TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/12 W180 2257634-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2024
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Entscheidungsdatum

12.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W180 2257634-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2022, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch Dr. Benno WAGENEDER, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2022, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Syriens, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am darauffolgenden Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund des Krieges aus Syrien geflüchtet sei und im Fall einer Rückkehr den Krieg und den Wehrdienst fürchte.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2022 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er im Dorf XXXX in der Provinz Idlib geboren worden sei und in Damaskus, XXXX und Idlib gelebt habe. Da er aus Idlib stamme, sei er automatisch einer Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt. Ihr Ort sei eingenommen worden und er habe flüchten müssen. Die Lage für Kinder sei katastrophal, es gebe keine Schulen und keine medizinische Versorgung. Seine Kinder hätten in Österreich eine bessere Zukunft. Außerdem fahnde das syrische Regime nach dem Beschwerdeführer, weil er zu Beginn der Ereignisse im Jahr 2010 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Jeder, der sich an solchen Demonstrationen beteiligt habe und gegen das Regime sei, befinde sich auf einer Fahndungsliste. Der Beschwerdeführer sei in Damaskus ansässig gewesen und habe erfahren, dass sein Name auf einer solchen Liste stehe, weshalb er nach Idlib geflüchtet sei. Sein Name sei im Bezirk XXXX auf eine Liste von Leuten gesetzt worden, die zur Militärsicherheit müssten. Ausschlaggebender Grund seiner Ausreise sei die Verschlimmerung der Lebensumstände gewesen. Seine Kinder hätten keine Zukunft. Im Fall einer Rückkehr würde ihn die Todesstrafe oder eine lebenslange Haft erwarten. Grund dafür sei die in Syrien herrschende Willkür; Leute würden hingerichtet werden und in Haft kommen, ohne dass sie überhaupt an Demonstrationen teilgenommen hätten. Da er aus Idlib stamme, wisse der Beschwerdeführer, dass das Regime ihn umbringen oder inhaftieren würde. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst von 2000 bis 2003 abgeleistet. Er müsste zum Reservedienst, diesbezüglich sei aber kein Befehl direkt zu ihm nach Hause gekommen, da sein Wohnort außerhalb des Kontrollbereichs des Regimes liege. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 30.05.2022 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt, BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er im Dorf römisch 40 in der Provinz Idlib geboren worden sei und in Damaskus, römisch 40 und Idlib gelebt habe. Da er aus Idlib stamme, sei er automatisch einer Gefahr durch das syrische Regime ausgesetzt. Ihr Ort sei eingenommen worden und er habe flüchten müssen. Die Lage für Kinder sei katastrophal, es gebe keine Schulen und keine medizinische Versorgung. Seine Kinder hätten in Österreich eine bessere Zukunft. Außerdem fahnde das syrische Regime nach dem Beschwerdeführer, weil er zu Beginn der Ereignisse im Jahr 2010 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Jeder, der sich an solchen Demonstrationen beteiligt habe und gegen das Regime sei, befinde sich auf einer Fahndungsliste. Der Beschwerdeführer sei in Damaskus ansässig gewesen und habe erfahren, dass sein Name auf einer solchen Liste stehe, weshalb er nach Idlib geflüchtet sei. Sein Name sei im Bezirk römisch 40 auf eine Liste von Leuten gesetzt worden, die zur Militärsicherheit müssten. Ausschlaggebender Grund seiner Ausreise sei die Verschlimmerung der Lebensumstände gewesen. Seine Kinder hätten keine Zukunft. Im Fall einer Rückkehr würde ihn die Todesstrafe oder eine lebenslange Haft erwarten. Grund dafür sei die in Syrien herrschende Willkür; Leute würden hingerichtet werden und in Haft kommen, ohne dass sie überhaupt an Demonstrationen teilgenommen hätten. Da er aus Idlib stamme, wisse der Beschwerdeführer, dass das Regime ihn umbringen oder inhaftieren würde. Der Beschwerdeführer habe den Militärdienst von 2000 bis 2003 abgeleistet. Er müsste zum Reservedienst, diesbezüglich sei aber kein Befehl direkt zu ihm nach Hause gekommen, da sein Wohnort außerhalb des Kontrollbereichs des Regimes liege.

Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis sowie Kopien eines Familienregisterauszuges vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine ihm individuell drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Dass nach ihm aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2010 gefahndet werde, sei nicht glaubhaft. Auch habe er keinen konkreten Anhaltspunkt für eine ihm tatsächlich drohende Einberufung zum Reservedienst genannt, sodass auch nicht zu prognostizieren sei, dass er wegen Wehrdienstentziehung und einer damit einhergehend unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer befinde sich mit 41 Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, zudem sei sein letzter Wohnort XXXX dem Zugriff des syrischen Regimes entzogen. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine ihm individuell drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Dass nach ihm aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2010 gefahndet werde, sei nicht glaubhaft. Auch habe er keinen konkreten Anhaltspunkt für eine ihm tatsächlich drohende Einberufung zum Reservedienst genannt, sodass auch nicht zu prognostizieren sei, dass er wegen Wehrdienstentziehung und einer damit einhergehend unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer befinde sich mit 41 Jahren nicht mehr im wehrpflichtigen Alter, zudem sei sein letzter Wohnort römisch 40 dem Zugriff des syrischen Regimes entzogen. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3. Gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit am 20.07.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er aufgrund der Gebietskontrolle in seinem Wohnort keinen Einberufungsbefehl erhalten habe – der sozialen Gruppe der wehrdienstfähigen Syrer angehöre. Zudem bestehe die Gefahr, von der Al Nusra-Front und der Freien Syrischen Armee (FSA) einberufen zu werden. XXXX werde derzeit von Rebellenkräften wie der FSA kontrolliert. Zudem könne angesichts des willkürlichen Verhaltens syrischer Behörden eine Einziehung zum Reservedienst trotz Überschreitens des 42. Lebensjahrs nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; teilweise müssten auch Männer im Alter von 50 bis 60 Jahren den Militärdienst leisten. Soweit die Behörde es als nicht glaubhaft erachte, dass nach dem Beschwerdeführer aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen gefahndet werde, sei anzumerken, dass dieser in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht im Jahr 2010. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Aus den Richtlinien des UNHCR und weiteren ergänzend angeführten Berichten ergebe sich, dass Wehrdienstverweigerern in Syrien Verfolgung drohe. Dem Beschwerdeführer drohe sohin jedenfalls Zwangsrekrutierung oder eine Bestrafung aufgrund einer ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung sowie seines Aufenthalts und seiner Asylantragstellung in Europa unterstellten oppositionellen Gesinnung. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit am 20.07.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz vom gleichen Tag das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiederholung des Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er aufgrund der Gebietskontrolle in seinem Wohnort keinen Einberufungsbefehl erhalten habe – der sozialen Gruppe der wehrdienstfähigen Syrer angehöre. Zudem bestehe die Gefahr, von der Al Nusra-Front und der Freien Syrischen Armee (FSA) einberufen zu werden. römisch 40 werde derzeit von Rebellenkräften wie der FSA kontrolliert. Zudem könne angesichts des willkürlichen Verhaltens syrischer Behörden eine Einziehung zum Reservedienst trotz Überschreitens des 42. Lebensjahrs nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; teilweise müssten auch Männer im Alter von 50 bis 60 Jahren den Militärdienst leisten. Soweit die Behörde es als nicht glaubhaft erachte, dass nach dem Beschwerdeführer aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen gefahndet werde, sei anzumerken, dass dieser in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht im Jahr 2010. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Aus den Richtlinien des UNHCR und weiteren ergänzend angeführten Berichten ergebe sich, dass Wehrdienstverweigerern in Syrien Verfolgung drohe. Dem Beschwerdeführer drohe sohin jedenfalls Zwangsrekrutierung oder eine Bestrafung aufgrund einer ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung sowie seines Aufenthalts und seiner Asylantragstellung in Europa unterstellten oppositionellen Gesinnung.

4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 28.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit Eingabe vom 12.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer den Militärausweis seines Bruders in Kopie. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Desertation seines Bruders in Syrien einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei. Der Bruder sei vom Wehrdienst geflohen, da er eine pazifistische Grundeinstellung habe und niemanden töten oder verletzen möchte. Familienmitglieder von Deserteuren seien ebenfalls einer politischen Verfolgung ausgesetzt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine (damalige) Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er in XXXX geboren worden sei und direkt nach der Geburt mit seiner Familie in den Ort XXXX in Damaskus-Umgebung gezogen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst ab Oktober 2000 für zweieinhalb Jahre abgeleistet uns sei als Fahrer eines Offiziers eingesetzt gewesen. Zuvor habe er eine 45-tägige Ausbildung bei den Spezialeinheiten – damit meine er Sicherheitstruppen, die im Fall eines Notfalls zuerst ausrücken – durchlaufen. Die Grundausbildung habe aus viel Sport, aber auch dem Zerlegen von Waffen bestanden. Sein jüngerer Bruder XXXX habe sich freiwillig zum Militär gemeldet und sei dort sechs Jahre lang gewesen. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer Damaskus mit seiner gesamten Familie verlassen und sei nach XXXX in Idlib gezogen. Der Beschwerdeführer habe dort in der Folge ein Restaurant eröffnet und zusätzlich als Taxifahrer gearbeitet. Im Jahr 2014 sei eine seiner Töchter bei einem Luftangriff auf das Haus seines Großvaters, in dem die Familie damals gelebt habe, ums Leben gekommen. Danach sei die Familie in ein Lager in XXXX und nach einem etwa zehntägigen Aufenthalt weiter nach XXXX gezogen, wo sie sich ebenfalls rund zehn Tage lang aufgehalten habe. Anschließend seien sie wieder nach XXXX in Idlib gezogen, wo der Beschwerdeführer bis Ende 2019/Anfang 2020 geblieben sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Militär eingerückt. Es sei zu sehr vielen Angriffen gekommen und der Beschwerdeführer sei in Richtung der türkischen Grenze gefahren. In der Folge habe er sich mit seiner Familie rund ein Jahr lang in einem Flüchtlingslager in einem Ort nahe XXXX an der türkischen Grenze aufgehalten. Etwa im Juli 2021 sei ihm die Ausreise in die Türkei gelungen. Seine Frau und seine Kinder befänden sich seit August 2022 in der Türkei. Seine Brüder und seine Eltern befänden sich immer noch im Flüchtlingslager.Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er in römisch 40 geboren worden sei und direkt nach der Geburt mit seiner Familie in den Ort römisch 40 in Damaskus-Umgebung gezogen sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst ab Oktober 2000 für zweieinhalb Jahre abgeleistet uns sei als Fahrer eines Offiziers eingesetzt gewesen. Zuvor habe er eine 45-tägige Ausbildung bei den Spezialeinheiten – damit meine er Sicherheitstruppen, die im Fall eines Notfalls zuerst ausrücken – durchlaufen. Die Grundausbildung habe aus viel Sport, aber auch dem Zerlegen von Waffen bestanden. Sein jüngerer Bruder römisch 40 habe sich freiwillig zum Militär gemeldet und sei dort sechs Jahre lang gewesen. Im Jahr 2011 habe der Beschwerdeführer Damaskus mit seiner gesamten Familie verlassen und sei nach römisch 40 in Idlib gezogen. Der Beschwerdeführer habe dort in der Folge ein Restaurant eröffnet und zusätzlich als Taxifahrer gearbeitet. Im Jahr 2014 sei eine seiner Töchter bei einem Luftangriff auf das Haus seines Großvaters, in dem die Familie damals gelebt habe, ums Leben gekommen. Danach sei die Familie in ein Lager in römisch 40 und nach einem etwa zehntägigen Aufenthalt weiter nach römisch 40 gezogen, wo sie sich ebenfalls rund zehn Tage lang aufgehalten habe. Anschließend seien sie wieder nach römisch 40 in Idlib gezogen, wo der Beschwerdeführer bis Ende 2019/Anfang 2020 geblieben sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Militär eingerückt. Es sei zu sehr vielen Angriffen gekommen und der Beschwerdeführer sei in Richtung der türkischen Grenze gefahren. In der Folge habe er sich mit seiner Familie rund ein Jahr lang in einem Flüchtlingslager in einem Ort nahe römisch 40 an der türkischen Grenze aufgehalten. Etwa im Juli 2021 sei ihm die Ausreise in die Türkei gelungen. Seine Frau und seine Kinder befänden sich seit August 2022 in der Türkei. Seine Brüder und seine Eltern befänden sich immer noch im Flüchtlingslager.

Die Verhandlung wurde in der Folge zwecks Übersetzung und Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentes (Strafregisterauszug bzw. Haftbefehl) vertagt.

7. Mit Eingabe vom 19.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer Fotos zum Beleg dafür, dass er auch in Österreich politisch aktiv sei und an Versammlungen bzw. Kundgebungen teilnehme.

8. Mit Bescheid vom 23.05.2023 verlängerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre.

9. Aus einem am 10.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 06.07.2023 ergibt sich, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterauszug um eine Totalfälschung handle.

10. In der fortgesetzten Verhandlung am 19.10.2023 legte der Beschwerdeführer zunächst Ausdrucke zweier Fotos zum Nachweis dafür, dass er während seines Militärdienstes einer Spezialeinheit angehört habe, sowie eine Bestätigung des Vereins XXXX , über seine aktive Mitgliedschaft in diesem Verein vor. 10. In der fortgesetzten Verhandlung am 19.10.2023 legte der Beschwerdeführer zunächst Ausdrucke zweier Fotos zum Nachweis dafür, dass er während seines Militärdienstes einer Spezialeinheit angehört habe, sowie eine Bestätigung des Vereins römisch 40 , über seine aktive Mitgliedschaft in diesem Verein vor.

Anschließend wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung des in der letzten Verhandlung vorgelegten Strafregisterauszuges zur Kenntnis gebracht. Nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er dieses Dokument von einem Anwalt erhalten und nicht gewusst habe, dass es sich um eine Fälschung handle, andernfalls hätte er es nicht vorgelegt.

Im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, entweder ermordet oder verhaftet zu werden, oder man lasse ihn verschwinden. Er erwarte Verfolgung durch das syrische Regime, aber auch durch andere bewaffnete Gruppierungen wie die Al Nusra-Front. Sowohl XXXX als auch XXXX würden derzeit vom syrischen Regime kontrolliert werden. Auf die Frage, weshalb das syrische Regime ihm nach dem Leben trachten sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass dafür alleine der Umstand ausreiche, dass auf seinem Personalausweis XXXX stehe. Man könne im Internet sehen, dass XXXX als Ursprung der syrischen Revolution gelte und das syrische Regime dort sehr viele Feinde habe. Es gebe aber auch kein Gesetz in Syrien, das seiner Einberufung entgegenstehen würde. Zusätzlich sei er in XXXX aber auch in Österreich bei Demonstrationen aktiv gewesen. Über Vorhalt, dass das syrische Regime selbst mit Kämpfern der Opposition Versöhnungsabkommen abgeschlossen habe und befragt, weshalb er bloß aufgrund seiner Herkunft aus einer Hochburg des Widerstands verfolgt werden sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich um ein gesetzloses Regime handle; auch die Versöhnungsabkommen seien nichts wert. Das Regime halte sein Wort nicht. Personen aus XXXX , die sich in Haft befunden hätten, befänden sich weiterhin in Haft. Eine Verfolgung durch die Al Nusra-Front fürchte er, weil man sich solchen Gruppierungen anschließen müsse, sobald man sich in deren Gebieten befinde, oder man werde verfolgt. Der Beschwerdeführer sei deshalb aus Syrien geflüchtet. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle an keinen Kampfhandlungen teilnehmen. Über Vorhalt, dass er sich bei einer Rückkehr in den Orten XXXX oder XXXX aufhalten könnte, die nicht unter Kontrolle der Al Nusra-Front stünden, gab der Beschwerdeführer an, dass er primär vor dem syrischen Regime geflüchtet sei, das kriminell sei und sein Wort nicht halte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fügte hinzu, dass die Situation im Ort XXXX nach den Länderberichten komplex sei, weshalb auch eine Verfolgung durch die Al Nusra-Front aktuell sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass man ihn wahrscheinlich in Haft nehmen würde, bis sein Bruder sich ihnen ergebe. Das syrische Regime würde ihn sowieso inhaftieren, ob sie ihn anschließend ermorden oder nicht, wisse er nicht. Im Fall einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer, entweder ermordet oder verhaftet zu werden, oder man lasse ihn verschwinden. Er erwarte Verfolgung durch das syrische Regime, aber auch durch andere bewaffnete Gruppierungen wie die Al Nusra-Front. Sowohl römisch 40 als auch römisch 40 würden derzeit vom syrischen Regime kontrolliert werden. Auf die Frage, weshalb das syrische Regime ihm nach dem Leben trachten sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass dafür alleine der Umstand ausreiche, dass auf seinem Personalausweis römisch 40 stehe. Man könne im Internet sehen, dass römisch 40 als Ursprung der syrischen Revolution gelte und das syrische Regime dort sehr viele Feinde habe. Es gebe aber auch kein Gesetz in Syrien, das seiner Einberufung entgegenstehen würde. Zusätzlich sei er in römisch 40 aber auch in Österreich bei Demonstrationen aktiv gewesen. Über Vorhalt, dass das syrische Regime selbst mit Kämpfern der Opposition Versöhnungsabkommen abgeschlossen habe und befragt, weshalb er bloß aufgrund seiner Herkunft aus einer Hochburg des Widerstands verfolgt werden sollte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich um ein gesetzloses Regime handle; auch die Versöhnungsabkommen seien nichts wert. Das Regime halte sein Wort nicht. Personen aus römisch 40 , die sich in Haft befunden hätten, befänden sich weiterhin in Haft. Eine Verfolgung durch die Al Nusra-Front fürchte er, weil man sich solchen Gruppierungen anschließen müsse, sobald man sich in deren Gebieten befinde, oder man werde verfolgt. Der Beschwerdeführer sei deshalb aus Syrien geflüchtet. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle an keinen Kampfhandlungen teilnehmen. Über Vorhalt, dass er sich bei einer Rückkehr in den Orten römisch 40 oder römisch 40 aufhalten könnte, die nicht unter Kontrolle der Al Nusra-Front stünden, gab der Beschwerdeführer an, dass er primär vor dem syrischen Regime geflüchtet sei, das kriminell sei und sein Wort nicht halte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fügte hinzu, dass die Situation im Ort römisch 40 nach den Länderberichten komplex sei, weshalb auch eine Verfolgung durch die Al Nusra-Front aktuell sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass man ihn wahrscheinlich in Haft nehmen würde, bis sein Bruder sich ihnen ergebe. Das syrische Regime würde ihn sowieso inhaftieren, ob sie ihn anschließend ermorden oder nicht, wisse er nicht.

Ersucht, nochmal im Detail zu erläutern, weshalb das syrische Regime im Fall einer Rückkehr gegen ihn vorgehen sollte, gab der Beschwerdeführer an, einerseits, weil er gegen das syrische Regime demonstriert habe, aber auch, weil sein Bruder desertiert sei.

Der Beschwerdeführer habe etwa im Juni 2011 in XXXX gegen das syrische Regime demonstriert. Sie hätten sich jeden Freitag nach dem Gebet vor der Moschee versammelt, insgesamt habe der Beschwerdeführer an acht oder neun Demonstrationen teilgenommen. Nachdem er einige Tage nach der letzten Demonstrationsteilnahme erfahren habe, dass er vom syrischen Regime gesucht werde, habe er XXXX verlassen. Sein Bruder XXXX habe ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder XXXX sei im Jahr 2006 vom Regime desertiert und sei nach XXXX gegangen. Auf Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer, dass es sich um das Jahr 2011 gehandelt habe. Befragt, wie er davon erfahren habe, dass er auf einer Liste stehe und vom syrischen Regime gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund von ihm, der auch auf diesen Demonstrationen gewesen sei, verhaftet worden sei. Gefragt, wie er dadurch erfahren habe, dass er gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er es vermutet habe. Nachdem er XXXX verlassen habe, habe er jemanden kontaktiert, der im System nach seinem Namen gesucht habe. Sein Name sei als „gesucht“ aufgeschienen. Der Beschwerdeführer schätze, dass er deshalb gesucht werde, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe, sein Bruder desertiert sei und auch er einberufen hätte werden sollen. Nach seinem Umzug habe der Beschwerdeführer auch in XXXX bis zum Jahr 2014 jeden Freitag demonstriert.Der Beschwerdeführer habe etwa im Juni 2011 in römisch 40 gegen das syrische Regime demonstriert. Sie hätten sich jeden Freitag nach dem Gebet vor der Moschee versammelt, insgesamt habe der Beschwerdeführer an acht oder neun Demonstrationen teilgenommen. Nachdem er einige Tage nach der letzten Demonstrationsteilnahme erfahren habe, dass er vom syrischen Regime gesucht werde, habe er römisch 40 verlassen. Sein Bruder römisch 40 habe ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen. Sein Bruder römisch 40 sei im Jahr 2006 vom Regime desertiert und sei nach römisch 40 gegangen. Auf Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer, dass es sich um das Jahr 2011 gehandelt habe. Befragt, wie er davon erfahren habe, dass er auf einer Liste stehe und vom syrischen Regime gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund von ihm, der auch auf diesen Demonstrationen gewesen sei, verhaftet worden sei. Gefragt, wie er dadurch erfahren habe, dass er gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er es vermutet habe. Nachdem er römisch 40 verlassen habe, habe er jemanden kontaktiert, der im System nach seinem Namen gesucht habe. Sein Name sei als „gesucht“ aufgeschienen. Der Beschwerdeführer schätze, dass er deshalb gesucht werde, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe, sein Bruder desertiert sei und auch er einberufen hätte werden sollen. Nach seinem Umzug habe der Beschwerdeführer auch in römisch 40 bis zum Jahr 2014 jeden Freitag demonstriert.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos würden die Teilnahme an einer Demonstration zeigen, die zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt in der Nähe des Karlsplatzes stattgefunden habe. Im Jahr 2022 habe er an einer und im Jahr 2023 an neun oder zehn Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei seit ca. fünf Monaten Mitglied des Vereins XXXX , nachdem er aufgrund seiner regelmäßigen Demonstrationsteilnahme von Mitgliedern des Vereins angesprochen worden sei. Jener Verein würde die Demonstrationen organisieren. Der Beschwerdeführer nehme bei den Demonstrationen eine Art Ordnerfunktion wahr, außerdem helfe er im Lager beim Aufräumen und Vorbereiten. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Aktivitäten für den Verein in Österreich bzw. seine Demonstrationsteilnahme in Syrien bekanntgeworden seien. Es gebe sehr viele Videos auf TikTok davon, weshalb die Leute in Syrien und sicher auch das Regime Bescheid wüssten. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos würden die Teilnahme an einer Demonstration zeigen, die zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt in der Nähe des Karlsplatzes stattgefunden habe. Im Jahr 2022 habe er an einer und im Jahr 2023 an neun oder zehn Demonstrationen teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei seit ca. fünf Monaten Mitglied des Vereins römisch 40 , nachdem er aufgrund seiner regelmäßigen Demonstrationsteilnahme von Mitgliedern des Vereins angesprochen worden sei. Jener Verein würde die Demonstrationen organisieren. Der Beschwerdeführer nehme bei den Demonstrationen eine Art Ordnerfunktion wahr, außerdem helfe er im Lager beim Aufräumen und Vorbereiten. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Aktivitäten für den Verein in Österreich bzw. seine Demonstrationsteilnahme in Syrien bekanntgeworden seien. Es gebe sehr viele Videos auf TikTok davon, weshalb die Leute in Syrien und sicher auch das Regime Bescheid wüssten.

Im Fall einer Einziehung zum Reservedienst und Versetzung an die Front würde der Beschwerdeführer dies ablehnen und in Haft sterben, weil er sowieso sterben würde und es ihm lieber wäre, dabei niemanden zu töten.

Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die im Verfahren herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Lage in seinem Herkunftsstaat (Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 9, vom 17.07.2023; EUAA Country Guidance Syria, Februar 2022; UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021) zur Kenntnis gebracht.

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu zusammengefasst an, dass männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren nach der derzeitigen Rechtslage in Syrien zum Militärdienst einberufen werden würden. Der Beschwerdeführer, der 41 Jahre alt sei, hätte daher bei einer Rückkehr zu befürchten, dass er als Reservist zum Militärdienst eingezogen wird. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass auch Männer im Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen worden seien. In Syrien komme es überdies zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrenden. Den aktuellen Länderberichten sei zu entnehmen, dass ein Herausfiltern von Militärpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen an Checkpoints weit verbreitet sei. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Fronten zu schützen, weshalb dem Beschwerdeführer durch das syrische Regime eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer nehme in Österreich regelmäßig an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil und teile über soziale Medien regimekritische Fotos und Beiträge. Aufgrund der Tatsache, dass sein Bruder seinen Wehrdienst unerlaubterweise verlassen habe, liefe der Beschwerdeführer Gefahr, als Familienangehöriger eines Deserteurs einer Verfolgung ausgesetzt zu werden.

Abschließend wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers weitere Fotos vorgelegt, auf der mehrere Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers zu sehen seien.

11. Mit Schreiben vom 15.01.2024 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Wien das Bundesverwaltungsgericht von der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Urkundenfälschung geführten Ermittlungsverfahrens.

12. Mit Schreiben vom 25.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Wege seines nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters) die aktualisierte Version des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation (Stand 27.03.2024) und der EUAA, Country Guidance (April 2024) zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gewährt, dazu binnen zehntägiger Frist eine Stellungnahme einzubringen. Zugleich wurde er aufgefordert, allfällige Änderungen seiner Situation seit der letzten Verhandlung bekanntzugeben.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der im Jahr 1981 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens, bekennt sich zum muslimischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Araber an und beherrscht die arabische Sprache in Wort und Schrift. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde XXXX im Gouvernement Idlib geboren. Nach seiner Geburt ließ sich seine Familie im Ort XXXX in der Umgebung von Damaskus nieder. Der Beschwerdeführer wuchs dort im Familienverband mit seinen Eltern und elf Geschwistern (zwei Brüder und neun Schwestern) auf und besuchte die Schule bis zur sechsten Schulstufe. In den Ferien hielt er sich bei Verwandten in XXXX auf. Der Lebensunterhalt der Familie wurde vom Vater des Beschwerdeführers bestritten, der etwa bis zum Jahr 1993/1994 beim syrischen Militär als Fahrer tätig war. Der Beschwerdeführer arbeitete nach Beendigung seines Schulbesuchs zunächst in einer Autowaschanlage und danach als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft. Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren. Nach seiner Geburt ließ sich seine Familie im Ort römisch 40 in der Umgebung von Damaskus nieder. Der Beschwerdeführer wuchs dort im Familienverband mit seinen Eltern und elf Geschwistern (zwei Brüder und neun Schwestern) auf und besuchte die Schule bis zur sechsten Schulstufe. In den Ferien hielt er sich bei Verwandten in römisch 40 auf. Der Lebensunterhalt der Familie wurde vom Vater des Beschwerdeführers bestritten, der etwa bis zum Jahr 1993/1994 beim syrischen Militär als Fahrer tätig war. Der Beschwerdeführer arbeitete nach Beendigung seines Schulbesuchs zunächst in einer Autowaschanlage und danach als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft.

Von etwa Oktober 2000 bis April 2003 leistete er seinen Militärdienst in der Umgebung von Damaskus ab. Der Beschwerdeführer wurde nach einer militärischen Grundausbildung als Kraftfahrer (Fahrer eines Offiziers) eingesetzt. Er hat an keinen Kampfhandlungen teilgenommen.

Ab dem Jahr 2004 arbeitete er wieder in der Autowaschanlage.

Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2004 eine Ehe mit einer syrischen Staatsbürgerin. In den Jahren 2005, 2006, 2009, 2011 und 2015 kamen fünf gemeinsame Kinder des Paares zur Welt.

Im August 2011 verließen der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister) Damaskus-Umgebung und kehrten in den Geburtsort des Beschwerdeführers, XXXX , zurück. Der Beschwerdeführer eröffnete dort ein Restaurant und arbeitete zudem als Taxifahrer.Im August 2011 verließen der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister) Damaskus-Umgebung und kehrten in den Geburtsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , zurück. Der Beschwerdeführer eröffnete dort ein Restaurant und arbeitete zudem als Taxifahrer.

Die im Jahr 2011 geborene Tochter des Beschwerdeführers kam im Jahr 2014 während eines Luftangriffs in XXXX ums Leben. In der Folge zog die Familie für jeweils einige Tage in Flüchtlingslager in XXXX und XXXX , ehe sie nach XXXX zurückkehrte. Ende 2019/Anfang 2020 verließ der Beschwerdeführer aufgrund der vermehrten Angriffe durch das syrische Regime seinen Heimatort erneut und zog mit seiner Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern und Brüder) in ein Flüchtlingslager in der Umgebung von XXXX an die türkische Grenze. Die im Jahr 2011 geborene Tochter des Beschwerdeführers kam im Jahr 2014 während eines Luftangriffs in römisch 40 ums Leben. In der Folge zog die Familie für jeweils einige Tage in Flüchtlingslager in römisch 40 und römisch 40 , ehe sie nach römisch 40 zurückkehrte. Ende 2019/Anfang 2020 verließ der Beschwerdeführer aufgrund der vermehrten Angriffe durch das syrische Regime seinen Heimatort erneut und zog mit seiner Familie (Ehefrau, Kinder, Eltern und Brüder) in ein Flüchtlingslager in der Umgebung von römisch 40 an die türkische Grenze.

Im Sommer 2021 verließ der Beschwerdeführer Syrien. Er reiste über die Türkei, Griechenland, Albanien, den Kosovo, Serbien, Ungarn und die Slowakei unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 09.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Kosten der schlepperunterstützten Reise des Beschwerdeführers nach Österreich betrugen EUR 2.500,-.

Die Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben seit etwa August 2022 in der Türkei. Die Eltern und die beiden Brüder des Beschwerdeführers und deren Familien halten sich nach wie vor im Flüchtlingslager nahe XXXX auf. Die Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben seit etwa August 2022 in der Türkei. Die Eltern und die beiden Brüder des Beschwerdeführers und deren Familien halten sich nach wie vor im Flüchtlingslager nahe römisch 40 auf.

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.

XXXX (Gouvernement Idlib) und XXXX (Gouvernement Damaskus-Umgebung) stehen unter Kontrolle des syrischen Regimes. römisch 40 (Gouvernement Idlib) und römisch 40 (Gouvernement Damaskus-Umgebung) stehen unter Kontrolle des syrischen Regimes.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer schweren noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung.

In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verließ Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee im Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2003 in Damaskus-Umgebung abgeleistet und hat keine Spezialausbildung erlangt. Seit der Ableistung seines Wehrdienstes hat der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl mehr erhalten. Der 42-jährige Beschwerdeführer hat das wehrdienstpflichtige Alter überschritten und ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Einberufung durch das syrische Regime bedroht.

Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen in Damaskus-Umgebung im Jahr 2011 bzw. in XXXX im Zeitraum 2011 bis 2014. Sein Vorbringen, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime persönlich identifiziert worden zu sein und aus diesem Grund wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Einstellung gesucht zu werden, ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ein gefälschtes Beweismittel vorgelegt. Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen in Damaskus-Umgebung im Jahr 2011 bzw. in römisch 40 im Zeitraum 2011 bis 2014. Sein Vorbringen, aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime persönlich identifiziert worden zu sein und aus diesem Grund wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Einstellung gesucht zu werden, ist nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ein gefälschtes Beweismittel vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich im Jahr 2023 an einigen Demonstrationen bzw. Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen. Durch die Teilnahme an diesen Kundgebungen ist der Beschwerdeführer nicht in den Fokus des syrischen Regimes geraten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich im Jahr 2023 dem Verein XXXX formal beigetreten und wirkte einige Male in untergeordneter Funktion an der Vorbereitung von durch diesen Verein organisierten Kundgebungen (Arbeiten im Lager, Ordnerfunktion) mit. Er übte jedoch keine aktive politische Tätigkeit aus. Seine formale Mitgliedschaft in diesem Verein ist niemandem in Syrien bekannt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich im Jahr 2023 dem Verein römisch 40 formal beigetreten und wirkte einige Male in untergeordneter Funktion an der Vorbereitung von durch diesen Verein organisierten Kundgebungen (Arbeiten im Lager, Ordnerfunktion) mit. Er übte jedoch keine aktive politische Tätigkeit aus. Seine formale Mitgliedschaft in diesem Verein ist niemandem in Syrien bekannt.

Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und auch sonst nicht in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Er hat in Syrien keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet. Sein Vorbringen, dass er aufgrund einer Desertation seines Bruders vom syrischen Militär einer Verfolgung ausgesetzt ist, erwies sich als unglaubwürdig.

Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Inhaftierung und Folter aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.

Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-03-08 11:17

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):

UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

[…]

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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