TE Vfgh Beschluss 1993/3/17 G85/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr ProstitutionsG §4 und §5 idF LGBl 34/1991

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr ProstitutionsG über das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten mangels Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Lokalbesitzers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller betreibt nach eigenen Angaben in Wien ein Lokal, in welchem Prostitution ausgeübt und angebahnt wird. Er erachtet sich durch näher bezeichnete Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. 7/1984, idF LGBl. 34/1991, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.

Die maßgebenden Gesetzesbestimmungen lauten (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

§4. (1) Die Anbahnung darf nicht in aufdringlicher Weise erfolgen.

(2) In religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden, in Schulen, Schüler- und Jugendheimen, Jugendzentren, auf Kinder- und Jugendspielplätzen, in Heil- und Pflegeanstalten und Kasernen sowie in einem Umkreis von 150 m von Aus- und Eingängen aller dieser Örtlichkeiten ist die Anbahnung verboten. Weiters ist die Anbahnung in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten.

(3)....

§5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im §4 Abs2 umschriebenen Bereiches liegt.

(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).

(3) Vom Verbot nach Abs1 sind Gebäude ausgenommen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, sofern die Gebäude einen unmittelbaren und gesonderten Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen und sich außerhalb des im §4 Abs2 umschriebenen Bereiches befinden.

(4) - (5) ....

2. Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, die zitierten (hervorgehobenen) Gesetzesbestimmungen aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Antragsteller bringt zur Antragslegitimation lediglich vor, durch das angefochtene Gesetz werde ihm verboten, ein von ihm betriebenes Lokal zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu nützen. Dadurch werde er im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.

Durch das Wr. ProstitutionsG wird ihm aber nicht verboten, sein Lokal überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen des Gesetzes sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bedeuten (vgl. zB VfSlg. 9042/1981, 9254/1981).

Dem Antragsteller fehlt sohin die Legitimation zur Anfechtung des Gesetzes. Sein Antrag war daher zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Prostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G85.1992

Dokumentnummer

JFT_10069683_92G00085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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