Entscheidungsdatum
09.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W215 2145337-1/76E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1072202401/150621466, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1072202401/150621466, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und den 1. Satz von Spruchpunkt III. wird gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) und § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. und den 1. Satz von Spruchpunkt römisch III. wird gemäß
§ 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) und Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. 2. und 3. Satz sowie Spruchpunkt IV. wird stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. 2. und 3. Satz sowie Spruchpunkt römisch IV. wird stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz,
BGBl. römisch eins Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. erstinstanzliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste problemlos legal mit seinem somalischen Reisepass über den internationalen Flughafen Mogadischu aus seiner Heimat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste problemlos legal mit seinem somalischen Reisepass über den internationalen Flughafen Mogadischu aus seiner Heimat aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er gab anlässlich seiner Erstbefragung am XXXX an, dass er Angst vor al-Schabaab habe. Al-Schabaab hätte den Beschwerdeführer beschuldigt für die Regierung zu arbeiten und ihn deshalb zum Tod verurteilt. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer geflohen.Er gab anlässlich seiner Erstbefragung am römisch 40 an, dass er Angst vor al-Schabaab habe. Al-Schabaab hätte den Beschwerdeführer beschuldigt für die Regierung zu arbeiten und ihn deshalb zum Tod verurteilt. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer geflohen.
In der niederschriftlichen Befragung am 05.12.2016 wiederholte des Beschwerdeführer dieses Vorbringen, wobei er die Vorfälle, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, ausführlicher schilderte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1072202401/150621466, wurde der Antrag in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1072202401/150621466, wurde der Antrag in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß
§ 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. In Spruchpunkt römisch IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
2. Beschwerdeverfahren:
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, zugestellt am 03.01.2017, wurden fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.01.2017 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und darin gesetzliche Bestimmungen sowie aus Länderberichten aus dem Jahr 2016 zitiert, auszugsweise das Vorbringen im Asylverfahren wiederholt und beantragte den Bescheid zur Gänze zu beheben und gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren; in eventu für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzugstellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zukommt; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG; § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist sowie eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, zugestellt am 03.01.2017, wurden fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.01.2017 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und darin gesetzliche Bestimmungen sowie aus Länderberichten aus dem Jahr 2016 zitiert, auszugsweise das Vorbringen im Asylverfahren wiederholt und beantragte den Bescheid zur Gänze zu beheben und gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren; in eventu für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festzugstellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zukommt; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG; Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG) sowie festzustellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist sowie eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen.
Die Beschwerdevorlage vom 18.01.2017 langte am 20.01.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Nachdem sich der Beschwerdeführer dem Beschwerdeverfahren entzogen hatte und unbekannten Aufenthaltes war, musst sein Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017, Zahl 2145337-1/6E, eingestellt werden.
Erst nachdem ein Antrag des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht auf Fortsetzung des Verfahren eingelangt war, konnte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2018, Zahl 2145337-1/12Z, fortgesetzt werden.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater und zugleich bevollmächtigter Vertreter sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; die Parteien verzichteten auf Ausfolgung und auf die Einräumung einer Frist zur Abgabe von Stellungnahmen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, Zahl 2145337-1/17E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß
§ 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, Zahl 2145337-1/17E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß
§ 3 Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , aufgehoben.Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , aufgehoben.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.12.2020 eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt Es erschienen der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater und zugleich bevollmächtigter Vertreter sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; die Parteien verzichteten auf Ausfolgung. Das Verfahren wurde zwecks Abgabe von Stellungnahmen nicht geschlossen.
Am 04.01.2021 langte eine schriftliche Stellungnahme samt Urkundenvorlage des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021, Zahl 2145337-1/41E, wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen, in Spruchpunkt II. der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt, in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021, Zahl 2145337-1/41E, wurde in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen, in Spruchpunkt römisch II. der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt, in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt.
Nach einer Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021 in den Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Nach einer Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021 in den Spruchpunkten römisch II. und römisch III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde ein Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2024 übermittelt.
Nach erfolgter Fristerstreckung langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, samt Unterlagen, am 12.04.2024 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 19.04.2024 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine medizinische Anfrage zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Am 10.05.2024 erfolgte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde ein Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2024 übermittelt.
Mit Schreiben vom 31.05.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers übermittelt.
Der Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers übermittelte mit Schreiben vom 24.06.2024 eine Urkundenvorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Hawiye Abgal/Abgaal an, stammt aus XXXX (ca. 15 km Luftlinie südwestlich von XXXX ), in der Region XXXX und ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens.Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Hawiye Abgal/Abgaal an, stammt aus römisch 40 (ca. 15 km Luftlinie südwestlich von römisch 40 ), in der Region römisch 40 und ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens.
b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1072202401/150621466, wurde der Antrag in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1072202401/150621466, wurde der Antrag in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit
§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß
§ 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. In Spruchpunkt römisch IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, Zahl
2145337-1/17E, der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, Zahl
2145337-1/17E, der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß
§ 3 Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , aufgehoben.Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , aufgehoben.
Für den 18.12.2020 wurde eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021, Zahl 2145337-1/41E, wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen, in Spruchpunkt II. der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt, in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021, Zahl 2145337-1/41E, wurde in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen, in Spruchpunkt römisch II. der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem Beschwerdeführer der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia zuerkannt, in Spruchpunkt römisch III. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt.
Nach einer Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom XXXX , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021 in den Spruchpunkten II. und III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Nach einer Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs vom römisch 40 , das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021 in den Spruchpunkten römisch II. und römisch III. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
c) Zu den Fluchtgründen:
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021, Zahl 2145337-1/41E, wurde zu Spruchpunkt I. rechtskräftig festgestellt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab zum Tode verurteilt wurde, ihm der Hals durchgeschnitten werde sollte und er aus Angst um sein Leben nach Österreich reiste. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat jemals wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme hatte (siehe dazu Seite 07 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021).Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021, Zahl 2145337-1/41E, wurde zu Spruchpunkt römisch eins. rechtskräftig festgestellt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab zum Tode verurteilt wurde, ihm der Hals durchgeschnitten werde sollte und er aus Angst um sein Leben nach Österreich reiste. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat jemals wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme hatte (siehe dazu Seite 07 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021).
d) Zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der aktuellen Sicherheitslage nicht in die Bundesrepublik Somalia zurückkehren kann noch, dass sich sein Gesundheitszustand nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021, oder des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofs vom XXXX , verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der aktuellen Sicherheitslage nicht in die Bundesrepublik Somalia zurückkehren kann noch, dass sich sein Gesundheitszustand nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2021, oder des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofs vom römisch 40 , verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Der Beschwerdeführer gehört zum Clan der Abgal/Abgaal, die zu den Hawiye gehören und einen der dominantesten und stärksten Clans in der Bundesrepublik Somalia bilden. Die Familie des Beschwerdeführers ist im Herkunftsstaat wohlhabend. Der Beschwerdeführer konnte bis zur Ausreise problemlos den Lebensunterhalt für seine Ehegattin, seine Kinder und sich kraft eigener Arbeit erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist aktuell XXXX Jahre alt und hat damit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens in der Bundesrepublik Somalia verbracht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und –willig und hat nie behauptet, wegen Hunger oder Obdachlosigkeit aus der Bundesrepublik ausgereist zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Beschwerdeführer kann, wie auch schon in den Jahren vor seiner Ausreise, in Zukunft wieder arbeiten und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Er kann sich zudem von seinen wohlhabenden Familien- und Clanangehörigen in der Bundesrepublik Somalia unterstützen lassen.Der Beschwerdeführer gehört zum Clan der Abgal/Abgaal, die zu den Hawiye gehören und einen der dominantesten und stärksten Clans in der Bundesrepublik Somalia bilden. Die Familie des Beschwerdeführers ist im Herkunftsstaat wohlhabend. Der Beschwerdeführer konnte bis zur Ausreise problemlos den Lebensunterhalt für seine Ehegattin, seine Kinder und sich kraft eigener Arbeit erwirtschaften. Der Beschwerdeführer ist aktuell römisch 40 Jahre alt und hat damit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens in der Bundesrepublik Somalia verbracht. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und –willig und hat nie behauptet, wegen Hunger oder Obdachlosigkeit aus der Bundesrepublik ausgereist zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Beschwerdeführer kann, wie auch schon in den Jahren vor seiner Ausreise, in Zukunft wieder arbeiten und damit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Er kann sich zudem von seinen wohlhabenden Familien- und Clanangehörigen in der Bundesrepublik Somalia unterstützen lassen.
e) Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX in Österreich auf, hat zuletzt eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 bestanden, gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein und hat in Österreich ein Gewerbe angemeldet. Er hielt sich bis XXXX dieses Jahres legal, auf Grund der Gewährung von subsidiärem Schutz, in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hält sich seit römisch 40 in Österreich auf, hat zuletzt eine Sprachprüfung auf dem Niveau B1 bestanden, gibt an arbeitsfähig- und willig zu sein und hat in Österreich ein Gewerbe angemeldet. Er hielt sich bis römisch 40 dieses Jahres legal, auf Grund der Gewährung von subsidiärem Schutz, in Österreich auf.
f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2022-07-25 14:18
Völkerrechtlich gehört die Republik Somaliland (Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Togdheer, Sanaag und Sool) zu Somalia. In den vorliegenden Länderinformationen wird Somaliland aufgrund der gegebenen de-facto-Eigenstaatlichkeit aber nahezu durchgehend als eigenständiges Land (Kapitelüberschriften „Somaliland“) behandelt. Aufgrund dieser stark ausgeprägten de-facto-Eigenstaatlichkeit ist aus länderkundlicher Sicht ein Hinzuziehen der Länderinformationen zu Somalia nur bei den mit „siehe Kapitel zu Somalia“ bzw. „siehe auch Kapitel zu Somalia“ erkenntlichen Kapiteln erforderlich.
In den vorliegenden Länderinformationen bezieht sich der Begriff "Somalia" folglich i. d. R. auf Süd-/Zentralsomalia und Puntland; während Somaliland i. d. R. separat ausgewiesen wird.
Wo notwendig und sinnvoll wird auch Puntland separat ausgewiesen, da dieser somalische Bundesstaat in manchen Aspekten unabhängig vom Rest Somalias zu betrachten ist.
Die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia / AMISOM) wurde durch eine neu benannte Mission - die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) ersetzt. Ältere Quellen verwenden klarerweise die Abkürzung AMISOM, jüngere Quellen ATMIS. Da sich die Missionen lediglich namentlich und nicht maßgeblich hinsichtlich des Mandats oder personell unterscheiden, finden in diesen Länderinformationen beide Abkürzungen auch weiterhin - synonym - Verwendung (wie in der jeweiligen Originalquelle angegeben).
Die Daten der Firma ACLED zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wurden im Datensatz der entsprechenden Jahre geprüft und können im aktuellen Datensatz aufgrund nachträglicher Änderungen geringfügig abweichen.
COVID-19
Letzte Änderung 2023-03-14 06:52
Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023).
Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, Sitzung 18; vergleiche WB 6.2021, Sitzung 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).
Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, Sitzung 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, Sitzung 14).
Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, d