TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/23 W227 2295496-1

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Veröffentlicht am 23.07.2024
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Entscheidungsdatum

23.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §2 Abs1
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §9
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W227 2295496-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 8. Juli 2024, Zl. 9132.003/0302-Präs3b/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 8. Juli 2024, Zl. 9132.003/0302-Präs3b/2024, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 8. Mai 2024 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) beantragte die Beschwerdeführerin für ihren Sohn XXXX für den Zeitraum von 9. September 2024 bis 20. September 2024 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht. Als Grund gab sie eine Reise in die „Heimat“ (Deutschland) an, weil es dem Großvater nicht gut gehe; diese Reise könne nicht in den Sommerferien stattfinden, weil die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung absolviere, welche erst am 4. September 2024 ende. 1. Am 8. Mai 2024 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) beantragte die Beschwerdeführerin für ihren Sohn römisch 40 für den Zeitraum von 9. September 2024 bis 20. September 2024 die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht. Als Grund gab sie eine Reise in die „Heimat“ (Deutschland) an, weil es dem Großvater nicht gut gehe; diese Reise könne nicht in den Sommerferien stattfinden, weil die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung absolviere, welche erst am 4. September 2024 ende.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz (SchPflG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus:

Die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, weshalb ein Familienbesuch gerade von 9. September 2024 bis 20. September 2024 ein außergewöhnliches Ereignis im Leben ihres schulpflichtigen Sohnes darstellen würde. Insbesondere habe sie nicht schlüssig begründen können, weshalb ein solcher Familienbesuch in Deutschland nicht auch im Zeitraum der Herbstferien samt anschließendem Feiertag stattfinden könne.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, in der sie, ergänzt durch ein Schreiben vom 18. Juli 2024 im Wesentlichen vorbringt:

Der außergewöhnliche Grund, dass sie ihren demenzkranken Vater im Sommer nicht besuchen könne, sei ihre Ausbildung über die Sommerferien. Sie habe ihre Familie in Deutschland „nun (auch durch Corona bedingt) fast 4 Jahre nicht mehr persönlich“ gesehen. Die Schulleiterin habe schon eine Woche bewilligt, die Beschwerdeführerin benötige jedoch zwei Wochen, weil die Hin- und Rückfahrt nach Deutschland mit dem Auto knapp 2.000 km betrage. „Bei einer Woche zahle es sich daher nicht“ aus, denn wenn sie in Deutschland ankomme, könne sie „den Koffer gleich gepackt lassen um nach 3 Tagen wieder heim zu fahren“. Sie könne mit ihrem Sohn nicht fliegen, weil dieser vor ein paar Jahren fünf Schlaganfälle erlitten habe.

4. Am 15. Juli 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Sohn der Beschwerdeführerin namens XXXX ist am XXXX geboren, hält sich in Österreich dauernd auf und besucht die Sonderschule, XXXX Wien.Der Sohn der Beschwerdeführerin namens römisch 40 ist am römisch 40 geboren, hält sich in Österreich dauernd auf und besucht die Sonderschule, römisch 40 Wien.

Die Beschwerdeführerin macht von 13. Mai 2024 bis 4. September 2024 eine Ausbildung zur Heimhilfe.

Die Beschwerdeführerin plant im Zeitraum von 9. September 2024 bis 20. September 2024 eine Reise nach Deutschland, um ihre Familie dort zu besuchen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B–VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.1. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B–VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 9 Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG insbesondere:
1.         Erkrankung des Schülers,
2.         mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3.         Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4.         außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5.         Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG insbesondere:
1.         Erkrankung des Schülers,
2.         mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3.         Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4.         außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5.         Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde zuständig.

3.1.2. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im SchPflG nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu § 9 SchPflG).3.1.2. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im SchPflG nicht. Das in Paragraph 9, Absatz 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu Paragraph 9, SchPflG).

Aus der Systematik des SchPflG (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 SchPflG) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 11.04.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können. Ein Fernbleiben kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77). Aus der Systematik des SchPflG vergleiche die Begriffe „gerechtfertigt“ in Paragraph 9, Absatz 2, SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 11.04.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können. Ein Fernbleiben kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 13a zu Paragraph 9, SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, 0726/77).

Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG). Unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ sind etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu Paragraph 9, SchPflG).

Nicht erfasst sind alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen (siehe Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze § 9 SchPflG Rz 9 [Stand 01.08.2023, rdb.at]; mit Verweis auf Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu § 9 SchPflG; siehe auch BVwG 08.02.2016, W203 2120283-1: „einmaliges Ereignis“).Nicht erfasst sind alljährlich wiederkehrende Familienjubiläen (siehe Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraph 9, SchPflG Rz 9 [Stand 01.08.2023, rdb.at]; mit Verweis auf Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 11 zu Paragraph 9, SchPflG; siehe auch BVwG 08.02.2016, W203 2120283-1: „einmaliges Ereignis“).

Gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit können deshalb keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, weil dafür ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung steht (vgl. BVwG 08.02.2019, W203 2120283-1). Gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit können deshalb keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, weil dafür ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung steht vergleiche BVwG 08.02.2019, W203 2120283-1).

§ 9 Abs. 6 SchPflG räumt der belangten Behörde Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist. Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 05.11.2014, Ro 2014/09/0005, m.w.H.).Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG räumt der belangten Behörde Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist. Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 05.11.2014, Ro 2014/09/0005, m.w.H.).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Zunächst ist festzuhalten, dass der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin namens XXXX aufgrund seines Alters und seines dauernden Aufenthaltes in Österreich gemäß §§ 1 ff SchPflG schulpflichtig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der am römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführerin namens römisch 40 aufgrund seines Alters und seines dauernden Aufenthaltes in Österreich gemäß Paragraphen eins, ff SchPflG schulpflichtig ist.

Weiters argumentierte die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht habe darlegen können, weshalb ein Familienbesuch gerade von 9. September 2024 bis 20. September 2024 ein außergewöhnliches Ereignis im Lebens ihres schulpflichtigen Sohnes darstellen würde. Insbesondere habe sie nicht schlüssig begründen können, weshalb ein solcher Familienbesuch in Deutschland nicht auch im Zeitraum der Herbstferien samt anschließendem Feiertag stattfinden könne.

Dieser Argumentation ist zuzustimmen:

Denn, wie oben dargelegt, steht für gemeinsame Reisen mit der Familie die Ferienzeit in ausreichendem Maße zur Verfügung. Zum anderen handelt es sich bei der Möglichkeit eine Reise im Ausmaß von zwei Wochen absolvieren zu können um keinen Grund, der in seiner Art und Schwere mit den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar wäre – weder ist der auslösende Grund (Besuch des demenzkranken Vaters der Beschwerdeführerin in Deutschland) unvorhersehbar oder unabwendbar, noch ist der Zeitrahmen zwingend vorgegeben.Denn, wie oben dargelegt, steht für gemeinsame Reisen mit der Familie die Ferienzeit in ausreichendem Maße zur Verfügung. Zum anderen handelt es sich bei der Möglichkeit eine Reise im Ausmaß von zwei Wochen absolvieren zu können um keinen Grund, der in seiner Art und Schwere mit den in Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar wäre – weder ist der auslösende Grund (Besuch des demenzkranken Vaters der Beschwerdeführerin in Deutschland) unvorhersehbar oder unabwendbar, noch ist der Zeitrahmen zwingend vorgegeben.

Daher wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag aus den ausgeführten Gründen zutreffend ab.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, ergibt sich aus der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier kein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, ergibt sich aus der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht außergewöhnliches Ereignis Auslandsreise familiäre Situation Fernbleiben vom Unterricht Schule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2295496.1.00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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