die durch § 8 Abs. 1 Z. 5 NÄG eingeräumte Parteistellung und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht nicht weiter als der durch § 178 Abs. 1 ABGB eingeräumte Rechtsanspruch. Das bedeutet, daß die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung lediglich dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der mj. mitbeteiligten Partei deren Wohl besser entsprochen hätte als die beantragte Namensänderung. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Berufung nicht vom Beschwerdeführer erhoben wurde und die belangte Behörde aufgrund der erstinstanzlichen Abweisung des Antrages auf Namensänderung verpflichtet war, zu prüfen, ob im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG das Wohl der mitbeteiligten Partei ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet wäre. Die belangte Behörde hat diese Frage jeweils bejaht und daher - worauf ihre Bescheide hinauslaufen - gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abgeändert, daß die beantragte Namensänderung bewilligt wird. Nach den Denkgesetzen wurde damit zwangsläufig auch zum Ausdruck gebracht, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl der mitbeteiligten Partei nicht besser entspreche als die Änderung dieses Namens (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis zu den Zlen. 94/01/0117, 0118). Umgekehrt wäre aber dann, wenn die belangte Behörde richtigerweise zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, daß die Änderungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG in Ansehung der mitbeteiligten Partei nicht vorliegen, noch keineswegs gesagt, daß die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens dem Wohl der mitbeteiligten Partei besser entspreche als die Änderung dieses Namens. Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er sich gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, das Wohl der mitbeteiligten Partei wäre ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet, wären daher für sich allein nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Unbestritten ist, daß die Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter der mitbeteiligten Partei am 26. Jänner 1989 geschieden wurde, sich die Mutter am 13. Dezember 1991 mit Peter Felix C wiederverheiratete, den Familiennamen ihres nunmehrigen Gatten führt, und daß die Minderjährige im Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters lebt.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit dem der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1990, Zl. 90/01/0121, und vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0876). Dies gilt grundsätzlich aufgrund der Verhältnisse, in denen das betreffende Kind lebt, weswegen nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein könnte.
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor, daß alleine der "Verdacht des Kindesmißbrauchs" durch den Stiefvater, der von den mütterlichen Großeltern geäußert wurde, das Wohl des Kindes durch Änderung des Familiennamens gefährdet erscheinen lasse. Die belangte Behörde habe es unterlassen, selbst ein Gutachten erstellen zu lassen, weshalb das Verwaltungsverfahren mit einem gravierenden Mangel behaftet sei. Sobald der Verdacht auftrete, daß ein "Kindesmißbrauch" gegeben sein könnte, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, selbst ein Gutachten erstellen zu lassen.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs unter anderem die Verständigung der Staatsanwaltschaft Graz vom 15. April 1993 über die Zurücklegung einer Strafanzeige gegen den Stiefvater der mitbeteiligten Partei wegen Verdachtes des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 90 Abs. 1 StPO sowie einen Auszug aus dem Strafregister vom 17. Dezember 1993, aus dem ersichtlich ist, daß gegen den Stiefvater der mitbeteiligten Partei keine Verurteilung aufscheint, zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt hat. Darüberhinaus wurde im Zuge des Parteiengehörs bereits von der Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vorgehalten, in dem festgestellt wird, daß sich die mitbeteiligte Partei voll in die neue Familie integriert habe, sich mit dieser voll identifiziere, sich der Rolle des Vaters, aber auch der ständigen Bezugsperson des Stiefvaters bewußt sei und dies auch unterscheiden könne. Es sei für die Persönlichkeitsentwicklung und auch die Identifikationsmöglichkeit angezeigt, die Namensänderung in den Familiennamen der Mutter durchzuführen, und aus neuropädiatrischer und familiendynamischer Sicht erwünscht. Insbesondere wird in diesem Gutachten darauf hingewiesen, daß die Forderung nach Herstellung eines gemeinsamen Familiennamens der mj. mitbeteiligten Partei mit jenem der Kindesmutter von der erwiesenen Tatsache erhärtet werde, daß Töchter sich mit der Mutter identifizieren und diese auch für die Entwicklung zu einem gelungenen "Frauwerden" eine maßgebliche Rolle spiele. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht mit Erfolg den auf dieses Gutachten sowie auf einen gleichfalls im Zuge des Parteiengehörs vorgehaltenen Bericht der Bundespolizeidirektion Graz vom 4. April 1993 gestützten schlüssigen Erwägungen der belangten Behörde entgegenzutreten, daß die mitbeteiligte Partei im neuen Familienverband integriert sei, sodaß durch Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in der das Kind aufwächst, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entsprochen wird als die Beibehaltung ihres Familiennamens. Inbesondere konnte der gegen den Stiefvater erhobene Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nach den §§ 207 und 212 StGB gegenüber der mj. mitbeteiligten Partei zufolge Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Graz sowie der ermittelten Unbescholtenheit des Stiefvaters ausgeräumt werden. Es sind auch sonst im Zuge des Verwaltungsverfahrens keine weiteren Anhaltspunkte für ein dem Wohl des Kindes widersprechendes Verhalten des Stiefvaters hervorgekommen. Unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf dieses Ermittlungsergebnis und insbesondere das bereits vorhanden gewesene Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie sowie aufgrund der Ausführungen der Bundespolizeidirektion Graz in ihrem Bericht vom 4. April 1993 über ein nicht gestörtes Verhältnis der Minderjährigen (also der mitbeteiligten Partei) zu ihrem Stiefvater von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen hat, zumal es der Beschwerdeführer unterließ, abgesehen von der Wiederholung des Hinweises auf einen "Verdacht des Kindesmißbrauches" durch den Stiefvater, die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels näher auszuführen.
Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, der beantragte Familienname sei im Inland nicht gebräuchlich und daher die Änderung aufgrund des § 3 Z. 2 NÄG nicht zulässig. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß er diesbezüglich im Rahmen seiner bereits dargestellten eingeschränkten Parteistellung keine Rechtsverletzung geltend machen kann. Dessen ungeachtet konnte die belangte Behörde unter zutreffendem Hinweis auf Eintragungen im Wiener Telefonbuch auf das, wenngleich seltene Vorhandensein dieses Familiennamens im Inland hinweisen, sodaß die in § 3 Z. 2 letzte Alternative NÄG genannte Voraussetzung von der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend verneint wurde.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer sowie das Porto für die Einbringung einer Gegenschrift im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010364.X00Im RIS seit
20.11.2000