TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/26 W600 2295967-1

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Veröffentlicht am 26.07.2024
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Entscheidungsdatum

26.07.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W600 2295967-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Mongolei, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zahl XXXX , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2024, 21:05 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mongolei, rechtlich vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zahl römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 09.07.2024, 21:05 Uhr, zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins.       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.         Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II.         Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV.     Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV.     Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am 09.07.2024, 21:05 Uhr, persönlich ausgefolgt.1. Mit dem im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung angeordnet. Der besagte Bescheid wurde dem BF am 09.07.2024, 21:05 Uhr, persönlich ausgefolgt.

2. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2024, Zahl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF in die Mongolei für zulässig erklärt, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am 09.07.2024, 21:05 Uhr, persönlich ausgefolgt. 2. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2024, Zahl römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF in die Mongolei für zulässig erklärt, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am 09.07.2024, 21:05 Uhr, persönlich ausgefolgt.

3. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.07.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie dessen andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter anderem wurde der Ersatz der Aufwendungen im Hinblick auf Kommissionsgebühren und Barauslagen samt Eingabegebühr beantragt. 3. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.07.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie dessen andauernde Anhaltung in Schubhaft. Unter anderem wurde der Ersatz der Aufwendungen im Hinblick auf Kommissionsgebühren und Barauslagen samt Eingabegebühr beantragt.

4. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am 19.07.2024 dem BVwG vor.

5. Am 22.07.2024 langten eine Stellungnahme, in der die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz beantragt wurde, und eine Anfragenbeantwortung des BFA sowie amtsärztliche Unterlagen samt einem amtsärztlichen Gutachten beim BVwG ein.

6. Am 25.07.2024 fand eine mündliche Verhandlung beim BVwG statt, an jener der BF, dessen RV, ein Vertreter des BFA sowie ein Dolmetscher für die Sprache Mongolisch teilnahmen.

7. Am 26.07.2024 wurde seitens des BFA ein Bericht der LPD XXXX nachgereicht, welcher dem BF zum Parteiengehör weitergeleitet wurde. 7. Am 26.07.2024 wurde seitens des BFA ein Bericht der LPD römisch 40 nachgereicht, welcher dem BF zum Parteiengehör weitergeleitet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der BF reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein, und wurde ihm am 22.01.2015 erstmals ein Aufenthaltstitel zum Zweck „Studierender“ mit Gültigkeit von 08.01.2015 bis 08.01.2016, welcher wiederholt, zuletzt bis 09.01.2017, verlängert wurde erteilt. (vgl. Fremdenregister; Bescheid der XXXX vom 15.12.2016 OZ 6 AS 2ff) Der BF reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein, und wurde ihm am 22.01.2015 erstmals ein Aufenthaltstitel zum Zweck „Studierender“ mit Gültigkeit von 08.01.2015 bis 08.01.2016, welcher wiederholt, zuletzt bis 09.01.2017, verlängert wurde erteilt. vergleiche Fremdenregister; Bescheid der römisch 40 vom 15.12.2016 OZ 6 AS 2ff)

Mit Bescheid des XXXX , Zahl XXXX , vom 28.06.2017, wurde der Antrag des BF vom 15.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen. (vgl. OZ 6 AS 2ff).Mit Bescheid des römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom 28.06.2017, wurde der Antrag des BF vom 15.12.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen. vergleiche OZ 6 AS 2ff).

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Wien, GZ.: XXXX , vom 12.01.2018, wurde das vom BF initiierte Beschwerdeverfahren gegen den zuvor genannten Bescheid des XXXX aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den BF rechtskräftig am 19.01.2018 eingestellt. (vgl. Beschluss VwG-Wien vom 12.01.2018, OZ 16; Rechtskraftbestätigung VwG-Wien vom 29.01.2018, OZ 18)Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Wien, GZ.: römisch 40 , vom 12.01.2018, wurde das vom BF initiierte Beschwerdeverfahren gegen den zuvor genannten Bescheid des römisch 40 aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den BF rechtskräftig am 19.01.2018 eingestellt. vergleiche Beschluss VwG-Wien vom 12.01.2018, OZ 16; Rechtskraftbestätigung VwG-Wien vom 29.01.2018, OZ 18)

Im Zuge einer – im Auftrag des BFA – am 05.04.2018 an der damaligen Meldeadresse des BF erfolgten Nachschau durch Polizisten konnte der BF nicht angetroffen, jedoch erhoben werden, dass der BF seit 01.03.2018 an besagter Adresse nicht mehr wohnhaft ist. (vgl. Bericht der LPD XXXX vom 05.04.2018, OZ 6 AS 17) Im Zuge einer – im Auftrag des BFA – am 05.04.2018 an der damaligen Meldeadresse des BF erfolgten Nachschau durch Polizisten konnte der BF nicht angetroffen, jedoch erhoben werden, dass der BF seit 01.03.2018 an besagter Adresse nicht mehr wohnhaft ist. vergleiche Bericht der LPD römisch 40 vom 05.04.2018, OZ 6 AS 17)

Am 10.04.2024 stellte das BFA ein gegen den BF geführtes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF ein. (vgl. Fremdenregister)Am 10.04.2024 stellte das BFA ein gegen den BF geführtes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des unbekannten Aufenthalts des BF ein. vergleiche Fremdenregister)

Am 09.07.2024 wurde der BF im Rahmen einer Hauserhebung im Bundesgebiet an der Adresse XXXX , betreten, um 10:30 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. (vgl. Anhalteprotokoll I und Anzeige der LPD XXXX vom 09.07.2024 OZ 6 AS 17f und 21f) Am 09.07.2024 wurde der BF im Rahmen einer Hauserhebung im Bundesgebiet an der Adresse römisch 40 , betreten, um 10:30 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins und Anzeige der LPD römisch 40 vom 09.07.2024 OZ 6 AS 17f und 21f)

Am 09.07.2024 wurde der bis 15.07.2030 gültige mongolische Reisepass des BF sowie sein abgelaufener Aufenthaltstitel sichergestellt. (vgl. Sicherstellungsprotokoll vom 09.07.2024, OZ 6 AS 29) Am 09.07.2024 wurde der bis 15.07.2030 gültige mongolische Reisepass des BF sowie sein abgelaufener Aufenthaltstitel sichergestellt. vergleiche Sicherstellungsprotokoll vom 09.07.2024, OZ 6 AS 29)

Am 09.07.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF zum Zwecke der Prüfung des Aufenthaltsstatus, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung sowie zum Parteiengehör, vor dem BFA statt. (vgl. Protokoll der Niederschrift vom 09.07.2024, OZ 6 AS 41f) Am 09.07.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF zum Zwecke der Prüfung des Aufenthaltsstatus, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung sowie zum Parteiengehör, vor dem BFA statt. vergleiche Protokoll der Niederschrift vom 09.07.2024, OZ 6 AS 41f)

Mit oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA vom 09.07.2024, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung verhängt. (vgl. OZ 6 AS 48ff) Der Bescheid wurde dem BF am 09.07.2024, um 21:05 Uhr persönlich ausgefolgt. (vgl. Übernahmebestätigung vom 09.07.2024, OZ 6 AS 129)Mit oben im Spruch genannten Mandatsbescheid des BFA vom 09.07.2024, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Abschiebung verhängt. vergleiche OZ 6 AS 48ff) Der Bescheid wurde dem BF am 09.07.2024, um 21:05 Uhr persönlich ausgefolgt. vergleiche Übernahmebestätigung vom 09.07.2024, OZ 6 AS 129)

Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 FPG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF in die Mongolei für zulässig erklärt, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (vgl. OZ 6 AS 69) Der Bescheid wurde dem BF am 09.07.2024, 21:05 Uhr, persönlich ausgefolgt. (vgl. Übernahmebestätigung vom 09.07.2024 OZ 6 AS 129)Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2024, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, FPG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF in die Mongolei für zulässig erklärt, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. vergleiche OZ 6 AS 69) Der Bescheid wurde dem BF am 09.07.2024, 21:05 Uhr, persönlich ausgefolgt. vergleiche Übernahmebestätigung vom 09.07.2024 OZ 6 AS 129)

Am 10.07.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei dem sich dieser nicht rückkehrwillig zeigte. (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.07.2024 OZ 6 AS 134f)Am 10.07.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei dem sich dieser nicht rückkehrwillig zeigte. vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.07.2024 OZ 6 AS 134f)

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er ist mongolischer Staatsbürger. Er ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt.

Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig.

Der BF war im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme gesund. Er litt und leidet auch aktuell an keiner schwerwiegenden Erkrankung.

Der BF wurde beginnend mit 10.07.2024 wegen einer passageren (vorübergehenden) Hypertonie medikamentös und mit 11.07.2024 wegen einer Konjunktivitis (Bindehautentzündung) mit Augentropfen behandelt. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Aktuell benötigt der BF keine medizinische Behandlung.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

Der BF hält sich seit 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und verfügte in den Zeiträumen 05.05.2015 bis 06.04.2018, 12.04.2018 bis 21.09.2018, 27.11.2018 bis 13.09.2022 über Wohnsitzmeldungen in Österreich. Seit 13.09.2022 weist der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr auf.

Der BF verblieb nach Ablauf der Gültigkeit seines Aufenthaltstitels und rechtkräftiger Abweisung seines Antrages auf Verlängerung desselben am 19.01.2018 im Wissen um die Unrechtmäßigkeit seines weiteren Aufenthaltes weiterhin im Bundesgebiet aufhältig.

Der BF hat keine familiären Bezugspunkte in Österreich und weist auch keine berücksichtigungswürdigen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet auf. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte zuletzt über EUR 500,-. Darüber hinaus weist der BF keine Bargeldmittel auf und verfügt über keine legalen Einnahmequellen. Der BF ging in Österreich der Schwarzarbeit nach. Der BF verfügte und verfügt auch aktuell über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

Im Herkunftsstaat halten sich Familienangehörige des BF, insbesondere seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder auf, zu jenen er Kontakt hält. Der BF hat in der Mongolei die Mittelschule absolviert und ein Jahr lang an der technischen Universität studiert. Der BF reiste 2015 aus seinem Herkunftsstaat aus und ist der Deutschen Sprache nur grundlegend mächtig.

Der BF ist im Besitz eines bis 15.07.2030 gültigen mongolischen Reisepasses, welcher am 09.07.2024 sichergestellt wurde und nach wie vor vom BFA verwahrt wird.

Abschiebungen in die Mongolei sind aktuell durchführbar und Flugbuchungen in die Mongolei innerhalb von 2 bis 3 Werktagen nach Rechtskraft bzw. Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung organisierbar und durchführbar. Eine Abschiebung des BF per Flugzeug in die Mongolei kann innerhalb nur weniger Tage erfolgen.

Der BF wird seit 09.07.2024, 21:05 Uhr, aufgrund des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides des BFA durchgehend in Schubhaft angehalten.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und war und ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war und ist nicht bereit, freiwillig in die Mongolei zurückzukehren.

Gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2024, mit welchem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF in die Mongolei für zulässig erklärt wurde, hat der BF – in noch aufrechter Rechtsmittelfrist – bis dato kein Rechtsmittel erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, insbesondere in die Beschwerdeschrift des BF (siehe OZ 1), die Stellungnahmen des BFA vom 22.07.2024 (siehe OZ 7 und 9), die vorgelegten amtsärztlichen Unterlagen vom 22.07.2024, den Bericht der LPD-Wein vom 26.07.2024 (siehe OZ 19) und die Stellungnahme des BF vom 26.07.2024 (siehe OZ 22 und 23) sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche oben jeweils in Klammer zitiert und vom BF nicht bestritten wurden.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:

Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024 (siehe OZ 6 AS 41f), in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 19.07.2024 (siehe OZ 1) sowie auf einer im Akt einliegenden Kopie seines gültigen mongolischen Reisepasses (siehe OZ AS 32f). Letztlich bestätigte der BF seine Identität und Staatsbürgerschaft in der mündlichen Verhandlung. (siehe Verhandlungsprotokoll)

Anhaltspunkte, dass der BF asyl- oder subsidiär schutzberechtigt wäre, lassen sich weder den Akten noch den behördlichen Registern entnehmen. Ferner wurde dies vom BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Das der BF einen bis 15.07.2030 gültigen mongolischen Reisepass besitzt, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Kopie desselben (siehe OZ AS 32f) und beruht die erfolgte Sicherstellung desselben am 09.07.2024 auf einem im Akt einliegenden Sicherstellungsprotokoll vom 09.07.2024 (siehe OZ 6 AS 29). Ferner gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass sein Reisepass abgenommen wurde und sich nach wie vor beim BFA befinde. Anhaltspunkte, dass eine Rückstellung des Reisepasses an den BF erfolgt wäre, finden sich in den Akten nicht und wurde dies weder vom BF noch vom BFA bis dato behauptet.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß oder aktuell besitzt, finden sich in den Akten nicht und wurde dies vom BF bisher auch nicht behauptet. Letztlich verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung es eine andere Staatsbürgerschaft als die mongolische innezuhaben.

Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF seit 10.01.2017 über keinen Aufenthaltstitel in Österreich mehr verfügt, was der BF vor dem BFA am 09.07.2024 auch bestätigte, indem er angab über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen. Ferner liegt im Akt eine Ausfertigung des Bescheides des Amtes der XXXX (im Folgenden: XXXX ) ein, mit welchem der letzte Antrag des BF auf Verlängerung seines zuletzt erteilten Aufenthaltstitels abgewiesen wurde (siehe OZ 6 AS 2), sowie eine Ausfertigung des Beschlusses des VwG-Wien, mit welchem das Beschwerdeverfahren des BF in Bezug auf den zuvor genannten Bescheid der XXXX eingestellt wurde. (siehe OZ 16) Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF seit 10.01.2017 über keinen Aufenthaltstitel in Österreich mehr verfügt, was der BF vor dem BFA am 09.07.2024 auch bestätigte, indem er angab über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen. Ferner liegt im Akt eine Ausfertigung des Bescheides des Amtes der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) ein, mit welchem der letzte Antrag des BF auf Verlängerung seines zuletzt erteilten Aufenthaltstitels abgewiesen wurde (siehe OZ 6 AS 2), sowie eine Ausfertigung des Beschlusses des VwG-Wien, mit welchem das Beschwerdeverfahren des BF in Bezug auf den zuvor genannten Bescheid der römisch 40 eingestellt wurde. (siehe OZ 16)

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und beruhen die oben angeführten Wohnsitzmeldungen des BF sowie das Fehlen einer solchen seit 13.09.2022 auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF sich seit 2015 durchgehend in Österreich aufhält beruht auf den diesbezüglich konkreten Angaben des BF vor dem BFA am 09.07.2024, welche der BF zudem in der gegenständlichen Beschwerde (siehe OZ 1) bestätigte. Ferner gab der BF – sein diesbezügliches bisheriges Vorbringen bestätigend – in der mündlichen Verhandlung an, sich seit 01.01.2015 durchgehend in Österreich aufzuhalten.

Das der BF über keine familiären Bezugspunkte in Österreich verfügt, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am 09.07.2024. Der BF verneinte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA explizit das Bestehen familiärer Bezugspunkte in Österreich. Zudem wurde in der gegenständlichen Beschwerde das Bestehen von familiären Bezugspunkten in Österreich nicht behauptet. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF seine Angaben vor dem BFA indem er vorbrachte, dass sich keine Familienangehörigen in Österreich aufhalten.

Der BF behauptete weder vor dem BFA noch in seiner Beschwerdeschrift, dass er über gefestigte soziale Beziehungen verfügt. Vielmehr vermeinte der BF vor dem BFA zuletzt im Zeitraum in dem er über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügt habe, über keine fixe Adresse im Bundesgebiet verfügt zu haben und immer wieder bei Freunden und Bekannten untergekommen zu sein, ohne nähere Angaben zu seinen Freunden oder Bekannten, wie Namen und/oder Adressen, zu machen. Ferner wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde – trotz festgestellter fehlender sozialer Bezugspunkte im angefochtenen Bescheid – das Bestehen solcher im Bundesgebiet nicht behauptet.

In der mündlichen Verhandlung gab der BF zudem an, während seines Studiums Freunde gehabt zu haben. Aktuell würde er aber nur über Bekannte verfügen, was letztlich nicht auf das Bestehen von verfestigten sozialen Kontakten in Österreich schließen lässt. Im Falle des Bestehens besagter sozialer Kontakte wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF dies vorgebracht und keinesfalls behauptet hätte, nur über Bekannte zu verfügen.

Das der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am 09.07.2024 sowie dem Umstand, dass der BF mangels Aufenthaltstitels für Österreich keiner Erwerbstätigkeit legal nachgehen darf. Darüber hinaus gestand der BF vor dem BFA ein, bewusst der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, indem er angab, gegen Entgelt „Freunden“ beim Umzug geholfen zu haben. Ferner gestand der BF ein, sich der Unrechtmäßigkeit dieser Tätigkeit bewusst gewesen zu sein, und brachte begründend vor, sich ernähren zu müssen, was wiederum auf die Mittellosigkeit des BF hinweist. Insofern der BF vermeinte von seiner in der Mongolei lebenden Frau seit Jahren regelmäßig Geld überwiesen bekommen zu haben, vermochte der BF vor dem Hintergrund eingestanden zu haben, Schwarzarbeit verrichtet zu haben um sich ernähren zu können, nicht glaubwürdig darlegen, regelmäßige Geldsendungen von seiner Frau erhalten zu haben. Der BF vermochte demzufolge keine legale Einnahmequelle nachvollziehbar darzulegen.

Auch in der mündlichen Verhandlung war der BF nicht in der Lage den regelmäßigen Erhalt von Geld seitens seiner Lebensgefährtin nachvollziehbar darzulegen. Der BF war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage die Einkommenssituation seiner Lebensgefährtin in der Mongolei darzutun. Vielmehr wich er den diesbezüglichen Fragen insofern aus, als er vermeinte nicht zu wissen, was seine Lebensgefährtin verdiene und er sich auch nicht in deren Privatleben einmischen wolle. Konkret danach befragt, wie der Geldtransfer zwischen ihm und seiner Frau ablaufe, vermeinte der BF über Inserate jeweils andere mongolische Staatsbürger ausfindet gemacht zu haben, die Geld in die Mongolei überweisen wollten und von diesen auch Geld bekommen zu haben, dies jedoch nicht belegen zu können. Der BF vermochte mit seinen teils ausweichenden und teils sehr vagen Angaben keinesfalls nachvollziehbar darlegen, dass er regelmäßig Bargeldmittel von seiner Frau erhält. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF vor dem BFA eingestanden hat, zum Zwecke seiner Unterhaltssicherung gegen Entgelt Umzugsarbeiten verrichtet zu haben (arg: „[…] V: Als mongolischer Staatsbürger sind Sie zur Arbeitsaufnahme ohne gültiger Arbeitserlaubnis und ohne gültigen Aufenthaltstitel nicht berechtigt, ihr Verhalten stellt einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz dar. A: Ja, ich weiß das, aber ich muss mich ernähren. […]“) [AS 43 OZ 6]) Der Umstand, dass der BF eingestanden hat, zum Zwecke seiner Unterhaltssicherung unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgehen habe müssen, lässt vielmehr darauf schließen, dass der BF über keine sonstigen legalen unterhaltssichernden Einnahmequellen verfügt, sohin auch keine regelmäßigen Geldsendungen seitens seiner Lebensgefährtin erhält.

Der Besitz von EUR 500,- im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme beruht auf dem Anhalteprotokoll I der LPD XXXX vom 09.07.2024, welchem entnommen werden kann, dass eine Sicherheitsleistung von EUR 500,- beim BF eingehoben wurde (siehe OZ 6 AS 17) Ferner gab der BF vor dem BFA am 09.07.2024 an über EUR 500,- verfügt zu haben und dass dieses Geld ihm von der Polizei abgenommen worden sei, abgesehen davon, jedoch über keine Bargeldmittel zu verfügen. (siehe OZ 6 AS 45) Ferner bestätigte der BF dies in der mündlichen Verhandlung, indem er vorbrachte, dass ihm bei seiner Festnahme EUR 500,- abgenommen worden seien und er darüber hinaus über keine Bargeldmittel verfügt. Der Besitz von EUR 500,- im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme beruht auf dem Anhalteprotokoll römisch eins der LPD römisch 40 vom 09.07.2024, welchem entnommen werden kann, dass eine Sicherheitsleistung von EUR 500,- beim BF eingehoben wurde (siehe OZ 6 AS 17) Ferner gab der BF vor dem BFA am 09.07.2024 an über EUR 500,- verfügt zu haben und dass dieses Geld ihm von der Polizei abgenommen worden sei, abgesehen davon, jedoch über keine Bargeldmittel zu verfügen. (siehe OZ 6 AS 45) Ferner bestätigte der BF dies in der mündlichen Verhandlung, indem er vorbrachte, dass ihm bei seiner Festnahme EUR 500,- abgenommen worden seien und er darüber hinaus über keine Bargeldmittel verfügt.

Der BF gab vor dem BFA am 09.07.2024 an, zuletzt an der Adresse XXXX Unterkunft genommen zu haben, und wurde der BF an besagter Adresse am 09.07.2024 betreten und verhaftet. (siehe OZ 6 AS 17f) Dem Vorhalt seitens des BFA, dass es sich dabei um ein Abrisshaus handle, in dem bloß einige Betten stehen, trat der BF weder vor dem BFA am 09.07.2024 noch in weiterer Folge in seiner Beschwerde entgegen. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des BFA dargelegt, das die Feststellung zum letzten Aufenthaltsort des BF sich auf die langjährige Außendiensterfahrung des Einvernahmeleiters der Befragung des BF am 09.07.2024 stütze. Der besagte Referent des BFA nehme seit Jahren regelmäßig an Schwerpunktaktionen gemeinsam mit der Polizei teil, weshalb er die einschlägigen Örtlichkeiten sehr gut kenne. Darüber hinaus sei dies auch von der LPD bestätigt worden. Der BF vermochte dem in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegenzutreten. So brachte der BF zwar vor, dass sich seine Unterkunft in einem Gebäude eines Tennisvereins befunden habe, in welchem es mehrere Zimmer gebe. Der BF gestand jedoch zudem ein, trotz Suche keine „Wohnung“ gefunden zu haben und daher dort eine „Unterkunft“ bekommen zu haben. Insofern der BF einerseits davon spricht keine Wohnung gefunden zu haben und andererseits von einer Unterkunft in Bezug auf seinen letzten Aufenthaltsort spricht, gibt er selbst zu erkennen, dass es sich dabei um keine Wohnung, sohin eine zu Wohnzwecken vorgesehene Unterkunft handelt. Andernfalls ließe sich nicht erklären, weshalb der BF unterschiedliche Begriffe, insbesondere unter Verweis auf die Unmöglichkeit eine Wohnung finden zu können, verwenden hätte sollen. Zudem vermeinte der BF, dass es ihm untersagt worden sei, eine Wohnsitzmeldung an besagter Unterkunft vorzunehmen, und gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, keinen Mietvertrag zu haben und auch den Zuständigen für die Wohnung nicht zu kennen, was letztlich das Vorbringen des BFA, dass es sich bei der in Rede stehenden Örtlichkeit um keine taugliche und/oder ortsübliche Unterkunft handelt, stützt. Mit Schriftsatz vom 26.07.2024 wurde zudem ein Bericht der LPD XXXX über die Wohnsituation an besagter Adresse in Vorlage gebracht, welcher zusammengefasst entnommen werden kann, dass es sich bei dem Gebäude um ein Vereinslokal eines Sportklubs handle welches sich in einem desolaten Zustand befindet. Der BF sei in einem Zimmer ohne Fenster, ohne adäquate Schlafstelle und ohne geeignete Kochstelle aufhältig gewesen und befänden sich die Gemeinschaftssanitärräume ebenfalls in einem verdreckten und desolaten Zustand. (siehe OZ 19) Dem wurde in der Stellungnahme des BF vom 26.07.2024 nicht entgegengetreten (siehe OZ 22, 23) Auch dies stützt die Annahme des BFA, dass es sich um keine ortsübliche Wohnung/Unterkunft handelt.Der BF gab vor dem BFA am 09.07.2024 an, zuletzt an der Adresse römisch 40 Unterkunft genommen zu haben, und wurde der BF an besagter Adresse am 09.07.2024 betreten und verhaftet. (siehe OZ 6 AS 17f) Dem Vorhalt seitens des BFA, dass es sich dabei um ein Abrisshaus handle, in dem bloß einige Betten stehen, trat der BF weder vor dem BFA am 09.07.2024 noch in weiterer Folge in seiner Beschwerde entgegen. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des BFA dargelegt, das die Feststellung zum letzten Aufenthaltsort des BF sich auf die langjährige Außendiensterfahrung des Einvernahmeleiters der Befragung des BF am 09.07.2024 stütze. Der besagte Referent des BFA nehme seit Jahren regelmäßig an Schwerpunktaktionen gemeinsam mit der Polizei teil, weshalb er die einschlägigen Örtlichkeiten sehr gut kenne. Darüber hinaus sei dies auch von der LPD bestätigt worden. Der BF vermochte dem in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegenzutreten. So brachte der BF zwar vor, dass sich seine Unterkunft in einem Gebäude eines Tennisvereins befunden habe, in welchem es mehrere Zimmer gebe. Der BF gestand jedoch zudem ein, trotz Suche keine „Wohnung“ gefunden zu haben und daher dort eine „Unterkunft“ bekommen zu haben. Insofern der BF einerseits davon spricht keine Wohnung gefunden zu haben und andererseits von einer Unterkunft in Bezug auf seinen letzten Aufenthaltsort spricht, gibt er selbst zu erkennen, dass es sich dabei um keine Wohnung, sohin eine zu Wohnzwecken vorgesehene Unterkunft handelt. Andernfalls ließe sich nicht erklären, weshalb der BF unterschiedliche Begriffe, insbesondere unter Verweis auf die Unmöglichkeit eine Wohnung finden zu können, verwenden hätte sollen. Zudem vermeinte der BF, dass es ihm untersagt worden sei, eine Wohnsitzmeldung an besagter Unterkunft vorzunehmen, und gestand der BF in der mündlichen Verhandlung ein, keinen Mietvertrag zu haben und auch den Zuständigen für die Wohnung nicht zu kennen, was letztlich das Vorbringen des BFA, dass es sich bei der in Rede stehenden Örtlichkeit um keine taugliche und/oder ortsübliche Unterkunft handelt, stützt. Mit Schriftsatz vom 26.07.2024 wurde zudem ein Bericht der LPD römisch 40 über die Wohnsituation an besagter Adresse in Vorlage gebracht, welcher zusammengefasst entnommen werden kann, dass es sich bei dem Gebäude um ein Vereinslokal eines Sportklubs handle welches sich in einem desolaten Zustand befindet. Der BF sei in einem Zimmer ohne Fenster, ohne adäquate Schlafstelle und ohne geeignete Kochstelle aufhältig gewesen und befänden sich die Gemeinschaftssanitärräume ebenfalls in einem verdreckten und desolaten Zustand. (siehe OZ 19) Dem wurde in der Stellungnahme des BF vom 26.07.2024 nicht entgegengetreten (siehe OZ 22, 23) Auch dies stützt die Annahme des BFA, dass es sich um keine ortsübliche Wohnung/Unterkunft handelt.

Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der BF über eine gesicherte Unterkunft verfügte und/oder aktuell verfügt, zumal die Unterkunftnahme in nicht zu Wohnzwecken dienenden bzw. ungeeigneten Räumlichkeiten keine solche darstellen kann. Der vom BF genannten und von diesem vor seiner Inschubhaftnahme bewohnten Räumlichkeit mangelt es schon per se an der Qualifikation einer Unterkunft im Sinne eines gesicherten Wohnsitzes, ungeachtet einer allfälligen zivilrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung selbiger. Dem Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, wonach es für die Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrunde liegenden Vereinbarung ankomme, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft, die im Übrigen einem "Untermietverbot" nicht zwingend zuwiderläuft, ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegen stehe, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden könne, kann mit Blick auf den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, nämlich die Unterkunftnahme in einer von der Lebensgefährtin angemieteten Wohnung, nicht entnommen werden, dass die Unterkunftnahme in jeder bloß faktisch ein Bewohnen ermöglichenden Räumlichkeit einen gesicherten Wohnsitz iSd. des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG darstellen kann. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass der BF über eine gesicherte Unterkunft verfügte und/oder aktuell verfügt, zumal die Unterkunftnahme in nicht zu Wohnzwecken dienenden bzw. ungeeigneten Räumlichkeiten keine solche darstellen kann. Der vom BF genannten und von diesem vor seiner Inschubhaftnahme bewohnten Räumlichkeit mangelt es schon per se an der Qualifikation einer Unterkunft im Sinne eines gesicherten Wohnsitzes, ungeachtet einer allfälligen zivilrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung selbiger. Dem Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, wonach es für die Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrunde liegenden Vereinbarung ankomme, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft, die im Übrigen einem "Untermietverbot" nicht zwingend zuwiderläuft, ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegen stehe, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden könne, kann mit Blick auf den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, nämlich die Unterkunftnahme in einer von der Lebensgefährtin angemieteten Wohnung, nicht entnommen werden, dass die Unterkunftnahme in jeder bloß faktisch ein Bewohnen ermöglichenden Räumlichkeit einen gesicherten Wohnsitz iSd. des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG darstellen kann.

Das der BF seinen Herkunftsstaat im Jahr 2015 verlassen hat, der Deutschen Sprache nur in Grundzügen, sohin nicht hinreichend mächtig ist, in der Mongolei die Mittelschule abgeschlossen und ein Studium begonnen hat sowie, dass sich Familienangehörige des BF nach wie vor in der Mongolei aufhalten und er zu diesen Kontakt hält, beruht auf den diesbezüglich konkreten Angaben des BF vor dem BFA am 09.07.2024. Hinsichtlich seiner Deutschsprachkenntnisse gab der BF selbst an Deutsch zwar verstehen aber nicht sprechen zu können, was darauf schließen ließ, dass der BF der Deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermeinte der BF zwar „normal“ Deutsch sprechen zu können, jedoch konnte sich der erkennende Richter von den nur grundlegenden Deutschsprachkenntnissen des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen. So vermochte der BF die ihm auf Deutsch gestellten einfachen Fragen zwar verstehen, jedoch konnte er diese nur mit einfachen Worten beantworten (siehe Verhandlungsprotokoll), was letztlich nicht darauf schließen lässt, dass der BF über hinreichende, eine alltägliche einfache Kommunikation zulassende, Deutschsprachkenntnisse verfügt.

Das der BF nicht bereit war in die Mongolei zurückzukehren beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am 09.07.2024. Der BF gab an – aus damaliger Sicht – aktuell nicht bereit zu sein in die Mongolei zurückzukehren und im Falle seiner Enthaftung nicht zu wissen was er tun werde, außer vielleicht in die Mongolei zurückzukehren. Zudem gab der BF in einem Rückkehrberatungsgespräch am 10.07.2024 ohne nähere Begründung an, nicht rückkehrwillig zu sein.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde in die Mongolei zurückkehren zu wollen und mit der Rückkehrberatung der BBU in Kontakt zu stehen, wurde vom BF bis dato kein Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt. Davon ausgehend, dass der BF im Falle seiner Bereitschaft freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen und diesbezüglich mit der Rückkehrberatung der BBU in Kontakt steht, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF seine Bereitschaft durch einen Antrag auf freiwillige Rückkehr untermauert und/oder zumindest im Rahmen einer Rückkehrberatung seinen Rückkehrwillen dargelegt hätte.

Vielmehr gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, aktuell nicht bereit zu sein in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Ferner wurde vom BF kein nachvollziehbarer Grund für seine Weigerung unverzüglich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren vorgebracht. Er vermeinte zwar pauschal physisch und psychisch nicht in der Lage zu sein, brachte jedoch keine nähere Begründung vor. Konkret auf das Bestehen einer physischen und psychischen Beeinträchtigung befragt verneinte der BF das Bestehen einer solchen. In weiterer Folge vermeinte der BF, dass alles so plötzlich geschehen und er nicht damit gerechnet habe, dass er zurückkehren müsse, und deshalb Zeit benötige. Eine plausible Erklärung für seine Weigerung gelang dem BF damit jedoch nicht, zumal – wie noch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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