Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W296 2290185-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der am selben Tage erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, es habe in Somalia Menschen gegeben, die das Familiengrundstück hätten wegnehmen wollen. Diese hätten seinen Vater getötet und auch ihn töten wollen. Sie würden zu einem Minderheitenclan gehören und hätten keine Behörde, welche sie gegen diesen Clan schütze. Aufgrund dessen habe sich seine komplette Familie getrennt. Im Falle der Rückkehr würde er seine Tötung befürchten.
3. Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen, bis auf eine Gastritis gesund, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben bzw. gehöre dem Clan der Madhibaan an. Er habe elf Jahre die Schule besucht – drei Jahre die Koran- und acht Jahre die Grundschule – und danach als Lebensmitteltransporteuer gearbeitet. Sein Vater sei ermordet worden und seine Mutter danach gestorben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er gehöre einem minderwertigen Clan an und habe seine Familie ein Haus besessen. Eines Tages sei eine andere Familie gekommen und habe das Haus wegnehmen wollen, doch, da die Al Shabaab auf der Seite dieser Familie gewesen sei, habe sein Vater nicht entgegenwirken können. Am XXXX habe diese Familie die Sachen seiner Familie aus dem Haus geräumt und sie hinauswerfen wollen. Sein Vater habe versucht, dies zu verhindern und habe ihn diese Familie in Anwesenheit seiner Mutter und Schwester erschossen. Der Beschwerdeführer selbst sei bei der Arbeit gewesen. Nachdem sein Vater umgebracht worden sei, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass seine Schwester weggelaufen sei und, dass ihn die Familie bzw. dieser Clan umbringen wolle. Seine Mutter habe gesagt, er solle fliehen. Am selben Tag sei er nach Mogadischu gegangen. Seine Mutter habe ihm die Kontaktdaten seines Onkels gegeben und er habe sich auf dem Weg mit einer Familie gemacht, die seine Mutter persönlich gekannt habe. Er wäre in Mogadischu bei dieser Familie kurz aufhältig gewesen, bis er einen Schlepper gefunden habe. Die Familie habe ihm in Mogadischu mitgeteilt, dass auch seine Mutter verstorben sei. Danach habe er Somalia verlassen. 3. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in römisch 40 geboren worden und dort aufgewachsen, bis auf eine Gastritis gesund, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben bzw. gehöre dem Clan der Madhibaan an. Er habe elf Jahre die Schule besucht – drei Jahre die Koran- und acht Jahre die Grundschule – und danach als Lebensmitteltransporteuer gearbeitet. Sein Vater sei ermordet worden und seine Mutter danach gestorben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er gehöre einem minderwertigen Clan an und habe seine Familie ein Haus besessen. Eines Tages sei eine andere Familie gekommen und habe das Haus wegnehmen wollen, doch, da die Al Shabaab auf der Seite dieser Familie gewesen sei, habe sein Vater nicht entgegenwirken können. Am römisch 40 habe diese Familie die Sachen seiner Familie aus dem Haus geräumt und sie hinauswerfen wollen. Sein Vater habe versucht, dies zu verhindern und habe ihn diese Familie in Anwesenheit seiner Mutter und Schwester erschossen. Der Beschwerdeführer selbst sei bei der Arbeit gewesen. Nachdem sein Vater umgebracht worden sei, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass seine Schwester weggelaufen sei und, dass ihn die Familie bzw. dieser Clan umbringen wolle. Seine Mutter habe gesagt, er solle fliehen. Am selben Tag sei er nach Mogadischu gegangen. Seine Mutter habe ihm die Kontaktdaten seines Onkels gegeben und er habe sich auf dem Weg mit einer Familie gemacht, die seine Mutter persönlich gekannt habe. Er wäre in Mogadischu bei dieser Familie kurz aufhältig gewesen, bis er einen Schlepper gefunden habe. Die Familie habe ihm in Mogadischu mitgeteilt, dass auch seine Mutter verstorben sei. Danach habe er Somalia verlassen.
Der Beschwerdeführer ergänzte nach seiner freien Erzählung weiters, er habe eine Frau geheiratet, die einem anderen Clan zugehörig sei; sie gehöre den Hawiye an und weil ihre Familie dagegen gewesen sei, wäre „das“ mit dem Haus passiert.
Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung Deutsch A1 Teil 2 von XXXX und gab an, er habe in Österreich keine Verwandte, habe mit kurdischen, arabischen und somalischen Personen Bekanntschaften geschlossen, lebe von der Grundversorgung, arbeite nicht und lerne gerade Deutsch.Im Zuge des Verfahrens legte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung Deutsch A1 Teil 2 von römisch 40 und gab an, er habe in Österreich keine Verwandte, habe mit kurdischen, arabischen und somalischen Personen Bekanntschaften geschlossen, lebe von der Grundversorgung, arbeite nicht und lerne gerade Deutsch.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das BFA gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt V.) und legte gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Zudem erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und legte gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, da er kein somalisches oder sonstiges verlässliches Identitätsdokument vorgelegt habe. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, gleichlautende Angaben zu machen, da diese vor der Polizei und vor der Behörde divergierten. Auch inhaltlich sei nicht glaubhaft, dass er keine näheren Angaben zur Hochzeit habe machen können bzw., wieso er sich weder an die Polizei noch an seinen Clan oder eine NGO gewendet habe. Zudem würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Im Falle der Rückkehr werde auf die deutlich bessere Situation seit Sommer XXXX hingewiesen, sodass auch keine Rückkehrhindernisse bestünden.Begründend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, da er kein somalisches oder sonstiges verlässliches Identitätsdokument vorgelegt habe. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, gleichlautende Angaben zu machen, da diese vor der Polizei und vor der Behörde divergierten. Auch inhaltlich sei nicht glaubhaft, dass er keine näheren Angaben zur Hochzeit habe machen können bzw., wieso er sich weder an die Polizei noch an seinen Clan oder eine NGO gewendet habe. Zudem würde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Im Falle der Rückkehr werde auf die deutlich bessere Situation seit Sommer römisch 40 hingewiesen, sodass auch keine Rückkehrhindernisse bestünden.
5. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am XXXX fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und brachte dazu im Wesentlichen vor, im Fall seiner Rückkehr nach Somalia wäre er der realen Gefahr ausgesetzt, von der Al Shabaab verfolgt und getötet zu werden und sei die derzeitige Lage in ganz Somalia, einschließlich Mogadischu, höchst prekär.5. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am römisch 40 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und brachte dazu im Wesentlichen vor, im Fall seiner Rückkehr nach Somalia wäre er der realen Gefahr ausgesetzt, von der Al Shabaab verfolgt und getötet zu werden und sei die derzeitige Lage in ganz Somalia, einschließlich Mogadischu, höchst prekär.
6. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität und Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Somalisch. Seine Identität steht nicht fest.
Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX in Somalia geboren und lebte auch dort bis zu seiner Ausreise. In seinem Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre die Grund- und drei Jahre die Koranschule. Danach arbeitete er als Lebensmitteltransporteur.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren und lebte auch dort bis zu seiner Ausreise. In seinem Herkunftsland besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre die Grund- und drei Jahre die Koranschule. Danach arbeitete er als Lebensmitteltransporteur.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und, dass sein Vater getötet wurde, seine Mutter verstorben und/oder die Schwester des Beschwerdeführers weggelaufen ist oder Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und/oder Vertrauten im Herkunftsstaat hat.
Der Beschwerdeführer verließ Somalia am XXXX von Mogadischu aus und reiste über die Türkei, Griechenland, Balkanländer und Ungarn nach Österreich ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land um Asyl angesucht.Der Beschwerdeführer verließ Somalia am römisch 40 von Mogadischu aus und reiste über die Türkei, Griechenland, Balkanländer und Ungarn nach Österreich ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hat in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Seit seiner Ankunft in Österreich lebt der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet.
Es halten sich keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder bei einer Organisation, hat bislang einen Deutschkurs (Niveau A1.2) absolviert, spricht kaum Deutsch und verfügt über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich. Er hat sich bislang nicht gemeinnützig betätigt.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Gastritis, ist aber ansonsten gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er entweder als Angehöriger eines Minderheitensclans und/oder aufgrund einer Mischehe und/oder verfolgt werden würde, hat sich letztlich als unglaubhaft erwiesen.
Andere Gründe, die für eine ihm unmittelbar drohende Verfolgung sprechen würden, kamen im Zuge des Verfahrens ebenso wenig hervor.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder die Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keiner realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder die Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr darstellen.
Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger junger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr jedenfalls durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestreiten kann, wie er es bereits vor seiner Ausreise auch tat.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia:
Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Somalia basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Somalia aus dem COI-CMS, Version 6, Stand 08.01.2024:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-01-03 09:48
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw