TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 W145 2282410-1

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §3 Abs1
BSVG §3 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 3 heute
  2. BSVG § 3 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  3. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. BSVG § 3 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. BSVG § 3 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. BSVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W145 2282410-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), vom 18.10.2023, Zl. XXXX , betreffend Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), vom 18.10.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass Herr XXXX , vom 02.03.2021 bis laufend nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass Herr römisch 40 , vom 02.03.2021 bis laufend nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.10.2023, Zl. XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“, „SVS“) fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) seit 03.02.2021 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegt.1. Mit Bescheid vom 18.10.2023, Zl. römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „belangte Behörde“, „SVS“) fest, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) seit 03.02.2021 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in dessen Namen bei der SVS mit Schreiben vom 02.10.2023 einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Verwaltungsangelegenheit gestellt habe.

Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 02.03.2021 sei dem Beschwerdeführer die Verlassenschaft nach Frau XXXX und damit unter anderem die Hälfte der Liegenschaft XXXX eingeantwortet worden. Die andere Hälfte dieser Liegenschaft stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft XXXX (im Folgenden „Agrargemeinschaft W.“). Die Liegenschaft bestehe laut Einheitswertbescheid aus einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 0,6083 ha (Ertragswert: EUR 179,57) und einer forstwirtschaftlich genutzten Fläche von 10,1298 ha (Ertragswert: EUR 1.838,94). Der gemäß § 25 BewG gerundete Einheitswert der gesamten gegenständlichen Liegenschaft betrage somit EUR 2.000,00 und die Hälfte hiervon EUR 1.000,00. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 02.03.2021 sei dem Beschwerdeführer die Verlassenschaft nach Frau römisch 40 und damit unter anderem die Hälfte der Liegenschaft römisch 40 eingeantwortet worden. Die andere Hälfte dieser Liegenschaft stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch 40 (im Folgenden „Agrargemeinschaft W.“). Die Liegenschaft bestehe laut Einheitswertbescheid aus einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 0,6083 ha (Ertragswert: EUR 179,57) und einer forstwirtschaftlich genutzten Fläche von 10,1298 ha (Ertragswert: EUR 1.838,94). Der gemäß Paragraph 25, BewG gerundete Einheitswert der gesamten gegenständlichen Liegenschaft betrage somit EUR 2.000,00 und die Hälfte hiervon EUR 1.000,00.

Die gegenständliche Liegenschaft sei nicht an die Agrargemeinschaft W. oder an einen sonstigen Pächter verpachtet. Auch liege die Liegenschaft nicht brach. Die Bewirtschaftung erfolge durch die Agrargemeinschaft W. auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit dem Beschwerdeführer. Insbesondere würden geplante forstliche Arbeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Agrargemeinschaft W. besprochen sowie die Kosten und Einnahmen geteilt.

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX sowie aus dem Einheitswertbescheid, somit aus unbedenklichen Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei. In der Meldung vom 01.07.2021, eingelangt bei der SVS am 10.08.2021 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass sein gegenständlicher Eigengrund auf gemeinsame Rechnung und Gefahr zusammen mit der Agrargemeinschaft W. genutzt werde und die Mitbewirtschaftung wie bisher erfolgen würde. Dies habe der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit der SVS am 11.08.2021 bestätigt. In den Schreiben vom 17.10.2021, vom 09.11.2021 und vom 23.02.2022 habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er keinen forstwirtschaftlichen Betrieb führe und die forstwirtschaftlichen Flächen nicht selbst bewirtschaften würde. Allerdings habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 09.11.2021 auch angegeben, dass es auf der Liegenschaft viel Jungwuchs gebe und darauf gewartet werden würde, dass das Altholz die Schlagreife erreiche und dann gemeinsam mit der Agrargemeinschaft W. die Schlägerung durchgeführt werden würde. Im Schreiben vom 21.03.2022 und in jenem vom 24.04.2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er den gegenständlichen Eigengrund nicht verpachtet habe, und dass geplante forstliche Arbeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Agrargemeinschaft W. besprochen und die Kosten und Einnahmen geteilt werden würden. In Schreiben vom 30.06.2022 und vom 27.07.2023 habe der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keinen forstwirtschaftlichen Betrieb führen würde und er alleine aufgrund seines Alters nicht in der Lage sei, die Bewirtschaftung durchzuführen. Die Bewirtschaftung erfolge nur durch die Agrargemeinschaft. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Liegenschaft nicht brachliege, sondern eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Agrargemeinschaft W. auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit dem Beschwerdeführer gegeben sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei außerdem zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Liegenschaft nicht verpachtet sei. Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 sowie aus dem Einheitswertbescheid, somit aus unbedenklichen Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei. In der Meldung vom 01.07.2021, eingelangt bei der SVS am 10.08.2021 habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass sein gegenständlicher Eigengrund auf gemeinsame Rechnung und Gefahr zusammen mit der Agrargemeinschaft W. genutzt werde und die Mitbewirtschaftung wie bisher erfolgen würde. Dies habe der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit der SVS am 11.08.2021 bestätigt. In den Schreiben vom 17.10.2021, vom 09.11.2021 und vom 23.02.2022 habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er keinen forstwirtschaftlichen Betrieb führe und die forstwirtschaftlichen Flächen nicht selbst bewirtschaften würde. Allerdings habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 09.11.2021 auch angegeben, dass es auf der Liegenschaft viel Jungwuchs gebe und darauf gewartet werden würde, dass das Altholz die Schlagreife erreiche und dann gemeinsam mit der Agrargemeinschaft W. die Schlägerung durchgeführt werden würde. Im Schreiben vom 21.03.2022 und in jenem vom 24.04.2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er den gegenständlichen Eigengrund nicht verpachtet habe, und dass geplante forstliche Arbeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Agrargemeinschaft W. besprochen und die Kosten und Einnahmen geteilt werden würden. In Schreiben vom 30.06.2022 und vom 27.07.2023 habe der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keinen forstwirtschaftlichen Betrieb führen würde und er alleine aufgrund seines Alters nicht in der Lage sei, die Bewirtschaftung durchzuführen. Die Bewirtschaftung erfolge nur durch die Agrargemeinschaft. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Liegenschaft nicht brachliege, sondern eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Agrargemeinschaft W. auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit dem Beschwerdeführer gegeben sei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei außerdem zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Liegenschaft nicht verpachtet sei.

Nach Wiedergabe der §§ 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG hielt die SVS fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG seit 02.03.2021 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliege, da er einen forstwirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit der Agrargemeinschaft W. bewirtschafte und der Häfteanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft mit einem Einheitswert bewertet ist, der den Betrag von EUR 150,00 übersteige. Nach Wiedergabe der Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG hielt die SVS fest, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG seit 02.03.2021 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliege, da er einen forstwirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit der Agrargemeinschaft W. bewirtschafte und der Häfteanteil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft mit einem Einheitswert bewertet ist, der den Betrag von EUR 150,00 übersteige.

2. Mit Schriftsatz vom 14.11.2023 (eingelangt bei der SVS am 15.11.2023) erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid der SVS werde in seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verfahrensmängeln angefochten.

Die Agrargemeinschaft W. verfüge über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von rund 900 ha und sei Eigentümerin des Hälfteanteils der Liegenschaft, die sie von den Erben von Herrn XXXX erworben habe. Die zweite Hälfte habe der Beschwerdeführer von seiner Schwester, Frau XXXX , geerbt. Diese Fläche umfasse rund 5 ha. Die Eigentumsverhältnisse würden sich aus dem beiliegenden Grundbuchauszug ergeben.Die Agrargemeinschaft W. verfüge über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von rund 900 ha und sei Eigentümerin des Hälfteanteils der Liegenschaft, die sie von den Erben von Herrn römisch 40 erworben habe. Die zweite Hälfte habe der Beschwerdeführer von seiner Schwester, Frau römisch 40 , geerbt. Diese Fläche umfasse rund 5 ha. Die Eigentumsverhältnisse würden sich aus dem beiliegenden Grundbuchauszug ergeben.

Die Bewirtschaftung werde derzeit so ausgeführt, dass bei Durchforstungsarbeiten, wie 2022/2023 nach Anzeige durch ein Organ der Agrargemeinschaft W. die Waldarbeiten von einem auf Eigenregie arbeitenden Forstarbeiter durchgeführt und seine Kosten aus dem Erlös des anfallenden Brennholzes gedeckt werden würden. Es würde daher keinen Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer Arbeiten auf seinem schlichten Miteigentumsanteil auf eigene Kosten und Rechnung durchführen lassen würde. Für die Holzbringung würden auch keine für LKW befahrbare Straßen zur Verfügung stehen.

Hinsichtlich der Bewirtschaftung der Fläche des Beschwerdeführers sei nur eine Bewirtschaftung durch die Agrargemeinschaft W. sinnvoll und zweckmäßig, da die Fläche des Beschwerdeführers sich inmitten der landwirtschaftlich genutzten Fläche der Agrargemeinschaft W. befinde und er nicht einmal eine eigene Zufahrt habe. Da eine Schlägerung aufgrund der überwiegend gleichartigen Flächen erst frühestens in 20 Jahren sinnvoll wäre, sollte der Zustand, wie gegenwärtig, so beibehalten bleiben. Eine gemeinsame Bewirtschaftung durch beide Eigentümer komme nicht in Frage, weil die vergleichsweise geringfügige Fläche des Beschwerdeführers nur gemeinsam mit der Fläche der Agrargemeinschaft W. bewirtschaftet werden könne, wobei die Bewirtschaftung von der Agrargemeinschaft durchgeführt werde. Schon die komplizierten Zufahrtsmöglichkeiten würden das nahelegen und würden es nicht möglich machen, autonom Entscheidungen zur Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer zu treffen. Es würde weder wirtschaftlich noch faktisch Sinn ergeben.

Der Beschwerdeführer sei schon lange in Pension und selbst nicht in der Lage irgendwelche Bewirtschaftungshandlungen zu setzen, weshalb eine Unfallversicherung für ihn für Waldarbeiten zweckentleert sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Knieprothesen und Herzprobleme, sei überdies 86 Jahre alt und könne daher keine eigenen Arbeiten durchführen.

Von den Waldmeistern der Agrargemeinschaft W., XXXX und danach XXXX , sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss auf die Entscheidungen der Agrargemeinschaft W. nehme oder auch nur ansatzweise selbstständig entscheide bzw. arbeite. Ebenso sei dieser in den letzten Übereinkünften darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer bei der Planung der Schlägerungsarbeiten nicht involviert werde, was bei der letzten Durchforstung 2022/2023 auch so gehandhabt worden sei.Von den Waldmeistern der Agrargemeinschaft W., römisch 40 und danach römisch 40 , sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss auf die Entscheidungen der Agrargemeinschaft W. nehme oder auch nur ansatzweise selbstständig entscheide bzw. arbeite. Ebenso sei dieser in den letzten Übereinkünften darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer bei der Planung der Schlägerungsarbeiten nicht involviert werde, was bei der letzten Durchforstung 2022/2023 auch so gehandhabt worden sei.

Vom Finanzamt Österreich sei auch festgestellt worden, dass der Einheitswert der besagten Fläche mit EUR 1.000,00 unter dem Grenzwert von EUR 1.100,00 liege und daher keine Steuer anfalle.

Im Formular für die Unfallversicherung sei ausdrücklich angeführt, dass Unfälle bei der Zufahrt und bei der Arbeit durch die Unfallversicherung abgedeckt werden. Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht einmal ansatzweise solche Arbeiten durchführen könne, könne eine Unfallversicherung nicht anfallen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bis dato zu keinem Zeitpunkt Erträge aus der Waldfläche erhalten habe und auch keine Vereinbarung bestehe, solche zu erhalten, da diese ausschließlich für die Abdeckung der derzeit notwendigen Durchforstungsarbeiten erforderlich seien.

Auf Grundlage des Sachverhalts bestehe keine Sozialversicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz.Auf Grundlage des Sachverhalts bestehe keine Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

Der Beschwerdeführer habe lediglich zwei Formblätter erhalten, bei dem Antworten anzukreuzen gewesen seien. Zusätzlich habe ein Schriftverkehr bzgl. einzelner Fragen bestanden, die eigens zu beantworten gewesen seien. Ein weiteres Ermittlungsverfahren sei von der SVS nicht durchgeführt worden. Das Formblatt alleine, begründe nicht den Umstand, dass das rechtliche Gehör gewahrt worden sei. Die SVS gehe bloß schematisch vor, vollkommen losgelöst von einer notwendigen Einzelfallbetrachtung. Das rechtliche Gehör sei daher nicht gewährt worden, sodass der vorliegende Bescheid an einem wesentlichen Verfahrensmangel leide.

Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerdeführer sowie XXXX und XXXX als Zeugen einvernehmen, den angefochtenen Bescheid der SVS aufheben und aussprechen, dass eine Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. iVm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG nicht bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerdeführer sowie römisch 40 und römisch 40 als Zeugen einvernehmen, den angefochtenen Bescheid der SVS aufheben und aussprechen, dass eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 3, Abs. in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG nicht bestehe.

3. Mit Schreiben vom 06.12.2023 legte die SVS die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor, verwies auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, gab zusammenfassend die Beschwerde wieder und führte begleitend aus, dass darüber hinaus wie folgt Stellung genommen werde.

Dass der Beschwerdeführer selbst keine forstwirtschaftlichen Arbeiten durchführe, werde von der Beschwerdegegnerin (SVS) nicht bestritten, allerdings sei es für den Tatbestand der Betriebsführung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs nicht erforderlich, dass der Betriebsführer selbst land(forst)wirtschaftliche Arbeiten durchführe, sondern lediglich, dass er den Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führe oder der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt werde. Bereits im Formular betreffend Ermittlungen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG vom 01.07.2021, bei der SVS eingelangt am 10.08.2021, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Mitbewirtschaftung wie bisher erfolgen würde und habe die Frage, ob die Flächen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr genutzt werden mit „Ja“ beantwortet. Auch in der Telefonnotiz vom 11.08.2021 sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die Bewirtschaftung würde unverändert wie von der bisherigen Eigentümerin gemeinsam mit der Agrargemeinschaft erfolgen. Dabei sei festzuhalten, dass auch die ehemalige Eigentümerin des gegenständlichen Waldgrundstücks, Frau XXXX , bis zu ihrem Tod am XXXX der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei.Dass der Beschwerdeführer selbst keine forstwirtschaftlichen Arbeiten durchführe, werde von der Beschwerdegegnerin (SVS) nicht bestritten, allerdings sei es für den Tatbestand der Betriebsführung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs nicht erforderlich, dass der Betriebsführer selbst land(forst)wirtschaftliche Arbeiten durchführe, sondern lediglich, dass er den Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führe oder der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt werde. Bereits im Formular betreffend Ermittlungen zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG vom 01.07.2021, bei der SVS eingelangt am 10.08.2021, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Mitbewirtschaftung wie bisher erfolgen würde und habe die Frage, ob die Flächen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr genutzt werden mit „Ja“ beantwortet. Auch in der Telefonnotiz vom 11.08.2021 sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die Bewirtschaftung würde unverändert wie von der bisherigen Eigentümerin gemeinsam mit der Agrargemeinschaft erfolgen. Dabei sei festzuhalten, dass auch die ehemalige Eigentümerin des gegenständlichen Waldgrundstücks, Frau römisch 40 , bis zu ihrem Tod am römisch 40 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei.

Im Formular zu den Bewirtschaftungsverhältnissen vom 08.11.2021, bei der SVS eingelangt am 09.11.2021, habe der Beschwerdeführer bei der Frage nach der zukünftigen Nutzung des Waldbesitzes angegeben, dass abgewartet werden würde bis das Altholz die Schlagreife erreicht hätte und dann mit der „Agrar W.“ gemeinsam die Schlägerung durchgeführt werden würde. Im Schreiben vom 24.04.2022 habe der Beschwerdeführer außerdem angegeben, dass bei diversen geplanten forstlichen Arbeiten die Maßnahme besprochen und Kosten und Einnahmen geteilt werden würden. Auch die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der durchgeführten Durchforstungsarbeiten ließen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer die forstwirtschaftlichen Flächen auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit der Agrargemeinschaft W. bewirtschafte. Dies insbesondere, da die Kosten für die durchgeführten frostwirtschaftlichen Arbeiten aus dem Erlös des aufgrund der Arbeiten anfallenden Brennholzes gedeckt werden würden.

Bezugnehmend auf das Vorbringen, dass die SVS das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht gewahrt hätte, sei auszuführen, dass es im Zeitraum von März 2021 bis zum Antrag auf bescheidmäßige Erledigung vom 02.10.2023 zwischen Beschwerdeführer und SVS regen Schriftverkehr mit dem Ziel den Sachverhalt zu klären, gegeben habe. Für die SVS sei der Sachverhalt aufgrund dieses Schriftverkehrs hinreichend geklärt gewesen und es wären weitere Erhebungen für die Bescheiderstellung als nicht zielführend und auch nicht erforderlich erachtet worden.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit 03.02.2021 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliege. Tatsächlich, und wie auch im Sachverhalt des angefochtenen Bescheides richtig ausgeführt worden sei, sei der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts mit 02.03.2021 datiert. Es handle sich bei dem im Spruch angeführten Datum um ein offensichtliches Versehen. Tatsächlich habe die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG mit 02.03.2021 begonnen.Im Spruch des angefochtenen Bescheides sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer seit 03.02.2021 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliege. Tatsächlich, und wie auch im Sachverhalt des angefochtenen Bescheides richtig ausgeführt worden sei, sei der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts mit 02.03.2021 datiert. Es handle sich bei dem im Spruch angeführten Datum um ein offensichtliches Versehen. Tatsächlich habe die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG mit 02.03.2021 begonnen.

Die SVS stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruch zu lauten habe: „Sie unterliegen seit 02.03.2021 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG.“ und darüber hinaus die Beschwerde als unbegründet abweisen.Die SVS stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass der Spruch zu lauten habe: „Sie unterliegen seit 02.03.2021 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG.“ und darüber hinaus die Beschwerde als unbegründet abweisen.

4. Mit Schreiben vom 12.12.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die im Zuge der Beschwerdevorlage eingebrachte Stellungnahme der SVS vom 06.12.2023 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die seitens des BVwG aufgrund des Akteninhalts getroffene Annahme, dass hinsichtlich der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zwischen der Agrargemeinschaft W. und den vormaligen Eigentümern des Hälfteanteils der Liegenschaft, unter anderem der verstorbenen Schwester des Beschwerdeführers, eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei, sowie bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 11.09.2019, Ro 2019/08/0001) die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens a) eine Kopie einer allenfalls vorhandenen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln bzw. b) für den Fall, dass keine derartige schriftliche Vereinbarung vorliegt, den Inhalt einer allenfalls zwischen den Miteigentümern bestehenden mündlichen Vereinbarung darzustellen und gegebenenfalls jeweils ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen. 5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die seitens des BVwG aufgrund des Akteninhalts getroffene Annahme, dass hinsichtlich der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zwischen der Agrargemeinschaft W. und den vormaligen Eigentümern des Hälfteanteils der Liegenschaft, unter anderem der verstorbenen Schwester des Beschwerdeführers, eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei, sowie bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua VwGH 11.09.2019, Ro 2019/08/0001) die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens a) eine Kopie einer allenfalls vorhandenen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln bzw. b) für den Fall, dass keine derartige schriftliche Vereinbarung vorliegt, den Inhalt einer allenfalls zwischen den Miteigentümern bestehenden mündlichen Vereinbarung darzustellen und gegebenenfalls jeweils ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen.

6. Nach Fristerstreckung in Folge eines entsprechenden Antrages bis zum 25.03.2024 gab die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.03.2024 bekannt, dass ein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, wonach die Agrargemeinschaft W. die Flächen pachte und der Beschwerdeführer lediglich 2 m3 Feuerholz erhalte, sofern es zu Schlägerungen komme. Schon davor habe eine dem Pachtvertrag entsprechende Vereinbarung bestanden. Eine schriftliche Vereinbarung wurde nicht an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Bekanntgabe des Beschwerdeführers vom 25.03.2024 an die SVS am 10.04.2024 übermittelt.

8. Mit Schriftsatz vom 24.04.2024 (einlangend am selben Tag) der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde an das Bundesverwaltungsgericht ein mit 22.04.2024 datierter Pachtvertrag, welcher rückwirkend mit 01.01.2024 abgeschlossen wurde, übermittelt und begleitend ausgeführt, dass davor eine ebensolche Vereinbarung bestanden habe. Es werde weiters der Antrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers zur Situation vor dem Abschluss des schriftlichen Pachtvertrages gestellt.

9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24.04.2024 samt Pachtvertrag an die SVS am 26.04.2024 übermittelt.

10. Mit Stellungnahme vom 07.05.2024 (eingelangt am selben Tag) führte die SVS aus, dass der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2024 übermittelte Pachtvertrag vom 22.04.2024 zur Beurteilung des Bestandes der Unfallversicherung nach dem BSVG nicht ausreichend sei. Für die Überprüfung der Bewirtschaftungsverhältnisse durch die SVS sei jedenfalls das dem Beschwerdeführer am 15.04.2024 übermittelte Formular über die Verpachtung des gegenständlichen Waldstücks erforderlich. Bis dato sei das ausgefüllte Formular nicht bei der SVS eingelangt, weshalb dieses nun von der SVS urgiert werde. Sobald das ausgefüllte Formular vom Beschwerdeführer übermittelt werde, würde dieses seitens der SVS unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Beigelegt ist der Stellungnahme ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben der SVS vom 15.04.2024, mit welchem dieser zur Überprüfung, ob eine Waldverpachtung – wie von ihm in der Meldung vom 25.03.2024 zum Ausdruck gebracht worden sei – tatsächlich vorliege, ersucht werde, den beigefügten Fragebogen vollständig zu beantworten. Der Beschwerdeführer werde zudem ersucht, den Pachtvertrag zur kurzfristigen Einsichtnahme an die SVS zu übermitteln.

11. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Stellungnahme der SVS vom 07.05.2024 samt Schreiben der SVS vom 15.04.2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 übermittelt.

12. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.06.2024 (einlangend am selben Tag) wurde der (am 12.06.2024 unterschriebene) Fragebogen der SVS samt einem Beiblatt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

13. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.06.2024 samt Fragebogen und Beiblatt an die SVS am 14.06.2024 übermittelt. Begleitend wurde ausgeführt, dass die SVS die Möglichkeit habe, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Schriftsatz vom 12.06.2024 eine Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

14. Mit Stellungnahme vom 24.06.2024 (eingelangt am selben Tag) führte die SVS zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Pachtvertrag vom 22.04.2024, gemeinsam mit dem vorgelegten Fragebogen zum Pachtverhältnis vom 12.06.2024, aus, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, für die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt werde, sei maßgeblich, ob die betroffene Person aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Diese Rechtsfrage sei nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftliche Betrieb, zu beantworten. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setze rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Ein Vertrag könne die gegeben gewesenen Tatbestände der Versicherungspflicht nachträglich und rückwirkend nicht mehr aus der Welt schaffen (vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0174). Die Vertragsparteien hätten im Pachtvertrag vom 22.04.2024 als Wirksamkeitsbeginn des Pachtverhältnisses den 01.01.2024 vereinbart. Allerdings könne nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH selbst der Parteiwille keine rückwirkende Begründung eines zur Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigenden und verpflichtenden obligatorischen Rechtsverhältnisses bewirken. Bei der Betriebsführung komme es auf das Tatsächliche an, welches zeitraumbezogen zu beurteilen sei und rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden könne. Werde allerdings in einem schriftlichen Vertrag ein bereits vorher bestehendes formloses, rechtlich zulässiges Rechtsverhältnis zum Zweck der besseren Nachweismöglichkeit festgehalten (z.B. nachträglich verschriftlichter Pachtvertrag), so lägen die Voraussetzungen für die Beurteilung der Betriebsführung bereits vor der Erstellung des schriftlichen Pachtvertrags vor. Zur Überprüfung, dass die Betriebsführung tatsächlich bereits vorher aufgrund einer mündlichen (Pacht-)Vereinbarung auf den Pächter übergegangen sei, seien entsprechende Beweise vorzulegen ab wann diese Sachverhaltsänderung eingetreten sei (z.B. Meldung bei AMA, Finanzamt). Da bis dato keine entsprechenden Beweise für das bereits vor dem 22.04.2024 bestehende Pachtverhältnis vorgelegt worden seien, sei der Wirksamkeitsbeginn mit 22.04.2024 anzunehmen und werde die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG daher mit 22.04.2024 beendet.14. Mit Stellungnahme vom 24.06.2024 (eingelangt am selben Tag) führte die SVS zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Pachtvertrag vom 22.04.2024, gemeinsam mit dem vorgelegten Fragebogen zum Pachtverhältnis vom 12.06.2024, aus, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, für die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt werde, sei maßgeblich, ob die betroffene Person aus der Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet werde. Diese Rechtsfrage sei nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftliche Betrieb, zu beantworten. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setze rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers ein Nichteigentümer aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet werde. Ein Vertrag könne die gegeben gewesenen Tatbestände der Versicherungspflicht nachträglich und rückwirkend nicht mehr aus der Welt schaffen vergleiche VwGH 24.11.2010, 2007/08/0174). Die Vertragsparteien hätten im Pachtvertrag vom 22.04.2024 als Wirksamkeitsbeginn des Pachtverhältnisses den 01.01.2024 vereinbart. Allerdings könne nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH selbst der Parteiwille keine rückwirkende Begründung eines zur Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigenden und verpflichtenden obligatorischen Rechtsverhältnisses bewirken. Bei der Betriebsführung komme es auf das Tatsächliche an, welches zeitraumbezogen zu beurteilen sei und rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden könne. Werde allerdings in einem schriftlichen Vertrag ein bereits vorher bestehendes formloses, rechtlich zulässiges Rechtsverhältnis zum Zweck der besseren Nachweismöglichkeit festgehalten (z.B. nachträglich verschriftlichter Pachtvertrag), so lägen die Voraussetzungen für die Beurteilung der Betriebsführung bereits vor der Erstellung des schriftlichen Pachtvertrags vor. Zur Überprüfung, dass die Betriebsführung tatsächlich bereits vorher aufgrund einer mündlichen (Pacht-)Vereinbarung auf den Pächter übergegangen sei, seien entsprechende Beweise vorzulegen ab wann diese Sachverhaltsänderung eingetreten sei (z.B. Meldung bei AMA, Finanzamt). Da bis dato keine entsprechenden Beweise für das bereits vor dem 22.04.2024 bestehende Pachtverhältnis vorgelegt worden seien, sei der Wirksamkeitsbeginn mit 22.04.2024 anzunehmen und werde die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG daher mit 22.04.2024 beendet.

15. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Stellungnahme der SVS vom 24.06.2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26.06.2024 übermittelt und darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine innerhalb der nächsten 14 Tage eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

16. Mit an das Bundesverwaltungsgericht übermitteltem Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.07.2024 (einlangend am selben Tag) wurde zum Schreiben der SVS vom 24.06.2024 Stellung genommen und ausgeführt, der SVS sei offensichtlich unbekannt, dass Bestandverhältnisse auch rückwirkend begründet werden könnten, was auf den Pachtvertrag vom 22.04.2024 zutreffe. Das formale Pachtverhältnis habe am 01.01.2024 begonnen. In der Zeit von Jänner 2024 bis April 2024 seien seitens des Beschwerdeführers im Sinne des Pachtverhältnisses, das wirkungsgleich bereits vorher aufgrund einer mündlichen Vereinbarung exekutiert worden, keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt worden. Die SVS übersehe, dass das Pachtverhältnis lediglich die Verschriftlichung der bereits davor bestehenden mündlichen Vereinbarung darstelle. Aus der von der SVS zitierten Judikatur sei für die SVS nichts zu gewinnen, weil schon davor keine Versicherungspflicht bestanden habe, berücksichtige man die tatsächlichen Verhältnisse. Der Pachtvertrag vom 22.04.2024 dokumentiere diese nun schriftlich. Die bisher gestellten Anträge, insbesondere auf Einvernahme des Beschwerdeführers und der in der Beschwerde angeführten Zeugen würden aufrechterhalten werden.

17. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 09.07.2024 an die SVS am 11.07.2024 übermittelt.

18. Mit Stellungnahme vom 16.07.2024 (eingelangt am selben Tag) führte die SVS aus, dass die Verschriftlichung eines bereits vorher bestehenden formlosen Rechtsverhältnisses sehr wohl möglich sei. In solch einem Fall lägen die für die Beurteilung der Betriebsführung maßgeblichen Umstände auch bereits vor der Erstellung des schriftlichen Vertrages vor. Allerdings müssten mündliche Vereinbarungen auch im Außenverhältnis in Erscheinung treten, um sozialversicherungsrechtlich Wirksamkeit zu erlangen (SV-Slg 54.430). Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der gegenständliche forstwirtschaftliche Betrieb auch bereits vor dem 22.04.2024 auf Rechnung und Gefahr der Agrargemeinschaft W. bewirtschaftet worden sei, sei dabei nicht ausreichend. Die Antragstellung der Agrargemeinschaft W. auf Gewährung von Förderungen und die Entgegennahme von Förderungsgeldern hätte beispielsweise Indizwirkung dafür, dass der forstwirtschaftliche Betrieb bereits vor dem schriftlichen Pachtvertrag vom 22.04.2024 auf Rechnung und Gefahr der Agrargemeinschaft W. geführt worden sei. Sollte der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen vorlegen, die belegen würden, dass das Pachtverhältnis, so wie es mit Vertrag vom 22.04.2024 verschriftlicht wurde, bereits davor mündlich bestanden habe und gelebt worden sei, könnte die SVS eine rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG prüfen. Ohne entsprechende Unterlagen gehe die SVS weiterhin davon aus, dass das Pachtverhältnis mit Abschluss des Vertrages, somit mit 22.04.2024, begonnen habe und die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG daher mit 22.04.2024 ende.

19. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Stellungnahme der SVS vom 16.07.2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.07.2024 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Kaufvertrag vom 12.09.2018 wurde die Agrargemeinschaft XXXX („Agrargemeinschaft W.“) Eigentümerin eines Hälfteanteils der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft XXXX .1.1. Mit Kaufvertrag vom 12.09.2018 wurde die Agrargemeinschaft römisch 40 („Agrargemeinschaft W.“) Eigentümerin eines Hälfteanteils der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft römisch 40 .

Die Schwester des Beschwerdeführers, Frau XXXX , war bis zu ihrem Tod am XXXX Eigentümerin des anderen Hälfteanteils dieser Liegenschaft.Die Schwester des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , war bis zu ihrem Tod am römisch 40 Eigentümerin des anderen Hälfteanteils dieser Liegenschaft.

Seit 02.03.2021 ist der am XXXX geborene Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Schwester Eigentümer dieses Hälfteanteils der Liegenschaft. Seit 02.03.2021 ist der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Schwester Eigentümer dieses Hälfteanteils der Liegenschaft.

Die Liegenschaft XXXX umfasst die Grundstücke Die Liegenschaft römisch 40 umfasst die Grundstücke

?        GST-NR 644 mit der Nutzungsart Wald (Wälder) im Ausmaß von 9,4004 ha,

?        GST-NR 646/1 mit der Nutzungsart Bauflächen (Gebäude) im Ausmaß von 0,0021 ha, mit der Nutzungsart landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) im Ausmaß von 0,6026 ha sowie der Nutzungsart Wald (Wälder) im Ausmaß von 0,3733 ha (Gesamtfläche: 0,9780 ha),

?        GST-NR 646/2 mit der Nutzungsart Sonstige (Straßenverkehrsanlagen) im Ausmaß von 0,0036 ha sowie

?        GST-NR 648 mit der Nutzungsart Wald (Wälder) im Ausmaß von 0,3561 ha,

besteht aus einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Ausmaß von 0,6083 ha sowie einer forstwirtschaftlich genutzten Fläche im Ausmaß von 10,1298 ha und weist eine Gesamtfläche im Ausmaß von 10,7381 ha auf.

Der Einheitswert der gesamten Liegenschaft beträgt EUR 2.000,00, der Einheitswert eines Hälfteanteils EUR 1.000,00.

1.2. Weder zugunsten der Agrargemeinschaft W. noch zugunsten einer anderen juristischen oder natürlichen Person ist im Grundbuch ein dingliches Recht bzw. ein Fruchtgenussrecht an jenem dem Beschwerdeführer gehörenden Hälfteanteil der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingetragen.

Zwischen der Agrargemeinschaft W. und dem Beschwerdeführer besteht kein Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied der Agrargemeinschaft W.

1.3. Mündliche Vereinbarung zwischen Beschwerdeführer und Agrargemeinschaft (bis 31.12.2023):

1.3.1. Hinsichtlich des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Hälfteanteils an der Liegenschaft wurde im Zeitraum vor dem 22.04.2024 eine – einer bereits mit den Voreigentümern zuvor bestehenden Vereinbarung vergleichbare und bis 31.12.2023 geltende – mündliche Vereinbarung abgeschlossen, demnach die Agrargemeinschaft W. die Flächen pachtet und der Beschwerdeführer 2 m3 Feuerholz erhält, sofern es zu Schlägerungen kommt.

1.3.2. Dieser Vereinbarung liegt unter anderem die Zielsetzung zugrunde, dass eine durch die gesamte Liegenschaft verlaufende Forststraße seitens der Agrargemeinschaft W. errichtet werden und diese die Bewirtschaftung der gesamten, beide Hälfteanteile umfassenden Liegenschaft übernehmen könne.

1.3.3. Die Agrargemeinschaft W. ist dieser Vereinbarung zufolge berechtigt, alle nach den forstrechtlichen Bestimmungen möglichen Holznutzungen (z.B. Einzel- und Flächenschlägerungen, Aufarbeitung von Reisig, Dürr- und Schadholz, Schnee- und Windbruchholz) auf eigene Gefahr und Rechnung vorzunehmen.

1.4. Schriftliche Vereinbarung zwischen Beschwerdeführer und Agrargemeinschaft (ab 01.01.2024):

Am 22.04.2024 schlossen die Agrargemeinschaft W., bezeichnet als „Pächter“, und der Beschwerdeführer, bezeichnet als „Verpächter“, hinsichtlich des in dessen Eigentum stehenden Hälfteanteils an der Liegenschaft rückwirkend beginnend ab 01.01.2024 auf unbestimmte Zeit eine als „Pachtvertrag“ bezeichnete Vereinbarung ab, in welcher Folgendes festgehalten wurde:

„2. Auf Grund dieses Pachtvertrages ist der Pächter berechtigt, das Grundstück […] auf eigene Kosten forstwirtschaftlich zu bewirtschaften und insbesondere Bäume zu fällen und zu nutzen. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig. Die auf dem Grundstück befindlichen Weganlagen hat der Pächter auf seine Kosten instandzuhalten.

3. Der jährliche Pachtzins beträgt 3 m3 Brennholz. Der Pachtzins ist von der Bedingung, dass der Pächter tatsächlich Bäume fällt, abhängig.

4. Der Pächter ist nicht berechtigt, das Pachtobjekt ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters unterzuverpachten.

5. Der Pächter ist verpflichtet, das Grundstück in gutem Kulturzustand so wie übernommen zu erhalten und es nach Beendigung der Pachtzeit dem Verpächter in demselben Kulturzustand, in dem er es übern

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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