Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W290 2272715-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Florian KLICKA, BA und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom XXXX , GZ. XXXX betreffend den (vorläufigen) Finanzierungsbeitrag 2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Florian KLICKA, BA und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom römisch 40 , GZ. römisch 40 betreffend den (vorläufigen) Finanzierungsbeitrag 2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. 1) und I. 2) des angefochtenen Bescheides werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese nunmehr wie folgt lauten: Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. 1) und römisch eins. 2) des angefochtenen Bescheides werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese nunmehr wie folgt lauten:
„I. 1) Dem Antrag der XXXX vom XXXX auf ‚Erlassung einer umfassenden bescheidmäßigen Anordnung der Vorschreibungen‘ bezüglich des Finanzierungsbeitrages 2023 wird stattgegeben und der XXXX gemäß § 34 Abs. 13 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 182/2023, die Entrichtung der Finanzierungsteilbeiträge für das „I. 1) Dem Antrag der römisch 40 vom römisch 40 auf ‚Erlassung einer umfassenden bescheidmäßigen Anordnung der Vorschreibungen‘ bezüglich des Finanzierungsbeitrages 2023 wird stattgegeben und der römisch 40 gemäß Paragraph 34, Absatz 13, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, die Entrichtung der Finanzierungsteilbeiträge für das
a) erste Quartal 2023 (Zeitraum: 01.01.2023 bis 31.03.2023) iHv EUR 767.593,20 brutto (EUR 639.661 netto),
b) zweite Quartal 2023 (Zeitraum: 01.04.2023 bis 30.06.2023) iHv EUR 767.593,20 brutto (EUR 639.661 netto),
c) dritte Quartal 2023 (Zeitraum: 01.07.2023 bis 30.09.2023) iHv EUR 767.593,20 brutto (EUR 639.661 netto),
d) vierte Quartal 2023 (Zeitraum: 01.10.2023 bis 31.12.2023) iHv EUR 767.593,20 brutto (EUR 639.661 netto),
in Summe daher EUR 3.070.372,80 brutto (EUR 2.558.644 netto) vorgeschrieben.
2. Der unter Spruchpunkt 1. vorgeschriebene Betrag (Gesamtbruttobetrag) ist binnen acht Tagen nach Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, IBAN: AT451200000696170109, BIC: BKAUATWW, zu entrichten, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
1. Mit Schriftsatz vom XXXX nahm die Beschwerdeführerin zu dem von der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH (im Folgenden: RTR-GmbH) für das Jahr 2023 veröffentlichten Budget zur Medien-, Telekom- und Post Regulierung Stellung und ersuchte bezüglich des Finanzierungsbeitrages 2023 „um Erlassung einer umfassenden bescheidmäßigen Anordnung der Vorschreibungen“. Weiters teilte die Beschwerdeführerin mit, „erst nach Erlassung eines Bescheides für 2023 den anteilig vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrag unter Vorbehalt [zu] bezahlen“.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm die Beschwerdeführerin zu dem von der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH (im Folgenden: RTR-GmbH) für das Jahr 2023 veröffentlichten Budget zur Medien-, Telekom- und Post Regulierung Stellung und ersuchte bezüglich des Finanzierungsbeitrages 2023 „um Erlassung einer umfassenden bescheidmäßigen Anordnung der Vorschreibungen“. Weiters teilte die Beschwerdeführerin mit, „erst nach Erlassung eines Bescheides für 2023 den anteilig vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrag unter Vorbehalt [zu] bezahlen“.
2. Nach der Veröffentlichung des branchenspezifischen Aufwandes und des branchenspezifischen Gesamtumsatzes Ende Februar 2023 errechnete sich für die Beschwerdeführerin ein vorläufiger Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2023 iHv EUR 2.558.644 netto, zu entrichten quartalsweise iHv je EUR 639.661 (zuzüglich Umsatzsteuer) an die RTR-GmbH.
3. Am XXXX beschloss die belangte Behörde die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 34 KOG zur Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2023.3. Am römisch 40 beschloss die belangte Behörde die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 34, KOG zur Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages 2023.
4. Mit Schreiben vom XXXX setzte die RTR-GmbH im Auftrag der belangten Behörde die Beschwerdeführerin über den erhobenen Sachverhalt in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, wovon sie mit Schreiben vom XXXX Gebrauch machte. 4. Mit Schreiben vom römisch 40 setzte die RTR-GmbH im Auftrag der belangten Behörde die Beschwerdeführerin über den erhobenen Sachverhalt in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, wovon sie mit Schreiben vom römisch 40 Gebrauch machte.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, als Finanzierungsteilbeitrag des ersten Quartals 2023 (mit Ablauf des 31.03.2023), des zweiten Quartals 2023 (mit Ablauf des 30.06.2023), des dritten Quartals 2023 (mit Ablauf des 30.09.2023) und des vierten Quartals 2023 (mit Ablauf des 31.12.2023) jeweils einen Betrag iHv EUR 767.593,20 (inkl. USt) bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen (Spruchpunkt I. 1)) und auf das Konto der RTR-GmbH zu überweisen (Spruchpunkt I. 2)).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, als Finanzierungsteilbeitrag des ersten Quartals 2023 (mit Ablauf des 31.03.2023), des zweiten Quartals 2023 (mit Ablauf des 30.06.2023), des dritten Quartals 2023 (mit Ablauf des 30.09.2023) und des vierten Quartals 2023 (mit Ablauf des 31.12.2023) jeweils einen Betrag iHv EUR 767.593,20 (inkl. USt) bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen (Spruchpunkt römisch eins. 1)) und auf das Konto der RTR-GmbH zu überweisen (Spruchpunkt römisch eins. 2)).
6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides; in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass „der Beschwerdeführerin ein Finanzierungsbeitrag lediglich in einer solchen Höhe vorgeschrieben wird, wie er im nationalen Recht und im Unionsrecht, insb Art 16 EECC-RL, Deckung findet und festgestellt wird, dass keine darüber hinausgehende Zahlungspflicht besteht“; in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde.6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom römisch 40 , eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides; in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass „der Beschwerdeführerin ein Finanzierungsbeitrag lediglich in einer solchen Höhe vorgeschrieben wird, wie er im nationalen Recht und im Unionsrecht, insb Artikel 16, EECC-RL, Deckung findet und festgestellt wird, dass keine darüber hinausgehende Zahlungspflicht besteht“; in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt einem Begleitschreiben am 25.05.2023 vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin am 14.09.2023 das Begleitschreiben der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.10.2023 eine Stellungnahme.
9. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme erstattete die belangte Behörde durch die RTR-GmbH mit Schriftsatz vom 25.10.2023 eine Replik, die das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 30.10.2023 zur Kenntnisnahme übermittelte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Allgemeingenehmigung
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Bestätigung gemäß § 15 iVm § 133 Abs. 4 zweiter Satz TKG 2003 bzw. § 6 TKG 2021 iVm § 212 Abs. 5 TKG 2021. Das Unternehmen erbringt mehrere Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mittels selbst betriebener Kommunikationsnetze.Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Bestätigung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 4, zweiter Satz TKG 2003 bzw. Paragraph 6, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz 5, TKG 2021. Das Unternehmen erbringt mehrere Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit mittels selbst betriebener Kommunikationsnetze.
1.2. Budgetierung
1.2.1. Von XXXX führte die RTR-GmbH eine öffentliche Konsultation zum Budget 2023 für die Bereiche Medien-, Telekom- und Post-Regulierung durch, zu der die Beschwerdeführerin am XXXX eine – nicht zur Veröffentlichung freigegebene – Stellungnahme einbrachte.1.2.1. Von römisch 40 führte die RTR-GmbH eine öffentliche Konsultation zum Budget 2023 für die Bereiche Medien-, Telekom- und Post-Regulierung durch, zu der die Beschwerdeführerin am römisch 40 eine – nicht zur Veröffentlichung freigegebene – Stellungnahme einbrachte.
1.2.2. Über Aufforderung der RTR-GmbH vom XXXX meldete die Beschwerdeführerin einen für das Jahr 2023 geplanten Umsatz aus der Erbringung vom Kommunikationsdiensten iHv EUR 2.009.479.064 an. 1.2.2. Über Aufforderung der RTR-GmbH vom römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin einen für das Jahr 2023 geplanten Umsatz aus der Erbringung vom Kommunikationsdiensten iHv EUR 2.009.479.064 an.
1.2.3. Ende Februar 2023 veröffentlichte die RTR-GmbH den erwarteten Gesamtumsatz der Branche Telekommunikation iHv EUR 5.177.017.981, den erwarteten branchenspezifischen Aufwand der Branche Telekommunikation iHv EUR 6.591.827, den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt für die Branche Telekommunikation iHv EUR 3.102.000, den Schwellenwert der Branche Telekommunikation iHv EUR 396 und den sich daraus ergebenden Jahresumsatz-Schwellenwert der Branche Telekommunikation iHv EUR 311.006.
1.3. Zuordnung der budgetierten Positionen zum Markt bzw. Bund
Die nachstehende tabellarische Übersicht stellt die Zuordnung der auf die Marktteilnehmer überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen für das Jahr 2023 dar:
Budgetkategorien
in %
Gesamt
[in TSD]
Markt
[in TSD]
Bund
[in TSD]
zugeordnete Tätigkeiten
überwälzbar nach
Allgemeingenehmigung
1,32 %
129
121
8
AGG-Verfahren, Monitoring, Verfahren einschließlich Besprechungen; Datenverwaltung und- wartung
Art 16 Abs. 1 IV Anhang I. A Z 3Artikel 16, Absatz eins, römisch IV Anhang römisch eins. A Ziffer 3,
Datenerhebungen
3,26%
317
317
nur Bundesfinanzierung
nur Bundesfinanzierung
Endkundenangelegenheiten
21,98%
2138
2118
20