Entscheidungsdatum
29.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2255110-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 24.03.2022, Zl. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 24.03.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 f, GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß § 169f GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 XXXX Tage beträgt. A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser gemäß Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.