Entscheidungsdatum
11.07.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2255443-1/12E
IM namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX [festgestellte Volljährigkeit], StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 [festgestellte Volljährigkeit], StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 13.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Rumänien vom 13.11.2021 vor.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag (14.12.2021) gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Zu seinen persönlichen Daten erklärte er, 17 Jahre alt zu sein. Als Geburtsdatum nach dem persischen Kalender nannte er den XXXX Zu seinem familiären Umfeld führte er aus, er sei ledig. Seine Eltern und Geschwister seien alle in Afghanistan aufhältig. In Österreich habe er keine Angehörigen.2. Im Rahmen der Erstbefragung am nächsten Tag (14.12.2021) gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Zu seinen persönlichen Daten erklärte er, 17 Jahre alt zu sein. Als Geburtsdatum nach dem persischen Kalender nannte er den römisch 40 Zu seinem familiären Umfeld führte er aus, er sei ledig. Seine Eltern und Geschwister seien alle in Afghanistan aufhältig. In Österreich habe er keine Angehörigen.
Den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer vor dreieinhalb Monaten gefasst. Er sei mit dem PKW in den Iran gefahren und dann in die Türkei gelangt, wo er sich 20 Tage aufgehalten habe. Von dort sei er nach Griechenland gekommen und über unbekannte Länder weitergereist. Ob er in Rumänien gewesen sei, wisse er nicht. Er habe auf der Reise einen Autounfall gehabt und habe nicht mitbekommen, wo er gewesen sei. Am 13.12.2021 sei er in Österreich eingereist. Er wolle nunmehr hierbleiben.
Anschließend erstattete der Beschwerdeführer ein näheres Fluchtvorbringen.
3. Einem im Akt aufliegenden Aktenvermerk (AS 39) lässt sich entnehmen, dass Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden. Er wurde zu einer ärztlichen Untersuchung am 01.02.2022 geladen. Der Bestimmung des Knochenalters vom 01.02.2022 (AS 71) lässt sich entnehmen: „Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe.“ In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer einer multifaktoriellen Altersdiagnostik zugewiesen.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.02.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien und bezog sich dabei auf den vorliegenden EURODAC-Treffer.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.02.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien und bezog sich dabei auf den vorliegenden EURODAC-Treffer.
5. Dem medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt (Untersuchungsdatum: 22.02.2022) lässt sich als festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum 18,81 und als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX entnehmen.5. Dem medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die multifaktorielle Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt (Untersuchungsdatum: 22.02.2022) lässt sich als festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum 18,81 und als spätestmögliches „fiktives“ Geburtsdatum der römisch 40 entnehmen.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2022 (AS 157) wurde der XXXX sohin als Geburtsdatum festgestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2022 (AS 157) wurde der römisch 40 sohin als Geburtsdatum festgestellt.
6. Rumänien ließ das Wiederaufnahmeersuchen des BFA unbeantwortet. Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte das BFA der rumänischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens seit 26.02.2022 bei Rumänien liege.6. Rumänien ließ das Wiederaufnahmeersuchen des BFA unbeantwortet. Mit Schreiben vom 25.03.2022 teilte das BFA der rumänischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens seit 26.02.2022 bei Rumänien liege.
Später - im Zuge einer Transferankündigung - behauptete die rumänische Dublin-Behörde, am 23.02.2022 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund fraglicher Minderjährigkeit ausdrücklich abgelehnt zu haben; diesbezüglich konnte jedoch seitens Rumäniens keine Übermittlungsbestätigung vorgelegt werden. Aus diesem Grund stimmte Rumänien letztlich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 05.07.2022 ausdrücklich zu, sodass die Verfristung und der Zuständigkeitsübergang auf Rumänien mit 26.02.2022 aufrecht blieb (siehe OZ 4 bis OZ 7).
7. Am 21.04.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn auf die Frage, ob er sich psychisch und physisch dazu in der Lage sehe, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, an, ja, es gehe ihm gut. Betreffend etwaiger Erkrankungen erklärte er, einen Unfall gehabt zu haben. Dabei seien ihm vier Rippen gebrochen worden. Sein Knie sei verletzt. Die Hälfte des Kopfes fühle sich an, als ob darauf geschlagen worden sei. Er sei diesbezüglich schon beim Arzt gewesen. Sein ganzer Körper sei untersucht worden; dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Rippen gebrochen seien. Man habe ihm gesagt, dass er einmal pro Monat zum Arzt gehen müsse. Der Unfall habe sich ereignet, bevor er nach Österreich gekommen sei. Und zwar dort, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien [Anm. BVwG: Rumänien]. Er habe sich gemeinsam mit anderen Männern im Auto des Schleppers befunden. Die Polizei habe sie verfolgt und der Fahrer sei in Panik geraten. Das Auto habe sich mehrfach überschlagen. Es seien auch Personen im Auto ums Leben gekommen.
Zu den durchgeführten Untersuchungen hinsichtlich des fraglichen Alters und zur festgestellten Volljährigkeit erklärte der Beschwerdeführer, er finde es eigenartig, dass Gleichaltrige hier noch als Minderjährige gelten würden.
Nachgefragt, ob hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme noch Untersuchungstermine vereinbart worden seien, gab der Beschwerdeführer an, dringend einen Termin zu benötigen, da er starke Kopfschmerzen habe und seine Rippen derzeit nicht fühle. In Österreich sei er nicht im Krankenhaus gewesen; er habe nur Medikamente bekommen. Abschließend erteilte der Beschwerdeführer dem BFA die Zustimmung dazu, in medizinische Befunde Einsicht zu nehmen.
Weiter nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben zu haben. Er nahm allerdings Ergänzungen hinsichtlich seines geschilderten Fluchtgrundes vor. Zudem bestätigte er, in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Verwandten oder sonstige Personen zu haben, zu denen einen besonders enge Bindung bestehe.
Der geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückzuweisen, hielt der Beschwerdeführer entgegen: „Als ich den Unfall hatte, ging es mir so schlecht, dass ich 5-6 Tage nicht ansprechbar war und auch nicht sprechen konnte. Als es uns etwas besser ging, kam die Polizei und brachte uns ein wenig weg vom Krankenhaus und hat auf uns eingeschlagen. Einige Tage bekamen wir dann nichts zu essen. Wir bekamen auch keine Kleidung und Medikamente. Wir wurden später erneut von der Polizei aufgegriffen und wurden erneut geschlagen. Ich habe an diesen Ort keine guten Erinnerungen. Ich habe viel durchgemacht. Ich kann nicht zurück. (…) Wir wurden nach dem Krankenhaus in einem leerstehenden Gebäude geschlagen und sie sagten, dass wir das Land verlassen sollen. Wir hatten nichts und blieben dort. Sie kamen am nächsten Tag wieder dorthin und haben uns wieder geschlagen und gesagt, dass wir das Land verlassen sollen.“
Aufgefordert, die Ereignisse chronologisch einzuordnen, schilderte der Beschwerdeführer: „Ich beginne beim Anfang. Als wir ins Auto stiegen, bemerkten wir irgendwann die Polizei. Wir hatten dann den Unfall. Dann bekam ich nichts mehr mit. Als ich zu mir kam, war ich im Krankenhaus. Dann kam die Polizei und sagte, dass wir die Fingerabdrücke abgeben sollen. Wir würden sonst keine Medikamente erhalten. Wir haben dann die Fingerabdrücke abgegeben. Ich weiß aber nicht genau, wann das war. Dann sollten wir das Krankenhaus verlassen und mussten mitgehen in ein leerstehendes Gebäude. Dort haben sie auf uns eingeschlagen und sagten, dass wir das Land verlassen sollen. Wir blieben die Nacht dort, weil wir nichts hatten. Am nächsten Tag kamen Sie wieder und schlugen uns wieder. Es waren aber andere Personen. Sie fragten, warum wir immer noch hier sind. Die Leute, die wegliefen, wurden auch geschlagen. Wir waren gezwungen das Land zu verlassen.“
Der Beschwerdeführer habe in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollen, weil man ihn dort nicht haben hätte wollen. Er wisse nicht, wie lange er in Rumänien gewesen sei, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Er habe nicht einmal gewusst, dass er in Rumänien gewesen sei. Anzeige habe er keine erstattet.
Zu den aktuellen Länderberichten zu Rumänien führte der Beschwerdeführer aus, er gehe nicht dorthin zurück. Lieber gehe er hier ins Gefängnis. Hier sei er menschlich behandelt worden und hier wolle er bleiben. Die Fingerabdrücke seien ihm in Rumänien unter Zwang abgenommen worden. Es sei ihm damals sehr schlecht gegangen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Zur Lage in Rumänien traf das BFA Feststellungen anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Rumänien aus dem COI-CMS (Version 2, Stand: 23.08.2021); diese liegen nunmehr in einer mehrfach aktualisierten Version vor (Version 4, Stand: 04.09.2023).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut vorliegendem EURODAC-Treffer in Rumänien am 13.11.2021 einen Asylantrag gestellt habe und Rumänien daher gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer laut vorliegendem EURODAC-Treffer in Rumänien am 13.11.2021 einen Asylantrag gestellt habe und Rumänien daher gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Führung seines Asylverfahrens zuständig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. In Österreich verfüge er über keine familiären oder andere enge private Anknüpfungspunkte.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmBH, am 27.05.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Gerügt wurde im Wesentlichen, dass sich das BFA nicht ausreichend mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen in Rumänien auseinandergesetzt habe. Laut den Länderberichten müsse der Beschwerdeführer zudem im Falle einer Rückkehr nach Rumänien einen Folgeantrag stellen und würde keine Unterstützung mehr erhalten. Abgesehen davon nehme Rumänien ab 01.03.2022 überhaupt keine Dublin-Überstellten mehr entgegen; die Begründung liege im Krieg in der Ukraine und der damit einhergehenden Flüchtlingswelle.
Des Weiteren wurde die Durchführung und das Ergebnis der Altersfeststellung kritisiert.
10. Mit Stellungnahme vom 12.07.2022 wurde auf einen klinisch-psychologischen Kurzbrief vom 11.07.2022 verwiesen. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu kontinuierlichen klinisch-psychologischen Settings in der ihm zugewiesenen Bundesbetreuungseinrichtung kommt. Weiter heißt es: „Verdacht auf massive posttraumatische Belastungsstörung“.
11. Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2022 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 13.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war er volljährig. Zuvor hatte er am 13.11.2021 in Rumänien um internationalen Schutz angesucht.
Das BFA richtete am 11.02.2022 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem Rumänien durch Verfristung zustimmte, sodass die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens seit 26.02.2022 bei Rumänien liegt.Das BFA richtete am 11.02.2022 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem Rumänien durch Verfristung zustimmte, sodass die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens seit 26.02.2022 bei Rumänien liegt.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2022 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.
Es werden anhand der Länderinformation der Staatendokumentation zu Rumänien aus dem COI-CMS (Version 4, Stand: 04.09.2023) folgende Feststellungen getroffen:
Ukrainische Bürger in Rumänien
Als eines der Nachbarländer war Rumänien das erste Land, in das Millionen von Ukrainern flüchteten. Bis Juli 2023 kamen über 5,5 Millionen Menschen nach Rumänien, und mehr als 138.000 von ihnen erhielten vorübergehenden Schutz (IOM 2023; vgl. UNHCR 21.8.2023).Als eines der Nachbarländer war Rumänien das erste Land, in das Millionen von Ukrainern flüchteten. Bis Juli 2023 kamen über 5,5 Millionen Menschen nach Rumänien, und mehr als 138.000 von ihnen erhielten vorübergehenden Schutz (IOM 2023; vergleiche UNHCR 21.8.2023).
Derzeit (Stand August 2023) sind noch etwa 93.000 ukrainische Flüchtlinge in Rumänien (UNHCR 21.8.2023).
Quellen:
- IOM - International Organisation for Migration (o.D.) The Ukraine Response in Romania, https://romania.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1556/files/IOM%20Romania%20-%20Ukraine%20Response%20-18%20Month%20Report.pdf, Zugriff 29.8.2023
- UNHCR - The UN Refugee Agency (21.8.2023): Ukraine Refugee Situation Update, Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096098/UNHCR+Romania+_+Ukraine+Refugee+Situation+Update+_+21+August+2023.pdf, Zugriff 29.8.2023
Covid-19-Pandemie
Es bestehen keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen mehr, ebenso wenig bestehen Beschränkungen bei Ausreise oder Transit, auch nicht innerhalb des Landes selbst (AA 10.5.2023). Seit der Aufhebung aller COVID-19-Beschränkungen durch die Regierung am 9.3.2022 gibt es auch in den regionalen Zentren keinerlei Covid-spezifische Maßnahmen mehr (AIDA 5.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https: //www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822heit/210822, Zugriff 28.8.2023
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 23.6.2023
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2023).
Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt: (…) (Quelle: AIDA 5.2023)
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 20.3.2023).
Im Jahr 2022 gab es insgesamt 12.368 Asylanträge, wovon 71,83 % auf Männer, 28,16 % auf Frauen, 20,90 % auf Kinder und 16,17 % auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 31.7.2023
- IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 1.8.2023
- IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 1.8.2023
- IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 1.8.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 31.7.2023
Dublin-Rückkehrer
Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (AIDA 5.2023).
Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2023).
Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).
Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2023).
Die Zahl der Dublin-Anfragen an Rumänien hat 2022 abgenommen, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen bleibt gering. Rumänien stellte 2022 551 Ersuchen gegenüber 815 im Jahr 2021 und erhielt 5.754 Ersuchen gegenüber 9.493 im Jahr zuvor (AIDA 5.2023).
(…) (AIDA 5.2023)
Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien vor, das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (ProAsyl 27.1.2023).
Am 2. März 2023 veröffentlichte der niederländische Gerichtshof in Den Haag sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen NL22.24529 und NL22.24530. Im Fall eines syrischen Antragstellers, dessen Asylantrag in den Niederlanden unter Verweis auf die Zuständigkeit Rumäniens abgelehnt wurde, wogegen der Antragsteller ein Rechtsmittel einlegte, stellte der Gerichtshof fest, dass sich aus den vorgelegten Beweisen ergebe, dass summarische Abschiebungen in Rumänien keine Einzelfälle seien, sondern seit langem und in großem Umfang vorkämen und auch Dublin-Rückkehrer beträfen (Elena 2.3.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023
- Elena (2.3.2023): Netherlands: Revocation of return decision to Romania due to potential summary removals, https://elenaforum.org/netherlands-revocation-of-return-decision-to-romania-due-to-potential-summary-removals/, Zugriff 28.8.2023
- ProAsyl (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebernahmeabkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien/, Zugriff 28.8.2023
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2023; vgl. IGI 27.1.2022c). Konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2023).Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: unbegleitete Minderjährige (UMA), begleitete Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten leiden, Menschen mit Traumata und psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ertragen mussten (AIDA 5.2023; vergleiche IGI 27.1.2022c). Konkrete Mechanismen oder Methoden für die Identifizierung schutzbedürftiger Personen sind jedoch nicht vorgegeben. Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit der betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnte (AIDA 5.2023).
Es gibt zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von der NGO AIDRom betrieben werden (AIDRom o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann die IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Die Unterbringung solcher Personen kann in den von IGI verwalteten Zentren kostenlos erfolgen (IGI o.D.b).
Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. IGI-DAI ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen, um einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Das Gesetz schreibt vor, dass es nicht notwendig ist, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (AIDA 5.2023).
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der Generaldirektion für Sozial- und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection, DGASPC) oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die NGO Save the Children führt aus, dass die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt; daher ist die Interaktion mit den Minderjährigen begrenzt, bis sie Rumänisch lernen. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult, und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (AIDA 5.2023).
Unbegleitete Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. In all diesen Zentren erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit Erwachsenen (AIDA 5.2023).
Rumänien überstellt keine unbegleiteten Minderjährigen mehr in andere europäische Mitgliedstaaten und nimmt auch keine Aufnahmeanträge aus anderen europäischen Mitgliedstaaten an, mit Ausnahme der in Artikel 8 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Wiedervereinigung. Die Grundlage hierfür ist das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 (C-648/11). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Rumänien mit eingehenden Aufnahmeanträgen bezüglich Minderjähriger umgeht, haben die rumänischen Behörden eine Vereinbarung mit der nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und Adoption für den Fall getroffen, dass sie beurteilen wollen, ob ein Verwandter oder ein Familienmitglied in der Lage ist, sich um einen unbegleiteten Minderjährigen zu kümmern. Auf der Grundlage dieser Bewertung treffen die rumänischen Behörden eine Entscheidung darüber, ob sie die Verantwortung für einen unbegleiteten Minderjährigen übernehmen oder nicht (Nidos o.D.).
Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Dafür ist die Zustimmung des Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters nötig. Wird die Zustimmung verweigert, wird der Antragsteller als volljährig betrachtet, außer die Verweigerung der Zustimmung erfolgt aus plausiblen Gründen. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Gesetz schreibt auch vor, dass die ärztliche Untersuchung unter voller Achtung der Würde des Minderjährigen und unter Verwendung der am wenigsten invasiven Methoden durchzuführen ist. Wenn das IGI-DAI eine Altersbestimmung anordnet, wird diese vom Nationalen Netzwerk für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus mehreren Instituten für Rechtsmedizin (IML) und gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, ein neues Gutachten anzufordern, das ebenfalls vom IML durchgeführt wird und dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. Für das Jahr 2022 meldete IGI-DAI, dass sechs Altersbestimmungen angefordert wurden (AIDA 5.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 4.8.2023
- AIDRom (o.D.a): About AIDRom, http://www.aidrom.ro/?page_id=69&lang=en, Zugriff 4.8.2023
- IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.8.2023
- IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.8.2023
- Nidos (o.D.): Dublin Support - Romania, https://nidosineurope.eu/projects/dublin-support-for-guardians/dublin-support-romania/, Zugriff 28.8.2023
Non-Refoulement
Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. Im Oktober 2022 berichten NGOs von einer Zunahme der Gewalt bei Pushbacks durch rumänische Polizeibeamte im Dreiländereck Rumänien, Serbien, Ungarn (AIDA 5.2023).
Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff „sichere Herkunftsstaaten“ für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der IGI-DAI gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt (AIDA 5.2023).
Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (AIDA 5.2023).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089247.html, Zugriff 17.7.2023
Versorgung
Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch in einer privaten Unterkunft leben; hierfür kann eine finanzielle Unterstützung beantragt werden. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2023).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen, deren Höhe per 27.2.2022 verdoppelt wurde. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,83 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (AIDA 5.2023).
Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (AIDA 5.2023).
Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, die Abneigung vieler Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022).
Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 20.6.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 20.7.2023
Unterbringung
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 790 Plätzen. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die IGI, mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timi?oara und R?d?u?i mit jeweils 100 Plätzen und Gala?i mit 300 Plätzen (AIDA 5.2023).
Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2023).
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.).
Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (AIDA 5.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 7.8.2023
- JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 7.8.2023
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Die Gehälter im Gesundheitswesen wurden in den letzten Jahren erheblich angehoben. Dennoch wandern zahlreiche Ärzte und Krankenschwestern weiterhin in den Westen ab und können nur schwer ersetzt werden. Viele machen dafür den Klientelismus im System verantwortlich. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt (BTI 23.2.2022).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vgl. UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022c; vergleiche UNHCR o.D., AIDA 5.2023). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022c). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2023).
Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (AIDA 5.2023).
Von September 2020 bis Dezember 2022 führte die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt „Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)“ durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitiert haben sollen (AIDA 5.2023).
ICAR bietet - u.a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2023). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z.B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (5.2023): Nica, Felicia (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE; Publisher): Country Report: Romania; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf, Zugriff 17.7.2023
- BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Romania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069726/country_report_2022_ROU.pdf, Zugriff 29.8.2023
- ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 17.7.2023
- IGI - Generalinspektorat für Immigration [Rumänien] (27.1.2022c): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 18.7.2023
- JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 18.7.2023
- UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 18.7.2023
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Zum Zeitpunkt der Überstellung litt der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Asylantragsstellung des Beschwerdeführers in Österreich und zuvor in Rumänien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vorliegenden EURODAC