Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W195 2291713-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.10.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen römisch 40 beschlossen:
A)
Der Gebührenantrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Der Gebührenantrag wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2020, Zl. XXXX wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG für das betreffende Verfahren zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2020, Zl. römisch 40 wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG für das betreffende Verfahren zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
I.2. In Folge langte am 19.10.2020 das Gutachten samt Honorarnote (bzw. am 24.11.2020 das überarbeitete Gutachten vom 20.11.2020) beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg ein. römisch eins.2. In Folge langte am 19.10.2020 das Gutachten samt Honorarnote (bzw. am 24.11.2020 das überarbeitete Gutachten vom 20.11.2020) beim Bundesverwaltungsgericht im Postweg ein.
I.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.06.2024, Zl. W195 2291713-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hin, dass seit 01.07.2019 die Verpflichtung der Sachverständigen sowie Dolmetscher und Dolmetscherinnen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder aber darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei. römisch eins.3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.06.2024, Zl. W195 2291713-1/2Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller kurz zusammengefasst darauf hin, dass seit 01.07.2019 die Verpflichtung der Sachverständigen sowie Dolmetscher und Dolmetscherinnen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG bestehe und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, binnen einer Frist von 14 Tagen, die (korrigierte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder aber darzulegen, weshalb eine solche Übermittlung unzumutbar bzw. untunlich sei.
Der Sachverständige wurde weiters dazu aufgefordert, die Honorarnote gemäß den Bestimmungen des GebAG und entsprechend den Ausführungen im Mängelbehebungsauftrag zu einzelnen Gebührenbestandteilen in seiner Honorarnote zu korrigieren, da diese im Falle einer Einbringung des Gebührenantrages im Wege des WEB ERV bzw. der Darlegung weshalb die Übermittlung eines Antrages mittels elektronischem Rechtsverkehr untunlich bzw. unzumutbar ist, nicht wie beantragt zugesprochen werden könnten.
I.4. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich dargetan, dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden würde. römisch eins.4. Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich dargetan, dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 20.06.2024 nachweislich zugestellt.
I.5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein bzw. wurde die Honorarnote auch nicht im Wege des WEB ERV übermittelt. römisch eins.5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein bzw. wurde die Honorarnote auch nicht im Wege des WEB ERV übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Antragsteller brachte die Honorarnote im Zusammenhang mit dem schriftlichen Gutachten am 19.10.2020 (bzw. am 24.11.2020 mit dem überarbeiteten Gutachten vom 20.11.2020) im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.06.2024 auf die Pflicht der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG hingewiesen und aufgefordert, die von ihm geltend gemachten Gebühren entsprechend den Bestimmungen des GebAG zu korrigieren sowie die (verbesserte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach. Der Antragsteller brachte die Honorarnote im Zusammenhang mit dem schriftlichen Gutachten am 19.10.2020 (bzw. am 24.11.2020 mit dem überarbeiteten Gutachten vom 20.11.2020) im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antragsteller wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.06.2024 auf die Pflicht der Sachverständigen zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG hingewiesen und aufgefordert, die von ihm geltend gemachten Gebühren entsprechend den Bestimmungen des GebAG zu korrigieren sowie die (verbesserte) Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach.
2. Beweiswürdigung
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verfahren Zl. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 20.04.2020, Zl. XXXX , dem Gebührenantrag vom 14.10.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2024, Zl. W195 2291713-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verfahren Zl. römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 20.04.2020, Zl. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 14.10.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2024, Zl. W195 2291713-1/2Z, und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Zu A) Zurückweisung des Antrages
Gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Der Antragsteller brachte den Gebührenantrag vom 14.10.2020 am 19.10.2020 bzw. 24.11.2020 im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG iVm § 89c Abs. 5a GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher – mangels Einbringung des Gebührenantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. Darlegung von Gründen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist – einen Formmangel auf. Der Antragsteller brachte den Gebührenantrag vom 14.10.2020 am 19.10.2020 bzw. 24.11.2020 im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein, obwohl für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie für Sachverständige die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG besteht. Das Anbringen des Antragstellers wies daher – mangels Einbringung des Gebührenantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bzw. Darlegung von Gründen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist – einen Formmangel auf.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184).
Vor diesem Hintergrund wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts dem Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in welchem er dazu aufgefordert wurde, den Gebührenantrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen oder darzulegen, weshalb eine solche Einbringung unzumutbar bzw. untunlich ist. Der Mängelbehebungsauftrag war binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens, zu erfüllen.
Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 20.06.2024 nachweislich zugestellt.
Der Antragsteller hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen. Der Antragsteller hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die der Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert. Das Anbringen war daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
elektronischer Rechtsverkehr Frist Gebührenantrag Mängelbehebung Sachverständigengebühr Sachverständiger Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2291713.1.00Im RIS seit
20.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024