Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
BDG 1979 §38Spruch
W293 2285597-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Maria FUCHSREITER und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 15, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Personalamts XXXX der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 09.11.2023, zu PNr. XXXX , betreffend Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 38 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Maria FUCHSREITER und Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 15, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Personalamts römisch 40 der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 09.11.2023, zu PNr. römisch 40 , betreffend Verwendungsänderung nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Personalamts XXXX der Telekom Austria Aktiengesellschaft (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von einer beabsichtigen Verwendungsänderung informiert. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es im Unternehmen durch das dynamische Marktumfeld, veränderte Kunden-Bedürfnisse und rasante Technologie-Entwicklungen zu strategischen Entscheidungen gekommen sei. In dem den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betreffenden Finanzbereich stünden Zentralisierung, Automatisierung und Digitalisierung von Prozessen im Vordergrund. Mit der Maßnahme XXXX seien transaktionale oder nicht ortsgebundene Tätigkeiten aus A1 Finanz-Prozessen in A1 XXXX gebündelt und damit im Zusammenhang 50 Arbeitsplätze in A1 Austria aufgelöst und in A1 XXXX aufgebaut worden. Dadurch sei auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Planstelle XXXX ) infolge der dienststellenweiten Organisationsänderung weggefallen. Dem Beschwerdeführer könne in seiner Dienststelle, speziell in der ihm zumutbaren Region Oberösterreich kein anderer, seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung (PT 3/1) entsprechender freier und verfügbarer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Seitens der belangten Behörde sei daher beabsichtigt, ihn gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen von seiner bisherigen Verwendung abzuberufen und ihm in seiner bisherigen Dienststelle XXXX , Organisationseinheit XXXX einen seiner dienstrechtlichen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatz (Planstelle XXXX ) der Verwendungsgruppe PT 4, mit Dienstort XXXX zuzuweisen. Aufgrund des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes und des vorhandenen Bedarfs für seine dauerhafte Verwendung auf dem genannten Arbeitsplatz liege ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Verwendungsänderung von Amts wegen vor. Zu den Aufgaben des zukünftig dauerhaften Arbeitsplatzes wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung übermittelt, weiters ein Gliederungsschaublatt, aus dem die Organisationsstruktur der Dienststelle sowie die Eingliederung des zukünftigen Arbeitsplatzes ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen schriftlich Einwendungen zu erheben.1. Mit Schreiben des Personalamts römisch 40 der Telekom Austria Aktiengesellschaft (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von einer beabsichtigen Verwendungsänderung informiert. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es im Unternehmen durch das dynamische Marktumfeld, veränderte Kunden-Bedürfnisse und rasante Technologie-Entwicklungen zu strategischen Entscheidungen gekommen sei. In dem den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betreffenden Finanzbereich stünden Zentralisierung, Automatisierung und Digitalisierung von Prozessen im Vordergrund. Mit der Maßnahme römisch 40 seien transaktionale oder nicht ortsgebundene Tätigkeiten aus A1 Finanz-Prozessen in A1 römisch 40 gebündelt und damit im Zusammenhang 50 Arbeitsplätze in A1 Austria aufgelöst und in A1 römisch 40 aufgebaut worden. Dadurch sei auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Planstelle römisch 40 ) infolge der dienststellenweiten Organisationsänderung weggefallen. Dem Beschwerdeführer könne in seiner Dienststelle, speziell in der ihm zumutbaren Region Oberösterreich kein anderer, seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung (PT 3/1) entsprechender freier und verfügbarer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Seitens der belangten Behörde sei daher beabsichtigt, ihn gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 von Amts wegen von seiner bisherigen Verwendung abzuberufen und ihm in seiner bisherigen Dienststelle römisch 40 , Organisationseinheit römisch 40 einen seiner dienstrechtlichen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatz (Planstelle römisch 40 ) der Verwendungsgruppe PT 4, mit Dienstort römisch 40 zuzuweisen. Aufgrund des Wegfalls des bisherigen Arbeitsplatzes und des vorhandenen Bedarfs für seine dauerhafte Verwendung auf dem genannten Arbeitsplatz liege ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Verwendungsänderung von Amts wegen vor. Zu den Aufgaben des zukünftig dauerhaften Arbeitsplatzes wurde eine Arbeitsplatzbeschreibung übermittelt, weiters ein Gliederungsschaublatt, aus dem die Organisationsstruktur der Dienststelle sowie die Eingliederung des zukünftigen Arbeitsplatzes ersichtlich ist. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen schriftlich Einwendungen zu erheben.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen die beabsichtige Verwendungsänderung am 27.10.2024 Einwendungen. Die Versetzung auf diesen „neuen“ Arbeitsplatz stelle nicht nur eine Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dar, sondern es werde u.a. auch keine Rücksicht auf seine familiäre Situation genommen. Ebenso sei keine Interessentensuche durchgeführt worden, um z.B. Mitarbeiter mit der entsprechenden und benötigten Qualifikation/Vorkenntnissen für diesen neu eingerichteten Arbeitsplatz zu finden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen des Programms XXXX weggefallen sei. Sein Arbeitsplatz bzw. seine Planstelle sei nicht aufgelassen, sondern nur die damalige Tätigkeit betriebsintern verschoben worden. Es liege kein wichtiges dienstliches Interesse vor. Zudem seien die Tätigkeiten und die erforderlichen Voraussetzungen der neuen Stelle nur sehr oberflächlich dargestellt und für ihn anhand seiner bisherigen Tätigkeiten und Ausbildungen nicht klar erkennbar. 2. Der Beschwerdeführer erhob gegen die beabsichtige Verwendungsänderung am 27.10.2024 Einwendungen. Die Versetzung auf diesen „neuen“ Arbeitsplatz stelle nicht nur eine Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dar, sondern es werde u.a. auch keine Rücksicht auf seine familiäre Situation genommen. Ebenso sei keine Interessentensuche durchgeführt worden, um z.B. Mitarbeiter mit der entsprechenden und benötigten Qualifikation/Vorkenntnissen für diesen neu eingerichteten Arbeitsplatz zu finden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sein Arbeitsplatz im Rahmen des Programms römisch 40 weggefallen sei. Sein Arbeitsplatz bzw. seine Planstelle sei nicht aufgelassen, sondern nur die damalige Tätigkeit betriebsintern verschoben worden. Es liege kein wichtiges dienstliches Interesse vor. Zudem seien die Tätigkeiten und die erforderlichen Voraussetzungen der neuen Stelle nur sehr oberflächlich dargestellt und für ihn anhand seiner bisherigen Tätigkeiten und Ausbildungen nicht klar erkennbar.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm 40 BDG 1979 und §§ 17 Abs. 1a und 18a Abs. 9 Poststrukturgesetz mit dem auf die Zustellung dieses Schreibens folgenden Tag von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle XXXX als „Spezialisierter Mitarbeiter“, Verwendungsgruppe 3, Dienstort XXXX abberufen und ihm gleichzeitig in der Dienststelle XXXX in der Organisationseinheit XXXX ein seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz (Planstelle XXXX ) der Verwendungsgruppe PT 4, Verwendung als „Sachbearbeiter“ mit Dienstort XXXX , zugewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der bisherigen Verwendungen des Beschwerdeführers in der belangten Behörde unter Hinweis auf dienstliche Umstrukturierungsmaßnahmen aus, das Personalmanagement seiner Dienststelle habe mitgeteilt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers infolge der unternehmensweiten Organisationsänderung im Rahmen des Programms XXXX weggefallen sei und in seiner Dienststelle, speziell in der zumutbaren Region Oberösterreich, kein anderer, seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung (PT 3/1) entsprechender freier und verfügbarer Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß dem gesetzlichen Auftrag des § 36 Abs. 2 Satz 2 BDG 1979 die verbliebenen Aufgaben in der Bewertung PT 4 unter anderem an seinem Dienstort in einem neuen, seiner dienstrechtlichen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatz zusammengefasst worden seien. Die bisherigen Aufgaben in der Bewertung der Verwendungsgruppe PT 3/1 seien durch die oben beschriebene Organisationsänderung österreichweit weggefallen. Insofern sei die schonendste Variante gewählt worden, insbesondere sei die neue Verwendung hinsichtlich der Aufgabeninhalte und der Einstufung möglichst adäquat und gleichwertig. Angemerkt wurde, dass das zuständige Organ der Personalvertretung gemäß § 17a Abs. 9a PTSG an der Versetzung mitgewirkt habe.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 40 BDG 1979 und Paragraphen 17, Absatz eins a und 18a Absatz 9, Poststrukturgesetz mit dem auf die Zustellung dieses Schreibens folgenden Tag von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle römisch 40 als „Spezialisierter Mitarbeiter“, Verwendungsgruppe 3, Dienstort römisch 40 abberufen und ihm gleichzeitig in der Dienststelle römisch 40 in der Organisationseinheit römisch 40 ein seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz (Planstelle römisch 40 ) der Verwendungsgruppe PT 4, Verwendung als „Sachbearbeiter“ mit Dienstort römisch 40 , zugewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der bisherigen Verwendungen des Beschwerdeführers in der belangten Behörde unter Hinweis auf dienstliche Umstrukturierungsmaßnahmen aus, das Personalmanagement seiner Dienststelle habe mitgeteilt, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers infolge der unternehmensweiten Organisationsänderung im Rahmen des Programms römisch 40 weggefallen sei und in seiner Dienststelle, speziell in der zumutbaren Region Oberösterreich, kein anderer, seiner derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung (PT 3/1) entsprechender freier und verfügbarer Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß dem gesetzlichen Auftrag des Paragraph 36, Absatz 2, Satz 2 BDG 1979 die verbliebenen Aufgaben in der Bewertung PT 4 unter anderem an seinem Dienstort in einem neuen, seiner dienstrechtlichen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatz zusammengefasst worden seien. Die bisherigen Aufgaben in der Bewertung der Verwendungsgruppe PT 3/1 seien durch die oben beschriebene Organisationsänderung österreichweit weggefallen. Insofern sei die schonendste Variante gewählt worden, insbesondere sei die neue Verwendung hinsichtlich der Aufgabeninhalte und der Einstufung möglichst adäquat und gleichwertig. Angemerkt wurde, dass das zuständige Organ der Personalvertretung gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9 a, PTSG an der Versetzung mitgewirkt habe.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich machte er im Wesentlichen ein fehlendes dienstliches Interesse geltend, obwohl schon seit längerem bekannt sei, dass eine Ausgliederung der Arbeitsplätze nach XXXX erfolgen solle. Vielmehr sei die Versetzung als Reaktion auf ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Disziplinarverfahren zu sehen. Im Übrigen seien ihm nicht ausreichend Informationen über die Aufgabenstellung des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes übermittelt worden. Zusätzlich führte er an, dass noch andere Arbeitsplätze vorhanden seien. Weiters führte der Beschwerdeführer zu einer Versetzung seinerseits vor mehreren Jahren aus und legte Unterlagen im Zusammenhang mit Versetzungen anderer Bediensteter der belangten Behörde vor.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich machte er im Wesentlichen ein fehlendes dienstliches Interesse geltend, obwohl schon seit längerem bekannt sei, dass eine Ausgliederung der Arbeitsplätze nach römisch 40 erfolgen solle. Vielmehr sei die Versetzung als Reaktion auf ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Disziplinarverfahren zu sehen. Im Übrigen seien ihm nicht ausreichend Informationen über die Aufgabenstellung des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes übermittelt worden. Zusätzlich führte er an, dass noch andere Arbeitsplätze vorhanden seien. Weiters führte der Beschwerdeführer zu einer Versetzung seinerseits vor mehreren Jahren aus und legte Unterlagen im Zusammenhang mit Versetzungen anderer Bediensteter der belangten Behörde vor.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 31.01.2024, vor.
6. Mit Schreiben vom 21.03.2024 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, dass keine Interessentensuche stattgefunden habe. Nachdem der Beschwerdeführer in derselben Abteilung/Dienststelle verbleiben solle, sei nicht ersichtlich, warum er als einziger der betroffenen Mitarbeiter nach langer Zeit jetzt plötzlich von seinem Arbeitsplatz abberufen werden solle. Wie schon in der Beschwerde verwies er darauf, dass der Arbeitsplatz intern nicht ausgeschrieben gewesen sei.
7. Mit Schreiben vom 09.04.2024 legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der Ziele vor, die ihm an seinem neuen Arbeitsplatz von Dienstgeberseite für das Jahr 2024 übermittelt worden seien.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 24.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Aufgrund der Verhinderung mehrerer Zeugen wurde dieser Termin wieder abberaumt.
9. Am 11.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In dieser Verhandlung wurden XXXX , ein ebenfalls früher am Dienstort beschäftigter Beamter, XXXX , Bereichsleiterin der Organisationseinheit XXXX seit 01.01.2024; XXXX , bis Ende 2023 Bereichsleiter der Organisationseinheit XXXX , sowie XXXX , die unmittelbare Führungskraft des Beschwerdeführers, als Zeugen befragt.9. Am 11.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In dieser Verhandlung wurden römisch 40 , ein ebenfalls früher am Dienstort beschäftigter Beamter, römisch 40 , Bereichsleiterin der Organisationseinheit römisch 40 seit 01.01.2024; römisch 40 , bis Ende 2023 Bereichsleiter der Organisationseinheit römisch 40 , sowie römisch 40 , die unmittelbare Führungskraft des Beschwerdeführers, als Zeugen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 Abs. 1 und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Er wurde bis zur Erlassung des Bescheides in unbefristeter Verwendung in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle XXXX als „Spezialisierter Mitarbeiter“, Verwendungsgruppe 3, mit Dienstort XXXX (Einstufung PT 3/1) dauernd höherverwendet.1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 1a Poststrukturgesetz (PTSG) auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist in die Verwendungsgruppe PT 4 ernannt. Er wurde bis zur Erlassung des Bescheides in unbefristeter Verwendung in der Telekom Austria Personalmanagement GmbH, Dienststelle römisch 40 als „Spezialisierter Mitarbeiter“, Verwendungsgruppe 3, mit Dienstort römisch 40 (Einstufung PT 3/1) dauernd höherverwendet.
1.2. Aufgrund von Umstrukturierungen in der A1 wurden die Tätigkeiten, die zuvor am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auszuführen waren, aus Kostengründen nach XXXX ausgelagert. 1.2. Aufgrund von Umstrukturierungen in der A1 wurden die Tätigkeiten, die zuvor am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auszuführen waren, aus Kostengründen nach römisch 40 ausgelagert.
Die vom Beschwerdeführer zuvor am Arbeitsplatz „Spezialisierter Sachbearbeiter“ ausgeübten Tätigkeiten werden seit Ende 2023 nicht mehr an seinem Dienstort durchgeführt. In XXXX betraf diese Auslagerung von Tätigkeiten nur den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers.Die vom Beschwerdeführer zuvor am Arbeitsplatz „Spezialisierter Sachbearbeiter“ ausgeübten Tätigkeiten werden seit Ende 2023 nicht mehr an seinem Dienstort durchgeführt. In römisch 40 betraf diese Auslagerung von Tätigkeiten nur den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers.
Es besteht ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse an der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12.10.2023 von der beabsichtigten amtswegigen Verwendungsänderung informiert. Im Schreiben wird ausgeführt, dass es durch das dynamische Marktumfeld, veränderte Kunden-Bedürfnisse und rasante Technologie-Entwicklung zu strategischen Entscheidungen im Unternehmen gekommen sei. Transaktionale und nichts ortgebundene Tätigkeiten seien in A1 XXXX gebündelt worden. Damit seien 50 Arbeitsplätze in A1 Austria aufgelöst worden. Auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei infolge der dienststellenweiten Organisationsänderung weggefallen. Angekündigt wurde die Absicht, den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen von seiner bisherigen Verwendung abzuberufen und ihm einen seiner dienstrechtlichen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, mit Dienstort XXXX zuzuweisen. Beigelegt wurden eine Stellenbeschreibung des neuen Arbeitsplatzes sowie ein Gliederungsschaublatt, aus dem die Eingliederung des zukünftigen Arbeitsplatzes ersichtlich ist.1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12.10.2023 von der beabsichtigten amtswegigen Verwendungsänderung informiert. Im Schreiben wird ausgeführt, dass es durch das dynamische Marktumfeld, veränderte Kunden-Bedürfnisse und rasante Technologie-Entwicklung zu strategischen Entscheidungen im Unternehmen gekommen sei. Transaktionale und nichts ortgebundene Tätigkeiten seien in A1 römisch 40 gebündelt worden. Damit seien 50 Arbeitsplätze in A1 Austria aufgelöst worden. Auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei infolge der dienststellenweiten Organisationsänderung weggefallen. Angekündigt wurde die Absicht, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 von Amts wegen von seiner bisherigen Verwendung abzuberufen und ihm einen seiner dienstrechtlichen Einstufung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, mit Dienstort römisch 40 zuzuweisen. Beigelegt wurden eine Stellenbeschreibung des neuen Arbeitsplatzes sowie ein Gliederungsschaublatt, aus dem die Eingliederung des zukünftigen Arbeitsplatzes ersichtlich ist.
1.4. Der Stellenbeschreibung können folgenden Angaben entnommen werden:
Aufgaben der Stelle
Detailbeschreibung der Tätigkeit
%
1.
Stichprobeninventur nach Anleitung vorbereiten, durchführen und dokumentieren
Auf Grundlage des vorgegebenen Regelwerks (z.B. Inventurrichtlinie) Vorbereitung (Ermittlung der Stichprobe, Abstimmung mit den betroffenen Fachabteilungen), Durchführung (Reisen vor Ort) und Dokumentation (Fotodokumentation) der relevanten Anlagegegenstände, ob es eine Abweichung zum Bestand lt. System gibt.
40%
2.
Inventur-Prozessdokumentationen qualitätssichern
In allen Systemen verfügbare Prozessdokumentationen auf ihre Aktualität prüfen, mit den relevanten Personen (Prozessverantwortliche, Businessleads) abstimmen und aktualisieren
40%
3.
Administrative Unterstützung
Unterstützung bei der ordnungsgemäßen, hauptsächlich elektronischen Archivierung auf Basis der entsprechenden Gesetze in Abstimmung mit den Prozessverantwortlichen
20%
Folgende Anforderungen sind laut Stellenbeschreibung zu erfüllen:
Erforderliche Ausbildung (Schule, Studium, Lehre, …): Matura BHS/AHS und 6 Monate Training on the job oder Lehre und 6 Jahre Berufserfahrung
Erforderliche Berufserfahrung: Zusammenarbeit mit Kolleg:innen
Relevante Kenntnisse: Kenntnisse in MS Office, SAP
Aufbauende Kenntnisse: Aufbau von Kenntnissen von gesetzlichen Archivierungsbestimmungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die Anforderungen, die an den Stelleninhaber gestellt werden. Von Unternehmensseite ist eine Einschulungsphase angedacht.
1.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von seiner unbefristeten Verwendung abberufen und ihm gleichzeitig in der gleichen Dienststelle in der Organisationseinheit XXXX ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Verwendung als Sachbearbeiter mit Dienstort XXXX zugewiesen.1.5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von seiner unbefristeten Verwendung abberufen und ihm gleichzeitig in der gleichen Dienststelle in der Organisationseinheit römisch 40 ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 4, Verwendung als Sachbearbeiter mit Dienstort römisch 40 zugewiesen.
1.6. Die qualifizierte Verwendungsänderung steht in keinem Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren, das gegen den Beschwerdeführer geführt wurde und mittlerweile abgeschlossen ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt bzw. den Aussagen der Parteien im Laufe des Verfahrens (siehe insbesondere zur dienstrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers im Verhandlungsprotokoll, S. 5). Diese sind unstrittig.2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt bzw. den Aussagen der Parteien im Laufe des Verfahrens (siehe insbesondere zur dienstrechtlichen Einstufung des Beschwerdeführers im Verhandlungsprotokoll, Sitzung 5). Diese sind unstrittig.
2.2. Dass die Tätigkeiten, die vom Beschwerdeführer zuvor an seinem Arbeitsplatz ausgeführt wurden, konkret das Zubuchen von Mobilfunkrechnungen, die vom System nicht erfasst wurden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5), nicht mehr am Dienstort des Beschwerdeführers durchgeführt werden, sondern diese Tätigkeiten nach XXXX ausgelagert wurden, ergibt sich einerseits aus dem Verfahrensakt, insbesondere der Information über die beabsichtigte Verwendungsänderung sowie dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Dies ist auch in einem Gesprächsprotokoll vom 05.10.2023 zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer sowie XXXX , dem damaligen Bereichsleiter der Organisationseinheit XXXX , und XXXX , einem Personalvertreter, zu entnehmen (vgl. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Andererseits wurde dies von sämtlichen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. die Aussage des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll, S. 6: „Nein, der Arbeitsplatz ist weggefallen. Der ist mit dem 01.01.2023 weggefallen. Der Arbeitsplatz ist intern verschoben worden.“; S. 20: „R: Bis wann haben Sie das effektiv gemacht? BF: Effektiv bis zum 13.10.2022. Dann hat es eine Übergangsfrist gegeben, wo wir in Bereitschaft waren bis zum 01.01.2023, wo die Tätigkeit dann offiziell weggefallen ist.“; Aussage der Zeugin XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 36: „Der Auslöser war eine Entscheidung des Unternehmens, einfache, repetitive Tätigkeiten in XXXX machen zu lassen. Das betraf den ganzen Finance-Bereich, also nicht nur XXXX , sondern es waren auch Mitarbeiter vom Einkauf, von Treasury betroffen. Und der Arbeitsplatz vom BF war eben auch in Phase 2 betroffen. Dann wurde festgelegt, dass diese Tätigkeiten nicht mehr in Österreich gemacht werden.“; Zeugenaussage XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 49 f.: „Z3: Alle Tätigkeiten, die der BF vor der Auslagerung nach XXXX gemacht hat, sind zur Gänze nach XXXX gegangen, also zu 100 Prozent.“; siehe auch die Zeugenaussage von XXXX ; Verhandlungsprotokoll, S. 56 f.).2.2. Dass die Tätigkeiten, die vom Beschwerdeführer zuvor an seinem Arbeitsplatz ausgeführt wurden, konkret das Zubuchen von Mobilfunkrechnungen, die vom System nicht erfasst wurden vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 5), nicht mehr am Dienstort des Beschwerdeführers durchgeführt werden, sondern diese Tätigkeiten nach römisch 40 ausgelagert wurden, ergibt sich einerseits aus dem Verfahrensakt, insbesondere der Information über die beabsichtigte Verwendungsänderung sowie dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Dies ist auch in einem Gesprächsprotokoll vom 05.10.2023 zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer sowie römisch 40 , dem damaligen Bereichsleiter der Organisationseinheit römisch 40 , und römisch 40 , einem Personalvertreter, zu entnehmen vergleiche Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Andererseits wurde dies von sämtlichen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt vergleiche die Aussage des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll, Sitzung 6: „Nein, der Arbeitsplatz ist weggefallen. Der ist mit dem 01.01.2023 weggefallen. Der Arbeitsplatz ist intern verschoben worden.“; Sitzung 20: „R: Bis wann haben Sie das effektiv gemacht? BF: Effektiv bis zum 13.10.2022. Dann hat es eine Übergangsfrist gegeben, wo wir in Bereitschaft waren bis zum 01.01.2023, wo die Tätigkeit dann offiziell weggefallen ist.“; Aussage der Zeugin römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, Sitzung 36: „Der Auslöser war eine Entscheidung des Unternehmens, einfache, repetitive Tätigkeiten in römisch 40 machen zu lassen. Das betraf den ganzen Finance-Bereich, also nicht nur römisch 40 , sondern es waren auch Mitarbeiter vom Einkauf, von Treasury betroffen. Und der Arbeitsplatz vom BF war eben auch in Phase 2 betroffen. Dann wurde festgelegt, dass diese Tätigkeiten nicht mehr in Österreich gemacht werden.“; Zeugenaussage römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, Sitzung 49 f.: „Z3: Alle Tätigkeiten, die der BF vor der Auslagerung nach römisch 40 gemacht hat, sind zur Gänze nach römisch 40 gegangen, also zu 100 Prozent.“; siehe auch die Zeugenaussage von römisch 40 ; Verhandlungsprotokoll, Sitzung 56 f.).
Dass ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse an der Verlagerung der Tätigkeiten am zuvor ausgeübten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in das Ausland gegeben ist, kann einerseits dem Verwaltungsakt entnommen werden, so insbesondere dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. In diesem wird umfassend zur Umstrukturierung des Unternehmens ausgeführt sowie werden die einzelnen Maßnahmen samt dem Zeitraum ihrer Durchführung geschildert.
Andererseits führten der Behördenvertreter und die Zeugen diesbezüglich ebenfalls übereinstimmend und glaubwürdig aus, dass die Verschiebung sämtlicher am vormaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auszuübender Tätigkeiten nach XXXX aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Der Behördenvertreter schilderte, dass aufgrund der laufenden Restrukturierung der Telekom Austria AG die Unternehmensentscheidung getroffen worden sie, bestimmte Aufgaben in verschiedenen Töchtern der Telekom Austria grob zu bündeln. Unter anderem seien XXXX -Aufgaben, die der Beschwerdeführer zuletzt ausgeübt habe, nach XXXX ausgelagert worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19). Auch die Zeugin XXXX gab in diesem Zusammenhang an, dass es eine Unternehmensentscheidung gewesen sei, derartige Tätigkeiten zu bündeln und nach XXXX auszulagern. Dies habe in XXXX nur den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betroffen. Ein Arbeitsplatz derselben Verwendungsgruppe sei nicht frei gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 37).Andererseits führten der Behördenvertreter und die Zeugen diesbezüglich ebenfalls übereinstimmend und glaubwürdig aus, dass die Verschiebung sämtlicher am vormaligen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auszuübender Tätigkeiten nach römisch 40 aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Der Behördenvertreter schilderte, dass aufgrund der laufenden Restrukturierung der Telekom Austria AG die Unternehmensentscheidung getroffen worden sie, bestimmte Aufgaben in verschiedenen Töchtern der Telekom Austria grob zu bündeln. Unter anderem seien römisch 40 -Aufgaben, die der Beschwerdeführer zuletzt ausgeübt habe, nach römisch 40 ausgelagert worden vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 19). Auch die Zeugin römisch 40 gab in diesem Zusammenhang an, dass es eine Unternehmensentscheidung gewesen sei, derartige Tätigkeiten zu bündeln und nach römisch 40 auszulagern. Dies habe in römisch 40 nur den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betroffen. Ein Arbeitsplatz derselben Verwendungsgruppe sei nicht frei gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 37).
Ganz allgemein führte auch die Zeugin XXXX aus, dass das Unternehmen jährlich gewisse Vorgaben von Personalzahlen bekomme. Die Tätigkeiten würden immer weniger und anders aufgeteilt werden. Das Arbeitsumfeld ändere sich enorm durch neue Systeme, durch Automatisierungen und durch optimierte kürzere Prozesse (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 45).Ganz allgemein führte auch die Zeugin römisch 40 aus, dass das Unternehmen jährlich gewisse Vorgaben von Personalzahlen bekomme. Die Tätigkeiten würden immer weniger und anders aufgeteilt werden. Das Arbeitsumfeld ändere sich enorm durch neue Systeme, durch Automatisierungen und durch optimierte kürzere Prozesse vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 45).
2.3. Die Feststellungen zur Information des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigen Verwendungsänderung sowie deren Inhalt können dem im Akt einliegenden Schreiben vom 12.10.2023 entnommen werden.
Bei einem Gespräch am 05.10.2023, zu dem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein vom ebenfalls an diesem Termin anwesenden Personalvertreter erstelltes Protokoll vorlegte (vgl. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll), wurde dem Beschwerdeführer der Arbeitsplatz näher dargestellt, bzw. wurde ihm im Nachhinein eine Arbeitsplatzbeschreibung übermittelt (vgl. die Zeugenaussage von XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 39). An diesem Gesprächstermin nahm auch XXXX teil, der schilderte, dass in diesem Termin versucht worden sei, dem Beschwerdeführer die Aufgaben des neuen Jobs näher zu bringen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 63: „Z4: Irgendwie in meiner Erinnerung war das Gespräch sehr schwierig, weil der BF sehr emotional war. Ich bin eigentlich nicht sehr viel zu Wort gekommen und wir haben ihm versucht zu erklären, wie das mit dem neuen Job ausschaut, aber das war nicht sehr erfolgreich aus meiner Sicht.“).Bei einem Gespräch am 05.10.2023, zu dem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein vom ebenfalls an diesem Termin anwesenden Personalvertreter erstelltes Protokoll vorlegte vergleiche Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll), wurde dem Beschwerdeführer der Arbeitsplatz näher dargestellt, bzw. wurde ihm im Nachhinein eine Arbeitsplatzbeschreibung übermittelt vergleiche die Zeugenaussage von römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, Sitzung 39). An diesem Gesprächstermin nahm auch römisch 40 teil, der schilderte, dass in diesem Termin versucht worden sei, dem Beschwerdeführer die Aufgaben des neuen Jobs näher zu bringen vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 63: „Z4: Irgendwie in meiner Erinnerung war das Gespräch sehr schwierig, weil der BF sehr emotional war. Ich bin eigentlich nicht sehr viel zu Wort gekommen und wir haben ihm versucht zu erklären, wie das mit dem neuen Job ausschaut, aber das war nicht sehr erfolgreich aus meiner Sicht.“).
2.4. Die Feststellungen zu den Aufgaben am zugewiesenen Arbeitsplatz, die nähere Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten sowie deren prozentuelles Ausmaß konnten anhand der im Akt einliegenden Stellenbeschreibung getroffen werden. In dieser sind auch die an den Stelleninhaber gestellten Anforderungen angeführt. Diese Aufgaben wurden dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Gesprächstermin näher gebracht (siehe dazu oben). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Aufgaben an diesem Arbeitsplatz nicht bekannt seien. Einerseits ergeben sich diese aus der Stellenbeschreibung, andererseits konnten die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Zeugen nähere Ausführungen machen. So stellte insbesondere die direkte Führungskraft des Beschwerdeführers, XXXX , die mit dem Beschwerdeführer beruflich ständig im direkten Kontakt steht, die erforderliche Inventurtätigkeit näher dar. Die Zeugin erklärte auch, dass eine Einschulungsphase bereits gestartet habe, insbesondere der Beschwerdeführer einen Netzwerkkurs besucht habe, weiters dem Beschwerdeführer mehrere Unterlagen zum Selbststudium übermittelt worden seien, unter anderem ein Inventarisierungshandbuch für Mobilfunktstandorte, zu technischen Einrichtungen, ein Handbuch Technik für Nichttechniker, eine Richtlinie zur Archivierung sowie die Reiserichtlinie (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 69 f.). Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, der ebenso angab, Unterlagen zum Selbststudium bekommen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8). Weiters hat die Zeugin XXXX gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein Road-Gespräch geführt und Ziele für das Jahr 2024 vereinbart (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 76). Zusätzlich gaben die Zeugen, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, an, dass sich die Aufgaben an diesem Arbeitsplatz, der in diesem Umfang für den Beschwerdeführer neu geschaffen wurde (vgl. Zeugenaussage XXXX , Verhandlungsprotokoll, S. 58, der angab, dass derartige Inventarisierungen bereits von anderen Mitarbeitern nebenher durchgeführt worden seien, aber hierbei auch neuer Bedarf bestehen würde), im Rahmen einer Einschulungsphase bzw. während laufender Tätigkeit näher konkretisieren würden.2.4. Die Feststellungen zu den Aufgaben am zugewiesenen Arbeitsplatz, die nähere Beschreibung der durchzuführenden Tätigkeiten sowie deren prozentuelles Ausmaß konnten anhand der im Akt einliegenden Stellenbeschreibung getroffen werden. In dieser sind auch die an den Stelleninhaber gestellten Anforderungen angeführt. Diese Aufgaben wurden dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Gesprächstermin näher gebracht (siehe dazu oben). Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Aufgaben an diesem Arbeitsplatz nicht bekannt seien. Einerseits ergeben sich diese aus der Stellenbeschreibung, andererseits konnten die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Zeugen nähere Ausführungen machen. So stellte insbesondere die direkte Führungskraft des Beschwerdeführers, römisch 40 , die mit dem Beschwerdeführer beruflich ständig im direkten Kontakt steht, die erforderliche Inventurtätigkeit näher dar. Die Zeugin erklärte auch, dass eine Einschulungsphase bereits gestartet habe, insbesondere der Beschwerdeführer einen Netzwerkkurs besucht habe, weiters dem Beschwerdeführer mehrere Unterlagen zum Selbststudium übermittelt worden seien, unter anderem ein Inventarisierungshandbuch für Mobilfunktstandorte, zu technischen Einrichtungen, ein Handbuch Technik für Nichttechniker, eine Richtlinie zur Archivierung sowie die Reiserichtlinie vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 69 f.). Dies deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, der ebenso angab, Unterlagen zum Selbststudium bekommen zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 8). Weiters hat die Zeugin römisch 40 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein Road-Gespräch geführt und Ziele für das Jahr 2024 vereinbart vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 76). Zusätzlich gaben die Zeugen, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, an, dass sich die Aufgaben an diesem Arbeitsplatz, der in diesem Umfang für den Beschwerdeführer neu geschaffen wurde vergleiche Zeugenaussage römisch 40 , Verhandlungsprotokoll, Sitzung 58, der angab, dass derartige Inventarisierungen bereits von anderen Mitarbeitern nebenher durchgeführt worden seien, aber hierbei auch neuer Bedarf bestehen würde), im Rahmen einer Einschulungsphase bzw. während laufender Tätigkeit näher konkretisieren würden.
Dass der Beschwerdeführer die Anforderungen am Arbeitsplatz erfüllt, bestätigte sich in der mündlichen Verhandlung. Dies gab einerseits der Behördenvertreter an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 19). Andererseits bestätigte der Zeuge XXXX , dass der Beschwerdeführer als geeignet erachtet wurde bzw. eine Einschulungsphase angedacht war (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 58: „VR: Wurde der BF als geeignet erachtet, diese Position einzunehmen von seiner Ausbildung her? Z4: Ja. Mit gewissen Dingen, die man lernen muss, weil zB die gesetzlichen Vorschriften zur Inventarisierung aus dem Unternehmensgesetzbuch oder aus dem Steuerrecht – das war uns klar, dass er das nicht weiß, aber das kann man ja lernen. VR: Dh, es war eine Einschulungsphase angedacht? Z4: Ja, selbstverständlich. VR: Gab es da schon Pläne, wie es funktionieren sollte? Z4: Ja, meines Wissens schon.“). Der Zeuge schilderte sodann, welche Computerprogramme dafür erforderlich seien und dass der Beschwerdeführer aus seiner früheren Tätigkeit mit diesen schon Erfahrung habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 62: „Z4: Hauptsächlich einmal SAP, aber da hat er auch schon drinnen gearbeitet und hatte in einem anderen Bereich die Zahlungszubuchungen. Aber auch das Anlagevermögen wird im SAP verwaltet. Dann gibt es Vorsysteme, wo beispielsweise eine Prozessdokumentation hinterlegt ist, aber da ist jetzt nicht so ein spezifisches Know-how notwendig, wenn man sich da ein Dokument aufrufen will in einem System. Da muss man einfach einen Zugang haben und muss wissen, wie man dort einsteigt und wie man sich ein Dokument aufrufen kann. Da brauche ich jetzt keine speziellen Systemkenntnisse […]“.) Der Beschwerdeführer weist weiters die geforderte Berufserfahrung auf, konkret die in der Stellenbeschreibung alternativ angeführte Lehre samt sechs Jahren Berufserfahrung im Unternehmen. Der Beschwerdeführer gab im Übrigen an, dass es keine Bedenken aus gesundheitlicher Sicht gäbe, dass er die Aufgaben am Arbeitsplatz nicht erfüllen könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10).Dass der Beschwerdeführer die Anforderungen am Arbeitsplatz erfüllt, bestätigte sich in der mündlichen Verhandlung. Dies gab einerseits der Behördenvertreter an vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 19). Andererseits bestätigte der Zeuge römisch 40 , dass der Beschwerdeführer als geeignet erachtet wurde bzw. eine Einschulungsphase angedacht war vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 58: „VR: Wurde der BF als geeignet erachtet, diese Position einzunehmen von seiner Ausbildung her? Z4: Ja. Mit gewissen Dingen, die man lernen muss, weil zB die gesetzlichen Vorschriften zur Inventarisierung aus dem Unternehmensgesetzbuch oder aus dem Steuerrecht – das war uns klar, dass er das nicht weiß, aber das kann man ja lernen. VR: Dh, es war eine Einschulungsphase angedacht? Z4: Ja, selbstverständlich. VR: Gab es da schon Pläne, wie es funktionieren sollte? Z4: Ja, meines Wissens schon.“). Der Zeuge schilderte sodann, welche Computerprogramme dafür erforderlich seien und dass der Beschwerdeführer aus seiner früheren Tätigkeit mit diesen schon Erfahrung habe vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 62: „Z4: Hauptsächlich einmal SAP, aber da hat er auch schon drinnen gearbeitet und hatte in einem anderen Bereich die Zahlungszubuchungen. Aber auch das Anlagevermögen wird im SAP verwaltet. Dann gibt es Vorsysteme, wo beispielsweise eine Prozessdokumentation hinterlegt ist, aber da ist jetzt nicht so ein spezifisches Know-how notwendig, wenn man sich da ein Dokument aufrufen will in einem System. Da muss man einfach einen Zugang haben und muss wissen, wie man dort einsteigt und wie man sich ein Dokument aufrufen kann. Da brauche ich jetzt keine speziellen Systemkenntnisse […]“.) Der Beschwerdeführer weist weiters die geforderte Berufserfahrung auf, konkret die in der Stellenbeschreibung alternativ angeführte Lehre samt sechs Jahren Berufserfahrung im Unternehmen. Der Beschwerdeführer gab im Übrigen an, dass es keine Bedenken aus gesundheitlicher Sicht gäbe, dass er die Aufgaben am Arbeitsplatz nicht erfüllen könne vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 10).
Der Vertreter der belangten Behörde gab in der mündlichen Verhandlung an, dass auch eine Einarbeitung des Beschwerdeführers angedacht sei („Training on the Job“, vgl, Verhandlungsprotokoll, S. 19). Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass es einen persönlichen Termin in XXXX gegeben habe, bei dem seine Vorgesetzte, die auch als Zeugin einvernommene XXXX , die ersten Ziele definiert habe. Es solle einen Know-how-Aufbau gemäß einem Einarbeitungsplan zum Thema Inventuren geben, weiters wurde ihm bekannt gegeben, dass er von einer anderen Mitarbeiterin eingeschult werden solle. Diese Einschulung habe jedoch bislang nicht stattgefunden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 26).Der Vertreter der belangten Behörde gab in der mündlichen Verhandlung an, dass auch eine Einarbeitung des Beschwerdeführers angedacht sei („Training on the Job“, vgl, Verhandlungsprotokoll, Sitzung 19). Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass es einen persönlichen Termin in römisch 40 gegeben habe, bei dem seine Vorgesetzte, die auch als Zeugin einvernommene römisch 40 , die ersten Ziele definiert habe. Es solle einen Know-how-Aufbau gemäß einem Einarbeitungsplan zum Thema Inventuren geben, weiters wurde ihm bekannt gegeben, dass er von einer anderen Mitarbeiterin eingeschult werden solle. Diese Einschulung habe jedoch bislang nicht stattgefunden vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 26).
2.5. Die Feststellungen zur Abberufung des Beschwerdeführers bzw. Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid.
2.6. Dass die qualifizierte Verwendungsänderung in keinem Zusammenhang mit dem zuvor gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren steht, gaben sowohl der Behördenvertreter (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 43: „BehV: Nein, der einzige Grund war, dass der PT3-Arbeitsplatz, dass die Tätigkeit nach XXXX ausgelagert wurde und wie die Zeugin glaubhaft geschildert hat, hat es keinen anderen Arbeitsplatz in PT 3/1 gegeben in XXXX . […]“) als auch der Zeuge XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 60) übereinstimmend und glaubhaft an. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes als auch der Zeugenaussagen erschließt sich auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Zusammenhang zwischen der Verwendungsänderung und dem damaligen Disziplinarverfahren. Vielmehr ist die Änderung dadurch geschuldet, dass die vom Beschwerdeführer zuvor ausgeübten Tätigkeiten in das Ausland ausgelagert wurden.2.6. Dass die qualifizierte Verwendungsänderung in keinem Zusammenhang mit dem zuvor gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahren steht, gaben sowohl der Behördenvertreter vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 43: „BehV: Nein, der einzige Grund war, dass der PT3-Arbeitsplatz, dass die Tätigkeit nach römisch 40 ausgelagert wurde und wie die Zeugin glaubhaft geschildert hat, hat es keinen anderen Arbeitsplatz in PT 3/1 gegeben in römisch 40 . […]“) als auch der Zeuge römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll, Sitzung 60) übereinstimmend und glaubhaft an. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes als auch der Zeugenaussagen erschließt sich auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Zusammenhang zwischen der Verwendungsänderung und dem damaligen Disziplinarverfahren. Vielmehr ist die Änderung dadurch geschuldet, dass die vom Beschwerdeführer zuvor ausgeübten Tätigkeiten in das Ausland ausgelagert wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Unter anderem in Angelegenheiten des § 40 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen (vgl. § 135a Abs. 1 BDG 1979). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 40, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen vergleiche Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamte (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
Versetzung
§ 38.Paragraph 38,
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
[…]
Verwendungsänderung
§ 40.Paragraph 40,
(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verw