TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 W208 2290618-1

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
EO §39
EO §75
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §19a
GGG Art1 §2 Z1 lite
GGG Art1 §21
GGG Art1 §32 TP4 ZI lita
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 39 heute
  2. EO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 39 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 39 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  5. EO § 39 gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 39 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 75 heute
  2. EO § 75 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 75 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 75 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 75 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch


W208 2290618-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin WANDL & Dr. Wolfgang KREMPL, 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes ST. PÖLTEN vom 27.02.2024, 100 Jv 318/24v, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin WANDL & Dr. Wolfgang KREMPL, 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes ST. PÖLTEN vom 27.02.2024, 100 Jv 318/24v, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 6c GEG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, GEG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In einem Unterhaltsexekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX stellten die zwei minderjährigen betreibenden Parteien einen Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (in Folge: BF) als verpflichtete Partei wegen € 9.620,00 (s.A.).1. In einem Unterhaltsexekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 stellten die zwei minderjährigen betreibenden Parteien einen Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer (in Folge: BF) als verpflichtete Partei wegen € 9.620,00 (s.A.).

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (in Folge: BG) vom 18.09.2023, XXXX , wurde die Exekution antragsgemäß bewilligt. Gleichzeitig wurde den betreibenden Parteien die Verfahrenshilfe im „vollen“ Umfang bewilligt (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO). Die Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) wurden nach der Tarifpost (TP) 4 Z 1 lit a iVm § 19a Gerichtsgebührengesetz (GGG) mit € 220,00 bestimmt. Es wurde - sofort vollstreckbar - angeordnet, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren geführt werde, und der BF als verpflichtete Partei aufgefordert, diese Gerichtsgebühren an das Gericht zu bezahlen.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (in Folge: BG) vom 18.09.2023, römisch 40 , wurde die Exekution antragsgemäß bewilligt. Gleichzeitig wurde den betreibenden Parteien die Verfahrenshilfe im „vollen“ Umfang bewilligt (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO). Die Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) wurden nach der Tarifpost (TP) 4 Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 19 a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) mit € 220,00 bestimmt. Es wurde - sofort vollstreckbar - angeordnet, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren geführt werde, und der BF als verpflichtete Partei aufgefordert, diese Gerichtsgebühren an das Gericht zu bezahlen.

3. In der Folge bezahlte der Drittschuldner am 25.10.2023 die Gerichtsgebühr von € 220,00 (Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a iVm 10 % Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG) an das BG.3. In der Folge bezahlte der Drittschuldner am 25.10.2023 die Gerichtsgebühr von € 220,00 (Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit 10 % Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 19 a, GGG) an das BG.

4. Mit Beschluss des BG vom 18.01.2024, XXXX , wurde das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 6 Exekutionsordnung (EO) eingestellt.4. Mit Beschluss des BG vom 18.01.2024, römisch 40 , wurde das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, Exekutionsordnung (EO) eingestellt.

5. Mit Antrag vom 25.01.2024 begehrte der BF durch seinen Rechtsvertreter mit der Begründung, dass die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung und Bezahlung der Pauschalgebühr weggefallen sei, da sämtliche Exekutionsakte, sohin auch die Exekutionsbewilligung, aufgehoben worden wären, die Rückzahlung der Pauschalgebühren nach TP 4 Z 1 lit a iVm § 19a GGG iHv € 220,00.5. Mit Antrag vom 25.01.2024 begehrte der BF durch seinen Rechtsvertreter mit der Begründung, dass die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung und Bezahlung der Pauschalgebühr weggefallen sei, da sämtliche Exekutionsakte, sohin auch die Exekutionsbewilligung, aufgehoben worden wären, die Rückzahlung der Pauschalgebühren nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG iHv € 220,00.

6. Mit Bescheid vom 27.09.2024 wies die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag des BF ab.

Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass der Exekutionsantrag vom 05.09.2023 mit Beschluss vom 18.09.2023 bewilligt und mit Beschluss vom 18.01.2024 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt worden sei. Das Verfahren sei demnach nicht nach einem der in § 21 Abs 3 GGG bzw § 75 EO genannten Gründe eingestellt worden, weshalb eine Aberkennung der Kosten bzw eine Befreiung von der Zahlungspflicht für die verpflichtete Person nicht vorliege. Weder das GGG noch die EO würden einen Rückzahlungstatbestand im Falle einer Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 36 Abs 1 Z 6 EO vorsehen, weshalb eine Rückzahlung der Pauschalgebühr nicht zulässig sei. Der Rückzahlungsantrag sei daher nicht berechtigt.Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass der Exekutionsantrag vom 05.09.2023 mit Beschluss vom 18.09.2023 bewilligt und mit Beschluss vom 18.01.2024 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt worden sei. Das Verfahren sei demnach nicht nach einem der in Paragraph 21, Absatz 3, GGG bzw Paragraph 75, EO genannten Gründe eingestellt worden, weshalb eine Aberkennung der Kosten bzw eine Befreiung von der Zahlungspflicht für die verpflichtete Person nicht vorliege. Weder das GGG noch die EO würden einen Rückzahlungstatbestand im Falle einer Einstellung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6, EO vorsehen, weshalb eine Rückzahlung der Pauschalgebühr nicht zulässig sei. Der Rückzahlungsantrag sei daher nicht berechtigt.

7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.02.2024) richtet sich die am 22.03.2024 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Verweis auf § 39 Abs 1 Z 6 EO im Einstellungsbeschluss vom 18.01.2024 sei unrichtig und offensichtlich nur irrtümlich erfolgt, weil gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO die Exekution einzustellen sei, wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen habe, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweile noch nicht abgelaufene Frist verzichtet habe oder, wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens absehe. Keiner dieser Gründe würde jedoch vorliegen, sondern sei die Einstellung tatsächlich aufgrund seines Oppositionsantrages, also gemäß § 35 EO erfolgt. Nach § 75 EO habe der betreibende Gläubiger bei einer Exekutionseinstellung aus den Gründen des § 35 EO keinen Anspruch auf Ersatz der aufgelaufenen Exekutionskosten. Gemäß § 21 Abs 1 GGG sei der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte (hier die betreibenden minderjährigen Exekutionsberechtigten), verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen würden. Genau dieser Fall liege gegenständlich jedoch vor. Aufgrund der Einstellung der Exekution wegen seines Oppositionsgesuches gemäß § 35 EO würden die Gebühren den minderjährigen Gläubigern zur Last fallen. Es werde daher beantragt, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben und dem Rückzahlungsantrag stattgeben. Der Verweis auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO im Einstellungsbeschluss vom 18.01.2024 sei unrichtig und offensichtlich nur irrtümlich erfolgt, weil gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO die Exekution einzustellen sei, wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen habe, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweile noch nicht abgelaufene Frist verzichtet habe oder, wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens absehe. Keiner dieser Gründe würde jedoch vorliegen, sondern sei die Einstellung tatsächlich aufgrund seines Oppositionsantrages, also gemäß Paragraph 35, EO erfolgt. Nach Paragraph 75, EO habe der betreibende Gläubiger bei einer Exekutionseinstellung aus den Gründen des Paragraph 35, EO keinen Anspruch auf Ersatz der aufgelaufenen Exekutionskosten. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, GGG sei der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte (hier die betreibenden minderjährigen Exekutionsberechtigten), verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen würden. Genau dieser Fall liege gegenständlich jedoch vor. Aufgrund der Einstellung der Exekution wegen seines Oppositionsgesuches gemäß Paragraph 35, EO würden die Gebühren den minderjährigen Gläubigern zur Last fallen. Es werde daher beantragt, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben und dem Rückzahlungsantrag stattgeben.

8. Mit Schreiben vom 19.04.2024 (beim BVwG eingelangt am 22.04.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. – I.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.1. – römisch eins.4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass mit Beschluss des BG vom 18.09.2023, XXXX die Gehaltsexekution gegenüber dem BF als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens iHv € 9.620,00 s.A. bewilligt wurde. Mit demselben Beschluss wurde der betreibenden Partei des gegenständlichen Exekutionsverfahrens die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit Beschluss des BG vom 18.09.2023, römisch 40 die Gehaltsexekution gegenüber dem BF als verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens iHv € 9.620,00 s.A. bewilligt wurde. Mit demselben Beschluss wurde der betreibenden Partei des gegenständlichen Exekutionsverfahrens die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt.

Überdies steht fest, dass die dafür entstandenen Gebühren nach TP 4 Z 1 lit a GGG iVm § 19a GGG iHv € 220,00 am 25.10.2023 vom Drittschuldner (Arbeitgeber des BF) entrichtet wurden.Überdies steht fest, dass die dafür entstandenen Gebühren nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG iHv € 220,00 am 25.10.2023 vom Drittschuldner (Arbeitgeber des BF) entrichtet wurden.

Schließlich wird festgestellt, dass das gegenständliche Exekutionsverfahren mit Beschluss des BG vom 18.01.2024 zu XXXX gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt wurde.Schließlich wird festgestellt, dass das gegenständliche Exekutionsverfahren mit Beschluss des BG vom 18.01.2024 zu römisch 40 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Dass der BF zur Zahlung der Gebühren nach TP 4 Z 1 lit a GGG iHv € 220,00 mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 18.09.2023, XXXX , verpflichtet wurde, gründet auf dem im Akt einliegenden Beschluss vom 18.09.2023. Dass der BF zur Zahlung der Gebühren nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG iHv € 220,00 mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 18.09.2023, römisch 40 , verpflichtet wurde, gründet auf dem im Akt einliegenden Beschluss vom 18.09.2023.

Dass die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens mit Beschluss vom 18.09.2023 Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt bekommen hat, ist unbestritten und dem Verwaltungsakt zu entnehmen.Dass die betreibende Partei des Exekutionsverfahrens mit Beschluss vom 18.09.2023 Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO (einstweilige Befreiung der Gerichtsgebühren) bewilligt bekommen hat, ist unbestritten und dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Die Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens mit Beschluss des BG vom 18.01.2024 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO, ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des im Akt aufliegenden Beschlusses. Die Einstellung des gegenständlichen Exekutionsverfahrens mit Beschluss des BG vom 18.01.2024 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO, ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des im Akt aufliegenden Beschlusses.

Dass die Gebühren nach TP 4 Z 1 lit a GGG iVm § 19a GGG iHv € 220,00 am 25.10.2023 vom Drittschuldner (Arbeitgeber des BF) entrichtet wurden, ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden Schreiben des Drittschuldners vom 24.01.2024. Dass die Gebühren nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG iHv € 220,00 am 25.10.2023 vom Drittschuldner (Arbeitgeber des BF) entrichtet wurden, ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden Schreiben des Drittschuldners vom 24.01.2024.

Weder die Bemessungsgrundlage noch die errechnete Höhe der Pauschalgebühr werden vom BF substantiiert bestritten.

Das vorgebrachte Argument, es sei keine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO erfolgt, widerspricht der Aktenlage. Mit dem Argument des BF, wonach das Verfahren eigentlich aufgrund der Erhebung eines Oppositionsantrags gemäß § 35 EO geendet habe, ist für den BF nichts gewonnen, wie in Folge in der rechtlichen Beurteilung näher dargestellt. Das vorgebrachte Argument, es sei keine Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO erfolgt, widerspricht der Aktenlage. Mit dem Argument des BF, wonach das Verfahren eigentlich aufgrund der Erhebung eines Oppositionsantrags gemäß Paragraph 35, EO geendet habe, ist für den BF nichts gewonnen, wie in Folge in der rechtlichen Beurteilung näher dargestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier ohnehin nicht vorliegenden Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

3.2.1. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls ist zunächst die die Rückzahlung von Gerichtsgebühren betreffende Bestimmung des § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) maßgeblich.3.2.1. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls ist zunächst die die Rückzahlung von Gerichtsgebühren betreffende Bestimmung des Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) maßgeblich.

Nach § 6c Abs 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlenNach Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen

1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht und

2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

Nach § 6c Abs 2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen.Nach Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG), lauten:3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG), lauten:

Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren entsteht gemäß § 2 Z 1 lit e GGG mit der Überreichung des Exekutionsantrages.Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren entsteht gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG mit der Überreichung des Exekutionsantrages.

§ 32 GGG Tarifpost (TP) 4 Z 1 lit a GGG, idF BGBl I Nr 78/2023, sieht Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (mit Ausnahme der in lit b angeführten Verfahren) in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes vor. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 4 Z 1 lit a GGG idgF bei einem Streitwert von über € 7.00,00 bis € 35.000,00 € 200,00.Paragraph 32, GGG Tarifpost (TP) 4 Ziffer eins, Litera a, GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2023,, sieht Pauschalgebühren in Exekutionsverfahren (mit Ausnahme der in Litera b, angeführten Verfahren) in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes vor. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 4 Ziffer eins, Litera a, GGG idgF bei einem Streitwert von über € 7.00,00 bis € 35.000,00 € 200,00.

Nach der Anmerkung 8 zur TP 4 GGG trifft in einem Unterhaltsexekutionsverfahren wie im Beschwerdefall die Zahlungspflicht für diese Pauschalgebühren die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21 GGG, zumal die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist.Nach der Anmerkung 8 zur TP 4 GGG trifft in einem Unterhaltsexekutionsverfahren wie im Beschwerdefall die Zahlungspflicht für diese Pauschalgebühren die verpflichtete Partei nach Maßgabe des Paragraph 21, GGG, zumal die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist.

§ 19a GGG normiert einen Streitgenossenzuschlag dahingehend, dass sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Paragraph 19 a, GGG normiert einen Streitgenossenzuschlag dahingehend, dass sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

§ 21 GGG bestimmt Folgendes:Paragraph 21, GGG bestimmt Folgendes:

§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.Paragraph 21, (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

(2) Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach § 455 EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.(2) Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.

(2a) Der Beschluss nach Abs. 2 ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen.(2a) Der Beschluss nach Absatz 2, ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen.

(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach § 39 Abs. 1 Z 1 oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach § 75 EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.(3) In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach Paragraph 75, EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um 9,40 Euro; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung idgF BGBl I Nr 136/2023 (EO), lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2023, (EO), lauten:

Gemäß § 39 EO ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte u.a. einzustellen, wenn der ihr zu Grunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde (Z 1),Gemäß Paragraph 39, EO ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte u.a. einzustellen, wenn der ihr zu Grunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde (Ziffer eins,),

wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist (Z 6),wenn der Gläubiger das Exekutionsbegehren zurückgezogen hat, wenn er auf den Vollzug der bewilligten Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, oder wenn er von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist (Ziffer 6,),

wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde (Z 9), wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt (Z 10).wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde (Ziffer 9,), wenn die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist oder diesem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt (Ziffer 10,).

§ 75 EO bestimmt, dass dann, wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Abs 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.Paragraph 75, EO bestimmt, dass dann, wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den Paragraphen 35,, 36 und 39 Absatz eins, Ziffer eins,, 9 und 10 sowie Paragraph 54 e, angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzugs schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Dies gilt nicht, wenn die Exekution eingestellt wird, weil dem Verpflichteten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall ist die Exekution mit Gerichtsbeschluss vom 18.01.2024 gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt worden, was bedeutet, dass für die mit Überreichung des Exekutionsantrages angefallenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) keine Gebührenbefreiung im Sinne von § 21 Abs 3 GGG eintrat, da keine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 1 oder 9 EO erfolgte (vgl VwGH 26.06.1975, 535/75, Slg Nr 4867/F; VwGH 08.09.1988, 87/16/0150). Im vorliegenden Fall ist die Exekution mit Gerichtsbeschluss vom 18.01.2024 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt worden, was bedeutet, dass für die mit Überreichung des Exekutionsantrages angefallenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) keine Gebührenbefreiung im Sinne von Paragraph 21, Absatz 3, GGG eintrat, da keine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, oder 9 EO erfolgte vergleiche VwGH 26.06.1975, 535/75, Slg Nr 4867/F; VwGH 08.09.1988, 87/16/0150).

Durch die Vorschrift des § 21 Abs 3 GGG soll den Fällen Rechnung getragen werden, in denen Exekutionstitel nachträglich für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt worden sind (§ 39 Abs 1 Z 1 oder 9 EO; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren14, Bemerkung 8 zu § 21 GGG). Durch die Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 3, GGG soll den Fällen Rechnung getragen werden, in denen Exekutionstitel nachträglich für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt worden sind (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, oder 9 EO; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren14, Bemerkung 8 zu Paragraph 21, GGG).

§ 75 EO normiert, dass die Kostentragungspflicht in bestimmten Fällen - abweichend vom Grundsatz des § 74 Abs 1 - den betreibenden Gläubiger trifft. Über solche Kostenaberkennungsanträge hat das Exekutionsgericht zu entscheiden. Mit der Exekutionsbewilligung hat das Bezirksgericht die Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt und den von der Exekution Betroffenen zur Zahlung an das Gericht verpflichtet. Kostenbestimmungsbeschlüsse, die in einem Exekutionsverfahren (bereits) ergangen sind, das in der Folge aus einem Grund eingestellt wurde, der die Aberkennung der Kosten nach § 75 EO rechtfertigt, verlieren ihre Wirksamkeit nicht bereits mit dem Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern erst durch den Beschluss, mit dem die Aberkennung der Kosten ausdrücklich ausgesprochen wird (vgl Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung15, E 1 und E 15 zu § 75) (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0012).Paragraph 75, EO normiert, dass die Kostentragungspflicht in bestimmten Fällen - abweichend vom Grundsatz des Paragraph 74, Absatz eins, - den betreibenden Gläubiger trifft. Über solche Kostenaberkennungsanträge hat das Exekutionsgericht zu entscheiden. Mit der Exekutionsbewilligung hat das Bezirksgericht die Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt und den von der Exekution Betroffenen zur Zahlung an das Gericht verpflichtet. Kostenbestimmungsbeschlüsse, die in einem Exekutionsverfahren (bereits) ergangen sind, das in der Folge aus einem Grund eingestellt wurde, der die Aberkennung der Kosten nach Paragraph 75, EO rechtfertigt, verlieren ihre Wirksamkeit nicht bereits mit dem Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern erst durch den Beschluss, mit dem die Aberkennung der Kosten ausdrücklich ausgesprochen wird vergleiche Angst/Jakusch/Mohr, Exekutionsordnung15, E 1 und E 15 zu Paragraph 75,) (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0012).

Wird eine Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt, so bleibt die verpflichtete Partei für die angefallenen Gerichtsgebühren zahlungspflichtig (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0012); dies gilt auch dann, wenn sie geltend macht, dass die Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO nicht dem wahren Sachverhalt entspreche (VwGH 26. 6. 1975, 535/75, SlgNF 4867/F = AnwBl 1976/576.).Wird eine Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt, so bleibt die verpflichtete Partei für die angefallenen Gerichtsgebühren zahlungspflichtig (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0012); dies gilt auch dann, wenn sie geltend macht, dass die Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO nicht dem wahren Sachverhalt entspreche (VwGH 26. 6. 1975, 535/75, SlgNF 4867/F = AnwBl 1976/576.).

Im gegenständlichen Fall brachte der BF genau das vor, indem er geltend machte, dass der eigentliche Grund für die Beendigung des Verfahrens die von ihm getätigten Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch gemäß § 35 EO seien und sich das BG nur irrtümlicherweise auf eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO stütze. Im gegenständlichen Fall brachte der BF genau das vor, indem er geltend machte, dass der eigentliche Grund für die Beendigung des Verfahrens die von ihm getätigten Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 35, EO seien und sich das BG nur irrtümlicherweise auf eine Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO stütze.

Wird ein Exekutionsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt, so kommt die Ausnahmebestimmung des § 75 EO nicht zur Anwendung, da § 39 Abs 1 Z 6 EO in der im § 75 EO enthaltenen taxativen Aufzählung jener Fälle, in denen der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, nicht enthalten ist (vgl Dokalik, Gerichtsgebühren14, E 4 zu § 21 GGG).Wird ein Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eingestellt, so kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 75, EO nicht zur Anwendung, da Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO in der im Paragraph 75, EO enthaltenen taxativen Aufzählung jener Fälle, in denen der betreibende Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, nicht enthalten ist vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren14, E 4 zu Paragraph 21, GGG).

Im Einbringungsverfahren kann der Beschluss des Exekutionsgerichts, der hier eben auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO lautet, nicht umgedeutet werden, sondern ist daran gebunden.Im Einbringungsverfahren kann der Beschluss des Exekutionsgerichts, der hier eben auf Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO lautet, nicht umgedeutet werden, sondern ist daran gebunden.

Auch der zweite Tatbestand des § 75 EO (Einstellung des Exekutionsverfahrens aus anderen Gründen) setzt – da die Kostenfolge nach dieser Gesetzesstelle nicht von selbst eintritt – einen diesbezüglichen Beschluss des Exekutionsgerichts voraus (VwGH 21. 11. 1969, 880/69), welcher fallbezogen nicht vorliegt. Auch der zweite Tatbestand des Paragraph 75, EO (Einstellung des Exekutionsverfahrens aus anderen Gründen) setzt – da die Kostenfolge nach dieser Gesetzesstelle nicht von selbst eintritt – einen diesbezüglichen Beschluss des Exekutionsgerichts voraus (VwGH 21. 11. 1969, 880/69), welcher fallbezogen nicht vorliegt.

Da die Kostenfolgen des § 75 EO nicht von selbst eintreten, sondern einen – fallbezogen nicht vorliegenden – Beschluss des Exekutionsgerichts voraussetzen, ist die Gebührenvorschreibung an die verpflichtete Partei rechtmäßig (hier: trotz erfolgreicher Einwendungen der verpflichteten Partei nach § 35 EO und Einstellung der Exekution - VwGH 25.09.1991, 90/16/0171). Der Vorschreibungsbehörde ist es verwehrt, von sich aus das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach § 75 EO zu prüfen, da die Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden sind (vgl VwGH 29.04.2013, 2010/16/0012; 17.03.2005, 2004/16/0237 mwN).Da die Kostenfolgen des Paragraph 75, EO nicht von selbst eintreten, sondern einen – fallbezogen nicht vorliegenden – Beschluss des Exekutionsgerichts voraussetzen, ist die Gebührenvorschreibung an die verpflichtete Partei rechtmäßig (hier: trotz erfolgreicher Einwendungen der verpflichteten Partei nach Paragraph 35, EO und Einstellung der Exekution - VwGH 25.09.1991, 90/16/0171). Der Vorschreibungsbehörde ist es verwehrt, von sich aus das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Paragraph 75, EO zu prüfen, da die Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden sind vergleiche VwGH 29.04.2013,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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