TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/25 W291 2295904-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W291 2295904-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.06.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2024, Zl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 25.06.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab 26.06.2024 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab 26.06.2024 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 25.06.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 25.06.2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 + § 1 Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, + Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF befindet sich seit 26.06.2024 in Schubhaft.

2. Am Freitag, 19.07.2024, brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

3. Das BFA legte in weiterer Folge den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Zudem wurde eine Stellungnahme der zuständigen Fachbildung für Heimreisezertifikate eingeholt.

4. In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör zu der vom BFA abgegebenen Stellungnahme und der eingeholten Stellungnahme gewährt.

5. Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der BF stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom Mai 2004 vom Bundesasylamt abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.05.2009 abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.02.2007 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 erster Satz erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.02.2007 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127,, 130 erster Satz erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Diese Verurteilung ist bereits getilgt.

Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom 12.07.2007 wurde gegen den BF ein Rückkehrverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, welches nach Erhebung einer Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 14.08.2007 auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.04.2011 als unbegründet ab.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.06.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB und des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs. 1 3. Fall SMG als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.06.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB und des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, 3. Fall SMG als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Dem Urteil kann entnommen werden:

Der BF ist schuldig,

„er hat

I. am 2 März 2019 in XXXX zu den unten (…) dargestellten Taten des XXXX dadurch beigetragen, dass er diesen zu einem Schlafmohnkapseln verkaufenden Geschäft brachte, und zwar:römisch eins. am 2 März 2019 in römisch 40 zu den unten (…) dargestellten Taten des römisch 40 dadurch beigetragen, dass er diesen zu einem Schlafmohnkapseln verkaufenden Geschäft brachte, und zwar:

( XXXX hat mutmaßlich zu nachangeführten Zeiten an nachangeüfhrten Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar 19.261,7 Gramm morphin- und codeinhältige getrocknete Schlafmohnkapseln mit einem Reinheitsgehalt von 0,7 % Morphin und 0,02 % Codein (entsprechend 134,831 Gramm Morphin [13,483 Grenzmengen] und 3,852 Gramm Codein [0,128 Grenzmengen] in Reinsubstanz, daher gesamt: 13,611 Grenzmengen)( römisch 40 hat mutmaßlich zu nachangeführten Zeiten an nachangeüfhrten Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar 19.261,7 Gramm morphin- und codeinhältige getrocknete Schlafmohnkapseln mit einem Reinheitsgehalt von 0,7 % Morphin und 0,02 % Codein (entsprechend 134,831 Gramm Morphin [13,483 Grenzmengen] und 3,852 Gramm Codein [0,128 Grenzmengen] in Reinsubstanz, daher gesamt: 13,611 Grenzmengen)

1. vom 2. auf den 3 März 2019 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde besessen und befördert, indem er mit den von ihm in XXXX erworbenen und in zwei großen Reisekoffern verborgenen Schlafmohnkapseln mit dem Zug vom Bahnhof XXXX bis zum Bahnhof XXXX fuhr;1. vom 2. auf den 3 März 2019 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde besessen und befördert, indem er mit den von ihm in römisch 40 erworbenen und in zwei großen Reisekoffern verborgenen Schlafmohnkapseln mit dem Zug vom Bahnhof römisch 40 bis zum Bahnhof römisch 40 fuhr;

2. am 3. März 2019 von Österreich nach XXXX auszuführen versucht, indem er die unter A) 1. dargestellten Schlafmohnkapseln mit dem Zug über die Staatsgrenze bei XXXX zu verbringen versuchte, wobei es in Folge Durchführung einer Personen- und Gepäckkontrolle durch die Kriminalpolizei in dem im Bahnhof XXXX stehenden Zug beim Versuch blieb;)2. am 3. März 2019 von Österreich nach römisch 40 auszuführen versucht, indem er die unter A) 1. dargestellten Schlafmohnkapseln mit dem Zug über die Staatsgrenze bei römisch 40 zu verbringen versuchte, wobei es in Folge Durchführung einer Personen- und Gepäckkontrolle durch die Kriminalpolizei in dem im Bahnhof römisch 40 stehenden Zug beim Versuch blieb;)

II. Im Zeitraum von Sommer 2015 bis 5. September 2019 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar nicht näher bekannte Mengen an morphin- und codeinhältigen getrockneten Schlafmohnkapseln und nicht näher bekannte Mengen Heroin (Wirkstoff: Heroin-Base) sowie von Dezember 2019 bis Anfang Februar 2020 Kokain in unbestimmter Menge jeweils bis zum Eigenkonsum innehatte bzw besessen.“römisch II. Im Zeitraum von Sommer 2015 bis 5. September 2019 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar nicht näher bekannte Mengen an morphin- und codeinhältigen getrockneten Schlafmohnkapseln und nicht näher bekannte Mengen Heroin (Wirkstoff: Heroin-Base) sowie von Dezember 2019 bis Anfang Februar 2020 Kokain in unbestimmter Menge jeweils bis zum Eigenkonsum innehatte bzw besessen.“

Als Strafbemessungsgründe waren erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und die 13-fache Überschreitung der Grenzmenge angeführt. Als mindernd wurde die geständige Einlassung, die Unbescholtenheit und die Tatsache, dass der BF bei dem Suchtfithandel eine stark untergeordnete Rolle eingenommen hatte (Tatbeitrag durch Bekanntgabe des Schlafmohnkapseln verkaufenden Geschäftes).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.08.2020 wurde der BF unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 19.06.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.08.2020 wurde der BF unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 19.06.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. und 3. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Dem Urteil kann entnommen werden:

Der BF und ein Mittäter „sind schuldig,

sie haben in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich morphin- und codeinhaltige Mohnkapseln (beinhaltend zumindest 1% Morphin und 0,1% Codein), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge durch Paketversandsie haben in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich morphin- und codeinhaltige Mohnkapseln (beinhaltend zumindest 1% Morphin und 0,1% Codein), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge durch Paketversand

I./ aus Österreich aus- und nach XXXX eingeführt, und zwar zumindest 210 Kilogramm brutto in zumindest 35 Sendungen im Zeitraum Anfang Februar 2020 bis Anfang April 2020;römisch eins./ aus Österreich aus- und nach römisch 40 eingeführt, und zwar zumindest 210 Kilogramm brutto in zumindest 35 Sendungen im Zeitraum Anfang Februar 2020 bis Anfang April 2020;

II./ aus Österreich aus- und nach XXXX einzuführen versucht, und zwarrömisch II./ aus Österreich aus- und nach römisch 40 einzuführen versucht, und zwar

A./ am 08.04.2020 in drei Paketen insgesamt 20.044,4 Gramm brutto;

B./ am 09.04.2020 in drei Paketen insgesamt 19.187,80 Gramm brutto;

C./ am 08.05.2020 in zwei Paketen insgesamt 10.636,30 Gramm brutto;

D./ am 18.05.2020 in drei Paketen insgesamt 21.799,-- Gramm brutto;

E./ am 20.05.2020 in vier Paketen insgesamt 19.788,5 Gramm brutto.“

Das Gericht wertete als mildernd:  den bisher ordentlichen Lebenswandel

das teils überschießende Geständnis

dass es teilweise beim Versuch geblieben ist

die teilweise Sicherstellung von Suchtgift

die untergeordnete Rolle

als erschwerend:    das vielfache Überschreiten der Grenzmenge

das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen

Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde dem BF gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis XXXX vom 08.01.2022 erteilte das BVwG eine Frist für die freiwillige Ausreise, setzte die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herab und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis römisch 40 vom 08.01.2022 erteilte das BVwG eine Frist für die freiwillige Ausreise, setzte die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herab und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab.

Der BF war seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt am XXXX im Bundesgebiet unstet und nicht behördlich gemeldet. Seit XXXX besteht keine private behördliche Wohnsitzmeldung.Der BF war seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt am römisch 40 im Bundesgebiet unstet und nicht behördlich gemeldet. Seit römisch 40 besteht keine private behördliche Wohnsitzmeldung.

Der BF wurde am 25.06.2024 festgenommen.

Der BF wurde am 25.06.2024 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 26.06.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF befindet sich seit 26.06.2024 in Schubhaft.

1.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

1.2.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Der BF ist volljährig. Der BF ist Staatsangehöriger von Indien.

1.2.2. Der BF war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und während der Anhaltung grundsätzlich gesund und ist es auch aktuell. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.2.3. Der BF ist ledig. Der BF verfügt über einen Sohn in Österreich. Der BF konnte am 25.06.2024 die Adresse seines Sohnes bei der niederschriftlichen Einvernahme des BFA nicht angeben. Der BF gab vor dem BFA eine Aufenthaltsadresse an, an der niemand behördlich gemeldet ist. Der BF hat zuletzt beim Sohn gewohnt. Der BF verfügt über Freunde in Österreich. Der BF weist keine finanziellen oder gesundheitlichen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich auf. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verrichtet Schwarzarbeit. Aktuell verfügt er über kein Bargeld. Am 26.06.2024 verfügte er über 1,40 Euro. Der BF war seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt am XXXX im Bundesgebiet unstet und nicht behördlich gemeldet. Seit XXXX besteht keine private behördliche Wohnsitzmeldung.1.2.3. Der BF ist ledig. Der BF verfügt über einen Sohn in Österreich. Der BF konnte am 25.06.2024 die Adresse seines Sohnes bei der niederschriftlichen Einvernahme des BFA nicht angeben. Der BF gab vor dem BFA eine Aufenthaltsadresse an, an der niemand behördlich gemeldet ist. Der BF hat zuletzt beim Sohn gewohnt. Der BF verfügt über Freunde in Österreich. Der BF weist keine finanziellen oder gesundheitlichen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich auf. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verrichtet Schwarzarbeit. Aktuell verfügt er über kein Bargeld. Am 26.06.2024 verfügte er über 1,40 Euro. Der BF war seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt am römisch 40 im Bundesgebiet unstet und nicht behördlich gemeldet. Seit römisch 40 besteht keine private behördliche Wohnsitzmeldung.

Der BF verfügt über eine Wohnmöglichkeit im Bundesgebiet, welche er in der Beschwerde angab.

1.2.4. Der BF hat dem BFA keinen Reisepass vorgelegt. Der BF wurde am 17.07.2024 aus der Schubhaft der Delegation der Indischen Botschaft vorgeführt. Seine Angaben zu seiner Identität werden in seinem Heimatland überprüft.

Die Indischen Botschaft stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. Flugverbindungen nach Indien sind gegeben.

Die Vorgangsweise bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikates:

Der Antrag um Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird bei Vorlagen der Voraussetzungen bei der Botschaft von Indien gestellt. Unmittelbar danach wird die Person für ein Interview zur Identifizierung geladen oder der indischen Delegation zum Interview vorgeführt. Die von der Person angegebenen Daten mussten in Indien zu weiteren Überprüfung übermittelt werden.

Nach Erhalt einer Zustimmung wird die Flugbuchung veranlasst und das Heimreisezertifikat von der Botschaft 2 Tage vor der Außerlandesbringung ausgestellt.

Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 01.09.23) beträgt bei unten angeführten Situationen die Bearbeitungsdauer, wie folgt:

1. Kopie eines RP im Original (gültig oder abgelaufen) à 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft

2. IND Dok. wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte à 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft

3. undokumentierte Fälle à Rückmeldung der Botschaft ohne Frist

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA iVm dem angefochtenen Bescheid sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das Erkenntnis vom Asylgerichthof XXXX sowie in das Erkenntnis des BVwG XXXX . Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid sowie einer Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Zudem erfolgte eine Einsichtnahme in das Erkenntnis vom Asylgerichthof römisch 40 sowie in das Erkenntnis des BVwG römisch 40 .

2.2. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

2.2.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. Dass er Staatsangehöriger von Indien ist, ergibt aus dem angefochtenen Bescheid und entspricht seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.06.2024.

2.2.2 Das BFA ging im angefochtenen Bescheid unbedenklich davon aus, dass der BF gesund ist. Der BF hat am 25.06.2024 selbst angegeben, dass es ihm gut gehe. Substantiierte Anhaltpunkte, dass sich dieser Zustand während der Anhaltung geändert hätte oder der BF aktuell nicht mehr gesund sein sollte, sind nicht hervorgekommen. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft.

2.2.3. Dass BFA legte dem Bescheid unbedenklichen zugrunde, dass der BF ledig ist und deckt sich die Feststellung mit seinen Angaben in der Einvernahme vom 25.06.2024. Dass der BF einen Sohn in Österreich hat, legte bereits das BFA dem Bescheid zugrunde und gab der BF das auch selbst in der Einvernahme vom 25.06.2024 an. Dass er die Adresse des Sohnes nicht angeben konnte, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 25.06.2024. Dass der BF vor dem BFA eine Aufenthaltsadresse angab, an der niemand behördlich gemeldet ist, wurde bereits dem Bescheid zugrunde gelegt und deckt sich dies auch mit einer ZMR-Abfrage des BVwG. Dass der BF beim Sohn wohnte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vom 25.06.2024. Der BF gab unbedenklich an, über Freunde in Österreich zu verfügen. Dass der BF über keine Abhängigkeitsverhältnisse verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben vom 25.06.2024. Dass er Schwarzarbeit verrichtet, ergibt sich aus seinen ausdrücklichen Angaben vom 25.06.2024. Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation gründen sich auf einen Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen hinsichtlich seiner fehlenden Meldungen im Bundesgebiet gründen sich auf eine Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug.

Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass er über eine Wohnmöglichkeit bei einer näher genannten Person im Bundesgebiet verfüge. Das BVwG legt dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben.

2.2.4. Das BFA legte dem angefochtenen Bescheid unbedenklich zugrunde, dass der BF kein Reisedokument vorlegte. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA bzw. der Antwort der zuständigen Fachabteilung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

§§, 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schub

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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