Entscheidungsdatum
17.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G312 2288750-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende über die Beschwerde vom 18.03.2024 des XXXX , geb. XXXX , StA: KOSOVO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 29.01.2024, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende über die Beschwerde vom 18.03.2024 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: KOSOVO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit
§ 38 AVG ausgesetzt.A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit
§ 38 AVG ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der mit Bescheid vom 10.05.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigten des BF ihm aberkannt wird, ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 PFG erlassen wird (Spruchpunkt IV.), festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.), die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft beträgt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt VII.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der mit Bescheid vom 10.05.1999 zuerkannte Status des Asylberechtigten des BF ihm aberkannt wird, ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt römisch II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, PFG erlassen wird (Spruchpunkt römisch IV.), festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft beträgt (Spruchpunkt römisch VI.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch VII.)
Dagegen richtete sich die mit 15.03.2024 datierte Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und beantragte, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird in eventu ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird oder eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt wird in eventu die gegen ihn erlassen Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben wird in eventu das gegen ihn erlassene Einreiseverbot aufgehoben jedenfalls reduziert wird in eventu der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung dem BFA zurückverwiesen wird.
Die Beschwerde samt maßgeblichen Verwaltungsakt wurde dem BVwG übermittelt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, zudem wurde mitgeteilt, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet.
Am 10.04.2024 beraumte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 24.07.2024 an.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2024 ersuchte der BF über seine Rechtsvertretung die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die albanische Sprache.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 teilte der BF über seine Rechtsvertretung mit, dass für das abgeschlossene Strafverfahren ein Wiederaufnahmeantrag gestellt wurde (Nachweis wurde beigelegt), gleichzeitig beantragte er die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens, da dieses von einer präjudiziellen Vorfrage (aus dem Strafverfahren) abhänge.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2024 wurde die für den 24.07.2024 anberaumte Verhandlung abberaumt.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF das ihm vorgeworfenen Verhalten samt Straftaten begangen hat und die belangte Behörde aufgrund seines Gesamtverhaltens zu Recht die verfahrensgegenständlich bekämpfte Entscheidung getroffen hat.
Der BF bringt im Wesentlichen vor, dass im bereits abgeschlossenen Strafverfahren ein Wiederaufnahmeantrag eingebracht worden sei und dies als Vorfrage für das verfahrensgegenständliche Verfahren zu klären sei.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des geführten Verfahrens unter 24 Cga 38/21d ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des geführten Verfahrens unter 24 Cga 38/21d ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG Gebrauch.
Schlagworte
Aussetzung Rechtsfrage StrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2288750.1.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024