TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/22 W601 2282963-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2024
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Entscheidungsdatum

22.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2282963-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.11.2023 bis 19.12.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.11.2023 bis 19.12.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 29.11.2023 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.

2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 30.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 51 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 30.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Mit Schreiben datiert mit 15.12.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.12.2023, erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seine Ehefrau im September 2023 die Scheidungsklage gegen ihn eingereicht habe, sie sich jedoch bezüglich der Scheidung mit ihm unsicher sei und dies noch überdenken wolle. Seiner Ehefrau sei es sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer Kontakt zur gemeinsamen Tochter habe und seine Rolle als Vater wahrnehmen könne. Sie würde ihn auch dabei unterstützen sich in Österreich ein Leben aufzubauen und sei bereit das Betretungs- und Annäherungsverbot aufheben zu lassen. Darüber hinaus würden seine Halbschwester und Stiefmutter in Österreich leben, bei denen der Beschwerdeführer ebenso bis zur Ausreise wohnen könne. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers und seinen Wohnmöglichkeiten in Österreich sowie der Anwendung gelinderer Mittel auseinander-gesetzt. Es sei weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit der Haft gegeben. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte sowie dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der Ersatz der Barauslagen gemäß § 35 VwGVG in Höhe von € 30,00 beantragt.3. Mit Schreiben datiert mit 15.12.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.12.2023, erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid und seine Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass seine Ehefrau im September 2023 die Scheidungsklage gegen ihn eingereicht habe, sie sich jedoch bezüglich der Scheidung mit ihm unsicher sei und dies noch überdenken wolle. Seiner Ehefrau sei es sehr wichtig, dass der Beschwerdeführer Kontakt zur gemeinsamen Tochter habe und seine Rolle als Vater wahrnehmen könne. Sie würde ihn auch dabei unterstützen sich in Österreich ein Leben aufzubauen und sei bereit das Betretungs- und Annäherungsverbot aufheben zu lassen. Darüber hinaus würden seine Halbschwester und Stiefmutter in Österreich leben, bei denen der Beschwerdeführer ebenso bis zur Ausreise wohnen könne. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers und seinen Wohnmöglichkeiten in Österreich sowie der Anwendung gelinderer Mittel auseinander-gesetzt. Es sei weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit der Haft gegeben. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte sowie dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der Ersatz der Barauslagen gemäß Paragraph 35, VwGVG in Höhe von € 30,00 beantragt.

4. Am 19.12.2023 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die eingebrachte Beschwerde weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem Bundesamt die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

5. Noch am selben Tag übermittelte das Bundesamt die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde, in welcher beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

6. Am 19.12.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

7. Der Vertretung des Beschwerdeführers wurde mit Parteiengehör vom 19.12.2023 die Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.12.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 20.12.2023 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass parallel zur Schubhaftbeschwerde auch eine Beschwerde gegen die erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme eingebracht worden sei. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023 sei der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben worden. Aufgrund der Tatsache, dass die erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme vorübergehend nicht durchsetzbar sei, erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer heiratete am 08.06.2020 in Algerien eine ungarische Staatsbürgerin und reiste im August 2022 mit einem Visum C rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.1.2. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“ (gültig bis XXXX ) aufgrund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin ausgestellt. 1.1.2. Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“ (gültig bis römisch 40 ) aufgrund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin ausgestellt.

1.1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.05.2023 wurde eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b, 382c und i EO, GZ. XXXX , gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde damit für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Beschlusses bzw. bis zur rechtskräftigen Beendigung eines während dieser Frist eingebrachten Eheauflösungsverfahrens und daran anschließenden Aufteilungsverfahrens die Rückkehr in die Wohnung XXXX , und das dazugehörige Wohnhaus untersagt. Zudem wurde ihm für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Beschlusses unter anderem der Aufenthalt und die Annäherung an die Wohnadresse seiner Ehefrau und Tochter und den Kindergarten seiner Tochter und in einem Umkreis von 100 Metern davon untersagt sowie aufgetragen ein Zusammentreffen oder eine Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau und Tochter zu vermeiden und sich diesen nicht im Umkreis von 100 Metern anzunähern.1.1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.05.2023 wurde eine einstweilige Verfügung gemäß Paragraphen 382 b,, 382c und i EO, GZ. römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde damit für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Beschlusses bzw. bis zur rechtskräftigen Beendigung eines während dieser Frist eingebrachten Eheauflösungsverfahrens und daran anschließenden Aufteilungsverfahrens die Rückkehr in die Wohnung römisch 40 , und das dazugehörige Wohnhaus untersagt. Zudem wurde ihm für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Beschlusses unter anderem der Aufenthalt und die Annäherung an die Wohnadresse seiner Ehefrau und Tochter und den Kindergarten seiner Tochter und in einem Umkreis von 100 Metern davon untersagt sowie aufgetragen ein Zusammentreffen oder eine Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau und Tochter zu vermeiden und sich diesen nicht im Umkreis von 100 Metern anzunähern.

1.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom 07.08.2023, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß § 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 vom 07.08.2023, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß Paragraph 131, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.1.5. Am 15.09.2023 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers seine amtliche Abmeldung von der Adresse XXXX angeregt und im September 2023 die Scheidungsklage gegen den Beschwerdeführer eingebracht. 1.1.5. Am 15.09.2023 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers seine amtliche Abmeldung von der Adresse römisch 40 angeregt und im September 2023 die Scheidungsklage gegen den Beschwerdeführer eingebracht.

1.1.6. Am 18.10.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers, im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters, durch das Bundesamt betreffend die Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Österreich lebe und nicht nach Algerien zurückkehren wolle. In Österreich habe er auch eine Halbschwester, zu der er jedoch keinen Kontakt habe. Er sei zurzeit arbeitslos, habe Ersparnisse in Höhe von EUR 300,00 bis EUR 400,00 und habe weder Schulden noch einen Kredit. Im Zuge der Einvernahme wurde der algerische Reisepass des Beschwerdeführers (ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX ) sichergestellt. 1.1.6. Am 18.10.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers, im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters, durch das Bundesamt betreffend die Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme statt. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Österreich lebe und nicht nach Algerien zurückkehren wolle. In Österreich habe er auch eine Halbschwester, zu der er jedoch keinen Kontakt habe. Er sei zurzeit arbeitslos, habe Ersparnisse in Höhe von EUR 300,00 bis EUR 400,00 und habe weder Schulden noch einen Kredit. Im Zuge der Einvernahme wurde der algerische Reisepass des Beschwerdeführers (ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 ) sichergestellt.

1.1.7. Mit E-Mail vom 19.10.2023 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Bundesamt mit, dass sie die Scheidung beantragt habe und der Beschwerdeführer nicht bei ihr in der XXXX gemeldet sei, sondern er keinen gemeldeten Wohnsitz habe. Sie möchte mit diesem Mann nichts zu tun haben, sie seien nicht mehr zusammen, was er nicht verstehen wolle und er gebe ihr keine Ruhe. Am 20.10.2023 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers auf ihren ausdrücklichen Wunsch vor dem Bundesamt als Zeugin niederschriftlich einvernommen. 1.1.7. Mit E-Mail vom 19.10.2023 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Bundesamt mit, dass sie die Scheidung beantragt habe und der Beschwerdeführer nicht bei ihr in der römisch 40 gemeldet sei, sondern er keinen gemeldeten Wohnsitz habe. Sie möchte mit diesem Mann nichts zu tun haben, sie seien nicht mehr zusammen, was er nicht verstehen wolle und er gebe ihr keine Ruhe. Am 20.10.2023 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers auf ihren ausdrücklichen Wunsch vor dem Bundesamt als Zeugin niederschriftlich einvernommen.

1.1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer wurde kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter am 09.11.2023 zugestellt.1.1.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer wurde kein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch III.). Der Bescheid wurde dem damaligen Rechtsvertreter am 09.11.2023 zugestellt.

1.1.9. Am 29.11.2023 forderte die Ehefrau des Beschwerdeführers Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an und gab als Grund an, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde. Beim Eintreffen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde die Ehefrau als Aufforderin im Beisein des Beschwerdeführers angetroffen. Die Ehefrau gab an, dass ihr „Ex-Lebensgefährte“ von der Polizei gesucht werde. Eine Personenabfrage ergab eine aufrechte Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers, weshalb er sodann festgenommen und auf eine Polizeistation verbracht wurde. Auf der Polizeistation befand sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Polizisten im Schreibraum. Als eine weitere Polizistin in den Schreibraum trat und ihrem Kollegen ein Behältnis für die Effekte des Beschwerdeführers überreichte, sprang der Beschwerdeführer durch das Fenster des Schreibraumes und lief vor dem ihm folgenden Polizisten davon. Als der Beschwerdeführer vom Polizist ergriffen wurde, versetzte er dem Polizisten Fußtritte. Der Beschwerdeführer konnte schlussendlich überwältigt werden und wurde festgenommen und sodann in ein PAZ überstellt.

1.1.10. Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er früher bei seiner Ehefrau gewohnt habe. Danach habe er bei einem Freund XXXX gewohnt. Er könne die Adresse jedoch nicht nennen. Die letzten 10 Tage habe er nur bei diesem Freund verbracht und dort geschlafen. Er wolle nicht nach Algerien zurück. 1.1.10. Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er früher bei seiner Ehefrau gewohnt habe. Danach habe er bei einem Freund römisch 40 gewohnt. Er könne die Adresse jedoch nicht nennen. Die letzten 10 Tage habe er nur bei diesem Freund verbracht und dort geschlafen. Er wolle nicht nach Algerien zurück.

1.1.11. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 30.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.1.11. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 30.11.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.12. Am 30.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Algerien bereits für den 09.12.2023 geplant ist.

1.1.13. Am 09.12.2023 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien abgebrochen, weil der Pilot des Fluges dem Beschwerdeführer ein Betreten des Flugzeuges untersagte, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Piloten angegeben hat, den Flug durch Schreien stören zu werden.

1.1.14. Am 14.12.2023 wurde für den 30.12.2023 neuerlich eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien organisiert.

1.1.15. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 06.12.2023 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2023, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

1.1.16. Mit Schreiben datiert vom 15.12.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.12.2023, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 30.11.2023.

1.1.17. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023, GZ: XXXX wurde der Beschwerde gegen den Bescheid mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.1.17. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.1.18. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2023 aus der Schubhaft entlassen.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Algerien. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin grundsätzlich als „EU-Familienangehöriger“ in Österreich aufenthaltsberechtigt. Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft jedoch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Aufenthaltsverbot).

1.2.3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde von 30.11.2023 bis 19.12.2023 auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 19.12.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2024 mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023, aus der Schubhaft entlassen.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung vor der Anordnung der Schubhaft nicht nachgekommen.

1.3.2. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er hat sich jedenfalls 10 Tage vor seiner Einvernahme am 30.11.2023 vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten.

1.3.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.08.2023, GZ. XXXX , für das Verbrechen des räuberischen Diebstahls gemäß § 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.3.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.08.2023, GZ. römisch 40 , für das Verbrechen des räuberischen Diebstahls gemäß Paragraph 131, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

1.3.4. Der Beschwerdeführer versuchte nach seiner Festnahme aufgrund seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung am 29.11.2024 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu fliehen, indem er aus einem Fenster der Polizeistation sprang, vor einem ihm folgenden Polizisten davonlief und als er ergriffen wurde, diesem Fußtritte versetzte.

1.3.5. Der Beschwerdeführer achtete die österreichische Rechtsordnung nicht. Er war nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und ausreiseunwillig.

1.3.6. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihre gemeinsame minderjährige Tochter lebten im österreichischen Bundesgebiet und waren hier zum Aufenthalt berechtigt. Mit seiner Ehefrau und Tochter bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft kein gemeinsames Familienleben. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er wohnte zuletzt bei einem Freund in Österreich und hatte weiterhin die Möglichkeit dort Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer war an der Adresse seines Bekannten weder gemeldet noch gab er die Adresse den Behörden bekannt. Der Bekannte ermöglichte ihm einen Aufenthalt im Verborgenen. Der Beschwerdeführer war weder beruflich in Österreich verankert noch verfügte er über ausreichende Existenzmittel.

1.3.7. Der Beschwerdeführer verfügte über einen algerischen Reisepass, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX , welcher vom Bundesamt sichergestellt wurde.1.3.7. Der Beschwerdeführer verfügte über einen algerischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 , welcher vom Bundesamt sichergestellt wurde.

1.3.8. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien wurde seitens des Bundesamtes am 30.11.2023 für den 09.12.2023 organisiert. Der Beschwerdeführer vereitelte die für 09.12.2023 geplante Abschiebung per Flugzeug, indem er unmittelbar davor gegenüber dem Piloten angab, dass er den Flug durch Schreien stören werde. Am 11.12.2023 organisierte das Bundesamt erneut die Abschiebung des Beschwerdeführers, nunmehr für den 30.12.2023.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes (in Folge: Verwaltungsakten) und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Verfahren des Aufenthaltsverbotes ( XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes (in Folge: Verwaltungsakten) und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Verfahren des Aufenthaltsverbotes ( römisch 40 ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar aus dem unzweifelhaften Inhalt der zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakte sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und das Zentrale Melderegister.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) sowie seine algerische Staatsangehörigkeit, ergibt sich aus seinen Angaben sowie der im Akt einliegenden Kopie seines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund des Ausweisdokumentes ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte keinen Asylantrag, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt.

2.2.2. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 30.11.2023 sowie während der Anhaltung des Beschwerdeführers bis 19.12.2023 in Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vorlag, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2023, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Ausreiseverbot erlassen und unter einem kein Durchsetzungsaufschub erteilt sowie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme war daher seit ihrer Erlassung durchsetzbar. Erst mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2023 wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.2.3. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorgelegen wären. Entsprechendes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

2.2.4. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie zu seiner Entlassung aus der Schubhaft aufgrund des Teilerkenntnisses des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 19.12.2023, mit dem der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuerkannt wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung vor der Anordnung der Schubhaft nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 30.11.2023, wonach er sich seit seiner Einreise im Jahr 2022 – abgesehen von kurzen Aufenhalten in Ungarn und Deutschland – durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe.

2.3.2. Dass der Beschwerdeführer die Meldevorschriften nicht einhält, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 30.11.2023 an, dass er die letzten 10 Tage ausschließlich bei einem Bekannten gewohnt hat. Im Zentralen Melderegister weist der Beschwerdeführer jedoch für den Zeitraum von 05.12.2022 - 12.12.2023 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Ehefrau auf. Der Beschwerdeführer hat somit weder die Abmeldung von der Wohnung seiner Ehefrau noch eine Anmeldung in der Wohnung seines Bekannten, wo er sich bereits 10 Tage aufgehalten hat, veranlasst. Er hat jedenfalls dadurch gegen die Meldevorschriften verstoßen und sich den Behörden durch seinen Aufenthalt im Verborgenen entzogen, zumal er entgegen der im Melderegister noch genannten Meldung in der Wohnung seiner Ehefrau tatsächlich nicht mehr gelebt hat, sondern bei seinem Bekannten ungemeldet aufhältig war. Zudem ist festzuhalten, dass sich aus der von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegten Niederschrift des XXXX vom 15.09.2023 ergibt, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von ihrer Wohnadresse angeregt hat und bereits seit 17.05.2023 eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer vorlag, mit der ihm der Aufenthalt in der Wohnung seiner Ehefrau und Tochter untersagt wurde, sodass das Bundesamt auch vertretbar davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer auch bereits vor seinem 10-tägigen Aufenthaltes bei einem Freund nicht zuverlässig an der Wohnadresse seiner Ehefrau – an der er zwar bis 12.12.2023 aufrecht gemeldet war – für die Behörden greifbar gewesen ist. Da der Beschwerdeführer weder aus eigenem seine Abmeldung von der Wohnadresse seiner Ehefrau vornahm noch den Behörden eine Adresse an der er erreichbar war, bekanntgab, hat er gegen die Meldevorschriften verstoßen und sich den Behörden nicht greifbar gehalten. 2.3.2. Dass der Beschwerdeführer die Meldevorschriften nicht einhält, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 30.11.2023 an, dass er die letzten 10 Tage ausschließlich bei einem Bekannten gewohnt hat. Im Zentralen Melderegister weist der Beschwerdeführer jedoch für den Zeitraum von 05.12.2022 - 12.12.2023 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Ehefrau auf. Der Beschwerdeführer hat somit weder die Abmeldung von der Wohnung seiner Ehefrau noch eine Anmeldung in der Wohnung seines Bekannten, wo er sich bereits 10 Tage aufgehalten hat, veranlasst. Er hat jedenfalls dadurch gegen die Meldevorschriften verstoßen und sich den Behörden durch seinen Aufenthalt im Verborgenen entzogen, zumal er entgegen der im Melderegister noch genannten Meldung in der Wohnung seiner Ehefrau tatsächlich nicht mehr gelebt hat, sondern bei seinem Bekannten ungemeldet aufhältig war. Zudem ist festzuhalten, dass sich aus der von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegten Niederschrift des römisch 40 vom 15.09.2023 ergibt, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers von ihrer Wohnadresse angeregt hat und bereits seit 17.05.2023 eine einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer vorlag, mit der ihm der Aufenthalt in der Wohnung seiner Ehefrau und Tochter untersagt wurde, sodass das Bundesamt auch vertretbar davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer auch bereits vor seinem 10-tägigen Aufenthaltes bei einem Freund nicht zuverlässig an der Wohnadresse seiner Ehefrau – an der er zwar bis 12.12.2023 aufrecht gemeldet war – für die Behörden greifbar gewesen ist. Da der Beschwerdeführer weder aus eigenem seine Abmeldung von der Wohnadresse seiner Ehefrau vornahm noch den Behörden eine Adresse an der er erreichbar war, bekanntgab, hat er gegen die Meldevorschriften verstoßen und sich den Behörden nicht greifbar gehalten.

2.3.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichts vom 07.08.2023 und der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3.4. Die Feststellungen zum Fluchtversuch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung ergibt sich aus dem Amtsvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 29.11.2023.2.3.4. Die Feststellungen zum Fluchtversuch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund seiner Ausreiseverpflichtung ergibt sich aus dem Amtsvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 vom 29.11.2023.

2.3.5. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtete, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig war, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen räuberischen Diebstahls rechtskräftig verurteilt, gegen ihn wurde unter anderem eine einstweilige Verfügung erlassen. Wie bereits dargelegt, hält sich der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht an die Meldevorschriften, ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich den Behörden durch seinen Aufenthalt im Verborgenen entzogen. Zudem ist festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 29.11.2023 die Polizei gerufen hat, weil er von der Polizei gesucht werde und er nur deshalb festgenommen werden konnte und für die Behörden letztendlich wieder greifbar wurde. Im Zuge dieser Festnahme versuchte der Beschwerdeführer zu flüchten, indem er aus dem Fenster des Schreibraumes sprang und die Flucht ergriff. Er verpasste dabei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Fußtritte. Der Beschwerdeführer verhielt sich auch im Stande der Schubhaft unkooperativ und vertrauensunwürdig, zumal er seine Abschiebung vereitelte indem er gegenüber dem Piloten angab den Flug durch Schreien stören zu werden, woraufhin ihm der Pilot das Betreten des Fluchtzeuges versagte.

Dass der Beschwerdeführer ausreiseunwillig war, ergibt sich aus seinen eigenen ausdrücklichen Angaben in der Einvernahme am 30.11.2023, wonach er keinesfalls nach Algerien zurückkehren wolle. Er wolle Österreich nicht verlassen. Er wolle auch im Wissen seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach Algerien zurück.

2.3.6. Dass die Ehefrau und gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesamt ist im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt kein gemeinsames Familienleben (mehr) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seiner Tochter vorliegt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 18.10.2023 zwar an, dass er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter gemeinsam lebe, seine Ehefrau teilte mit E-Mail vom 19.10.2023 dem Bundesamt jedoch mit, dass sie eine Scheidungsklage eingereicht habe, der Beschwerdeführer nicht mehr an ihrer Adresse wohne und sie nicht mehr zusammen seien. Im Rahmen der Einvernahme der Ehefrau am 20.10.2023 beim Bundesamt gab sie sodann an, dass mehrere Betretungsverbote, insbesondere eine einstweilige Verfügung am 17.05.2023, gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden, sie Mitte September 2023 Scheidungsklage gegen ihn erhoben und die Abmeldung des Beschwerdeführers von ihrem Wohnsitz angeregt hat. Zudem brachte sie mehrere auch gegen sie gerichtete strafrechtliche Handlungen des Beschwerdeführers vor. Sie legte dem Bundesamt die Einstweilige Verfügung vom 17.05.2023 sowie die Niederschrift der Anregung der amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers vom 15.09.2023 und ein Schriftstück des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.10.2023 zum Gegenstand der Scheidung vor. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 30.11.2023 an, dass er seit 10 Tagen bei einem Freund wohne. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich bezüglich der eingebrachten Scheidung unsicher sei und dies noch überdenken wolle, ihr wichtig sei, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Tochter habe und sie bereit sei das Betretungs- und Annäherungsverbot aufheben zu lassen, wurde erstmals in der beim Bundesverwaltungs-gericht am 19.12.2023 eingelangten Beschwerde vorgebracht. In Gesamtschau der Angaben ging das Bundesamt daher vertretbar davon aus, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft kein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und Tochter vorlag. Zudem hat der Beschwerdeführer jedenfalls 10 Tage vor der Anordnung der Schubhaft ungemeldet bei einem Freund gewohnt und sich somit vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten, was ihm seitens seines Freundes ermöglicht wurde. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 18.10.2023 zwar an, dass auch seine Halbschwester in Österreich wohne, er zu dieser jedoch keinen Kontakt habe. Dass er darüber hinaus weitere Verwandte in Österreich habe, erwähnte er hingegen nicht, sondern gab erst in der Beschwerde an, dass er bei seiner Halbschwester und Stiefmutter – die sich ebenfalls in Österreich aufhalte – wohnen könne. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht beruflich verankert ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Anordnung der Schubhaft lediglich für einen kurzen Zeitraum von ein paar Tagen bzw. drei Monaten bei zwei Dienstgebern gemeldet war und zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keiner beruflichen Tätigkeit nachging. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 18.10.2023, wonach er lediglich Ersparnisse von EUR 300,00 bis EUR 400,00 habe, sowie aus der Einvernahme am 30.11.2023, im Rahmen der er angab EUR 80,00 bis 100,00 in der Geldbörse zu haben und weder staatliche Leistungen noch ein regelmäßiges Einkommen erhalte. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte ergibt sich, aus der gegen den Beschwerdeführer erlassenen einstweiligen Verfügung, die ihm eine Rückkehr und Aufenthalt in der Wohnung seiner Ehefrau und Tochter untersagte, den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und der im September angeregten Abmeldung von der Wohnung sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 30.11.2023, wonach er zuletzt bei einem Freund in XXXX gewohnt habe, die Adresse jedoch nicht nennen könne. Diese Unterkunftmöglichkeit hat den Beschwerdeführer auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten. Vielmehr wurde ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. 2.3.6. Dass die Ehefrau und gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesamt ist im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt kein gemeinsames Familienleben (mehr) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seiner Tochter vorliegt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 18.10.2023 zwar an, dass er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter gemeinsam lebe, seine Ehefrau teilte mit E-Mail vom 19.10.2023 dem Bundesamt jedoch mit, dass sie eine Scheidungsklage eingereicht habe, der Beschwerdeführer nicht mehr an ihrer Adresse wohne und sie nicht mehr zusammen seien. Im Rahmen der Einvernahme der Ehefrau am 20.10.2023 beim Bundesamt gab sie sodann an, dass mehrere Betretungsverbote, insbesondere eine einstweilige Verfügung am 17.05.2023, gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden, sie Mitte September 2023 Scheidungsklage gegen ihn erhoben und die Abmeldung des Beschwerdeführers von ihrem Wohnsitz angeregt hat. Zudem brachte sie mehrere auch gegen sie gerichtete strafrechtliche Handlungen des Beschwerdeführers vor. Sie legte dem Bundesamt die Einstweilige Verfügung vom 17.05.2023 sowie die Niederschrift der Anregung der amtlichen Abmeldung des Beschwerdeführers vom 15.09.2023 und ein Schriftstück des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.10.2023 zum Gegenstand der Scheidung vor. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 30.11.2023 an, dass er seit 10 Tagen bei einem Freund wohne. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich bezüglich der eingebrachten Scheidung unsicher sei und dies noch überdenken wolle, ihr wichtig sei, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Tochter habe und sie bereit sei das Betretungs- und Annäherungsverbot aufheben zu lassen, wurde erstmals in der beim Bundesverwaltungs-gericht am 19.12.2023 eingelangten Beschwerde vorgebracht. In Gesamtschau der Angaben ging das Bundesamt daher vertretbar davon aus, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft kein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und Tochter vorlag. Zudem hat der Beschwerdeführer jedenfalls 10 Tage vor der Anordnung der Schubhaft ungemeldet bei einem Freund gewohnt und sich somit vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten, was ihm seitens seines Freundes ermöglicht wurde. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 18.10.2023 zwar an, dass auch seine Halbschwester in Österreich wohne, er zu dieser jedoch keinen Kontakt habe. Dass er darüber hinaus weitere Verwandte in Österreich habe, erwähnte er hingegen nicht, sondern gab erst in der Beschwerde an, dass er bei seiner Halbschwester und Stiefmutter – die sich ebenfalls in Österreich aufhalte – wohnen könne. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht beruflich verankert ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Anordnung der Schubhaft lediglich für einen kurzen Zeitraum von ein paar Tagen bzw. drei Monaten bei zwei Dienstgebern gemeldet war und zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keiner beruflichen Tätigkeit nachging. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 18.10.2023, wonach er lediglich Ersparnisse von EUR 300,00 bis EUR 400,00 habe, sowie aus der Einvernahme am 30.11.2023, im Rahmen der er angab EUR 80,00 bis 100,00 in der Geldbörse zu haben und weder staatliche Leistungen noch ein regelmäßiges Einkommen erhalte. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte ergibt sich, aus der gegen den Beschwerdeführer erlassenen einstweiligen Verfügung, die ihm eine Rückkehr und Aufenthalt in der Wohnung seiner Ehefrau und Tochter untersagte, den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und der im September angeregten Abmeldung von der Wohnung sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 30.11.2023, wonach er zuletzt bei einem Freund in römisch 40 gewohnt habe, die Adresse jedoch nicht nennen könne. Diese Unterkunftmöglichkeit hat den Beschwerdeführer auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zu halten. Vielmehr wurde ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht.

2.3.7. Die Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie. Dass der Reisepass des Beschwerdeführers im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 18.10.2023 sichergestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.3.8. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien bereits am 30.11.2023 für den 09.12.2023 sowie sodann am 11.12.2023 für den 30.12.2023 organisiert wurde und seine Abschiebung am 09.12.2023 aufgrund der Vereitelung durch den Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden konnte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den dort einliegenden Buchungsanfragen und dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 09.12.2023.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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