TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/19 I422 2229387-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2024
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Entscheidungsdatum

19.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I422 2229387-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstandrömisch eins. Verfahrensgegenstand

Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen aus Guinea (in Folge Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 25.06.2024, zur Zl. XXXX . Mit diesem wurde ein am 29.01.2024 Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen aus Guinea (in Folge Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 25.06.2024, zur Zl. römisch 40 . Mit diesem wurde ein am 29.01.2024 Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2024 vorgelegt und langten am 19.07.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes und Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 17.11.2017 zur Zahl XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes und Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 17.11.2017 zur Zahl römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Infolge von Straffälligkeit wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 zur Zl. XXXX eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die Frist für Ihre freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Infolge von Straffälligkeit wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 04.10.2016 zur Zl. römisch 40 eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die Frist für Ihre freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2020 zur Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 13.01.2020 zur Zl. römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Am 29.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.06.2024 zur Zl. XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Am 29.01.2024 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag, der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.06.2024 zur Zl. römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.) wurde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

1.3. Zum gegenständlichen Folgeantrag, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Das Ermittlungsverfahren in Bezug auf seinen verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 29.01.2024 ergab, dass seitens des Beschwerdeführers keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Es liegt somit kein neues Element oder Erkenntnis vor, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würde, dass ihm nach Maßgabe der Statusrichtlinie als Person der Anspruch auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten anzuerkennen wäre.

Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich eine Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens ergeben, welche eine neuerliche Refoulmentprüfung erforderlich macht und andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht von vornherein ausschließt.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur aktuellen Lage im Guinea werden folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vgl. ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vgl. AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021).Der Staatsstreich vom 5.September 2021, führte zum Sturz von Präsident Alpha Condé. Condé war 2010 der erste demokratisch gewählte Präsident Guineas (AJ 1.10.2021; vergleiche ZO 5.9.2021) seit der Unabhängigkeit von Frankreich 1958 (ZO 5.9.2021) und wurde 2015 wiedergewählt. Als Condé im Oktober 2020 mittels einer neuen und umstrittenen Verfassung eine dritte Amtszeit anstrebte, löste dies Massendemonstrationen aus, bei welchen Dutzende von Demonstranten getötet wurden. Condé gewann die Wahlen und die Opposition sprach von einer Täuschung (AJ 1.10.2021). Am 5.9.2021 haben Angehörige des Militärs Präsident Alpha Condé abgesetzt und die Regierung aufgelöst (ZO 5.9.2021; vergleiche AA 15.12.2022). In einer Erklärung erklärte Oberst Mamady Doumbouya, der Anführer des Staatsstreiches, im Namen eines „Nationalen Komitees für Vereinigung und Entwicklung“ (Comité National du Rassemblement et du Développement, CNRD) die Verfassung und die staatlichen Institutionen für aufgelöst (BAMF 6.9.2021). Er wurde als neuer Interimspräsident am 1.10.2021 als vereidigt (AJ 1.10.2021).

Der Umsturz wurde aufgrund der „soziopolitischen und ökonomischen Situation“ des Landes begründet. U.a. nicht funktionierende staatliche Institutionen, Missachtung demokratischer Prinzipien, Misswirtschaft, Korruption und Armut hätten die Armee veranlasst den Präsidenten zu stürzen. Das CNRD kündigte die Erstellung einer neuen Verfassung an. Für den 6.9.2021 berief das CNRD die „ehemaligen Minister und Präsidenten der Institutionen“ zu einem Treffen ein. Nichterscheinen wurde als Rebellion wahrgenommen (BAMF 6.9.2021). Neben Condé wurden bei dem Staatsstreich weitere hochrangige Regierungsmitglieder festgenommen (BAMF 13.9.2021).

Die bisherigen Regierungsvertreter wurden aufgefordert, ihre Pässe abzugeben. Am 9.9.2021 verfügte das CNRD, Konten des Staates und von hochrangigen Personen in Politik und Verwaltung einzufrieren. Die Machtübergaben in den Regionen von der zivilen Führung auf Armeeangehörige verliefen Medienberichten zufolge gewaltfrei (BAMF 13.9.2021).

Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vgl. AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021).Knapp einen Monat nach dem Militärputsch hat General Mamady Doumbouya einen ehemaligen UNO-Beamten zum neuen Ministerpräsidenten ernannt (NZZ 7.10.2021; vergleiche AJ 7.10.2021). Béavogui, ein Landwirtschaftsexperte, wurde beauftragt, einen glaubwürdigen Übergang „durchzusetzen“ (Le Journal 2 l’Afrique 7.10.2021).

Der Staatsstreich wurde international, u.a. von UN-Generalsekretär Guterres, der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (frz. CEDEAO/engl. ECOWAS), der Afrikanischen Union (AU), Frankreich und den USA verurteilt (BAMF 6.9.2021).

Nach der allgemeinen Verurteilung des Umsturzes durch internationale Organisationen und Regierungen einschließlich der Forderung der Freilassung von Staatspräsident Condé, suspendierten die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und die Afrikanische Union (AU) am 8.9.2021 die Mitgliedschaft Guineas. Sanktionen wurden jedoch nicht erlassen. Eine ECOWAS-Delegation reiste am 10.9.2021 nach Guinea, mit dem Ziel, das CNRD zur schnellen Rückkehr zu einer zivilen Regierung zu bewegen. Der Delegation wurde ermöglicht, Condé zu treffen (BAMF 13.9.2021).

Am 25.12.2021 legte der Premierminister der Interimsregierung, Mohamed Béavogui, einen Plan zur politischen Neuordnung vor. Dieser umfasste fünf inhaltliche Schwerpunkte sowie die Etappen „Bildung eines Übergangsrates“, „Erarbeiten einer neuen Verfassung“, „Einrichtung einer Verwaltung für Wahlen“, „Erstellen eines Wählerverzeichnisses“, „Organisation des Verfassungsreferendums“, „Lokalwahlen, Parlamentswahl und Präsidentschaftswahl“. Ein Zeitplan für den zeitlichen Ablauf wurde jedoch nicht vorgelegt, womit die Junta/Interimsregierung einer zentralen Forderung der (ECOWAS), die Wahlen innerhalb von sechs Monaten verlangt, nicht nachkam (BAMF 1.7.2022).

Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vgl. BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022).Kurz darauf, am 22.1.2022 wurde durch den Interimspräsidenten Mamady Doumbouya, das Übergangsparlament, der Conseil National de Transition (nationaler Übergangsrat, CNT) einberufen (BAMF 1.7.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Es wurde ein CNT-Präsident ernannt, und weitere 81 Personen, die Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie politische Parteien repräsentieren. Der CNT soll in der Organisation bei der Rückkehr zu einer zivilen Ordnung eine wichtige Rolle spielen. Damit existieren nun zusammen mit dem führenden CNRD und einer Übergangsregierung unter Premierminister Béavogui drei wesentliche Organe in der aktuellen politischen Konfiguration des Landes (BAMF 24.1.2022). Hingegen entsprach die Junta der ECOWAS-Forderung, Ex-Staatspräsident Alpha Condé ausreisen zu lassen. Am 31.12.2021 wurde verkündet, Condé dürfe sich für bis zu einem Monat in die Vereinigten Arabischen Emirat begeben, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen (BAMF 3.1.2022; vergleiche BAMF 24.1.2022). Laut Medienberichten fällt die Ausreise Condés zusammen mit einer Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft, Ermittlungen zu Verbrechen, welche während seiner Regierungszeit (2010-2021) begangen wurden, einzuleiten (BAMF 24.1.2022).

Die Junta richtete im Kampf gegen Korruption im Dezember 2021 ein eigenes Strafgericht ein, die Cour de répression des infractions économiques et financières (CRIEF) (BAMF 1.7.2022).

Ende Feber 2022 wurden die Häuser politischer Oppositionsführer und ehemaligen Premierminister abgerissen. Das führte am 28.2.2022 erneut zu Protesten und zu erneuten tödlichen Zusammenstößen (siehe 13.3. Opposition). Im Feber 2022 wurden u.a. auch der Budgetminister sowie ein Staatsminister aus der Regierung Condés vernommen (BAMF 1.7.2022).

Der Übergangspräsident rief am 22.3.2022 die Nationale Konferenz (Assises Nationales) ins Leben, ein Mechanismus zur nationalen Aussöhnung. Am 25.3.2022 setzte Oberst Doumbouya ein Nationales Konsultationskomitee ein, dass aus 31 Mitgliedern besteht und die Nationale Konferenz beaufsichtigen soll (USDOS 20.3.2023).

Der Generalstaatsanwalt von Guinea gab am 4.5.2022 bekannt, dass gegen den früheren Präsidenten, Alpha Condé, sowie 26 weitere Mitglieder seiner einstigen Regierung wegen Gewalt im Zusammenhang mit seiner Kandidatur für eine dritte Amtszeit im Jahr 2020 Ermittlungen eingeleitet wurden. Ihnen werden u.a. Beihilfe zum Mord, Körperverletzung, Entführung sowie Zerstörung von Eigentum vorgeworfen (BAMF 1.7.2022).

Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vgl. BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023).Am 13.5.2022 verbot das CNRD alle Demonstrationen bis zum Beginn des Wahlkampfs (AI 28.3.2023; vergleiche BAMF 1.7.2022). Der Aufruf der UN vom 30.5.2022, das Demonstrationsrecht wiederherzustellen, wurde von der Junta zurückgewiesen (BAMF 1.7.2022). Trotz Demonstrationsverbot kam es zu erneuten Protesten. Am 30.7.2022 verkündete auch der Staatspräsident von Guinea-Bissau und Vorsitzende der ECOWAS, Umaro Sissoco Embaló, die Aussetzung der Demonstrationen für zunächst eine Woche. Allerdings überzeugte Embaló die Junta bereits am 28.7.2022 von einer 24- statt einer 36-monatigen Übergangsphase (BAMF 1.1.2023).

Trotz der Aussetzung der Demonstrationen sollen sich am 30.7.2022 Sicherheitskräfte vor den Büros von FNDC und denen der Parteien Union des Forces Démocratiques de Guinée, UFDG und Union des Forces Républicaines, UFR (Oppositionsparteien unter dem gestürzten Staatspräsidenten Alpha Condé) sowie Rassemblement du Peuple de Guinée, RPG (damalige Regierungspartei), positioniert haben. Der Koordinator der FNDC, Oumar Sylla (Foniké Mengué), wurde erneut festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Die Organisatoren der Demonstrationen drohten mit neuen Protesten ab 15.8.2022 (BAMF 1.1.2023).

In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vgl. FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023).In der Auseinandersetzung zwischen der herrschenden Militärjunta und dem zivilgesellschaftlich-parteipolitischen Bündnis Front national pour la défense de la Constitution (FNDC), erließ die Übergangsregierung am 6.8.2022 ein Dekret, das die Auflösung des FNDC verfügt. Vorausgegangen war die Ankündigung neuer Proteste durch den FNDC für den 17.8.2022 (BAMF 1.1.2023). Mit der Auflösung des Front National pour la Défense de la Constitution (FNDC) am 8.8.2022 (AI 18.5.2022; vergleiche FH 2023, BAMF 1.1.2023), kam es erneut zu einem landesweiten Aufruf zu Demonstrationen, um den Fortbestand der Militärregierung zu verhindern. Während der vielen kleineren Proteste an verschiedenen Orten innerhalb der Hauptstadt Conakry kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und den zahlreich mobilisierten Sicherheitskräften. Erstere warfen Steine, letztere reagierten mit Tränengas. Auch in anderen Landesteilen soll es Proteste gegeben haben. Insgesamt scheint dem Aufruf des FNDC aber nicht stark Folge geleistet worden zu sein. Anlässlich des Jahrestages des Militärputsches kam es am 5.9.2022 an verschiedenen Orten in Conakry zu Protesten und Festnahmen. Zwischenzeitlich hat die FNDC und Angehörige der bei den Demonstrationen im Juli und August 2022 Getöteten, Klage gegen Junta-Chef und Übergangspräsident Mamadi Doumbouya in Paris eingereicht (BAMF 1.1.2023).

Vor dem Hintergrund drohender Sanktion durch die ECOWAS und aufgrund des Fehlens eines Zeitplans für die Übergangszeit und die Organisation von Wahlen, kündigte der Junta-Chef an, die Macht innerhalb von zwei Jahren an zivile Kräfte zurückzugeben. Der neue 24-Monats-Zeitraum soll laut Doumbouya am 1.1.2023 beginnen. Bis dahin soll ein genauer Zeitplan vorliegen. Oppositionspolitiker kritisierten den Startzeitpunkt (BAMF 1.1.2023).

Anfang November 2022 verschickte der Justizminister Alphonse Charles Wright eine Liste mit den Namen von 188 Personen an Staatsanwaltschaften mit der Aufforderung, gegen diese wegen Korruption, Veruntreuung öffentlicher Gelder, unrechtmäßiger Bereicherung, Geldwäsche, Fälschung und Mittäterschaft zu ermitteln. Die Konten der genannten Personen wurden eingefroren. Unter den Beschuldigten sind der ehemalige Staatspräsident Alpha Condé, Ex-Premier Ibrahima Kassory Fofana sowie rund 40 Mitglieder der damaligen Regierung. Mehrere von ihnen, einschließlich Fofana, befinden sich schon seit Monaten in Haft, auch gegen Condé wurden bereits früher Ermittlungen eingeleitet (BAMF 1.1.2023).

Am 24.11.2022 wurde in Anwesenheit des Mediators der ECOWAS, der EU-Botschafterin und des Botschafters der USA ein neues Dialogforum, namens „cadre de dialogue interguinéen“ eröffnet, welches bis zum 15.12.2022 andauerte. Es soll den Rahmen abstecken für die im Jänner 2023 beginnende 24-monatige Transitionsphase. Zahlreiche Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen nahmen daran teil. Die Teilnahme abgelehnt haben die Parteienkoalition Alliance Nationale pour l’Alternance et la Démocratie (ANAD), die ehemalige Regierungspartei Rassemblement du Peuple de Guinée (RPG) und der Front National de Défense de la Constitution (FNDC) (BAMF 1.1.2023).

Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vgl. SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023).Bei der UN-Generalversammlung in New York am 21.9.2023 verteidigte Doumbouya die Einmischung des Militärs in die Politik und verkündete das Scheitern des westlichen Demokratiemodells auf dem afrikanischen Kontinent, welches der Junta-Chef als System der Ausbeutung und Plünderung der Ressourcen durch andere und dem aktiven Aufrechterhalten der Korruption innerhalb der Eliten des Landes definiert (LM 22.9.2023; vergleiche SWI 21.9.2023, Taz.de 25.9.2023).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (15.12.2022): Guinea: Politisches Porträt, https://conakry.diplo.de/gn-de/themen/laenderinfos/innenpolitik, Zugriff 30.8.2023

-        AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Guinea 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094490.html, Zugriff 5.9.2023

-        AJ - Al Jazeera (7.10.2021): Guinea military government names Mohamed Beavogui as PM, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/7/guinea-military-government-names-mohamed-beavogui-as-prime-minister, Zugriff 4.9.2023

-        AJ - Al Jazeera (1.10.2021): Guinea coup leader Mamady Doumbouya sworn in as interim president, https://www.aljazeera.com/news/2021/10/1/guinea-coup-mamady-doumbouya-interim, Zugriff 30.8.2023

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Juli bis Dezember 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-2-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 31.8.2023

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung: Guinea, Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-guinea.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 31.8.2023

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (13.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw37-2021.html, Zugriff 4.9.2023

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (6.9.2021): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw36-2021.html, Zugriff 4.9.2023

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (24.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw04-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 4.9.2023

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (3.1.2022): Briefing Notes, Guinea, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw01-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.9.2023

-        Le Journal 2 l’Afrique (7.10.2021): Qui est Mohamed Béavogui, le nouveau Premier ministre?, https://lejournaldelafrique.com/de/guinee-qui-est-mohamed-beavogui-le-nouveau-premier-ministre/, Zugriff 4.9.2023

-        LM - Le Monde (22.9.2023): A l’ONU, le chef de la junte en Guinée proclame l’échec du modèle démocratique occidental en Afrique, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2023/09/22/a-l-onu-le-chef-de-la-junte-en-guinee-proclame-l-echec-du-modele-democratique-occidental-en-afrique_6190464_3212.html, Zugriff 28.9.2023

-        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.10.2021): Nach Putsch in Guinea: Ehemaliger Uno-Beamter wird Ministerpräsident, https://www.nzz.ch/international/guinea-ehemaliger-un-beamter-wird-ministerpraesident-ld.1649255?reduced=true, Zugriff 4.9.2023

-        SWI - Swissinfo.ch (21.9.2023): Guinea junta leader denounces Western democracy amid wave of coups, https://www.swissinfo.ch/eng/reuters/guinea-junta-leader-denounces-western-democracy-amid-wave-of-coups/48831800, Zugriff 28.9.2023

-        Taz.de (25.9.2023): Zeitenwende in Westafrika Brandrede aus Guinea, https://taz.de/Zeitenwende-in-Westafrika/!

-        USDOS - US Department of State (USA) (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089137.html, Zugriff 31.8.2023

-        ZO - Zeit Online (5.9.2021): Militär in Guinea erklärt Regierung für aufgelöst, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-09/guinea-conakry-militaer-regierung-aufgeloest-alpha-conde-mamadi-doumbouya, Zugriff 30.8.2023

Sicherheitslage

Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vgl. AA 4.9.2023).Es bestehen nach wie vor politische und soziale Spannungen bzw. kann es immer wieder zu Demonstrationen und teils heftigen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 9.5.2023; vergleiche AA 4.9.2023).

Seit Mai 2022 sind ständige Spannungen vor allem in der Hauptstadt Conakry im Zusammenhang mit dem anhaltenden politischen Übergang zu beobachten. Politische Demonstrationen im Juli, August und September 2022 und Februar 2023 lösten gewalttätige Zusammenstöße und führten zu zahlreichen Opfern (FD 20.9.2023).

Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vgl. FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert, insbesondere in Conakry und seinen Vororten, wo die Zahl der bewaffneten Angriffe zunimmt (FD 20.9.2023). Vor allem in der Hauptstadt kommt es, u. a. aufgrund der aktuellen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und Opposition zu unangekündigten Demonstrationen, Streiks und gewalttätigen Ausschreitungen (AA 4.9.2023; vergleiche FD 20.9.2023; EDA 9.5.2023). Aufgrund des Demonstrations- und Versammlungsverbots muss damit gerechnet werden, dass die Polizei diese gewaltsam auflöst. Wiederholt haben Proteste Todesopfer und Verletzte gefordert. Es kommt zu Brandstiftung und Straßenblockaden (EDA 9.5.2023).

Wegen der terroristischen Bedrohung in Westafrika kann ein Anschlag in Guinea nicht ausgeschlossen werden (FD 20.9.2023). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Guinea ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzübergreifend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.5.2023).

In Grenzgebieten zu Mali und der Elfenbeinküste, besteht die Gefahr terroristischer Übergriffe (FD 20.9.2023). Ferner können in den Grenzgebiete zu Côte d'Ivoire, Liberia und Sierra Leone lokale, politische und ethische Spannungen jederzeit aufflammen. Im Grenzgebiet zu Mali bestehen hohe Sicherheitsrisiken, die sich auch auf die Lage in der Grenzregion zu Guinea auswirken. Das Entführungsrisiko gilt als hoch (EDA 9.5.2023).

Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen vor. Diebstähle werden durch Personen in Polizeiuniformen verübt (EDA 9.5.2023). Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge in der Nacht oder der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Die Täter treten teilweise uniformiert auf (AA 4.9.2023), außerdem kann es immer wieder zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit der Polizei kommen (AN 6.9.2023; vgl. BAMF 11.9.2023).Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 9.5.2023) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen. Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet (AA 4.9.2023). Es kommt zu Auto- und andere Diebstähle, Überfälle etc. Auch Gewaltverbrechen kommen v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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