TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 L525 2291986-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §26
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 26 heute
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  22. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L525 2291986-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.06.2024 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Mag. Peter WOLFARTSBERGER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX , vertreten durch Mag. Stephanie GUGLER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.02.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Monika DANILKOW und Mag. Peter WOLFARTSBERGER über die Beschwerde von römisch 40 , VersNr.: römisch 40 , vertreten durch Mag. Stephanie GUGLER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.02.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2024, zu Recht erkannt:

A1) Die Beschwerde vom 09.04.2024 wird als verspätet zurückgewiesen.

A2) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.01.2023 beim Arbeitsmarkservice XXXX (in der Folge kurz: "AMS" bzw. belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 01.02.2023. Beigelegt wurde dabei eine Anmeldebestätigung für den Onlinekurs “Italienisch – eLearning (Speexx Expert Online) MIT Trainerbegleitung“ beim XXXX .1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.01.2023 beim Arbeitsmarkservice römisch 40 (in der Folge kurz: "AMS" bzw. belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 01.02.2023. Beigelegt wurde dabei eine Anmeldebestätigung für den Onlinekurs “Italienisch – eLearning (Speexx Expert Online) MIT Trainerbegleitung“ beim römisch 40 .

2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Mitteilung des AMS vom 17.01.2023 darüber informiert, dass ihre Bildungskarenz soeben berechnet worden sei und mit 11.08.2023 eingestellt werde, da ihr Italienischkurs am 10.08.2023 endet.

3. Am 13.06.2023 legte die Beschwerdeführerin dem AMS ein B1.1. Zertifikat vor.

4. Am 02.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Anmeldebestätigung für einen zweiten Italienischkurs vom 11.08.2023 bis 10.02.2024 mit der Bitte, das Weiterbildungsgeld für weitere sechs Monate bis zum 31.01.2024 zu gewähren. Am Tag darauf informierte das AMS die Beschwerdeführerin, dass die Kursmaßnahme geprüft worden sei und akzeptiert werden könne.

5. Am 08.01.2024 brachte die Beschwerdeführerin ein B2.1. Zertifikat in Vorlage, auf welchem eine Gesamtstudienzeit von 11 Stunden und 16 Minuten vermerkt wurde.

6. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von der belangten Behörde aufgefordert, sämtliche Nachweise ihrer absolvierten Ausbildungen mit genauer Auflistung der Wochenstunden + Dauer vorzulegen. In weiterer Folge brachte sie mehrere Zertifikate, handschriftlich ausgefüllte Kalenderblätter sowie eine Kursteilnahmebestätigung von ihrem zweiten Online-Sprachkurs vor, laut dem sie vom 11.08.2023 bis zum 31.01.2024 insgesamt 94,31 Stunden online gelernt habe.

7. Nach Auskunftsersuchen der belangten Behörde teilte das XXXX am 02.02.2024 mit, dass der Beschwerdeführerin keine Teilnahmebestätigung für den ersten Onlinekurs ausgestellt werden könne, weil sie zu wenig Lernzeiten gehabt habe. Die Lernzeiten werden vom System mitprotokolliert und seien in 6 Monaten bei 20 Wochenstunden mindestens 90 Stunden nötig, damit eine Bestätigung ausgestellt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe aber nur 20,37 Stunden gelernt. 7. Nach Auskunftsersuchen der belangten Behörde teilte das römisch 40 am 02.02.2024 mit, dass der Beschwerdeführerin keine Teilnahmebestätigung für den ersten Onlinekurs ausgestellt werden könne, weil sie zu wenig Lernzeiten gehabt habe. Die Lernzeiten werden vom System mitprotokolliert und seien in 6 Monaten bei 20 Wochenstunden mindestens 90 Stunden nötig, damit eine Bestätigung ausgestellt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe aber nur 20,37 Stunden gelernt.

8. Mit Bescheid vom 16.02.2024 widerrief das AMS XXXX die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes von 01.02.2023 bis 31.12.2023 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 13.503,62. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, den Betrag binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto der belangten Behörde einzuzahlen. Begründend führte das AMS aus, dass die Wochenstunden der absolvierten Bildungsmaßnahe der Beschwerdeführerin laut erfolgter Überprüfung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.8. Mit Bescheid vom 16.02.2024 widerrief das AMS römisch 40 die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes von 01.02.2023 bis 31.12.2023 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 13.503,62. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, den Betrag binnen 14 Tagen auf ein näher angeführtes Konto der belangten Behörde einzuzahlen. Begründend führte das AMS aus, dass die Wochenstunden der absolvierten Bildungsmaßnahe der Beschwerdeführerin laut erfolgter Überprüfung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte sie aus, dass sie für ihren ersten Italienischkurs aufgrund fehlender Online-Stunden keine Teilnahmebestätigung erhalten habe, der belangten Behörde dafür aber beide Prüfungszertifikate und private Stundenaufzeichnungen geschickt habe. Hinsichtlich des zweiten Kurses habe sie sämtliche Nachweise/Prüfungen sowie die geforderte offizielle Teilnahmebestätigung vom XXXX an das AMS übermittelt. So bestehe für den vollendeten zweiten Kurs jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Rahmen der Bildungskarenz. Deshalb beantrage sie die erneute Überprüfung aller von ihr zugesandten Dokumente und die Neuberechnung einer dementsprechend aliquoten Rückforderung. 9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte sie aus, dass sie für ihren ersten Italienischkurs aufgrund fehlender Online-Stunden keine Teilnahmebestätigung erhalten habe, der belangten Behörde dafür aber beide Prüfungszertifikate und private Stundenaufzeichnungen geschickt habe. Hinsichtlich des zweiten Kurses habe sie sämtliche Nachweise/Prüfungen sowie die geforderte offizielle Teilnahmebestätigung vom römisch 40 an das AMS übermittelt. So bestehe für den vollendeten zweiten Kurs jedenfalls ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Rahmen der Bildungskarenz. Deshalb beantrage sie die erneute Überprüfung aller von ihr zugesandten Dokumente und die Neuberechnung einer dementsprechend aliquoten Rückforderung.

10. Im Schriftsatz der zugleich bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin vom 09.04.2024 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit Vorlage der positiven Prüfungszertifikate und der privaten Stundenaufzeichnungen für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 10.08.2023 (im Ausmaß von 544 Stunden und 45 Minuten) sowie für den Zeitraum von 13.08.2023 bis 31.01.2024 (im Ausmaß von 514 Stunden und 30 Minuten) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für das Weiterbildungsgeld nachgewiesen habe. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin die dem Bescheid vom 16.02.2024 zugrunde gelegten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und sie außerdem nicht darüber aufgeklärt, dass sie eine bestimmte Zeit online auf der Lernplattform verbringen und dies nachweisen müsse. Auch habe die belangte Behörde den § 26 Abs 1 Z 1 AlVG unrichtig ausgelegt bzw. § 26 Abs 1 Z 1 dritter Satz AlVG übergangen. Das Gesetzt selbst stelle keine näheren Voraussetzungen hinsichtlich des Inhalts der erforderlichen Weiterbildungsmaßnahme auf. Es werde die Beschwerde vom 14.03.2024 “ergänzt“ und der Bescheid in “seinem gesamten Umfang nach angefochten“. 10. Im Schriftsatz der zugleich bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin vom 09.04.2024 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit Vorlage der positiven Prüfungszertifikate und der privaten Stundenaufzeichnungen für den Zeitraum von 01.02.2023 bis 10.08.2023 (im Ausmaß von 544 Stunden und 45 Minuten) sowie für den Zeitraum von 13.08.2023 bis 31.01.2024 (im Ausmaß von 514 Stunden und 30 Minuten) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für das Weiterbildungsgeld nachgewiesen habe. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin die dem Bescheid vom 16.02.2024 zugrunde gelegten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und sie außerdem nicht darüber aufgeklärt, dass sie eine bestimmte Zeit online auf der Lernplattform verbringen und dies nachweisen müsse. Auch habe die belangte Behörde den Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG unrichtig ausgelegt bzw. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG übergangen. Das Gesetzt selbst stelle keine näheren Voraussetzungen hinsichtlich des Inhalts der erforderlichen Weiterbildungsmaßnahme auf. Es werde die Beschwerde vom 14.03.2024 “ergänzt“ und der Bescheid in “seinem gesamten Umfang nach angefochten“.

11. Mit Bescheid des AMS vom 07.05.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist nur gegen die Rückforderung des Weiterbildungsgelds in der Zeit vom 11.08.2023 bis 31.12.2023 Beschwerde erhoben habe. In diesem Zeitraum seien insgesamt nur 94 Stunden und 31 Minuten in dem Lernprogramm des Kurses protokolliert worden, wobei es sich um reine Selbstlernzeit gehandelt habe. Damit habe sie lediglich 3,6 Stunden pro Woche im Lernprogramm verbracht. Dies sei nicht einmal ein Vierteil der erforderlichen 20 Wochenstunden, weshalb der Bezug des Weiterbildungsgeldes zu Unrecht erfolgt und zu widerrufen sei. Die Beschwerdeführerin habe das AMS nicht umgehend darüber informiert, dass sie den Kurs nicht mehr richtig absolviere, sondern sich stattdessen selbst Italienisch aneigne. Darüber hinaus habe sie jedenfalls erkennen können, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre. 11. Mit Bescheid des AMS vom 07.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist nur gegen die Rückforderung des Weiterbildungsgelds in der Zeit vom 11.08.2023 bis 31.12.2023 Beschwerde erhoben habe. In diesem Zeitraum seien insgesamt nur 94 Stunden und 31 Minuten in dem Lernprogramm des Kurses protokolliert worden, wobei es sich um reine Selbstlernzeit gehandelt habe. Damit habe sie lediglich 3,6 Stunden pro Woche im Lernprogramm verbracht. Dies sei nicht einmal ein Vierteil der erforderlichen 20 Wochenstunden, weshalb der Bezug des Weiterbildungsgeldes zu Unrecht erfolgt und zu widerrufen sei. Die Beschwerdeführerin habe das AMS nicht umgehend darüber informiert, dass sie den Kurs nicht mehr richtig absolviere, sondern sich stattdessen selbst Italienisch aneigne. Darüber hinaus habe sie jedenfalls erkennen können, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühre.

12. Mit Schriftsatz vom 15.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

13. Die belangte Behörde legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

14. Am 28.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der Beschwerdeführerin, ihrer rechtlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach der mündlichen Verkündung beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.07.2024 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG.14. Am 28.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der Beschwerdeführerin, ihrer rechtlichen Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Nach der mündlichen Verkündung beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.07.2024 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 31.12.2023 Weiterbildungsgeld in Höhe von insgesamt € 13.503,62.

Vor Beantragung der Bildungskarenz wurde die Beschwerdeführerin beim AMS über die diesbezüglichen Voraussetzungen informiert. Mit Mitteilung der belangten Behörde vom 18.01.2023 wurde sie außerdem darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie den Nachweis über die Kursmaßnahme mit mindestens 20 Wochenstunden absolvieren und im Anschluss ein entsprechendes Zertifikat an das AMS übermitteln müsse. Im Zeitraum des Leistungsbezugs informierte die Beschwerdeführerin das AMS nicht darüber, dass sie an der Kursmaßnahme nicht im Ausmaß von 20 Wochenstunden teilnimmt.

Vom 01.02.2023 bis zum 10.08.2023 war die Beschwerdeführerin bei der Kursmaßnahme des XXXX “Italienisch e-Learning (Speexx Expert Online) mit Trainerbegleitung“ angemeldet. Dem AMS legte sie ein entsprechendes B1.1. Zertifikat vom 29.05.2023 sowie ein B1.2. Zertifikat vom 25.07.2023 vor. Eine Teilnahmebestätigung an diesem Kurs konnte seitens des XXXX hingegen nicht ausgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zu wenig Lernzeiten online absolviert hatte.Vom 01.02.2023 bis zum 10.08.2023 war die Beschwerdeführerin bei der Kursmaßnahme des römisch 40 “Italienisch e-Learning (Speexx Expert Online) mit Trainerbegleitung“ angemeldet. Dem AMS legte sie ein entsprechendes B1.1. Zertifikat vom 29.05.2023 sowie ein B1.2. Zertifikat vom 25.07.2023 vor. Eine Teilnahmebestätigung an diesem Kurs konnte seitens des römisch 40 hingegen nicht ausgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zu wenig Lernzeiten online absolviert hatte.

Vom 11.08.2023 bis zum 10.02.2024 war sie bei der Kursmaßnahme des XXXX “Italienisch Online Sprachkurs Speexx mit Coach“ angemeldet. Im Zeitraum vom 11.08.2023 bis zum 31.01.2024 lernte sie auf der Onlineplattform des Kurses insgesamt 94,31 Stunden. Sie legte dem AMS ein B2.1. Zertifikat vom 22.10.2023 sowie ein B2.2. Zertifikat vom 19.01.2024 vor, auf denen jeweils eine Gesamtlernzeit von 11 Stunden und 16 Minuten (Kurs 1) bzw. 51 Stunden und 34 Minuten (Kurs 2) vermerkt wurde. Vom 11.08.2023 bis zum 10.02.2024 war sie bei der Kursmaßnahme des römisch 40 “Italienisch Online Sprachkurs Speexx mit Coach“ angemeldet. Im Zeitraum vom 11.08.2023 bis zum 31.01.2024 lernte sie auf der Onlineplattform des Kurses insgesamt 94,31 Stunden. Sie legte dem AMS ein B2.1. Zertifikat vom 22.10.2023 sowie ein B2.2. Zertifikat vom 19.01.2024 vor, auf denen jeweils eine Gesamtlernzeit von 11 Stunden und 16 Minuten (Kurs 1) bzw. 51 Stunden und 34 Minuten (Kurs 2) vermerkt wurde.

Durch Teilnahme an diesen Italienischkursen des XXXX hatte die Beschwerdeführerin jeweils für die Dauer von sechs Monaten Zugriff auf eine Online-Lernplattform. Auf dieser Plattform standen ihr einerseits Lerninhalte, die der reinen Wissensvermittlung dienten zur Verfügung. Dieser Teil betraf einen sehr geringen Teil des Kurses, der seminaristische Anteil am Kurs war ebenso gering, die Beschwerdeführerin erarbeitete sich den Großteil ihres Wissens selbst. Andererseits gab es auch eine Vielzahl an Übungen, um das Erlernte zu wiederholen, zur Verfügung. Dabei wird vom System aufgezeichnet, wie viel Zeit der jeweilige Benutzer auf der Plattform verbringt. Für die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung müssen zumindest 90 Stunden auf der Onlineplattform gelernt werden, jedoch können Prüfungen auch absolviert werden, wenn diese Zeit unterschritten wird. Eine aktive Kontrolle der Beschwerdeführerin während der Nutzung fand ansonsten nicht statt. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, noch mehr Wochenstunden als gegenständlich auf der Plattform zu absolvieren. Der Beschwerdeführer war bewusst, dass sie 20 Wochenstunden absolvieren muss, damit ihr Weiterbildungsgeld gebührt. Durch Teilnahme an diesen Italienischkursen des römisch 40 hatte die Beschwerdeführerin jeweils für die Dauer von sechs Monaten Zugriff auf eine Online-Lernplattform. Auf dieser Plattform standen ihr einerseits Lerninhalte, die der reinen Wissensvermittlung dienten zur Verfügung. Dieser Teil betraf einen sehr geringen Teil des Kurses, der seminaristische Anteil am Kurs war ebenso gering, die Beschwerdeführerin erarbeitete sich den Großteil ihres Wissens selbst. Andererseits gab es auch eine Vielzahl an Übungen, um das Erlernte zu wiederholen, zur Verfügung. Dabei wird vom System aufgezeichnet, wie viel Zeit der jeweilige Benutzer auf der Plattform verbringt. Für die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung müssen zumindest 90 Stunden auf der Onlineplattform gelernt werden, jedoch können Prüfungen auch absolviert werden, wenn diese Zeit unterschritten wird. Eine aktive Kontrolle der Beschwerdeführerin während der Nutzung fand ansonsten nicht statt. Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, noch mehr Wochenstunden als gegenständlich auf der Plattform zu absolvieren. Der Beschwerdeführer war bewusst, dass sie 20 Wochenstunden absolvieren muss, damit ihr Weiterbildungsgeld gebührt.

Mit Bescheid des AMS vom 16.02.2024 wurde die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes von 01.02.2023 bis 31.12.2023 widerrufen und die Beschwerdeführerin verpflichtet, das unberechtigt empfangene Weiterbildungsgeldes in der Höhe von € 13.503,62 zurückzuzahlen.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS fristgerecht Beschwerde. Diese Beschwerde wendete sich gegen den Widerruf bzw. die Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes während des zweiten Kurszeitraumes.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bezug von Weiterbildungsgeld ergeben weitgehend sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Dass die Beschwerdeführerin vom AMS über die Bildungskarenz bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für das Weiterbildungsgeld aufgeklärt wurde, ergibt sich aus dem elektronischem Schriftverkehr sowie dem Sendeprotokoll der belangten Behörde, welches ebenso im vorgelegten Akt aufliegt. Dass eine solche Aufklärung grundsätzlich erfolgt ist, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten (vgl. OZ 6, S 6f). Der Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt, wenn sie an der Weiterbildungsmaßnahme nicht im erforderlichen Ausmaß teilnimmt. Es musste für sie zudem erkennbar gewesen sein, dass sie dafür tatsächlich 20 Wochenstunden an dem Kurs teilnimmt und sich Italienisch nicht bloß im Selbststudium außerhalb der Lernplattform aneignet. Vor dem erkennenden Senat beteuerte die Beschwerdeführerin, ihr sei bewusst gewesen, dass sie in Summe 20 Stunden absolvieren müsse, jedoch sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass es dabei um die Absolvierung von Online-Stunden gehe (vgl. OZ 6, S 6). Aus Sicht des erkennenden Senats müsste es jedoch gerade bei Absolvierung eines Onlinekurs – bei dem schon keine physische Präsenz in einer Ausbildungseinrichtung verlangt wird – für einen Leistungsbezieher erkennbar sein, dass die gesetzliche Vorgabe von 20 Wochenstunden dann auch tatsächlich in dem jeweiligen Lehrprogramm absolviert werden muss, zumal gegenständlich auch die Ausstellung von Teilnahmebestätigungen an eine gewisse Nutzungsdauer geknüpft war. Dass die Beschwerdeführerin vom AMS über die Bildungskarenz bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für das Weiterbildungsgeld aufgeklärt wurde, ergibt sich aus dem elektronischem Schriftverkehr sowie dem Sendeprotokoll der belangten Behörde, welches ebenso im vorgelegten Akt aufliegt. Dass eine solche Aufklärung grundsätzlich erfolgt ist, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten vergleiche OZ 6, S 6f). Der Beschwerdeführerin musste daher bewusst sein, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt, wenn sie an der Weiterbildungsmaßnahme nicht im erforderlichen Ausmaß teilnimmt. Es musste für sie zudem erkennbar gewesen sein, dass sie dafür tatsächlich 20 Wochenstunden an dem Kurs teilnimmt und sich Italienisch nicht bloß im Selbststudium außerhalb der Lernplattform aneignet. Vor dem erkennenden Senat beteuerte die Beschwerdeführerin, ihr sei bewusst gewesen, dass sie in Summe 20 Stunden absolvieren müsse, jedoch sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass es dabei um die Absolvierung von Online-Stunden gehe vergleiche OZ 6, S 6). Aus Sicht des erkennenden Senats müsste es jedoch gerade bei Absolvierung eines Onlinekurs – bei dem schon keine physische Präsenz in einer Ausbildungseinrichtung verlangt wird – für einen Leistungsbezieher erkennbar sein, dass die gesetzliche Vorgabe von 20 Wochenstunden dann auch tatsächlich in dem jeweiligen Lehrprogramm absolviert werden muss, zumal gegenständlich auch die Ausstellung von Teilnahmebestätigungen an eine gewisse Nutzungsdauer geknüpft war.

Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Italienischkurses zwischen 11.08.2023 bis zum 31.01.2024 auf der Onlineplattform insgesamt 94,31 Stunden gelernt hat, ergibt sich aus der Bestätigung des XXXX vom 01.02.2024. Die Onlinelernzeiten wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Italienischkurses zwischen 11.08.2023 bis zum 31.01.2024 auf der Onlineplattform insgesamt 94,31 Stunden gelernt hat, ergibt sich aus der Bestätigung des römisch 40 vom 01.02.2024. Die Onlinelernzeiten wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht bestritten.

Die sonstigen Feststellungen zu den Kursmaßnahmen ergaben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, der im Akt befindlichen Kursbeschreibung des “Italienisch Online Sprachkurses Speexx“ sowie dem Email des XXXX vom 02.02.2024. Letzterem war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres ersten Italienischkurses vom 01.02.2023 bis 10.08.2023 nur 20,37 Stunden auf der Plattform gelernt hat und dass ihr deswegen keine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden konnte. Da sie dennoch die vorgelegten B1.1. bzw. B1.2. Zertifikate erhalten konnte, war zur Feststellung zu gelangen, dass Prüfungen auf der Plattform auch schon vor Erreichen der für die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung notwendigen Onlinelernzeiten abgelegt werden können. Abgesehen von der automatischen Protokollierung der Onlinelernzeiten und der Ablegung von Prüfungen ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin während der Nutzung des Kurses aktiv kotrolliert worden wäre. Dies wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung auch selbst verneint (OZ 6; S 5): “BehV: Sie haben geschildert, wie die Übungen ausgeschaut haben, wurde das auch kontrolliert, was sie da gemacht haben? ZB bei einer Sprachübung, wie die Aussprache war? – P: Meines Wissens nach ist das nicht aktiv kontrolliert worden. Das hat das Programm gemacht, ich konnte zB Texte schicken, da hat man mit einem Betreuer kommuniziert, aber über die Plattform.“Die sonstigen Feststellungen zu den Kursmaßnahmen ergaben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, der im Akt befindlichen Kursbeschreibung des “Italienisch Online Sprachkurses Speexx“ sowie dem Email des römisch 40 vom 02.02.2024. Letzterem war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres ersten Italienischkurses vom 01.02.2023 bis 10.08.2023 nur 20,37 Stunden auf der Plattform gelernt hat und dass ihr deswegen keine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden konnte. Da sie dennoch die vorgelegten B1.1. bzw. B1.2. Zertifikate erhalten konnte, war zur Feststellung zu gelangen, dass Prüfungen auf der Plattform auch schon vor Erreichen der für die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung notwendigen Onlinelernzeiten abgelegt werden können. Abgesehen von der automatischen Protokollierung der Onlinelernzeiten und der Ablegung von Prüfungen ist auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin während der Nutzung des Kurses aktiv kotrolliert worden wäre. Dies wurde von ihr in der mündlichen Verhandlung auch selbst verneint (OZ 6; S 5): “BehV: Sie haben geschildert, wie die Übungen ausgeschaut haben, wurde das auch kontrolliert, was sie da gemacht haben? ZB bei einer Sprachübung, wie die Aussprache war? – P: Meines Wissens nach ist das nicht aktiv kontrolliert worden. Das hat das Programm gemacht, ich konnte zB Texte schicken, da hat man mit einem Betreuer kommuniziert, aber über die Plattform.“

Zum Inhalt und Ablauf des Kurses gab die Beschwerdeführerin an, dass man neben Videos und Artikel zum Durchlesen auch auf diverse Übungen wie Multiple-Choice Fragen, Lückentexte sowie Sprach- und Höraufgaben zugreifen habe können (vgl. OZ 6, S 4). Dabei wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass mit dem Kurs per se nicht die geforderten 20 Wochenstunden erfüllt werden können. Somit wäre es ihr möglich gewesen, mehr Wochenstunden auf der Lernplattform zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, einen Großteil des Lernstoffes im Selbststudium außerhalb der Plattform durchgearbeitet zu haben (OZ 6, S 4f): Zum Inhalt und Ablauf des Kurses gab die Beschwerdeführerin an, dass man neben Videos und Artikel zum Durchlesen auch auf diverse Übungen wie Multiple-Choice Fragen, Lückentexte sowie Sprach- und Höraufgaben zugreifen habe können vergleiche OZ 6, S 4). Dabei wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass mit dem Kurs per se nicht die geforderten 20 Wochenstunden erfüllt werden können. Somit wäre es ihr möglich gewesen, mehr Wochenstunden auf der Lernplattform zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, einen Großteil des Lernstoffes im Selbststudium außerhalb der Plattform durchgearbeitet zu haben (OZ 6, S 4f):

“RI: Wie setzen sich aus Ihrer Sicht die geforderten 20 Wochenstunden zusammen?

P: Aus meiner Sicht viel mit Selbststudium und dem Kurs.

RI: Sind bei Ihren privaten Aufzeichnungen auch jene Stunden mitumfasst, die Sie im Programm gelernt haben?

P: Ja.

RI: Gehen Sie davon aus, dass Sie die geforderten 20 Wochenstunden auch erreichen würden, wenn die Zeiten des Selbststudiums außerhalb des online-Unterrichts nicht berücksichtigen würde?

P: Nein, dann würde ich die 20 Wochenstunden nicht erfüllen.

(…)

LR2: Wenn Sie jetzt sich das anschauen, der Anteil zwischen Kurs und Selbststudium, was ist der Anteil am Kurs und was im Selbststudium?

P: Das Selbststudium hat mehr Anteil, als der Online-Kurs.“

Zum Ablauf des Kurses hält der erkennende Senat fest, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass selbst die Grammatik im Kurs im Selbststudium erlernt werden musste, konkrete Erklärvideos bzw. überhaupt Kurse, die einen seminaristischen, interaktiven Austausch mit Lehrenden bzw. anderen Kursteilnehmern hatten, konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen (OZ 6, S 4). Darüber hinaus gestand die Beschwerdeführerin selbst zu, dass der Kurs zu einem Großteil aus Selbststudium bestand (vgl. OZ 6, S 4: “RI: Wie setzen sich aus Ihrer Sicht die geforderten 20 Wochenstunden zusammen? – P: Aus meiner Sicht viel mit Selbststudium und dem Kurs“ bzw. RI: Gehen Sie davon aus, dass Sie die geforderten 20 Wochenstudnen auch erreichen würden, wenn die Zeiten des Selbststudiums außerhalb des Onlineunterrichts nicht berücksichtigen würden? – P: Nein, dann würde ich die 20 Wochenstunden nicht erfüllen.“). Einen konkreten Anteil zwischen Selbststudium und Online-Kurs konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen (OZ 6, S 85: “LR2: Wenn Sie jetzt sich das anschauen, der Anteil zwischen Kurs und Selbststudium, was ist der Anteil am Kurs und was im Selbststudium? – P: Das Selbststudium hat mehr Anteil, als der Online-Kurs.“). Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, dass ein seminaristischer Anteil des Kurses, soweit man überhaupt von einem ausgeht, deutlich in der Unterzahl ist im Vergleich zum Selbststudium. Zum Ablauf des Kurses hält der erkennende Senat fest, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass selbst die Grammatik im Kurs im Selbststudium erlernt werden musste, konkrete Erklärvideos bzw. überhaupt Kurse, die einen seminaristischen, interaktiven Austausch mit Lehrenden bzw. anderen Kursteilnehmern hatten, konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen (OZ 6, S 4). Darüber hinaus gestand die Beschwerdeführerin selbst zu, dass der Kurs zu einem Großteil aus Selbststudium bestand vergleiche OZ 6, S 4: “RI: Wie setzen sich aus Ihrer Sicht die geforderten 20 Wochenstunden zusammen? – P: Aus meiner Sicht viel mit Selbststudium und dem Kurs“ bzw. RI: Gehen Sie davon aus, dass Sie die geforderten 20 Wochenstudnen auch erreichen würden, wenn die Zeiten des Selbststudiums außerhalb des Onlineunterrichts nicht berücksichtigen würden? – P: Nein, dann würde ich die 20 Wochenstunden nicht erfüllen.“). Einen konkreten Anteil zwischen Selbststudium und Online-Kurs konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen (OZ 6, S 85: “LR2: Wenn Sie jetzt sich das anschauen, der Anteil zwischen Kurs und Selbststudium, was ist der Anteil am Kurs und was im Selbststudium? – P: Das Selbststudium hat mehr Anteil, als der Online-Kurs.“). Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, dass ein seminaristischer Anteil des Kurses, soweit man überhaupt von einem ausgeht, deutlich in der Unterzahl ist im Vergleich zum Selbststudium.

Hinsichtlich ihrer Lernzeiten legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde private Aufzeichnungen vor. Für den erkennenden Senat ist schon das Zustandekommen dieser Zeiten nicht nachvollziehbar. So soll die Beschwerdeführerin zwischen 01.02.2023 und 10.08.2023 insgesamt ganze 544 Stunden und 45 Minuten gelernt haben, davon aber nur 20,37 Stunden online auf der Plattform verbracht haben. Zwischen 13.08.2023 bis 31.01.2024 soll sie dann 514 Stunden und 30 Minuten gelernt haben, während dabei nur 94,31 Stunden auf dem Lernprogramm protokolliert wurden. Dass sie in diesen Zeiträumen mehr als 500 bzw. 400 Stunden im Selbststudium gelernt hätte, ohne dabei aber Inhalte bzw. Übungen aus dem Lernprogramm durchzuarbeiten, ist nicht glaubhaft. Abgesehen von eigenständigen Recherchen und dem Verfassen von Mitschriften war ihren Angaben vor dem erkennenden Senat auch nicht zu entnehmen, wie sie diese Zeit sonst noch genutzt hätte (OZ 6, S 5): “Mein Lerntag war so aufgebaut, ich habe immer mit dem Computer gelernt und viele handschriftliche Aufzeichnungen, wenn ich mich wo nicht ausgekannt habe, dann habe ich das selbst recherchiert. Ich hatte manchmal 15 Fenster offen und bin dann immer wieder zum Kurs zurück und habe eine Übung gemacht und wieder gelernt.“. Die vorgelegten handschriftlichen Stundenaufzeichnungen waren somit nicht geeignet, die tatsächliche Lernzeit der Beschwerdeführerin nachzuweisen.

Das sich die Beschwerde vom 14.03.2024 nur gegen den zweiten Kurszeitraum richtet, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde zu entnehmen. Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie damit den gesamten Bescheid anfechten wollte, so stellt aus Sicht des erkennenden Senats lediglich eine Schutzbehauptung dar (vgl. OZ 6, S 3): Das sich die Beschwerde vom 14.03.2024 nur gegen den zweiten Kurszeitraum richtet, ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde zu entnehmen. Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie damit den gesamten Bescheid anfechten wollte, so stellt aus Sicht des erkennenden Senats lediglich eine Schutzbehauptung dar vergleiche OZ 6, S 3):

Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS vom 16.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Dabei ging die Beschwerdeführerin offensichtlich von einer Trennbarkeit der Spruchpunkte in die beiden Kurszeiträume aus, zumal sie im Schriftsatz eindeutig zwischen ersten und zweiten Kurs differenzierte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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