TE Bvwg Beschluss 2024/7/24 W195 2291713-1

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §53a
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §21 Abs6
GOG §89c Abs5a
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BVwGG § 21 heute
  2. BVwGG § 21 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. BVwGG § 21 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. BVwGG § 21 gültig von 01.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. BVwGG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2016
  1. GOG § 89c heute
  2. GOG § 89c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GOG § 89c gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  4. GOG § 89c gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  5. GOG § 89c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. GOG § 89c gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  7. GOG § 89c gültig von 01.07.2016 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  8. GOG § 89c gültig von 01.06.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2016
  9. GOG § 89c gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  10. GOG § 89c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2013
  11. GOG § 89c gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  12. GOG § 89c gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  13. GOG § 89c gültig von 01.05.2012 bis 30.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  14. GOG § 89c gültig von 01.10.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GOG § 89c gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  16. GOG § 89c gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  17. GOG § 89c gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  18. GOG § 89c gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  19. GOG § 89c gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Spruch


W195 2291713-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 beschlossen:

A)

Der Gebührenantrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der Gebührenantrag wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2020, Zl. XXXX wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG für das betreffende Verfahren zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2020, Zl. römisch 40 wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG für das betreffende Verfahren zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

I.2. In Folge langte am 19.10.2020 das Gutachten samt Honorarnote (bzw. am 24.11.2020 das überarbeitete Gutachten vom 20.11.2020) beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg ein. römisch eins.2. In Folge langte am 19.10.2020 das Gutachten samt Honorarnote (bzw. am 24.11.2020 das überarbeitete Gutachten vom 20.11.2020) beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg ein.

I.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.06.2024, Zl. W195 2291713-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hin, dass seit 01.07.2019 die Verpflichtung der Sachverständigen sowie Dolmetscher und Dolmetscherinnen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder aber darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei. römisch eins.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.06.2024, Zl. W195 2291713-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hin, dass seit 01.07.2019 die Verpflichtung der Sachverständigen sowie Dolmetscher und Dolmetscherinnen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder aber darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei.

Der Sachverständige wurde weiters dazu aufgefordert, die Honorarnote gemäß den Bestimmungen des GebAG und entsprechend den Ausführungen im Mängelbehebungsauftrag zu einzelnen Gebührenbestandteilen in seiner Honorarnote zu korrigieren, da diese im Falle einer Einbringung des Gebührenantrages im Wege des WEB ERV bzw. der Darlegung weshalb die Übermittlung eines Antrages mittels elektronischem Rechtsverkehr untunlich bzw. unzumutbar ist, nicht wie beantragt zugesprochen werden könnten.

I.4. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich dargetan, dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde. römisch eins.4. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich dargetan, dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden würde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 20.06.2024 nachweislich zugestellt.

I.5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein bzw. wurde die Honorarnote auch nicht im Wege des WEB ERV übermittelt. römisch eins.5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein bzw. wurde die Honorarnote auch nicht im Wege des WEB ERV übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Antragsteller brachte die Honorarnote im Zusammenhang mit dem schriftlichen Gutachten am 19.10.2020 (bzw. am 24.11.2020 mit dem überarbeiteten Gutachten vom 20.11.2020) im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.06.2024 auf die Pflicht der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen und aufgefordert, die von ihm geltend gemachten Gebühren entsprechend den Bestimmungen des GebAG zu korrigieren sowie die (verbesserte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Antragsteller brachte die Honorarnote im Zusammenhang mit dem schriftlichen Gutachten am 19.10.2020 (bzw. am 24.11.2020 mit dem überarbeiteten Gutachten vom 20.11.2020) im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.06.2024 auf die Pflicht der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG hingewiesen und aufgefordert, die von ihm geltend gemachten Gebühren entsprechend den Bestimmungen des GebAG zu korrigieren sowie die (verbesserte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach.

2. Beweiswürdigung

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verfahren Zl. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 20.04.2020, Zl. XXXX , dem Gebührenantrag vom 14.10.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2024, Zl. W195 2291713-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verfahren Zl. römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 20.04.2020, Zl. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 14.10.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2024, Zl. W195 2291713-1/2Z, und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Zu A) Zurückweisung des Antrages

Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.

Gemäß § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Der Antragsteller brachte den Gebührenantrag vom 14.10.2020 am 19.10.2020 bzw. 24.11.2020 im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher – mangels Einbringung des Gebührenantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. Darlegung von Gründen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist – einen Formmangel auf. Der Antragsteller brachte den Gebührenantrag vom 14.10.2020 am 19.10.2020 bzw. 24.11.2020 im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher – mangels Einbringung des Gebührenantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. Darlegung von Gründen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist – einen Formmangel auf.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).

Vor diesem Hintergrund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts dem Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem er dazu aufgefordert wurde, den Gebührenantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist. Der Mängelbehebungsauftrag war binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens, zu erfüllen.

Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 20.06.2024 nachweislich zugestellt.

Der Antragsteller hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Der Antragsteller hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr Frist Gebührenantrag Mängelbehebung Sachverständigengebühr Sachverständiger Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2291713.1.00

Im RIS seit

20.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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