Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W242 2284847-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich ein und stellte am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 25.09.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen dem Krieg und aufgrund der Tatsache als Siebzehnjähriger zum Heer zu müssen, verlassen habe.
3. Im Zuge der Asylantragstellung des BF kam es bei einer Überprüfung seines EURODAC Status zu einem Treffer (Eurodac-ID BG1BR112C2209090027) und es stellte sich heraus, dass der BF am 09.09.2022 in Bulgarien erkennungsdienstlich erfasst worden war. Als Folge dessen wurde am 22.11.2022 ein Formular (ANNEX III – Standard Form for Requests for taking back) unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der VO 604/2013 ausgefüllt und an die bulgarischen Behörden verschickt, um den Verfahrensstatus eines möglichen Asylverfahrens in Bulgarien zu erfragen. In weiterer Folge wurde bestätigt, dass die Anfrage bei den bulgarischen Behörden eingelangt ist. Eine darüberhinausgehende Antwort der bulgarischen Behörden konnte dem Akt nicht entnommen werden. Das Asylverfahren des BF wurde ungehindert in Österreich fortgesetzt.3. Im Zuge der Asylantragstellung des BF kam es bei einer Überprüfung seines EURODAC Status zu einem Treffer (Eurodac-ID BG1BR112C2209090027) und es stellte sich heraus, dass der BF am 09.09.2022 in Bulgarien erkennungsdienstlich erfasst worden war. Als Folge dessen wurde am 22.11.2022 ein Formular (ANNEX römisch III – Standard Form for Requests for taking back) unter Bezugnahme auf Artikel 18, Absatz eins, Buchstabe b der VO 604/2013 ausgefüllt und an die bulgarischen Behörden verschickt, um den Verfahrensstatus eines möglichen Asylverfahrens in Bulgarien zu erfragen. In weiterer Folge wurde bestätigt, dass die Anfrage bei den bulgarischen Behörden eingelangt ist. Eine darüberhinausgehende Antwort der bulgarischen Behörden konnte dem Akt nicht entnommen werden. Das Asylverfahren des BF wurde ungehindert in Österreich fortgesetzt.
4. Aufgrund eines Aktenvermerks, indem zwei Referenten des BFA dem Vier Augen-Prinzip folgend, Zweifel an der Minderjährigekeit des BF äußerten, kam es am 15.11.2022 in Baden zu einem Handröntgen des BF bei dem das Knochenalter seiner linken Hand festgestellt wurde. Am 10.01.2023 kam es dann zu einer erneuten Untersuchung des BF. Bei ihm wurde eine altersdiagnostische Begutachtung durchgeführt, um sein absolutes Mindestalter feststellen zu können. Dabei zeigte sich, dass der BF zum Zeitpunkt seines Asylantrags zwischen 16,1 und 22 Jahre alt gewesen sein musste. Diese Information deckte sich mit dem errechneten Alter des BF von 17,73 Jahren.
5. Am 12.07.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Außenstelle Linz (in der Folge: BFA). Der BF wiederholte im Wesentlichen die in der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgründe. Ohne Bezugnahme auf die, in der Erstbefragung angegebene, Kriegssituation in Syrien gab der BF an, Syrien wegen dem Militärdienst verlassen zu haben. Im Rahmen der Befragung gab der BF an, in Syrien keine Vorstrafen zu haben, keine Probleme mit Behörden gehabt zu haben und nicht inhaftiert gewesen zu sein. Es gebe keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen (Haftbefehl, Strafanzeige) gegen ihn, er sei nie politisch tätig gewesen und sei in Syrien auch kein Mitglied einer Partei gewesen. Auch in seiner Familie sei niemand politisch tätig gewesen und es gebe auch keine Parteimitglieder unter seinen Familienangehörigen. Probleme aufgrund des Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte) habe es in Syrien nicht gegeben und er habe nie an bewaffneten/gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. In Syrien seien weder er noch seine Familianangehörigen persönlich bedroht oder verfolgt worden und er habe in Syrien auch nie Kontakt mit Islamisten gehabt.
Der BF legte seinen syrischen Reisepass sowie in Kopie einen Familienregisterauszug in arabischer Sprache und einen Personenstandsregisterauszug in arabischer Sprache vor. In weiterer Folge wurde der von ihm vorgelegte Reisepass am 12.09.2023 an die Landespolizeidirektion Öberösterreich (in der Folge auch: LPD OÖ) zur Dokumentenüber-prüfung geschickt.
6. Mit Schreiben vom 06.11.2023 teilte die LPD OÖ dem BFA mit, dass es sich bei dem vorgelegten Reisepass des BF um ein Originaldokument handeln würde und dass das im Reisepass angeführte Geburtsdatum XXXX lauten würde. Der Reisepass wurde dem BF mit Schreiben vom 24.11.2023 zugestellt.6. Mit Schreiben vom 06.11.2023 teilte die LPD OÖ dem BFA mit, dass es sich bei dem vorgelegten Reisepass des BF um ein Originaldokument handeln würde und dass das im Reisepass angeführte Geburtsdatum römisch 40 lauten würde. Der Reisepass wurde dem BF mit Schreiben vom 24.11.2023 zugestellt.
7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde seitens des BFA im Wesentlichen damit begründet, dass aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefährdung im Sinn der GFK, ableitbar sei. Darüberhinaus könne sich der BF durch Leistung einer Ausgleichszahlung an das syrische Regime von der Ableistung des Militärdienstes befreien, was mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Ausschluss einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung für den BF führen würde. Sollte es trotzdem zu einer Rekrutierung durch das syrische Regime kommen, wäre für den BF keine Verfolgung durch die GFK zu befürchten, da es nicht maßgebend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Zuge seines Wehrdienstes gezwungen wäre an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilzunehmen. Diese Rechtsmeinung sei auch vom OVG Sachsen in seinem Urteil vom 22.09.2021 – 5A 855/19.A asyl.net: M30124, vertreten worden in dem das OVG Sachsen angegeben habe, dass „einfache Wehrdienstentzieher“ ohne hinzutretende Risikofaktoren keine Verfolgung zu befürchten hätten. Dem Urteil zufolge müssten Wehrdienstleistende nicht befürchten, an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen zu müssen. Eine etwaige Verweigerung hinsichtlich der Teilnahme an derartigen Verbrechen wäre jedenfalls als Verfolgungshandlung zu werten. Das BFA führte weiters in seinem Bescheid aus, dass der BF auch nicht aufgrund einer oppositionellen Haltung seiner Familie und einer daraus resultierenden Reflexverfolgung mit Verfolgung rechnen müsse. Es gebe keine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des BF, die über jene Unbilligkeiten hinausgehen würde, die auch gleichermaßen andere Staatsbürger des Heimatstaates treffen würde. Aus dem Ermittlungsverfahren ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde seitens des BFA im Wesentlichen damit begründet, dass aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefährdung im Sinn der GFK, ableitbar sei. Darüberhinaus könne sich der BF durch Leistung einer Ausgleichszahlung an das syrische Regime von der Ableistung des Militärdienstes befreien, was mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Ausschluss einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung für den BF führen würde. Sollte es trotzdem zu einer Rekrutierung durch das syrische Regime kommen, wäre für den BF keine Verfolgung durch die GFK zu befürchten, da es nicht maßgebend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Zuge seines Wehrdienstes gezwungen wäre an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilzunehmen. Diese Rechtsmeinung sei auch vom OVG Sachsen in seinem Urteil vom 22.09.2021 – 5A 855/19.A asyl.net: M30124, vertreten worden in dem das OVG Sachsen angegeben habe, dass „einfache Wehrdienstentzieher“ ohne hinzutretende Risikofaktoren keine Verfolgung zu befürchten hätten. Dem Urteil zufolge müssten Wehrdienstleistende nicht befürchten, an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen zu müssen. Eine etwaige Verweigerung hinsichtlich der Teilnahme an derartigen Verbrechen wäre jedenfalls als Verfolgungshandlung zu werten. Das BFA führte weiters in seinem Bescheid aus, dass der BF auch nicht aufgrund einer oppositionellen Haltung seiner Familie und einer daraus resultierenden Reflexverfolgung mit Verfolgung rechnen müsse. Es gebe keine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des BF, die über jene Unbilligkeiten hinausgehen würde, die auch gleichermaßen andere Staatsbürger des Heimatstaates treffen würde. Aus dem Ermittlungsverfahren ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 27.12.2023 fristgerecht Beschwerde und übersendete diese per E-Mail.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF, der 2022 aus Syrien ausgereist sei und in der Türkei keinen Aufenthaltstitel erhalten habe, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie Inhaftierung aufgrund von Wehrdienstverweigerung drohen würde. Da der BF vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters illegal aus Syrien ausgereist sei, sich keiner Streitpartei anschließen und nicht gegen die eigene Bevölkerung kämpfen möchte, drohe ihm bei seiner Rückkehr die reale Gefahr verhaftet zu werden oder zum Militärdienst eingezogen zu werden und in weiterer Folge an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen zu müssen, was der BF ablehnen würde. Aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich würde dem BF eine feindliche, oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. In Syrien würde der BF nach seiner Rückkehr aufgrund seiner Flucht und seiner Asylantragstellung als „Verräter“ gelten, wäre nicht willkommen und würde als Rückkehrer vom staatlichen Regime gefoltert werden. Dass man als Rückkehrer als „Verräter“ gelten würde, könne dem LIB entnommen werden. Im Falle einer Zwangsrekrutierung wäre der BF aufgrund seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung von einer besonders harten Behandlung betroffen. In der Rs Shephard (C-427/13) hätte der EuGH festgestellt, dass auch die Beteiligung an Kriegshandlungen in „hinreichend unmittelbarer Weise“ ausreiche, um das Vorliegen einer Verfolgungshandlung zu bejahen. In der Rs Ez (C-238/19) hätte der EuGH festgestellt, dass es kein Problem wäre, wenn ein zukünftig Wehrpflichtiger seinen militärischen Einsatzbereich noch nicht kennen würde, wenn im Land Bürgerkrieg herrschen würde und es deshalb zur systematischen Begehung von Kriegsverbrechen unter Beteiligung von Wehrpflichtigen kommen würde. Das BFA habe angegeben, dass der BF keiner Verfolgung unterliegen würde, da er sich von der Ableistung des Militärdienstes freikaufen könne. Einem Beitrag von Ronald Frühwirth zufolge sei es legitim, sich nicht von der Ableistung des Wehrdienstes freikaufen zu wollen. Es sei wichtig zu bedenken, dass der Freikauf langwierig und aufwändig sei und es Länderberichten zufolge nicht gesichert sei, ob die Befreiung nach dem Freikauf auch für Personen gelten würde, die nach Ausbruch des Bürgerkrieges ausgereist seien. Einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.01.2021 zufolge sei es unklar, inwieweit Regelungen zum Freikauf von der Wehrpflicht auch bei illegaler Ausreise gelten würden. Es sei für Wehrdienstverweigerer und Rückkehrer unzumutbar, sich auf einen Freikauf einzulassen. Auch nach einem Freikauf seien die Betroffenen, dem Urteil zufolge, den Militärbehörden nach Belieben ausgesetzt. Für einen Rückkehrer wäre es daher unzumutbar, sich auf den Freikauf von der Wehrpflicht verweisen zu lassen. Unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des BVwG (W204 2259468-1/2E) führte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung weiters aus, dass es für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines militärischen Einsatzes beim syrischen Heer nicht relevant sei, ob eine Einberufung des BF bereits erfolgt ist bzw. stattgefunden habe. Vielmehr sei angesichts des Erkenntnisses des BVwGs davon auszugehen, dass sowohl die Sitution im Herkunftsland des BF als auch das individuelle Profil des jeweiligen Rückkehrers relevant für die Beurteilung seien, ob es zu einem militärischen Einsatz des jeweiligen Rückkehrers kommen würde. Hinsichtlich des BF würde sich ganz klar aus dem LIB ergeben, dass er von einem militärischen Einsatz bei der syrischen Armee bei einer potentiellen Rückkehr betroffen sei. Die Beweiswürdigung im Bescheid des BFA hinsichtlich des BF sei auch deshalb mangelhaft, da der Bescheid unberücksichtigt lassen würde, dass Art. 8 Abs. 1 StatusRL hinsichtlich der Verfolgungsgefahr festlegen würde, dass die Herkunftsregion des BF sicher und legal erreichbar sein müsse und unberücksichtigt lassen würde, dass der BF von Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 StatusRL betroffen wäre, da ihm nach seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und er zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden würde und bei einer Weigerund der Ableistung des Militärdienstes inhaftiert und gefolter werden würde. Es sei auch unberücksichtigt worden, dass der BF bei einer potentiellen Rückkehr nach Syrien Regimegebiet durchqueren müsste. Unmittelbar nach Einreise würde überprüft werden, ob der BF bereits den Wehrdienst abgeleistet habe. Nachdem das bisher noch nicht der Fall gewesen sei, würde dem BF daher Zwangsrekrutierung drohen. In der Beschwerde wurde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Wehrdienst vom 27.01.2022 verwiesen, aus der sich ergeben würde, dass Wehrdienstverweigerer als „potentielle Verräter“ gelten würden und dies auch für den BF gelten würde. Zusammenschauend ergebe sich daher, dass die Beweiswürdigung der bekämpften Entscheidung wesentlich mangelhaft sei und die Entscheidung daher mit materieller und formeller Rechtswidrigkeit behaftet sei. Unabhängig davon, sei der Bescheid des BFA auch inhaltlich rechtswidrig. So werde nicht geprüft ob die Verfolgungsfurcht des BF wohlbegründet sei. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass dem BF persönliche Verfolgung drohen würde. Es sei dem BF klar, dass die Furcht vor Ableistung des Miltärdienstes bzw. die dem BF drohende Bestrafung allein keine asylrelevante Verfolgung sei, sondern dass nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen würde. Ein solcher Konventionsgrund wäre etwa dann gegeben, wenn das Verhalten des BF auf politische bzw. religiöse Überzeugung beruhen würde und dem BF wegen seines Verhaltens „oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde und etwaigen Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlen würde. Sogar eine potentielle Gefängnisstrafe könne dann asylrelevante Verfolgung sein. Das sei bei dem BF der Fall, dem „oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde. Abschließend wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsgefahr nicht isoliert auf die Herkunftsregion zu prüfen sei. Der BF müsse über den Flughafen Damaskus einreisen, der unter Kontrolle der Regierung stehen würde. Bei seiner Einreise müsste der BF daher damit rechnen umgehend verhaftet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde es für den BF nicht geben. Nachdem der VwGH Judikatur (VwGH Rechtssatz 2011/23/0064 vom 23.02.2011 bzw. VwGH Rechtssatz 2007/01/1199 vom 24.06.2010) zufolge, auch drohende Verfolgung asylrelevant sei, hätte das BFA erkennen müssen, dass der BF entgegen der Behauptung der Behörde eine asylrelevante Bedrohungslage dargelegt habe, da er aufgrund seiner Situation von drohender Verfolgung bedroht sei. Der BF sei daher Flüchtling iSd. Abschnitt A Z 2 der GFK. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Bei der Erlassung von Spruchpunkt I. des Bescheids sei es zu erheblichen Verfahrensfehler und zu einer unrichtigen Rechtsanwendung gekommen und der erlassene Bescheid sei daher rechtswidrig. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF, der 2022 aus Syrien ausgereist sei und in der Türkei keinen Aufenthaltstitel erhalten habe, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie Inhaftierung aufgrund von Wehrdienstverweigerung drohen würde. Da der BF vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters illegal aus Syrien ausgereist sei, sich keiner Streitpartei anschließen und nicht gegen die eigene Bevölkerung kämpfen möchte, drohe ihm bei seiner Rückkehr die reale Gefahr verhaftet zu werden oder zum Militärdienst eingezogen zu werden und in weiterer Folge an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit teilnehmen zu müssen, was der BF ablehnen würde. Aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich würde dem BF eine feindliche, oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. In Syrien würde der BF nach seiner Rückkehr aufgrund seiner Flucht und seiner Asylantragstellung als „Verräter“ gelten, wäre nicht willkommen und würde als Rückkehrer vom staatlichen Regime gefoltert werden. Dass man als Rückkehrer als „Verräter“ gelten würde, könne dem LIB entnommen werden. Im Falle einer Zwangsrekrutierung wäre der BF aufgrund seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung von einer besonders harten Behandlung betroffen. In der Rs Shephard (C-427/13) hätte der EuGH festgestellt, dass auch die Beteiligung an Kriegshandlungen in „hinreichend unmittelbarer Weise“ ausreiche, um das Vorliegen einer Verfolgungshandlung zu bejahen. In der Rs Ez (C-238/19) hätte der EuGH festgestellt, dass es kein Problem wäre, wenn ein zukünftig Wehrpflichtiger seinen militärischen Einsatzbereich noch nicht kennen würde, wenn im Land Bürgerkrieg herrschen würde und es deshalb zur systematischen Begehung von Kriegsverbrechen unter Beteiligung von Wehrpflichtigen kommen würde. Das BFA habe angegeben, dass der BF keiner Verfolgung unterliegen würde, da er sich von der Ableistung des Militärdienstes freikaufen könne. Einem Beitrag von Ronald Frühwirth zufolge sei es legitim, sich nicht von der Ableistung des Wehrdienstes freikaufen zu wollen. Es sei wichtig zu bedenken, dass der Freikauf langwierig und aufwändig sei und es Länderberichten zufolge nicht gesichert sei, ob die Befreiung nach dem Freikauf auch für Personen gelten würde, die nach Ausbruch des Bürgerkrieges ausgereist seien. Einem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 29.01.2021 zufolge sei es unklar, inwieweit Regelungen zum Freikauf von der Wehrpflicht auch bei illegaler Ausreise gelten würden. Es sei für Wehrdienstverweigerer und Rückkehrer unzumutbar, sich auf einen Freikauf einzulassen. Auch nach einem Freikauf seien die Betroffenen, dem Urteil zufolge, den Militärbehörden nach Belieben ausgesetzt. Für einen Rückkehrer wäre es daher unzumutbar, sich auf den Freikauf von der Wehrpflicht verweisen zu lassen. Unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des BVwG (W204 2259468-1/2E) führte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung weiters aus, dass es für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines militärischen Einsatzes beim syrischen Heer nicht relevant sei, ob eine Einberufung des BF bereits erfolgt ist bzw. stattgefunden habe. Vielmehr sei angesichts des Erkenntnisses des BVwGs davon auszugehen, dass sowohl die Sitution im Herkunftsland des BF als auch das individuelle Profil des jeweiligen Rückkehrers relevant für die Beurteilung seien, ob es zu einem militärischen Einsatz des jeweiligen Rückkehrers kommen würde. Hinsichtlich des BF würde sich ganz klar aus dem LIB ergeben, dass er von einem militärischen Einsatz bei der syrischen Armee bei einer potentiellen Rückkehr betroffen sei. Die Beweiswürdigung im Bescheid des BFA hinsichtlich des BF sei auch deshalb mangelhaft, da der Bescheid unberücksichtigt lassen würde, dass Artikel 8, Absatz eins, StatusRL hinsichtlich der Verfolgungsgefahr festlegen würde, dass die Herkunftsregion des BF sicher und legal erreichbar sein müsse und unberücksichtigt lassen würde, dass der BF von Verfolgungshandlungen im Sinne von Artikel 9, StatusRL betroffen wäre, da ihm nach seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und er zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden würde und bei einer Weigerund der Ableistung des Militärdienstes inhaftiert und gefolter werden würde. Es sei auch unberücksichtigt worden, dass der BF bei einer potentiellen Rückkehr nach Syrien Regimegebiet durchqueren müsste. Unmittelbar nach Einreise würde überprüft werden, ob der BF bereits den Wehrdienst abgeleistet habe. Nachdem das bisher noch nicht der Fall gewesen sei, würde dem BF daher Zwangsrekrutierung drohen. In der Beschwerde wurde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Wehrdienst vom 27.01.2022 verwiesen, aus der sich ergeben würde, dass Wehrdienstverweigerer als „potentielle Verräter“ gelten würden und dies auch für den BF gelten würde. Zusammenschauend ergebe sich daher, dass die Beweiswürdigung der bekämpften Entscheidung wesentlich mangelhaft sei und die Entscheidung daher mit materieller und formeller Rechtswidrigkeit behaftet sei. Unabhängig davon, sei der Bescheid des BFA auch inhaltlich rechtswidrig. So werde nicht geprüft ob die Verfolgungsfurcht des BF wohlbegründet sei. Die Behörde hätte erkennen müssen, dass dem BF persönliche Verfolgung drohen würde. Es sei dem BF klar, dass die Furcht vor Ableistung des Miltärdienstes bzw. die dem BF drohende Bestrafung allein keine asylrelevante Verfolgung sei, sondern dass nur das Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen würde. Ein solcher Konventionsgrund wäre etwa dann gegeben, wenn das Verhalten des BF auf politische bzw. religiöse Überzeugung beruhen würde und dem BF wegen seines Verhaltens „oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde und etwaigen Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlen würde. Sogar eine potentielle Gefängnisstrafe könne dann asylrelevante Verfolgung sein. Das sei bei dem BF der Fall, dem „oppositionelle Gesinnung“ unterstellt werden würde. Abschließend wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsgefahr nicht isoliert auf die Herkunftsregion zu prüfen sei. Der BF müsse über den Flughafen Damaskus einreisen, der unter Kontrolle der Regierung stehen würde. Bei seiner Einreise müsste der BF daher damit rechnen umgehend verhaftet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde es für den BF nicht geben. Nachdem der VwGH Judikatur (VwGH Rechtssatz 2011/23/0064 vom 23.02.2011 bzw. VwGH Rechtssatz 2007/01/1199 vom 24.06.2010) zufolge, auch drohende Verfolgung asylrelevant sei, hätte das BFA erkennen müssen, dass der BF entgegen der Behauptung der Behörde eine asylrelevante Bedrohungslage dargelegt habe, da er aufgrund seiner Situation von drohender Verfolgung bedroht sei. Der BF sei daher Flüchtling iSd. Abschnitt A Ziffer 2, der GFK. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Bei der Erlassung von Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids sei es zu erheblichen Verfahrensfehler und zu einer unrichtigen Rechtsanwendung gekommen und der erlassene Bescheid sei daher rechtswidrig.
9. Mit Schreiben vom 19.01.2024 legte das BFA die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
10. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 31.01.20234 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung informiert und es wurde ihnen unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Möglichkeit eingeräumt die Einvernahme von Zeugen unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse und des genauen Beweisthemas zu beantragen sowie als Beweismittel beabsichtigte Urkunden und Dokumente im Origional und als Kopie vorzulegen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: BVwG) führte am 10.04.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch Kurmanji eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Beschwerdeverhandlung entschuldigt fern.
12. Am 19.06.2024 wurde dem BF vom BVwG die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 unter Setzung einer einwöchigen Frist für eine Stellungnahme, übermittelt. Der BF brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Der gesunde und strafrechtlich unbescholtene BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX in Syrien geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Kurdisch-Kurmanji sowie Arabisch und ist ledig sowie kinderlos. Seine Identität steht fest. Der gesunde und strafrechtlich unbescholtene BF wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht Kurdisch-Kurmanji sowie Arabisch und ist ledig sowie kinderlos. Seine Identität steht fest.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF vor dem Jahr 2022 aus Syrien ausgereist ist. Vor seiner Ausreise aus Syrien wohnte der BF seit langem mit seinen Familienangehörigen im westlichen Teil des Gouvernements XXXX . Der genaue Wohnort konnte nicht ermittelt werden. Er besuchte drei Jahre ohne Abschluss die Grundschule. Der BF hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und in Syrien als Frisör und Bauarbeiter gearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der BF vor dem Jahr 2022 aus Syrien ausgereist ist. Vor seiner Ausreise aus Syrien wohnte der BF seit langem mit seinen Familienangehörigen im westlichen Teil des Gouvernements römisch 40 . Der genaue Wohnort konnte nicht ermittelt werden. Er besuchte drei Jahre ohne Abschluss die Grundschule. Der BF hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und in Syrien als Frisör und Bauarbeiter gearbeitet.
Im August oder September 2022 verließ er alleine Syrien in Richtung Türkei und reiste über Bulgarien, Serbien und Ungarn illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein. Im Zuge seiner Reise wurde der BF am 09.09.2022 in Bulgarien erkennungsdienstlich erfasst. Am 24.09.2022 wurde der BF gemeinsam mit fünf afghanischen Staatsbürgern auf dem Güterweg zwischen Lutzmannsburg und Kroatisch Gerersdorf von der Polizei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, nachdem sie zuvor von Mitarbeitern des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen wurden. Der BF stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF hat drei Schwestern und einen Bruder, welche gemeinsam mit den Eltern des BF in Syrien leben. Der Vater des BF hat in XXXX ein Haus geerbt und ist aus beruflichen Gründen nach XXXX gezogen. Mit seinen Familienangehörigen hat der BF regelmäßig Kontakt.Der BF hat drei Schwestern und einen Bruder, welche gemeinsam mit den Eltern des BF in Syrien leben. Der Vater des BF hat in römisch 40 ein Haus geerbt und ist aus beruflichen Gründen nach römisch 40 gezogen. Mit seinen Familienangehörigen hat der BF regelmäßig Kontakt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Gefahr der Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee:
Die Herkunftsregion des BF, der westliche Teil des Gouvernements XXXX , befindet sich unter Kontrolle der syrischen Armee.Die Herkunftsregion des BF, der westliche Teil des Gouvernements römisch 40 , befindet sich unter Kontrolle der syrischen Armee.
Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren ist die Ableistung des Wehrdienstes für die syrische Armee im Ausmaß von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend vorgeshen. Nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden.
Der gesunde, im Entscheidungszeitpunkt XXXX BF ist im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Militärdienst beim syrischen Regime wehrpflichtig. Der BF hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet, wurde zudem bisher vom syrischen Regime weder einer Musterung unterzogen noch hat der BF ein Militärbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten.Der gesunde, im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 BF ist im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Militärdienst beim syrischen Regime wehrpflichtig. Der BF hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet, wurde zudem bisher vom syrischen Regime weder einer Musterung unterzogen noch hat der BF ein Militärbuch oder einen Einberufungsbefehl erhalten.
Das syrische Regime ist Allgemein in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der syrischen Armee stehen, zu rekrutieren. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Syrien auf dem Weg zu bzw. in seiner Herkunftsregion, dem westlichen Teil des Gouvernement XXXX keine zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes bzw. keine Bestrafung aufgrund seines Wehrdienstentzugs durch seine illegale Ausreise. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen werden. Das syrische Regime ist Allgemein in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der syrischen Armee stehen, zu rekrutieren. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Syrien auf dem Weg zu bzw. in seiner Herkunftsregion, dem westlichen Teil des Gouvernement römisch 40 keine zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes bzw. keine Bestrafung aufgrund seines Wehrdienstentzugs durch seine illegale Ausreise. Der BF wird im Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen werden.
Dem BF droht bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrevante Verfolgung durch das syrische Regime oder Privatpersonen. Während seiner Zeit in Syrien wurde der BF weder vom syrische Regime noch von Privatpersonen aus politischen oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt und hatte auch keinen Kontakt zu Islamisten. Sowohl der BF als auch seine Familie hatten bisher in Syrien keine Probleme mit den Behörden und es gab auch niemanden in der Familie der politisch aktiv gewesen wäre oder Mitglied bei einer politischen Partei gewesen wäre. Nach dem BF wurde bisher in Syrien nicht staatlich gefahndet.
Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, insbesondere in seine Herkunftsregion, den westlichen Teil des Gouvernement XXXX , ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, aus den genannten Gründen von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, insbesondere in seine Herkunftsregion, den westlichen Teil des Gouvernement römisch 40 , ist der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, aus den genannten Gründen von der syrischen Regierung mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Der BF möchte keine Waffe tragen, er will weder in den Krieg ziehen noch töten oder getötet werden.
Eine Verweigerung des „Wehrdienstes“ wird vom syrischen Regime nicht unbedingt als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung gesehen. Auch aufgrund seiner Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Inhaftierung oder Folterung aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF in das Blickfeld des syrischen Regimes geraten ist.
Auch sonst ist der BF nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Syrien von Seiten der syrischen Regierung keine asylrelevante Verfolgung droht.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
1.3.1. Zur aktuellen Situation in Syrien (Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11, vom 27.03.2024):
„[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).
Reg